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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 438/06
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 164 Abs. 2
BGB §§ 704 f
TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 16 Satz 2
1. Bestand eines Arbeitsvertrages mit einem Mitinhaber/Gesellschafter einer ärztlichen Praxisgemeinschaft als BGB-Gesellschaft oder mit dieser.

2. Wertung einer seitens der Praxisgemeinschaft ausgesprochenen - vom Mitinhaber/BGB-Gesellschafter als "Geschäftsführender Gesellschafter" unterzeichneten - Kündigung als "auch" dessen Kündigung des allein mit ihm bestehenden Arbeitsvertrages.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL

4 Sa 438/06

Verkündet am: 30. November 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Kück und Jürgens für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 23. März 2006 - 24b Ca 1293/05 I - in Zf. 1. abgeändert:

Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegend entschiedenen Zusammenhang um die Bedeutung und Wirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung vom 14.06.2005 gegenüber dem Kläger.

Der, nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung, am 00.00.1967 geborene Kläger war ab 01.05.2005 in der vom Beklagten zusammen mit zwei weiteren Zahnärztinnen in Form einer Gemeinschaftspraxis - BGB-Gesellschaft - betriebenen Zahnarztpraxis in Sch. als Assistenzzahnarzt beschäftigt. Die Frage des Bestandes des Arbeitsvertrages allein mit dem Beklagten - so der Kläger - bzw. mit der BGB-Gesellschaft als Inhaberin der Gemeinschaftspraxis - so der Beklagte - ist streitig, ebenso die Höhe der Vergütung.

Mit Schreiben vom 14.06.2005 (Anl. K1, Bl. 9 d. A.) wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, wobei diese Kündigung sich auf dem Briefpapier der Gemeinschaftspraxis "Dr. J. und Partner" mit der Angabe aller drei dort tätigen Zahnärzte und mit dem Text erfolgte:

"Sehr geehrter Herr S.,

leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihr Arbeitsverhältnis, fristgerecht zum 15.07.2005 kündigen.

...

Mit freundlichen Grüßen

Dr. J.

(Geschäftsführender Gesellschafter)".

Mit Feststellungsklage vom 05.07.2005, gerichtet gegen den Beklagten, macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten als Arbeitgeber über den 15.07.2005 hinaus sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über die Umsatzhöhe der zahnärztlichen Honorare für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 15.05.2005 und Auszahlung eines 34 %-igen Umsatzanteils hieraus geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 23.03.2006, das den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 24.03.2006 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses der Feststellungsklage sowie der Auskunftsklage als erster Stufe der Stufenklage mit der Begründung stattgegeben hat, dass erstere als allgemeine Feststellungsklage zulässig und auch begründet sei, da zum einen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Person spätestens seit 01.05.2005 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe - der Kläger habe detailliert dargelegt, dass er seit Mitte 2004 Anbahnungsgespräche ausschließlich mit dem Beklagten geführt und dieser zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben habe, dass er dabei für die BGB-Gesellschaft und nicht für sich selbst auftreten habe wollen (§ 164 Abs. 2 BGB) und auch aus der Lohnabrechnung nicht das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses mit der BGB-Gesellschaft entnommen habe werden können - und zum anderen die Kündigung vom 14.06.2005 nicht geeignet sei, den Vertrag zwischen den Parteien zu beenden, da es sich dabei nicht um eine Kündigung des Beklagten, sondern um eine solche der BGB-Gesellschaft gehandelt habe und mangels Mehrdeutigkeit eine Auslegung des Kündigungsschreibens nicht in Betracht komme, darin eine Kündigungserklärung des Beklagten zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit ihm zu sehen. Auch der Auskunftsanspruch gemäß der ersten Stufe der zulässig erhobenen Stufenklage sei begründet, da der Beklagte dem Vorbringen des Klägers über die Vereinbarung einer Vergütung von 34 % des von ihm erzielten Umsatzes bei einer monatlichen Mindestvergütung von 2.000,-- € nicht in ausreichender Weise konkret entgegengetreten sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit Schriftsatz vom 10.04.2006, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht ausgeführt hat, dass das Arbeitsgericht übersehen habe, dass ein mündlicher Arbeitsvertrag zunächst weder mit dem Beklagten noch mit der Gemeinschaftspraxis zustande gekommen sei, da weder die Vergütungshöhe noch der Arbeitsumfang geklärt gewesen seien und deshalb ein offener Einigungsmangel nach § 154 Abs. 1 BGB vorgelegen habe, weshalb mangels eigenen Betriebes des Beklagten die Arbeitsaufnahme nur im Betrieb der Gemeinschaftspraxis als BGB-Gesellschaft stattfinden habe können und logischerweise zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dieser geführt habe, was der Kläger auch ohne weiteres erkennen und den Umständen entnehmen habe können, zumal er durch seine Hospitation und aus seinem Besuch in der Praxis vor Beginn des Arbeitsverhältnisses dies auch nach den Umständen - Praxisschild, Briefkopf als auch Visitenkarten, etc. - annehmen habe müssen. Die Feststellungsklage sei deshalb mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet. Bei einer Annahme des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses allein mit dem Beklagten scheide eine etwaige Umdeutung der damit unwirksamen Kündigung seitens der Gemeinschaftspraxis in eine Kündigung durch den Beklagten als Einzelgesellschafter aus, zumal in diesem Fall letztlich zwei Kündigungserklärungen angenommen werden müssten. Die GbR sei seit der Entscheidung des BGH vom 29.01.2001 als teilrechtsfähig anzusehen und hinsichtlich der von ihr abgegebenen Erklärungen nicht anders als beispielsweise eine GmbH, oHG oder KG zu behandeln. Der Beklagte sei mangels mit ihm bestehenden Arbeitsverhältnisses deshalb auch nicht passiv legitimiert für die Auskunftsklage, zumal diese - bestrittene - Auskunft nur durch die Gemeinschaftspraxis erteilt werden könne und es sich bei der Frage der "Umsatzes" um eine rechtlich nicht definierte betriebswirtschaftliche Größe handle und die Auskunft offen lassen würde, ob sie sich auf abgerechnete oder vereinnahmte Umsätze - die aufgrund der den zahnärztlichen Praxen von Gesetzes wegen auferlegten Budgets/der Budgetierung differierten - beziehe. Im vorausgegangenen Gespräch mit der Steuerberaterin des Beklagten bzw. der Gemeinschaftspraxis habe der Kläger den Wunsch geäußert, die als zu hoch angesehene 34 %-ige Umsatzbeteiligung als Beraterhonorar über eine von ihm noch zu gründende Firma zu erhalten, was abgelehnt worden sei.

Der Beklagte beantragt:

I. Das Teilurteil vom 23.04.2006 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird hinsichtlich der entschiedenen Anträge Ziffer 1 und Ziffer 2 abgewiesen.

Der Kläger trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, dass das nunmehrige Vorbringen des Beklagten zum Nichtzustandekommen eines Arbeitsvertrages aufgrund fehlender Einigung über die Arbeitszeit und Vergütungshöhe wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlich sei, da der Beklagte erstinstanzlich behauptet gehabt habe, mit dem Kläger ein Gehalt von 2.000,-- €/Monat vereinbart zu haben, wobei dieser im Übrigen bei Zugrundelegung seines nunmehrigen Vortrags zur Zahlung der üblichen Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB - deutlich mehr als 2.000,-- €/Monat - verpflichtet wäre. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte selbst und nicht die Gemeinschaftspraxis als GbR Vertragspartnerin geworden sei, da der Beklagte jedenfalls den substantiierten Vortrag des Klägers zu den allein auf den Beklagten bezogenen Umständen des Vertragsabschlusses nicht seinerseits substantiiert bestritten habe und auch der nunmehrige Vortrag des Beklagten keine Umstände beinhalte, die darauf deuteten, dass dem Kläger bei Aufnahme seiner Tätigkeit klar hätte sein müssen, dass nicht der Beklagte, sondern die GbR der Arbeitgeber sei. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von der Unwirksamkeit bzw. Gegenstandslosigkeit der Kündigung vom 14.06.2005 ausgegangen, da diese von der Gemeinschaftspraxis als GbR ausgesprochen worden sei. Der Kläger habe auch den Beginn seines beabsichtigten Auslandsaufenthaltes kundgetan, weshalb im Gespräch mit dem Beklagten am 02.03.2005 aus diesem Grund ein befristetes Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2006 vereinbart worden sei. Die Ausführungen des Beklagten zur Umsatzbeteiligung beträfen vornehmlich deren Höhe und nicht den Auskunftsanspruch als solchen, weshalb der Beklagte sich hierzu im Rahmen des weiterhin anhängigen Verfahrens äußern möge.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 19.05.2006, vom 07.07.2006 (zwei Schriftsätze des Klägers), vom 04.10.2006 und - hinsichtlich weitergehender rechtlicher Überlegungen - vom 03.11.2006 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2006.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat zunächst hinsichtlich der Feststellungsklage Erfolgt.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Beklagten ist hinsichtlich der Feststellungsklage begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis (dazu 1.) ist durch die Kündigung vom 14.06.2005 wirksam zum 15.07.2005 beendet worden (dazu 2.).

1. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist, wie das Arbeitsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, nach den konkreten Umständen allein mit dem Beklagten begründet worden.

a) Nicht nachvollziehbar ist, dass ein Arbeitsverhältnis wegen Offenbleibens streitiger Fragen und damit offenen Einigungsmangels (§ 154 Abs. 1 BGB) - zunächst - überhaupt nicht zustande gekommen sein soll, wie der Beklagte in der Berufung argumentiert.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist § 154 Abs. 1 BGB als Auslegungsregel unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz noch offener Punkte erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehenden Vertragslücken - ggf. im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 612 Abs. 2 BGB - ausfüllen lassen; ein solcher Wille ist zu bejahen, wenn die Parteien einvernehmlich mit der Durchführung des Vertrages begonnen haben, da sie dann, gerade beim Dauerschuldverhältnis, sofort eine vertragliche Bindung eingehen - die noch offen gebliebenen Punkte später regeln - wollen (vgl. BAG, U. v. 16.11.1979, AP Nr. 1 zu § 154 BGB - I. 2. d der Gründe -; U. v. 26.01.1967, AP Nr. 2 zu § 611 BGB Vertragsschluss - I. der Gründe -; siehe auch BGH, U. v. 20.06.1997, NJW 1997, S. 2671 f, und U. v. 20.09.1989, NJW 1990, S. 1234 f; siehe auch Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 154 Rz. 2, m. w. N.).

Jedenfalls durch Arbeitsaufnahme des Klägers am 01./02.05.2005 kam, wie er auch zugesteht, konkludent mündlich ein Arbeitsvertrag zustande.

b) Die gesamten Umstände des vorliegenden Falles sprechen hier zur Überzeugung auch der Berufungskammer eindeutig dafür, dass der Arbeitsvertrag allein mit dem Beklagten - nicht mit der aus drei Zahnärzten bestehenden BGB-Gesellschaft als Inhaberin der Gemeinschaftspraxis - abgeschlossen wurde.

aa) Die Bewerbungsgespräche des Klägers über eine Tätigkeit in der Praxis wurden unstreitig allein mit dem Beklagten geführt (wobei der Beklagte ganz offensichtlich die dominante Person der Praxisgemeinschaft ist, die als "Dr. J. und Partner" bezeichnet ist, er auf den vorgelegten Briefpapier auch an erster Stelle genannt und deren geschäftsführender Gesellschafter ist, etc.).

Der Beklagte muss sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, deshalb an der Auslegungsregel des § 164 Abs. 2 BGB festhalten lassen, wonach dann, wenn der Wille des Vertragspartners, - auch - in Vertretung weiterer Personen - der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft als Inhaberin der Praxis - zu handeln, nicht erkennbar gemacht wird, ein lediglich innerer Wille zum Vertreterhandeln - auch für die beiden Mitinhaber der Praxis als BGB-Gesellschafter neben dem Beklagten - unbeachtlich ist und der Vertrag allein mit der nicht (auch) als Vertreter auftretenden Person zustande kommt.

bb) Der vorgelegte, wenngleich vom Kläger nicht unterzeichnete, schriftliche Arbeitsvertragsentwurf des Beklagten (Bl. 27 bis 29 d. A.) weist allein den Beklagten als Arbeitgeber/Praxisinhaber aus. Nach eigenem Vortrag hatte der Beklagte diesen Vertragsentwurf dem Kläger erstmals im März 2005 (Schriftsatz vom 30.11.2005, S. 4 - dort unter 4. -, Bl. 51 f/54 d. A.) - somit mindestens einen Monat vor Arbeitsaufnahme - und erneut mit Anschreiben vom 15.09.2005 (Bl. 26 d. A.) - zwei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist (!) - zugesandt. Der Beklagte bezog sich auf diesen Vertragsentwurf nach eigener Darlegung gegenüber dem Kläger somit sowohl vor tatsächlichem Beginn des Arbeitsverhältnisses als auch noch längst nach dessen Beendigung.

Dass diesen Vertragsentwurf die Angestellte der Praxis F. ausgefüllt habe und dem Kläger ohne nochmalige Kontrolle durch den Beklagten vorgelegt haben soll, wie dieser erneut in der Berufung argumentiert, muss er sich zurechnen lassen - dies ändert nichts daran, dass der Beklagte dem Kläger einen auf den Beklagten persönlich als Arbeitgeber ausgestellten schriftlichen Arbeitsvertragsentwurf übergab, nach eigener Einlassung jedenfalls Wochen vor Arbeitsaufnahme - dieser nach seinem eigenen Bekunden in der Berufung (lediglich) hinsichtlich der Frage der Umsatzbeteiligung und auch der Frage der Befristung sowie ggf. der Vergütungshöhe offen gewesen sei - und er sich auf eben diesen sogar noch lange nach Ende des Vertragsverhältnisses durch Ablauf der Kündigungsfrist zum 15.07.2005 bezog.

Dies indiziert ebenfalls in entscheidender Weise, dass der Arbeitsvertrag allein mit dem Beklagten zustande kommen sollte und zustande gekommen ist.

cc) Der dem Kläger bekannte - von ihm bereits mit der Klage vom 05.07.2005 vorgelegte - Bescheid der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns (KZVB) - Bezirksstelle Oberbayern - vom 20.04.2005 (Anl. K2, Bl. 10 d. A.) genehmigte eine Beschäftigung des Klägers als Vorbereitungsassistenten ab 01.05.2005 (zunächst befristet bis 28.02.2006) nach § 32 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 3 der einschlägigen ZÄ-ZV durch den Beklagten als Vertragszahnarzt notwendig in Person. Auch wenn dieser interne - gleichwohl dem Kläger vorliegende/bekannte - öffentlichrechtliche Bescheid unmittelbar nicht allein ein Beschäftigung des Klägers im Rahmen eines Arbeitsvertrages ausschließlich mit dem Beklagten ermöglichte, stellte dieser jedoch wiederum ein nicht unerhebliches Indiz dafür dar, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten persönlich als Inhaber der Beschäftigungsgenehmigung gemäß § 32 Abs. 2 ZÄ-ZV durch die KZVB geschlossen wurde.

dd) Hiernach konnten weder die Tatsache, dass dem Kläger von vornherein oder bei/nach Arbeitsaufnahme bekannt sein musste, dass in der Praxis "des Beklagten" mehrere Zahnärzte tätig sind und diese als Gemeinschaftspraxis - und intern als BGB-Gesellschaft - firmiert, noch die Gehaltsabrechnung, die auf dem DATEV-basierten Ausdruck die drei Zahnärzte ausweist, bereits dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis als mit allen drei Inhabern der Gemeinschaftspraxis als BGB-Gesellschafter zustande gekommen anzusehen ist, die beiden weiteren Gesellschafter beim Vertragsabschluss vertreten durch den Beklagten. Alle relevanten Umstände mussten für den Kläger ergeben, dass der Arbeitsvertrag allein mit dem Beklagten zustande kam, der die Beschäftigungserlaubnis seitens der KZVB hatte, mit dem er allein verhandelt hatte, von dem persönlich als dort allein genannten Arbeitgeber er einen schriftlichen Vertragsentwurf erhalten hatte, auf welchen er selbst noch mit Schreiben vom 15.09.2005 verwiesen wurde...

2. Der somit allein mit dem Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag wurde durch die Kündigung vom 14.06.2005 wirksam und fristgerecht zum 15.07.2005 beendet.

a) Der Arbeitsvertrag war kündbar, da ein formwirksamer befristeter Arbeitsvertrag, mit der Folge eines etwaigen Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung (§ 15 Abs. 3 TzBfG), nicht geschlossen wurde.

aa) Ein schriftlicher und damit allein formwirksamer befristeter Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 1 und Abs. 2 BGB) wurde nicht geschlossen.

Selbst wenn - was deshalb offen bleiben kann, wenngleich es vor allem dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zunächst nicht eindeutig zu entnehmen ist - der Abschluss eines (kalendermäßig) befristeten Arbeitsvertrages für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.05.2006 beabsichtigt gewesen sein sollte, wäre dieser allenfalls mündlich und damit formunwirksam (§ 125 Satz 1 BGB) geschlossen gewesen.

bb) Dem Beklagten wäre es nach den vorliegenden Umständen auch nicht etwa verwehrt (§ 242 BGB), sich auf die jedenfalls gegebene Formunwirksamkeit eines etwa mündlich geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages zu berufen.

Die Berufung auf den Mangel der gesetzlichen Schriftform kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen. Grundsätzlich ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beachten - wenn die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts nicht eingehalten werden, kann ein Formmangel deshalb nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen als nach § 242 BGB unbeachtlich angesehen werden (vgl. etwa BAG, U. v. 16.09.2004, AP Nr. 1 zu § 623 BGB = NZA 2005, S. 162 f).

Einer der wenigen denkbaren Fälle, in denen die Berufung auf die Formnichtigkeit einer mündlichen Befristung ggf. als treuwidrig angesehen werden könnte/müsste - bei Vorliegen eines besonderen Vertrauenstatbestandes aufgrund ganz besonders verbindlich und endgültig zum Ausdruck gebrachten Verhaltens, eines sog. "unlösbaren Selbstwiderspruches" o. ä. (vgl. BAG, U. v. 16.09.2004, aaO - B. I. 2. a der Gründe -; siehe näher auch Henssen, DB 2006, S. 1613 f, m. w. N.) - ist hier nicht gegeben - dies lässt sich den insbesondere erstinstanzlichen Ausführungen des Klägers über seine von ihm gegenüber (allein) dem Beklagten zum Ausdruck gebrachte Intention/ zeitliche Perspektive im Hinblick auf sein berufliches Vorhaben, "voraussichtlich" im Sommer 2006 ein Aufbaustudium (in den USA oder in Europa ...) aufnehmen zu wollen, keinesfalls bereits entnehmen.

cc) Selbst ein etwa formnichtig mündlich abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag war damit jederzeit ordentlich kündbar (§ 16 Satz 2 TzBfG).

b) Die Kündigung mit Schreiben vom 14.06.2005 (Anl. K1, Bl. 9 d. A.) hat das (allein) mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, wirksam beendet.

aa) Diese Kündigung ist auf dem Briefpapier der "Gemeinschaftspraxis Dr. J. und Partner" mit der Nennung der drei in der Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnärzte, enthalten, enthält die Diktion: "... müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihr Arbeitsverhältnis ... kündigen" (Unterstreichung durch das Gericht) und als Abschlussformel/Verfasser und Erklärenden: "Dr. J. (Geschäftsführender Gesellschafter)".

bb) Diese Kündigung stellt wiederum zumindest nach den Umständen des Einzelfalles hier "auch" eine Kündigung des Beklagten als nach den vorigen Ausführungen alleinigen Arbeitgebers des Klägers dar:

(1) Dieses Schreiben ist dahin zu werten, dass der Beklagte als Geschäftsführer und damit rechtsgeschäftlicher Vertreter auch der (weiteren) Gesellschafter der Praxisgemeinschaft als BGB-Gesellschaft kündigte (§§ 709 Abs. 1, 710 Satz 1, 714 BGB).

Zwar könnte die Diktion des Kündigungsschreiben unter Verwendung der Ersten Person Plural ("wir"), isoliert und immanent betrachtet, zunächst als - gerade im ärztlichen Bereich nach Erfahrung des Gerichts nicht ungebräuchliche - Verwendung des "pluralis majestatis" seitens des unterzeichnenden Beklagten angesehen werden. Jedoch indizieren andererseits der Briefkopf dieses Schreibens mit der Nennung der drei in der, als solcher bezeichneten, Gemeinschaftspraxis tätigen Zahnärzte - in Verbindung mit der Oberzeile: "Dr. J. und Partner" - und die Begrifflichkeit mit Bezeichnung des namentlich genannten unterzeichnenden Beklagten dort als "Geschäftsführenden Gesellschafters" im Rahmen systematischer Auslegung (§§ 133, 157 BGB), dass dieser für die Praxisgemeinschaft, als (BGB-)Gesellschaft, kündigen wollte.

(2) Allerdings ergibt sich aus dieser Kündigung wiederum nach den konkreten Umständen, dass damit aus der maßgeblichen Sicht des Klägers auch der Beklagte selbst das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis kündigen wollte - aus folgenden Gründen:

- Es bestand eben nur ein Arbeitsverhältnis - des Klägers allein mit dem Beklagten selbst (s. u. 1.) -, zumal der Beklagte dies vor allem mit seinem Vertragsentwurf, den er dem Kläger nach eigener Einlassung zuvor im März 2005 und nochmals mit Schreiben vom 15.09.2005 - letzteres wiederum auf dem Briefpapier der Gemeinschaftspraxis! - übersandt hatte, zum Ausdruck gebracht hatte;

- dass der Kläger dieses Schreiben vom 14.06.2006 als Kündigung des allein mit dem Beklagten bestehenden Arbeitsvertrages - so die eigene Auffassung des Klägers bis zuletzt - auffasste, ergibt sich bereits daraus, dass er seine Feststellungsklage allein gegen den Beklagten richtete und in der dortigen Begründung ausdrücklich auf das mit dem Beklagten bestehende und ihm von diesem ausgehändigte Kündigungsschreiben und die seitens des Beklagten mündlich mitgeteilte Begründung der Kündigung abhob;

- dem steht auch nicht das Handeln/Auftreten des Beklagten bei der Kündigung als "Geschäftsführenden Gesellschafters" der Gemeinschaftspraxis = BGB-Gesellschaft entgegen:

Zwar besitzt die BGB-Gesellschaft nach/seit dem Grundsatzurteil des BGH vom 29.01.2001 (NJW 2001, S. 1056 f = AP Nr. 9 zu § 50 ZPO) nach außen partielle Rechtsfähigkeit und ist im Zivilprozess als solche insoweit aktiv und passiv parteifähig (siehe auch BGH, B. v. 18.02.2002, AP Nr. 11 zu § 50 ZPO; Versäumnisurteil vom 07.04.2003, NJW 2003, S. 1803 f; BAG, U. v. 01.12.2004, AP Nr. 14 zu § 50 ZPO).

Diese beschränkte Rechtssubjektivität der bürgerlichrechtlichen Gesellschaft unter vorwiegend praktischen Gesichtspunkten macht diese jedoch noch nicht zu einer verselbstständigten juristischen Person wie eine GmbH oder auch eine im Rechtsverkehr stärker verselbstständige Personengesellschaft wie eine oHG (§ 124 Abs. 1 HGB) oder KG. Anders als bei der juristischen Person handeln bei der BGB-Gesellschaft deren Gesellschafter zunächst als solche und als natürliche Personen, nicht etwa als Organe einer rechtlich selbstständigen juristischen Person für diese. Während eine Kündigung, die z. B. eine GmbH durch Herrn X als ihren Organgeschäftsführer unterzeichnet gegenüber einem von der GmbH beschäftigten Arbeitnehmer ausspricht, in aller Regel nicht als solche (auch) des Herrn X als Privatperson angesehen werden kann - sollte etwa das Vertragsverhältnis auch oder eigentlich mit diesem privat, als natürliche Person, bestehen -, kann und muss dies bei der BGB-Gesellschaft, zumal unter den hier vorliegenden Umständen des konkreten Falles, anders sein:

Wenn der Beklagte auf dem die drei in der (Gemeinschafts-)Praxis tätigen Zahnärzte - darunter (an erster Stelle) seine Person (auch: "Dr. J. und Partner") - ausweisenden Briefpapier, wie ausgeführt, mitteilt, dass "wir" kündigen, und er als "Geschäftsführender Gesellschafter" unterzeichnet, dann hatten aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfängers (§ 133 BGB) die drei Praxisinhaber - zum einen Dr. J., der Beklagte, und zum anderen Frau Dr. P. und Frau H. - gekündigt, letztere beiden rechtsgeschäftlich (qua Gesellschaftsvertrag) vertreten durch den Beklagten (wenngleich dieser als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht automatisch auch für diese - die weiteren Gesellschafter - nach außen vertretungsberechtigt sein muss, ergibt/erklärt sich dies jedenfalls im Innenverhältnis aus § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des auszugsweise vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 24.01.2005, Anl. B2, Bl. 57 bis 59 d. A.).

Damit war diese Kündigung aus der Sicht des Klägers als Erklärungsempfänger sowohl durch den Beklagten als auch zwei weitere Zahnärzte - wohl als Gesellschafter des Beklagten - als Einzelpersonen erklärt. "Auch" der Beklagte als natürliche Person hat damit gekündigt, dieser hat die Kündigung erkennbar sowohl in eigenem Namen als auch gleichzeitig in fremden Namen erklärt/unterzeichnet ("wir" - dies ist der Unterschied zum Urteil des BAG vom 21.04.2005, AP Nr. 4 zu § 623 BGB). Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers konnte somit kein Zweifel darüber bestehen - und bestand offensichtlich bei Entgegennahme der Kündigung auch nicht -, dass die an ihn adressierte Kündigung "Ihr(es) Arbeitsverhältnis(ses)" eben das eindeutige Arbeitsverhältnis betreffen sollte - das aus der Sicht des Klägers ebenso eindeutig allein mit dem Beklagten bestand. Der Kläger fasste dies ebenso auf und richtete die Feststellungsklage deshalb konsequent allein gegen den Beklagten, den er als alleinigen Arbeitgeber ansah. Auf subtile - artifizielle - Überlegungen zur Bedeutung und Zurechnung/Wirksamkeit der Kündigung allein als solche der GbR und deren Folgen kam der Kläger - kamen dessen Prozessbevollmächtigte - erst, nachdem der Beklagte mit seinem ersten Klageerwiderungsschrift vom 11.08.2005 lapidar auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses allein mit der BGB-Gesellschaft hinweisen hatte lassen. Aus der maßgeblichen Sicht des Klägers war es jedoch eindeutig, dass mit dem Kündigungsschreiben vom 14.06.2005

- der dieses unterzeichnende Beklagte "auch" in eigener Person, als einer der drei mit "wir" gemeinten/zu identifizierenden Personen,

- das aus Sicht des Kläger allein mit diesem begründete Arbeitsverhältnis kündigen wollte.

Diese Kündigung hat damit das mit dem Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis beendet.

c) Hinsichtlich einer Unwirksamkeit der Kündigung aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes ist seitens des hierfür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers weder etwas vorgetragen noch wären solche Gründe sonst in irgendeiner Weise ersichtlich.

d) Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist nicht, auch nicht vorsorglich, gerügt, wobei diese im Übrigen, mangels etwa als vereinbart anzusehender Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages - der schriftliche Vertragsentwurf des Beklagten ist eben unstreitig nicht unterzeichnet, weshalb auch dessen Regelung unter § 2 nicht Vertragsinhalt geworden ist -, der somit geltenden gesetzlichen Regelung in § 622 Abs. 1 BGB entspricht.

e) Damit war in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Feststellungsklage abzuweisen.

3. Die Berufungskammer hat auch ihrerseits ein Teilurteil über die Feststellungsklage erlassen (§§ 525, 301 ZPO), da das Berufungsverfahren insoweit entscheidungsreif ist, anders als die vom Arbeitsgericht ebenfalls entschiedene Auskunftsklage für den Zeitraum vom 01.05.2005 bis 15.07.2005 als erster Stufe der Stufenklage, welcher Anspruch dem Grunde nach streitig und damit noch nicht entscheidungsreif ist.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist wiederum dem zweitinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten.

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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