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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.02.2003
Aktenzeichen: 4 Sa 581/02
Rechtsgebiete: DÜG, BetrAVG, HGB, BGB, ArbGG, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

DÜG § 1
BetrAVG § 7 Abs. 1
HGB § 25 Abs. 1
HGB § 26 a.F.
HGB § 26 Abs. 1
HGB § 26 Abs. 2 S. 1 a.F.
HGB § 26 Abs. 2 S. 2 a.F.
HGB § 159 Abs. 3
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 613a
BGB § 613a Abs. 1 S. 1
BGB § 613a Abs. 2
BGB § 614
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 67 Abs. 3
ArbGG § 67 Abs. 4
ZPO § 70
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 581/02

Verkündet am: 13. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bürger sowie die ehrenamtlichen Richter Cmiel und Weyrich

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 4. April 2002 - Az. 7d Ca 3257/01 D -, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, in Ziff. 1) teilweise abgeändert und zur Klarstellung insoweit neu gefasst:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.176,62 (DM 27.727,05) nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes jährlich aus jeweils € 1.090,51 (DM 2.132,85) seit 01.10.2000, seit 01.11.2000, seit 01.12.2000, seit 01.01.2001, seit 01.02.2001, seit 01.03.2001, seit 01.04.2001, seit 01.05.2001, seit 01.06.2001, seit 01.07.2001, seit 01.08.2001, seit 01.09.2001 und seit 01.10.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten als ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung einer Betriebsrente in Anspruch.

Der Beklagte ist Maurermeister und gründete zusammen mit einem weiteren Maurermeister am 01.01.1966 die Fa. die anfänglich in der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft betrieben wurde und die dem Kläger, der für dieses Unternehmen als Arbeitnehmer tätig war und, ausweislich des Handelsregisters, im Jahr 1972 Einzelprokura und im Jahr 1975 Gesamtprokura erhalten hatte, 1972 eine Versorgungszusage erteilte.

Nach dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der OHG im Jahr 1984 (Eintragung ins Handelsregister: 29.05.1984, Bl. 30 d.A.) führte der Beklagte die Firma unter der Bezeichnung als Alleininhaber weiter. Nach dem Eintritt des Versorgungsfalles beim Kläger im Jahr 1993 bezahlte der Beklagte an ihn ab 01.05.1993 die zugesagte monatliche Betriebsrente in Höhe von damals (ca.) 2.000,-- DM.

Im Juli 1994 übernahm der Sohn des Beklagten, Herr, die Firma und zahlte ab diesem Zeitpunkt die Betriebsrente an den Kläger. Nach Gründung der Fa. im Jahr 1999, der eine GmbH als Kommanditistin beitrat, wurden die Betriebsrentenzahlungen von zuletzt 2.132,85 DM (1.090,51 €) monatlich bis einschließlich Juni 2000 von dieser an den Kläger erbracht. Die Zahlungen wurden ab 01.C7.2000 eingestellt und am 01.10.2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen letzterer Firma eröffnet.

Der ... dem der Kläger erstinstanzlich den Streit verkündet hatte, lehnte vorgerichtlich eine Eintrittspflicht nach § 7 Abs. 1 BetrAVG mit der Begründung ab, dass die insolvente Fa. zu keinem Zeitpunkt Arbeitgeberin des Klägers gewesen sei (Schriftsatz zum vorliegenden Verfahren vom 20.12.2001 - Bl. 43 f d.A. - und vorgelegte vorgerichtliche Schreiben an den rechtsanwaltschaftlichen Vertreter des Klägers vom 20.03.2001 - Bl. 46 f d.A. - und vom 28.05.2001 - Bl. 45 d.A. -).

Das Arbeitsgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 04.04.2002 - das den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 13.06.2002 zugestellt wurde und auf das wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug Bezug genommen wird - der Klage auf Zahlung der Betriebsrentenansprüche ab 01.07.2000 in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, dass der Beklagte auf Grund der Betriebsrentenzusage in Verbindung mit § 26 HGB a.F. zur Zahlung verpflichtet sei; eine Enthaftung gem. § 26 Abs. 1 HGB i.d.F. des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18.03.1994 sei nicht eingetreten, da nach der Übergangsvorschrift in Art. 37 Abs. 1 EGHGB auch vor diesem Datum entstandene Altverbindlichkeiten geltend gemacht werden könnten, allerdings mit einer auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist, wobei der Beklagte die Einrede der Verjährung nicht erhoben habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2002, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er mit Schriftsatz vom 13.08.2002, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen vorträgt, dass zwar nach Art. 37 Abs. 1 S. 2 EGHGB die fünfjährige Verjährungsfrist der hier weitergeltenden Altregelung des § 26 Abs. 1 HGB auf ein Jahr verkürzt werde, allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Haftung für erst mehr als fünf Jahre nach Eintragung des Ausscheidens des alten Firmeninhabers ins Handelregister fällige Ansprüche nicht bestehe. Die anderslautende Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, die aus der Zeit vor Erlass des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes stamme und eine Enthaftung des alten Firmeninhabers nach Ablauf von fünf Jahren ablehne, sei nicht nachvollziehbar, verstoße gegen Sinn und Zweck der in § 26 HGB n.F. dokumentierten Gesetzesänderung zur Begrenzung der Nachhaftung und verletze im Übrigen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine fehlende Haftung des Beklagten als bisherigen Arbeitgebers für die vorliegende Altverbindlichkeit folge auch aus § 613 a Abs. 2 BGB.

Hilfsweise erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung.

Der Beklagte beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Augsburg - Gerichtstag Donauwörth - vom 04.04.2002 - wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der Kläger trägt im zweiten Rechtszug vor, dass auf Grund des eindeutigen Wortlauts der Sonderregelung in Art. 37 Abs. 1 EGHGB die Bestimmung des § 26 Abs. 1 HGB a.F. Anwendung finde - wenngleich mit verkürzter Verjährungsfrist, die aufgrund der nunmehr erhobenen Einrede der Verjährung allerdings zu berücksichtigen sei -, was auch einen sachlichen Grund habe und nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Auffassung des Beklagten hierzu widerspreche bereits dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung und werde auch den Interessen des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers nicht gerecht.

Eine Anwendung von § 613a Abs. 2 ArbGG komme schon deshalb nicht in Frage, weil sich diese Bestimmung nur auf zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch bestehende Arbeitsverhältnisse beziehe, während der Kläger hier bereits vorher aus dem Betrieb ausgeschieden und nie Arbeitnehmer des Rechtsnachfolgers gewesen sei.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 13.08.2002 (Bl. 87 f. d.A.) und vom 18.09.2002 (Bl. 100 f. d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache im Hinblick auf die im Zweiten Rechtszug erstmals erhobene Verjährungseinrede in geringem Umfang Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung).

II.

Der ..., dem im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.11.2001 der Streit verkündet wir, war nicht zu beteiligen, da dieser mit Schriftsatz vom 20.12.2001 (Bl. 43 f. d.A.) ersichtlich nicht gemäß § 70 ZPO dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten war, so dass der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortzusetzen war (§ 74 Abs. 2 ZPO; vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Auflage 2002, § 74 Rz. 5 m.w.N.).

III.

Die Berufung des Beklagten ist nur insoweit begründet, als die dem Kläger im angefochtenen Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 04.04.2002 zugesprochenen Betriebsrentenansprüche auf Grund der vom Beklagten im Zweiten Rechtszug erstmals erhobenen Verjährungseinrede für die Monate Juli und August 2000 nicht durchsetzbar sind.

Der Beklagte haftet, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, als früherer Alleininhaber des ... (dazu 1. c f.) für die Betriebsrentenansprüche des Klägers, der Höhe nach begrenzt auf die nicht verjährten Ansprüche seit 01.09.2000 (dazu 2.).

1. a) Der Beklagte ist nicht durch eine befreiende Schuldübernahme von übernommenen Betriebsrentenverbindlichkeiten gegenüber dem Kläger freigeworden. Es liegen weder ein Vortrag der Parteien noch Anhaltspunkte im Sachverhalt sonst vor, dass die Betriebsrentenansprüche des Klägers von der Fa., die 1999 gegründet wurde und die bis dahin seit 1984 in der Rechtsform einer Einzelfirma (§ 18 Abs. 1 HGB a.F.) betriebene Bauunternehmung im Wege des Betriebsüberganges übernahm und anfänglich auch die Betriebsrentenansprüche des Klägers erfüllte, im Wege eines befreienden Schuldübernahmevertrages mit dem Kläger übernommen wurden (§ 414 BGB, sh. auch unten c) aa)) oder dies durch, vom Kläger genehmigten, Vertrag zwischen dem Beklagten bzw. dessen Sohn als Inhaber der Einzelfirma seit 1994 und der neu gegründeten KG (§ 415 BGB) erfolgt sein sollte.

b) Einer Haftung des Beklagten steht nicht von vornherein, wie von ihm in der Berufung geltend gemacht, die Regelung in § 613 a Abs. 2 BGB entgegen, wonach der bisherige Arbeitgeber nur für solche Verbindlichkeiten haftet, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs - gegebenenfalls 1994 auf den Sohn des Beklagten bzw. 1999 auf die zu diesem Zeitpunkt gegründete KG - entstanden und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig geworden sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, tritt - schon nach dem Wortlaut der Regelung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB - der Betriebserwerber nur in die zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, nicht in zu diesem Zeitpunkt bereits beendete Arbeitsverträge und bestehende Ruhestandsverhältnisse, so dass sowohl eine unmittelbare als auch eine entsprechende Anwendung des § 613a BGB - und damit dessen Haftungsbeschränkung in § 613 a Abs. 2 BGB - auf Ruhestandsverhältnisse ausscheiden (vgl. nur BAG, U.v. 24.03.1987, AP Nr. 1 zu § 26 HGB mit Anm. Hirt - I.2.a der Gründe -; U.v. 24.03.1998, AP Nr. 16 zu § 28 HGB - II.3.C der Gründe - Jeweils m.w.N.).

c) Der Beklagte haftet für die unstreitig entstandenen Betriebsrentenansprüche des Klägers nach den §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 HGB in deren bis zum 26.03.1994 als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes (NHBG) geltender alten Fassung gemäß der Übergangsregelung hierzu in Art. 37 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 EGHGB.

aa) Der Sohn des Beklagten hat unstreitig die seit dem Ausscheiden des ehemaligen (OHG-)Gesellschafters ... 1984 vom Beklagten als einzelkaufmännisches Unternehmen weiterbetriebene Firma im Jahr 1994 als neuer Inhaber übernommen (Eintragung ins Handelsregister: 14.07.1994, Bl. 40 d.A.).

Die Übernahme eines Handelsgeschäftes führt auch im Falle der Firmenfortführung (§ 25 Abs. 1 HGB) nur zu einem gesetzlich angeordneten Schuldbeitritt des Übernehmers, nicht zu einer den früheren Inhaber befreienden Schuldübernahme, so dass der Beklagte als früherer, persönlich haftender, Alleininhaber des Bauunternehmens hinsichtlich der Betriebsrentenansprüche des Klägers weiter verpflichtet blieb (vgl. nur BAG, U.v. 24.03.1998, aaO -II.3.e der Gründe -).

Nach der bis zum Inkrafttreten des NHBGes am 26.03.1994 geltenden Fassung des § 26 HGB verjährte die Weiterhaftung des Beklagten als Inhabers der Einzelfirma für die Betriebsrentenansprüche des Klägers (spätestens) mit Ablauf von fünf Jahren.

bb) Die bis zum Inkrafttreten des NHBGes am 26.03.1994 geltende Altfassung des § 26 HGB ist auf die streitgegenständlichen Betriebsrentenansprüche des Klägers anzuwenden.

(1) Nach Art. 37 Abs. 1 EGHGB ist die bis 26.03.1994 geltende Altfassung des § 26 HGB auf Verbindlichkeiten anwendbar,

- die vor diesem Datum entstanden sind, und

- bei denen der neue Inhaber nach dem 26.03.1994 ins Handelsregister eingetragen wurde (oder die Kundmachung der Übernahme stattfand).

(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Sohn des Beklagten und Firmenübernehmer ... wurde am 14.07.1994 als neuer Inhaber des Bauunternehmens ins Handelsregister eingetragen (§ 25 HGB), damit nach dem 26.03.1994. Entstanden sind die Betriebsrentenansprüche des Klägers als Altverbindlichkeiten des Unternehmens vor dem 26.03.1994.

(3) Deshalb kommt nach dem Wortlaut des Art. 37 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 EGHGB auch für die streitgegenständlichen Einzelverbindlichkeiten, die - da den Anspruchs-/Fälligkeitszeitraum ab Juli 2000 betreffend - später als vier Jahre nach der Eintragung des Firmennachfolgers fällig waren, die bis 25.03.1994 geltende Altfassung des § 26 HGB mit lediglich von fünf auf ein Jahr verkürzter Verjährungsfrist zur Anwendung, nicht die seit 26.03.1994 geltende Neufassung, die eine fünfjährige Ausschlussfrist ab Eintragung der Firmenfortführung regelt (so dass die nach Juli 1999 fällig gewordenen Ansprüche wie hier, da nicht gerichtlich geltend gemacht, abgeschnitten wären und der Beklagte endgültig enthaftet wäre, vgl. etwa Reichold, NJW 1994, S. 1617 f./1621).

d) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der sich die Berufungskammer anschließt, rechtfertigt die Rechtsprechung zur generellen zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von ausgeschiedenen Gesellschaftern, wie sie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung zur Altfassung des § 26 HGB in rechtsfortbildender Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB entwickelt hatte, auch nach der Neufassung des § 26 HGB durch das NHBG 1994 nicht eine generelle Haftungsfreistellung des persönlich haftenden Einzelfirmeninhabers mit Ablauf von fünf Jahren nach der Firmenübergabe/Ausscheiden.

aa) Zwar haftet nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein ausgeschiedener Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 159 Abs. 3 HGB nur für solche Ruhegeldansprüche, die innerhalb von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig werden, da bei Dauerschuldverhältnissen dem ausgeschiedenen Gesellschafter/Arbeitgeber, der alle gesellschaftsrechtlichen Einfluss- und Kontrollrechte verloren hat, sonst ein nicht mehr überschaubare s und unzumutbares Risiko aufgebürdet würde, das auch grundsätzlich ein Hindernis für die Übernahme einer persönlichen Haftung in Handelsgesellschaften darstellen oder, bei Betriebsrenten, die Zusage solcher Ansprüche hemmen würde (vgl. BGH, Ue. v. 19.05.1983, AP Nrn. 5, 6 und 7 zu § 128 HGB).

bb) Das Bundesarbeitsgericht hat zur Altfassung des § 26 HGB entschieden, dass die dortige Verjährungsvorschrift das Untätigbleiben eines Gläubigers, der fünf Jahre lang eine gerichtliche Geltendmachung seiner Rentenansprüche unterlassen habe, zu Gunsten des ursprünglichen Firmenbetreibers und Schuldners sanktionieren solle. Bei laufenden Betriebsrentenansprüchen von Altrentnern könne vor Fälligkeit der einzelnen Raten hiervon keine Rede sein. Wollte man auch in diesem Fall einen Haftungsausschluss bei Dauerschuldverhältnissen ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der laufenden Ansprüche annehmen, würde der Firmenveräußerer nach fünf Jahren von einer auf Dauer eingegangenen Verpflichtung frei, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe; auch bestünde in diesem Fall kein Insolvenzschutz des Versorgungsempfängers bei Insolvenz des Erwerbers nach § 7 Abs. 1 BetrAVG, da hierdurch nur Betriebsrentner geschützt sind, soweit über das Vermögen ihres ehemaligen Arbeitgebers, der die Versorgungszusage erteilt hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet wird - also nicht bei Insolvenz des Erwerbers (wie im vorliegenden Fall, wo der ... konsequent aus eben diesem Grund eine Einstandspflicht abgelehnt hat - BAG, insbesondere Ue v. 24.03.1987 - 3. Senat - und v. 24.03.1998 - 9. Senat -, aaO ; U.v. 23.01.1990, AP Nr. 56 zu § 7 BetrAVG, mit abl. Anm. Reichold -).

cc) Gegen eine entsprechende fünfjährige Nachhaftungsbegrenzung auch seit dem Inkrafttreten des NHBGes im März 1994 spricht bereits, wie der Kläger zu Recht geltend macht, der Wortlaut der Übergangsregelung in Art. 37 Abs. 1 EGHGB, da diese ausdrücklich die Anwendung der Altfassung des § 26 HGB für vor dem 26.03.1994 entstandene Verbindlichkeiten auch insoweit anordnet, als die aus dem Stammrecht resultierenden Einzelverbindlichkeiten später als vier Jahre nach der Eintragung des Firmeninhaberwechsels ins Handelsregister fällig werden - wenngleich in diesem Fall ausdrücklich mit wesentlich reduzierter Verjährungsfrist (ein Jahr statt fünf Jahren). Der Gesetzgeber des NHBGBes wollte in der Übergangsregelung hierzu demgemäß nach Wortlaut und auch Sinn und Zweck des Art. 37 EGHGB die Nachhaftung für Altverbindlichkeiten, die im Stammrecht vor dem 26.03.1994 entstanden waren, nicht generell etwa auf fünf Jahre begrenzen (wie im Wege der Aussschlussfristenregelung der Neufassung des § 26 HGB), sondern lediglich in diesem Fall bei erst längerfristig, nach mehr als vier Jahren nach der Eintragung der Firmenübernahme ins Handelsregister, fällig werdenden Einzelansprüchen die Verjährungsfrist deutlich verkürzen - also diese Teilverbindlichkeiten nicht grundsätzlich und generell von einer Nachhaftung ausschließen, sondern nur für deren wesentlich raschere Klärung im Rahmen einer auf einen Bruchteil reduzierten Verjährungsfrist sorgen (sh. auch Ensthaler-Nickel, GK-HGB, 5. Auflage 1997, § 26 Rz. 7 f.; vgl. auch Seibert, DB 1994, S, 461 f/464; aA insbesondere Lieb in MünchKommHGB, Bd. 1 (1996), § 26 Rzn. 2 und 25 f., m.w.N.; ders. in GmbHR 1992, S. 561 f./566 f.).

e) Damit haftet der Beklagte als früherer Firmeninhaber für die Betriebsrentenansprüche des Klägers gem. §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 HGB in der bis 26.03.1994 geltenden Fassung dem Grunde nach mit in diesem Fall auf ein Jahr verkürzter Verjährungsfrist.

2. Der Höhe nach ist die damit gegebene Haftung des Beklagten jedoch auf die Betriebsrenteneinzelansprüche begrenzt, die seit Ende September 2000 fällig geworden sind.

a) Nach Art. 37 S. 2 i.V. mit S. 2 Ziff. 2 EGHGB ist § 26 HGB in diesem Fall (s.o. 1. c) f) in der vor dem 26.03.1994 geltenden Altfassung mit der Maßgabe einer auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist anwendbar.

b) aa) Die Verjährungsfrist beginnt nach § 26 Abs. 2 S. 1 u. S. 2 HGB a.F. mit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger die jeweilige Leistung verlangen konnte, also im Zweifel im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Betriebsrentenraten.

bb) Da mangels anderweitigen Vertrags und Anhaltspunkten im Sachverhalt zu eventuellen Besonderheiten einer dem streitgegenständlichen Betriebsrentenanspruch offensichtlich zugrundeliegenden einzelvertraglichen Regelung sonst davon auszugehen ist, dass die Betriebsrentenraten, wie Gehaltsansprüche, jeweils, entsprechend § 614 BGB, am Monatsende fällig wurden/werden (vgl. etwa Höfer, BetrAVG, Komm. Bd. I [Stand 8/01], ART Rz. 726), wurde mit Eingang der vorliegenden Klage vom 04.09.2001 am 10.09.2001 (zugestellt am 13.09.2001) die Verjährung für die ab Ende September 2001, für September 2001 und die folgenden Monate, fällig gewordenen Betriebsrentenansprüche unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung: Art. 229 § 6 Abse. 1 bis 4 EGBGB i.d.F. v. 01.01.2002).

c) Auf Grund der - gemäß § 67 Abs. 3 u. 4 ArbGG i.d.F. v. 01.01.2002 zulässigen - Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten erstmals im Berufungsverfahren in der Berufungsbegründung sind die Ansprüche des Klägers auf die vor Ende September 2000 fällig gewordenen Betriebsrentenansprüche, somit für Juli 2000 und August 2000, verjährt (§ 26 HGB a.F., Art. 37 Abs. 1 EGHGB), so dass der Beklagte insoweit zur Leistungsverweigerung berechtigt ist (§ 222 Abs. 1 BGB a.F.) und das Endurteil des Arbeitsgerichtes Augsburg vom 04.04.2002 entsprechend zu ändern ist.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 u. 2 ZPO, wobei anteilige Kosten dem Kläger nicht aufzuerlegen waren, da das angegriffene Urteil nur infolge teilweise eingetretener Verjährung abzuändern war, welche Einrede der Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren (jedenfalls hilfsweise) erheben hätte können (§ 97 Abs. 2 ZPO).

V.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision für den Beklagten wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG) zugelassen.

Ende der Entscheidung

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