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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 29.09.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 270/05
Rechtsgebiete: TVLohngrV, TVUmBw, MTArb, BGB, ArbGG


Vorschriften:

TVLohngrV § 3
TVLohngrV § 3 Abs. 2
TVLohngrV § 6 Abs. 2 Unterabs. 1
TVLohngrV § 3 Abs. 2 Unterabs. 2
TVLohngrV § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1
TVUmBw § 1 Abs. 1
TVUmBw § 6
TVUmBw § 6 Abs. 2
MTArb § 3
MTArb § 4 Abs. 2
MTArb § 72
BGB § 611 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
Anspruch auf Vorhandwerkerzulage ohne (weitere) schriftliche Bestellung zum Vorhandwerker gemäß § 3 Abs. 2 LohngrV und auf Einkommenssicherung in Höhe einer entsprechenden persönlichen Zulage gemäß § 6 Abs. 2 TVUmBw.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 270/05

Verkündet am: 29. Sept. 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Giljohann und Metko für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 01. Dezember 2004 - 03 Ca 3617/03 M - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der beklagten Arbeitgeberin die Zahlung einer sog. "Vorhandwerkerzulage" bzw. sodann persönlichen Zulage nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen geltend.

Der am 06.09.1947 geborene Kläger war gemäß Arbeitsvertrag vom 16.10.1968 (Anl. B1, Bl. 48 d. A.) bei der Beklagten seit diesem Termin als Kraftfahrzeug-Elektriker bzw. Elektroniker beschäftigt und seit Beginn seiner Tätigkeit beim J. - dort nach unbestrittenem Vorbringen der Beklagten: zuletzt als Luftfahrzeugfunkmechaniker C bei der Elektronikstaffel dieses Jagdbombengeschwaders - in Memmingerberg bei Memmingen eingesetzt. Im Zusammenhang mit der Schließung des J. in M. wurde der Kläger mit Wirkung vom 01.05.2003 zur Technischen Schule der Luftwaffe nach K. versetzt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden unstreitig der Manteltarifvertrag für die Arbeiter des Bundes (MTArb) sowie der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes (TVLohngrV) zum MTArb und der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw) vom 18.07.2001 (Anl. B6 und B7, Bl. 53 bis 57 d. A.) Anwendung.

Der Kläger erhielt seit 1995 bis 30.06.2001 eine Vorhandwerkerzulage gemäß § 3 MTArb, die zuletzt 214,24 € (brutto)/Monat (419,02 DM (brutto)/Monat) betrug, wobei er jeweils befristet, jährlich bzw. zuletzt halbjährlich, schriftlich zum Vorhandwerker bestellt worden war (exemplarisch vorgelegte Bestellung vom 22.11.2000 für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 30.06.2001, Anl. B3, Bl. 50 d. A.). Die einschlägige tarifvertragliche Regelung in § 3 Abs. 2 TVLohngrV bestimmt hierzu:

"Vorhandwerker erhalten zum Lohn ihrer Lohngruppe eine Zulage von zwölf von Hundert des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4 bzw. von zwölf von Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohnes der Lohngruppe 4 Lohnstufe 4.

Vorhandwerker sind Arbeiter mit Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils der Anlage 1, die auf Grund schriftlicher Bestellung einer Arbeitergruppe vorstehen und selbst mitarbeiten. Die Gruppe muss außer dem Vorhandwerker aus mindestens zwei selbständig tätigen Arbeitern besehen, von denen mindestens ein Arbeiter eine Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils haben muss; Auszubildende nach dem Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 6. Dezember 1974 in der jeweils geltenden Fassung können im dritten oder vierten Ausbildungsjahr als Arbeiter der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils gerechnet werden.

Die Vorhandwerkerzulage erhalten auch zu Vorarbeitern bestellte Arbeiter der Lohngruppe 4 oder einer höheren Lohngruppe; dies gilt nicht für Arbeiter, die in die Lohngruppe 4 auf Grund eines Bewährungsaufstiegs oder in die Lohngruppe 4 a eingereiht sind. Unterabsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

..."

Ab 01.07.2001 wurde der Kläger nicht mehr zum Vorhandwerker bestellt. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege der Leistungsklage einen Anspruch auf Bezahlung der Vorhandwerkerzulage ursprünglich ab 01.07.2001 gemäß der Bestimmungen des § 3 TVLohngrV bzw. anschließend des § 6 TVUmBw geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Kempten vom 01.12.2004, das der Beklagten am 10.02.2005 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses - unter Klageabweisung im Übrigen - dem Kläger ab 01.09.2001 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Beklagten eine persönliche Zulage in Höhe der Vorhandwerkerzulage mit der Begründung zuerkannt hat, dass ihm der Anspruch auf Zahlung der Vorhandwerkerzulage nach § 3 Abs. 2 TVLohngrV bis 19.12.2002 und ab diesem Termin gemäß § 6 Abs. 2 TVUmBw i. V. m. § 611 Abs. 1 BGB zustehe, da die umfangreiche Beweisaufnahme durch Einvernahme zunächst mehrerer vom Kläger benannter Zeugen ergeben habe, dass er auch ab dem 01.07.2001 als Vorhandwerker i. S. d. § 3 Abs. 2 TVLohngrV eingesetzt und die von der Beklagten erstinstanzlich behauptete Umorganisation der Arbeiten durch Ersetzung der durch einen Vorhandwerker geleiteten Teams durch jeweils einen Meister, dem flexibel ein ausgebildeter Mechaniker zur Seite gestellt worden sei, auf Grund Befehls des Staffelchefs und weiteren Zeugen M. nicht durchgeführt worden seien. Der Kläger sei unverändert in einer Dreiergruppe tätig gewesen und habe innerhalb dieser Gruppe eine hervorgehobene Stellung mit Führungs- und Koordinierungsaufgaben eingenommen. Nachdem am 19.12.2002 das letzte Flugzeug den Fliegerhorst des J verlassen habe, habe der Kläger wegen der hierdurch verursachten Schließung des Fliegerhorstes die Vorhandwerkerfunktion nicht mehr ausüben können, weswegen er im Mai 2003 nach K. versetzt worden sei, wo er nicht mehr die Möglichkeit der Ausführung qualifizierter Arbeiten gehabt habe. Deshalb sei ab 19.12.2002 die Stilllegung dieses Jagdgeschwaders die alleinige Ursache dafür gewesen, dass der Kläger nicht mehr als Vorhandwerker tätig habe sein können, weshalb er nach § 6 Abs. 2 TVUmBw weiter Anspruch auf Einkommenssicherung in Form der Zahlung einer persönlichen Zulage in Höhe der Vorhandwerkerzulage gehabt habe - wobei im Hinblick auf die Ausschlussfrist in § 72 MTArb Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem 01.09.2001 verfallen seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.03.2005, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgemäß vorgetragen hat, dass der Kläger mit Auslaufens der letzten befristeten Bestellung zum Vorhandwerker zum 30.06.2001 ab 01.07.2001 nicht mehr zu einem solchen bestellt worden sei und schon deshalb keinen Anspruch auf Zahlung der Vorhandwerkerzulage habe. Ob die Beklagte Vorhandwerker einsetze oder nicht, sei eine Arbeitgeberentscheidung, die sie nicht begründen müsse und die einer gerichtlichen Überprüfung nicht unterliege, anders als im Falle eines Widerrufs einer unbefristeten Einsetzung, die eines sachlichen Grundes bedürfe. Nach Ablauf der befristeten Bestellung habe die Beschäftigungsbehörde bei der personalführenden Dienststelle keinen Antrag mehr gestellt, den Kläger weiter als Vorhandwerker zu bestellen, wobei der Kläger gewusst habe, dass eine Neubestellung zum Vorhandwerker nicht erfolgt gewesen sei und er somit nicht mehr diese Funktion gehabt habe, und die Arbeit in Dreiergruppen nicht heiße, dass einer dieser drei Arbeiter mit einem Weisungsrecht ausgestattet sein müsse. Die Entscheidung eines Arbeitgebers, keinen Vorhandwerker zu bestellen, könne auch nicht dadurch unterlaufen werden, dass ein Arbeiter sich vor Ort so verhalte, als wäre er Vorhandwerker, selbst wenn andere Arbeiter ihn wie einen Vorhandwerker behandelten.

Wegen Endes der befristeten Bestellung zum Vorhandwerker sei der Wegfall der Zulage später nicht auf Grund der Schließung des Standortes M., sondern allein aus ersterem Grund erfolgt, weshalb für die Anwendung des TVUmBw kein Raum bleibe.

Die Beklagte beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 01.12.04 - 3 Ca 3617/03 M - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass er mit schriftlicher Bestellung im Zeitraum vom 01.07.1995 bis 30.06.2001 lückenlos und unverändert zum Vorhandwerker bestellt gewesen sei, weshalb nicht bei - erwiesener - gleich bleibender Tätigkeit allein auf Grund der fehlenden schriftlichen Bestellung der Anspruch auf die Vorhandwerkerzulage über letzteren Termin hinaus wegfallen könne. In einem solchen Fall sei es rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich, wenn der Arbeitgeber zwar den Arbeitnehmer weiterhin mit derselben Tätigkeit betraue, die schriftliche Bestellung jedoch nicht mehr erfolge. Sinn der entsprechenden tariflichen Vorschrift hinsichtlich der Notwendigkeit einer schriftlichen Bestellung sei nicht, dass die Beklagte in ihrer Arbeitgeberentscheidung völlig frei sei und diese nicht mehr überprüft werden könne. Sinn sei auch nicht eine konstitutive Wirkung der schriftlichen Bestellung, die vom Tarifvertrag geforderte schriftliche Bestellung habe vielmehr deklaratorischen Charakter. Die Tarifvertragsparteien seien offenbar der Ansicht gewesen, dass, wenn die übrigen genannten Voraussetzungen zuträfen, lediglich ein formaler Akt die Stellung des Vorhandwerkers nach Außen hin dokumentieren solle. Andernfalls könne der Arbeitgeber Arbeitsaufgaben willkürlich zuteilen, ohne die formale Bestellung vorzunehmen, und somit den Sinn der Tarifvorschrift unterlaufen. Die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme habe die behauptete interne Umorganisation durch den Staffelchef und Zeugen M. nicht bestätigt; nicht einmal dieser habe eine solche Umorganisation glaubhaft bekunden können. In einem solchen Fall verstoße es gegen Recht und Billigkeit, wenn auf Grund einer abstrakten Organisationsentscheidung, die tatsächlich nicht durchgeführt worden sei, die Vorhandwerkerzulage nicht bezahlt werde.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 09.05.2005 und vom 11.07.2005 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.09.2005.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht Kempten hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender ausführlicher Begründung, nach umfangreicher und umfassend gewürdigter Beweisaufnahme, der Klage im entschiedenen Umfang stattgegeben, weil der Kläger auch ab 01.07.2001 weiter die Voraussetzungen für die Zahlung der Vorhandwerkerzulage bzw. sodann einer persönlichen Zulage nach den jeweils einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen erfüllte. Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts Kempten (§ 69 Abs. 2 ArbGG) und weist im Hinblick auf die Berufungsangriffe ergänzend und zusammenfassend auf folgendes hin.

1. Die Klage ist zulässig.

Zwar ist der an den erstinstanzlichen Klageanträgen des Klägers (Klageschriftsatz vom 22.10.2003 und Schriftsatz vom 03.11.2004) orientierte Ausspruch des Ersturteils als Leistungsklagetenor ("... wird verurteilt, dem Kläger ... eine persönliche Zulage in Höhe der Vorhandwerkerzulage ... zu gewähren") nicht ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Ziff. 2. ZPO) und als solcher, aus sich heraus, auch nicht vollstreckbar - ungeachtet weiter dessen, dass der allgemein tenorierte Begriff der "persönlichen Zulage" sich auf den entsprechenden Terminus in der Einkommenssicherungsregelung in § 6 TVUmBw bezieht, nicht auf die "Ausgangszulage" gemäß § 3 TVLohngrV in wenngleich gleicher Höhe.

Auch wenn der Kläger von der vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung angeregten Änderung seines Antrages in einen entsprechenden - zulässigen, weil die Beklagte als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes eine entsprechende Konsequenz erwarten lässt - Feststellungsantrag wegen deren Zusicherung, einem (endgültig) zu Gunsten des Klägers ergehenden Urteil nachkommen zu wollen, abgesehen hat, macht dies die Klage aus den Gründen, nach denen die Rechtsprechung eine entsprechende Feststellungsklage gegen einen Rechtsträger der öffentlichen Hand als zulässig ansieht, noch nicht bereits als Leistungsklage grundsätzlich unzulässig.

2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger ab 01.09.2001 - die Teilabweisung hinsichtlich des vorhergehenden Zeitraums vom 01.07.2001 bis 31.08.2001 ist vom Kläger nicht mit der Anschlussberufung angegriffen und damit rechtskräftig - Anspruch auf Zahlung der Vorhandwerkerzulage gemäß § 3 Abs. 2 TVLohngrV hat, da die Beklagte sich nach dem Ergebnis der umfangreichen und sorgfältig gewürdigten Beweisaufnahme durch Einvernahme von fünf Zeugen durch das Arbeitsgericht auf das Fehlen einer, zumal schriftlichen, Bestellung zum Vorhandwerker über den 01.07.2001 hinaus, auf die sie in der Berufung hierzu allein abhebt, auf Grund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium - unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB) nicht berufen kann:

a) Die nach § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 TVLohngrV erforderlich "schriftliche" Bestellung zum Vorhandwerker ist nicht zwingend, konstitutiv, für diesen Status.

Bereits nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Bestimmung ist der Vorhandwerker ein solcher, der "auf Grund schriftlicher Bestellung" einer Arbeitsgruppe vorsteht und selbst mitarbeitet - die Bestellung zum Vorhandwerker ist hiernach auch formfrei, ohne etwa notwendige schriftliche Nebenabrede gemäß § 4 Abs. 2 MTArb, zulässig, die Schriftlichkeit der Bestellung ist hiernach allerdings, wie der Kläger in der Berufungsbeantwortung einwendet, nur deklaratorisch und betrifft auch nicht die Bezahlung der Vorhandwerkerzulage als solcher unmittelbar, sondern die "Ernennung"/Bestellung zum Vorhandwerker als Leiter einer entsprechenden Arbeitsgruppe, bestehend aus mindestens zwei weiteren Arbeitern im tariflich konkretisierten Sinn; ein Anspruch auf Zahlung der entsprechenden (Vorhandwerker)Zulage ergibt sich sodann als automatische tarifvertragliche Rechtsfolge (siehe BAG, U. v. 14.07.1982, 4 AZR 810/79, nv - dokumentiert in Juris -; U. v. 10.11.1992, AP Nr. 76 zu § 72 LPVG NW; vgl. auch Scheuring/Steingen/Bause/Thivessen, MTArb (Komm), Bd. 2 (Stand 2005), § 3 TVLohngrV - Anh. I/2 Erl. 1).

Demgemäß ist auch eine formlose Bestellung zum Vorhandwerker qua Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit (s. u. b) möglich - ohne dass es (auch) insoweit auf die Frage einer Treuwidrigkeit einer Berufung auf eine Formnichtigkeit einer Willenserklärung bei, zwingender, Schriftform und deren besondere Voraussetzungen ankommt (vgl. hierzu zuletzt BAG, U. v. 16.09.2004, 2 AZR 695/03, etwa in BB 2005, S. 1119 f).

b) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie habe den Kläger nach dem 30.06.2001 nicht mehr zum Vorhandwerker im Sinne des § 3 Abs. 2 TVLohngrV bestellt.

aa) Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen K., L., S. und ebenso der Zeuge D., die mit dem Kläger, überwiegend, zum Teil langjährig, als dessen Vorgesetzter (Zeuge K.) bzw. Kollegen (Zeuge L.) zusammengearbeitet bzw. in derselben Halle mit ihm gearbeitet haben und deren Aussagen das Arbeitsgericht ausführlich und überzeugend als uneingeschränkt glaubhaft gewürdigt hat, haben ausgesagt, dass, zum einen, auch im Juli 2001 und danach tatsächlich keine interne Umorganisation im Wege einer grundsätzlichen Ersetzung der vorhandwerkergeleiteten Dreierteams durch Zweiergruppen stattgefunden habe - wie von der Beklagten erstinstanzlich maßgeblich behauptet -, solches auch nicht bekannt gegeben/bekannt geworden sei, und, zum anderen, der Kläger auch ab dem 01.07.2001 seine bis dahin ausgeübte Vorhandwerkerfunktion qua Überwachung usw. zweier weiterer Mitarbeiter eines entsprechenden Teams unverändert weiter erfüllt/praktiziert habe.

Das Arbeitsgericht hat auch die Aussage des von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen M., des damaligen Staffelchefs, zu dessen behaupteter Anweisung einer Umorganisation im Wege der Auflösung der bisherigen Gruppen/Teams und deren Ersetzung durch in der Regel Zweiergruppen mit einem Meister und einem mithelfenden Mechaniker überzeugend gewürdigt, als dieser bekundet hat, zur tatsächlichen Umsetzung seiner entsprechenden "Organisationsplanung" nichts sagen zu können - zumal der "eigentliche Einsatz der Mitarbeiter ... vor Ort (erfolgte) und ... davon ab(hing), welche Aufgaben zu bewältigen waren" -, wobei die (Vorhandwerker)Zulage motivierend wirken habe sollen und beim Kläger nicht mehr verlängert worden sei, weil seine Leistungen nicht mehr gestimmt hätten (Sitzungsniederschrift vom 24.11.2004, S. 3/4, Bl. 137/138 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass weder der von letzterem Zeugen "unsubstantiiert" behauptete Rückgang der Leistungen des Klägers noch eine von diesem Zeugen weiter allgemein behauptete Verlagerung von Ausbildungsaufgaben für die Gewährung der Vorhandwerkerzulage gemäß § 3 Abs. 2 TVLohngrV tatbestandlich maßgeblich seien und dessen Aussage im Übrigen widersprüchlich und damit ohne besonderen Beweiswert gewesen sei.

Auf Grund des vom Arbeitsgericht ausführlich und nachvollziehbar gewürdigten Ergebnisses der Beweisaufnahme durch Einvernahme einer Reihe von Zeugen ist somit davon auszugehen, dass der Kläger unverändert auch über den 30.06.2001, zu dem seine letzte förmliche befristete Bestellung zum Vorhandwerker endete, hinaus tatsächlich die gleichen Vorhandwerkeraufgaben wie bis zu diesem Zeitpunkt ausführte und deshalb die - auch nach Darlegung der Beklagten dabei gegebenen (Schriftsatz vom 19.04.2004, Seite 2, Bl. 44/45 d. A.) - Tatbestandsvoraussetzungen für den Status des Vorhandwerkers gemäß § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 TVLohngrV objektiv vorlagen - er ein entsprechendes Team von Arbeitern im Sinne der tarifvertraglichen Regelung tatsächlich führte und selbst mitarbeitete, was maßgeblich ist (vgl. auch Hess. LAG, U. v. 26.05.1986, Az. 14 Sa 162/86, nv - dokumentiert in Juris -) -, damit ohne weiteres die Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Vorhandwerkerzulage nach dieser Regelung gegeben waren.

bb) Wenn sonach davon auszugehen ist, dass der Kläger diese Funktion tatsächlich unverändert auch ab dem 01.07./01.09.2001 erfüllte - ohne dass er sich etwa in doloser Absicht diese Stellung eigenmächtig weiter anmaßen wollte, um sich die zulagenberechtigende Funktion zu "erschleichen", wofür weder ein auch nur ansatzweise näherer Tatsachenvortrag der Beklagten noch Anhaltspunkte im Sachverhalt sonst vorliegen -, dann verstößt die Berufung der Beklagten darauf, den Kläger ja nicht, mehr, (förmlich) zum Vorhandwerker bestellt zu haben (zumal angesichts der vom Zeugen und Staffelchef M. bekundeten durchaus auch sachfremd motivierten Überlegungen), allerdings gegen Treu und Glauben (unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB).

Der Kläger konnte auf das Weiterbestehen der mit der faktischen Fortdauer seiner Funktion verbundenen materiellen Vorteile in Form eines Anspruches auf die Vorhandwerkerzulage vertrauen. Die Beklagte kann nicht die unveränderte Weiterführung der bisherigen Arbeitssituation - Ausführung der Wartungsarbeiten in in der Regel vorhandwerkergeleiteten Dreierteams, mit dem Kläger als Vorhandwerker - wenn schon nicht veranlassen/vorgeben, so doch zumindest, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dulden und sich dann echauffiert (allein) auf ihre als Arbeitgeberentscheidung nicht zu begründende und nicht-überprüfbare Nichtbestellung des Klägers als Vorhandwerkers berufen wollen. Letzteres verstößt allerdings gegen die Grundsätze unzulässiger Rechtsausübung (venire contra factum proprium, § 242 BGB - siehe auch die nicht unvergleichbaren Grundsätze zum Begriff der, etwa tarifrechtlich, erforderlichen (auch schriftlichen) "Anordnung" für die Anerkennung von als solchen zu vergütender Überstunden (etwa § 17 Abs. 1 BAT), wo nach ständiger Rechtsprechung in der Regel selbst ein (formloses) Einverständnis/eine Billigung oder auch nur eine Duldung auch nicht-notwendig geleisteter Mehrarbeitstunden hierfür ausreichend sein können, also nicht zwingend eine förmliche "Anordnung" (Bestellung) im wörtlichen Sinn und im Einzelfall erforderlich ist: zuletzt etwa BAG, U. v. 03.11.2004, AP Nr. 49 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; U. v. 17.04.2002, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung; siehe auch U. v. 06.05.1981, 5 AZR 73/79, nv - dokumentiert in Juris -; vgl. auch das Urteil der erkennenden Kammer vom 14.04.2005, 4 Sa 1258/04, m. w. N. - dokumentiert auf der Homepage des Landesarbeitsgerichts München -).

Es verstößt gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn der Arbeitgeber die bisherige zulagenberechtigte Arbeitssituation des Arbeitnehmer unverändert lässt, hierdurch entsprechendes Vertrauen schafft und sich dann auf das, von ihm veranlasste, Fehlen förmlicher Zulagenvoraussetzungen berufen will.

3. Damit besteht sonach auch ohne weiteres der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer persönlichen Zulage gemäß § 6 Abs. 2 des TVUmBW ab 19.12.2002 als dem Zeitpunkt, zu dem nach den nicht-angegriffenen Feststellungen im Ersturteil das letzte Flugzeug den Fliegerhorst des J. in M. verlassen hat, weshalb der Kläger die Vorhandwerkerfunktion nicht mehr ausüben konnte (und sodann im Mai 2003 nach K. versetzt wurde).

Die Beklagte hat, auch, in der Berufung ausschließlich darauf abgestellt, dass der Wegfall der Vorhandwerkerzulage allein durch das Ende der befristeten Bestellung des Klägers verursacht worden sei - worauf sie sich nach Vorstehendem (2. b) gerade nicht berufen kann.

Dass sich im Übrigen der Lohn des Klägers auf Grund einer Maßnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 TVUmBw verringert hat, somit kausal durch diese verursacht - was die Tatbestandsvoraussetzung eines Anspruches auf eine persönliche Zulage in Höhe der bisherigen Vorhandwerkerzulage als einer durchgehend in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit bezogenen ständigen Lohnzulage gemäß § 6 Abs. 2 Unterabs. 1 und Unterabs. 2 TVUmBw darstellt (vgl. BAG, U. v. 24.06.2004, 6 AZR 298/03; siehe auch LAG Köln, U. v. 03.12.2004, ZTR 2005, S. 371 f, m. w. N.) -, ist nicht streitig - im Gegenteil hat die Beklagte selbst erstinstanzlich ausgeführt, dass der Kläger "auf Grund der Schließung des J. in M. mit Wirkung vom 01.05.2003 ... nach K. versetzt" worden sei, so dass kausal für den Wegfall der Vorhandwerkerzulage eben diese Maßnahme und nicht, unabhängig hiervon, eine etwaige vorherige organisatorische Änderung der Wartungs-Aufgabenverteilung war.

4. Damit hat der Kläger, wie das Arbeitsgericht zutreffend entschieden hat, ab 01.09.2001 bis 18./19.12.2002 Anspruch auf Zahlung der Vorhandwerkerzulage gemäß § 3 Abs. 2 TVLohngrV und ab letzterem Termin Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage in der gleichen Höhe gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 TVUmBw.

III.

Die Beklagte hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG die Beklagte hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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