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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.11.2005
Aktenzeichen: 4 Sa 646/05
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG, HRG


Vorschriften:

BGB § 625
TzBfG § 15 Abs. 5
HRG § 57a
HRG § 57b
1. Wirksamkeit einer Befristung (hier zuletzt zum 29.02.2004) mit einem wissenschaftlichen Angestellten einer Universität nach § 57b HRG - Auswirkungen der späteren Nichtigerklärung des HRG durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 und Wirksamkeit der nachträglichen - rückwirkenden - Wiederinkraftsetzung der arbeitsrechtlichen Vorschriften der §§ 57a ff HRG durch das HdaVändG vom 27.12.2004.

2. Zitiergebot gemäß § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG.

3. Verlängerungsfiktion eines befristeten Arbeitsvertrags gemäß §§ 625 BGB, 15 Abs. 5 TzBfG.


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 646/05

Verkündet am: 24. Nov. 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Kocks und Ihrig für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 27. April 2005 - 7 Ca 4518/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht den Fortbestand seines früheren Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten auf Grund Unwirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages bzw. Weiterarbeit über den Befristungstermin hinaus geltend.

Der, ausweislich der vorgelegten Unterlagen, am 00.00.1960 geborene Kläger ist - so die Angaben der Parteien - seit März 1994 Privatdozent und seit Oktober 2003 außerplanmäßiger Professor an der L.-Universität M., an deren Institut für Medizinische Psychologie - Lehrstuhl Prof. Dr. P. - er seit insgesamt 01.01.1990 als wissenschaftlicher Angestellter tätig war. Hierbei war er zunächst im Zeitraum vom 01.01.1990 bis insgesamt 31.12.1992 mit befristeten Privatarbeitsverträgen mit Prof. Dr. P. persönlich als Arbeitgeber (Arbeitsverträge, Bl. 7 und 8 d. A.) und sodann mit einem weiteren befristeten Privatarbeitsvertrag mit Frau Dr. R. H. als Arbeitgeberin persönlich im Zeitraum vom 01.01.1993 bis 31.12.1994 tätig (Bl. 9 d. A.). Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit bezog der Kläger im Zeitraum vom April 1995 bis April 2000 ein Heisenberg-Stipendium. Nach einem anschließenden Werkvertrag mit dem Beklagten für den Zeitraum vom 01.05.2000 bis 30.06.2000 (Bl. 10 d. A.) schlossen die Parteien befristete Arbeitsverträge für die Zeiträume vom 01.07.2000 bis 31.12.2000 (Bl. 11 d. A.), vom 01.12.2000 bis 30.06.2002 (Bl. 12 d. A.), vom 01.07.2002 bis 30.11.2003 (Bl. 13 d. A.), vom 01.12.2003 bis 31.12.2003 (Bl. 14 d. A.) und zuletzt vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 (Bl. 15 d. A.), wobei die beiden letzten befristeten Arbeitsverträge jeweils sowohl auf vorübergehenden Bedarf ("befristetes Forschungsvorhaben") gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG als auch auf den Tatbestand der Drittmittelvergütung und entsprechender Beschäftigung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG als auch auf eine "Beschäftigung gemäß der Übergangsvorschrift des § 57f Abs. 2 HRG" gestützt wurden. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers wurde vom Beklagten abgelehnt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 29.02.2004 als Termin der Befristung des letzten Arbeitsvertrages hinaus insbesondere mit der Begründung geltend, dass die im letzten befristeten Arbeitsvertrag angegebenen Befristungsgründe nicht vorlägen - weder sei im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Arbeitsvertrages ein lediglich vorübergehender Bedarf auf Grund eines Einsatzes im Rahmen eines befristeten Forschungsvorhabens tatsächlich gegeben gewesen noch habe eine speziell auf die Person und die Stellung des Klägers ausgerichtete Hingabe von Drittmitteln und entsprechende Beschäftigung vorgelegen noch lasse sich die Befristung auf die Regelungen der §§ 57a ff HRG stützten, zumal das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 27.07.2004 dieses insgesamt für nichtig erklärt habe und die nachträgliche Wiederinkraftsetzung dessen arbeitsrechtlicher Regelungen in § 57a ff HRG durch Gesetz vom 27.12.2004 nicht wirksam rückwirkend erfolgen habe können -, (hilfsweise) ebenso auf Grund der unveränderten Fortsetzung seiner Tätigkeit über den 29.02.2004 hinaus.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 27.04.2005, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19.05.2005 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass die Befristung des allein überprüfbaren letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 im Hinblick auf § 57f i. V. m. § 57b HRG, unter dessen Anwendungsbereich der Kläger falle, wirksam sei, da das von letzterer Vorschrift geforderte Zitiergebot erfüllt und die Befristungsregelungen der §§ 57a ff HRG i. d. F. des Gesetzes vom 27.12.2004 auch nicht wegen ihrer rückwirkenden Inkraftsetzung unwirksam seien - zwar liege insoweit eine echte Rückwirkung vor, die jedoch zulässig sei, weil kein berechtigtes Vertrauen der Betroffenen enttäuscht worden sei. Auch ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG scheide aus, da dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts voraussetzen würde, dass die Weiterarbeit des Arbeitnehmers mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers erfolgt wäre, hier also allein der zum Abschluss von Arbeitsverträgen für die Universität berechtigten Stelle; die beim Beklagten zuständige Personalabteilung habe unbestritten hiervon erst am 20.04.2004 Kenntnis erlangt und dem Kläger noch am selben Tag die Weiterarbeit untersagt.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 15.06.2005, am 20.06.2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er gleichzeitig vorgetragen hat, dass der Beklagte sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht auf die Befristungsmöglichkeit gemäß § 57b HRG berufen könne, da zum einen in den Arbeitsverträgen vom 04.11.2003 und vom 24.11.2003 als vorformulierter allgemeiner Geschäftsbedingungen lediglich auf § 57f HRG verwiesen worden sei - was dem gesetzlichen Zitiergebot nicht in der ausreichenden Klarheit genüge - und zum anderen das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 27.07.2004 (auch) die §§ 57a bis 57e HRG i. d. F. des Fünften Hochschulrahmenänderungsgesetzes für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt habe und der Kläger nach diesem Urteil darauf vertrauen habe können, dass die Wirksamkeit seiner Befristung sich ausschließlich nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der gleichzeitig behaupteten Sachgründe bemesse, weshalb er seine Zukunft dahingehend disponiert habe, künftig wieder für den Beklagten tätig sein zu können, wobei er seine Tätigkeit faktisch fortgesetzt, weiterhin die ihm übergebenen Promotionen betreut und die ihm übertragenen Forschungsarbeiten geleitet habe und keine Beschäftigung im Ausland dauerhaft unbefristet eingegangen sei. Das am 31.12.2004 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich, das das vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärte Hochschulbefristungsrecht zu reparieren versuche, sei mit echter Rückwirkung in Kraft getreten, welche nach dem Rechtsstaatsprinzip im Interesse des Vertrauensschutzes nachteilig Betroffener grundsätzlich verboten sei. Der Kläger habe mit Wissen seines Vorgesetzten Prof. Dr. P. und dessen Ehefrau, welche ebenfalls für den Beklagten tätig sei und die Arbeitsverträge verfasse, seine Beschäftigung auch über das vereinbarte Befristungsende hinaus fortgesetzt, bis ihm die Personalabteilung der L.-Universität M. Hausverbot erteilt habe - welches danach aufgehoben worden sei.

Es müssten auch grundsätzliche europarechtliche Bedenken hinsichtlich der Übereinstimmung der §§ 57a ff HRG in der aktuell geltenden Fassung mit der Richtlinie des Europäischen Rates 1999/70/EG bestehen, zumal der Kläger bereits seit 01.01.1990 beim Beklagten im Rahmen verschiedener Arbeitsverträge immer wieder befristet beschäftigt worden sei und dieser seit 01.05.2000 auch formal als Arbeitgeber des Klägers aufgetreten sei. Im Fall des Klägers wären somit immer wiederkehrende befristete Tätigkeiten von 1990 bis, so die aktuelle Fassung des HRGes, 29.02.2008, somit über mehr als 17 Jahre, zulässig, ohne dass die Frage eines sachlichen Grundes eine Rolle spielen würde. Auch sei der Kläger als Zoologe praktisch auf die Möglichkeit einer Beschäftigung bei öffentlichen Arbeitgebern angewiesen.

Der Kläger beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 27.04.05 wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund von Befristung im Arbeitsvertrag vom 24.11.03 zum 29.02.04 aufgelöst ist und darüber hinaus fortbesteht.

Der Beklagte trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Berufung vor, das die zuständige Personalabteilung des Beklagten erstmalig erst am 20.04.2004 von der vom Kläger reklamierten Fortbeschäftigung Kenntnis erlangt und noch am selben Tag seine Beschäftigung ausdrücklich untersagt habe. Seit diesem Zeitpunkt dürfe der Kläger das Institut und die sonstigen Universitätsgebäude nur im Hinblick darauf betreten, dass er im Rahmen seiner außerplanmäßigen Professur zur Lehre berechtigt sei, jedoch nicht zum Zwecke der Fortsetzung seiner bis zum 29.02.2004 ausgeübten vertraglichen Tätigkeit.

Die Befristung des letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 29.(24).11.2003 zum 29.02.2004 sei im Hinblick auf die Vorschriften des HRGes wirksam, da mit der arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf die Übergangsvorschrift des § 57f Abs. 2 HRG dem Zitiergebot in § 57b Abs. 3 HRG Genüge getan sei, der Neufassung des HRG vom 27.12.2004 zum einen keine Rückwirkung zukomme, zum anderen jedoch mit dem Arbeitsgericht jedenfalls ein Ausnahmefall wirksamer Rückwirkung gegeben wäre, da beim Kläger kein entsprechendes Vertrauen begründet worden sei. Der Hochschule sei es überlassen, befristete Arbeitsverhältnisse von vornherein auch auf andere Befristungstatbestände zu stützen und sich damit höchst vorsorglich auf alle geltend gemachten Befristungsgründe zu berufen.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 15.06.2005, vom 12.07.2005 und vom 24.10.2005, nebst der jeweils vorgelegten Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Berufungsgericht nimmt Bezug auf die im Ergebnis und in der Begründung zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und weist insbesondere im Hinblick auf die Berufungsangriffe des Klägers ergänzend und zusammenfassend auf folgendes hin.

1. Die Klage ist zulässig.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der Beklagte den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger über den letzten Befristungstermin 29.02.2004 hinaus in Abrede stellt.

2. Die Befristung des maßgeblichen letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 ist bereits nach den §§ 57f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 iVm. 57a Abs. 1 Satz 1, 57b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HRG in der aktuellen Fassung des HdaVÄndGes vom 27.12.2004 wirksam.

a) Der Befristungskontrolle ist nur der letzte befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.11.2003 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 zu unterziehen.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen in der Regel nur die Befristung des zeitlich letzten Arbeitsvertrages auf ihre sachliche Rechtfertigung bzw. Wirksamkeit zu prüfen, da die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellen, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend sein soll. Deshalb liegt im Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages konkludent die Aufhebung eines früheren Arbeitsvertrages.

Etwa der vorletzte befristete Arbeitsvertrag ist der Überprüfung dann zu Grunde zu legen, wenn es sich beim formal letzten Vertrag nach den besonderen Umständen des Einzelfalls lediglich um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunktes modifiziert werden sollte, der letzte (Anschluss)Vertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunktes betrifft, diese Korrektur sich etwa am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrages orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an später eintretende, im Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht - alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrages mit dem Sachgrund für die Befristung in Einklang zu bringen (vgl. etwa BAG, Ue. v. 15.02.1995 und v. 06.08.2003, AP Nrn. 166 und 253 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, jeweils m. w. N.).

bb) Hiernach stellt sich vorliegend der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 24.11.2003 für den zweimonatigen Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 trotz seiner kurzen Zeitdauer und der Tatsache, dass er auf die nämlichen drei Befristungsgründe wie der vorherige befristete Arbeitsvertrag vom 04.11.2003 für den Kalendermonat Dezember 2003 (01.12.2003 bis 31.12.2003) gestützt ist (und letzterer nicht etwa seinerseits als Annex zum nicht, auch, auf das HRG gestützten drittletzten befristeten Arbeitsvertrag vom 09.04.2002 für den längeren Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.11.2003 anzusehen ist), nicht als bloßer Annex des vorletzten befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum vom 01.12.2003 bis 31.12.2003 dar, da hier ersichtlich eine genuine Vertragsnovation im vorstehenden Sinn, nicht lediglich eine Vertragsanpassung des vorletzten Vertrages in nur zeitlicher Hinsicht vorliegt.

b) Es ist unschädlich, dass (auch) der somit allein maßgebliche letzte befristete Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.01.2004 bis 29.02.2004, ersichtlich kumulativ, auf drei parallele Befristungsgründe gestützt ist (befristetes Forschungsvorhaben - § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG -, Vergütung/Beschäftigung nach Drittmitteln - § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG - und §§ 57(f) HRG).

aa) Liegen mehrere Gründe für die Befristung des Arbeitsvertrages vor, die verschiedenen Befristungsgrundformen zuzuordnen sind, so können - ggf. müssen im Hinblick auf deren jeweilige Überprüfbarkeit im Befristungsrechtsstreit - sämtliche angegeben bzw. die Befristung auf diese gestützt werden (ständ. Rspr. des BAG).

bb) Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb die ausdrückliche Bezugnahme auf mehrfache und ersichtlich kumulativ angegebene Befristungsgründe im befristeten Arbeitsvertrag vom 24.11.2003 etwa gegen die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB verstoßen sollte. Der letzte befristete Arbeitsvertrag sollte erkennbar eben parallel, kumulativ, und somit eindeutig auf alle drei genannten gesetzlichen Befristungsgrundlagen gestützt werden.

c) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass der befristete Arbeitsvertrag vom 24.11.2003 für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 bereits nach § 57b HRG wirksam ist, weshalb es keines Eingehens auf die in diesem Vertrag weiter angegebenen Befristungsgründe gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG bedarf.

aa) Zwar war durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27.07.2004 (BVerfGE 111, S. 226 f = NJW 2004, S. 2803 f) nachträglich, nach Ablauf dieses maßgeblichen letzten befristeten Arbeitsvertrages vom 24.11.2003, das Fünfte Hochschulrahmenänderungsgesetz vom 16.02.2002 i. d. F. vom 08.08.2002 wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig und damit in toto - auch hinsichtlich der § 57a ff HRG als Rechtsgrundlage für Befristungen nach diesen Rechtsnormen - für nichtig erklärt worden.

Durch Art. 1 Ziff. 14 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2004 (BGBl 2004, S. 2835 f) wurden jedoch mit Wirkung vom 31.12.2004 die §§ 57a bis 57e HRG in rechtswirksamer Weise rückwirkend auf seit dem 23.02.2002 abgeschlossene Arbeitsverträge - damit auch für den hier maßgeblichen Arbeitsvertrag vom 24.11.2003 - für anwendbar erklärt/wieder in Kraft gesetzt, so dass die Befristung des streitgegenständlichen Vertrages hiernach wieder rückwirkend wirksam geworden ist (§ 57f HRG i. d. F. des HdaVÄndGes vom 27.12.2004):

Wie bereits das Arbeitsgericht ausgeführt hat, bedarf die hier allerdings vorliegende echte Rückwirkung aus verfassungsrechtlichen Gründen wegen der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zwar grundsätzlich einer besonderen Rechtfertigung - das berechtigte Vertrauen des Bürgers muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes bei der echten Rückwirkung nur überragenden oder zwingenden Belangen des Gemeinwohls weichen.

Insbesondere das LAG Düsseldorf hat in mittlerweile ständiger Rechtsprechung, der sich die erkennende Kammer anschließt, hierzu überzeugend ausgeführt, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 zum Zeitpunkt des vorliegenden Vertragsschlusses im November 2003 nicht vorhersehbar war, so dass die nachfolgende rückwirkende Einführung inhaltsgleicher Regelungen wie derjenigen, die beim hiesigen Vertragsabschluss galten, durch das HdaVÄndG vom 27.12.2004 kein Vertrauen der Vertragsparteien - das erst mit der späteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachträglich entfallen war - zerstören konnte. Auch für die Zeit nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 ist nicht konkret vorgetragen oder erkennbar, dass der Kläger im Vertrauen auf die nachträglich erkannte Nichtigkeit des HRGes 2002 bereits entsprechende Dispositionen getroffen haben sollte. Dass der Kläger, wie er in der Berufung ausführt, etwa die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung an einer amerikanischen Universität gerade im Vertrauen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 - und zumal auch im Hinblick auf ein, kaum denkbares, evident anzunehmendes Nichtvorliegen der sonstigen angegebenen Befristungsgründe! - ausgeschlagen haben sollte, ist von ihm nicht substantiiert vorgetragen. Der Kläger wusste, dass der Beklagte ihn in jedem Fall nur befristet, gestützt gleich auf mehrere an sich zulässige Befristungsgründe - darunter das HRG -, beschäftigen wollte, und konnte nicht davon ausgehen, nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes etwa im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - in dem die Frage der Verfassungsmäßigkeit des HRG anfänglich, bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, auch nicht thematisiert war (ersichtlich vom Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 02.12.2004, Bl. 165 f d. A., angezogen wurde) - vom Beklagten weiterbeschäftigt zu werden.

Es war auch nahezu zwingend damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber unverzüglich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.07.2004 den früheren Rechtszustand wieder herstellen würde, zumal das Bundesverfassungsgericht das HRG 2002 nur wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der Einführung der Juniorprofessur - im Hinblick auf die Unmöglichkeit einer geltungserhaltenden Aufteilung in einzelne Regelungsbereiche: insgesamt - für nichtig erklärt hatte, während die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Regelungen der §§ 57a ff HRG nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG außer Streit stand (vgl. auch BVerfG, B. v. 24.04.1999, NZA 1999, S. 1157 f) (siehe näher LAG Düsseldorf, U. v. 06.06.2005, 10 Sa 100/05 - dokumentiert in Juris -; LAG Düsseldorf, U. v. 14.06.2005, 6 Sa 362/05; U. v. 17.08.2005, 4 Sa 406/05; U. v. 18.08.2005, 15 Sa 323/05 - letztere Entscheidungen dokumentiert auf der Homepage des LAG Düsseldorf -; LAG Düsseldorf, U. v. 06.06.2005, 10 Sa 152/05 - gemäß Terminsübersicht der Homepage des BAG dort Gegenstand einer Revisionsverhandlung am 15.02.2006 -; ebenso: LAG Rheinland-Pfalz, U. v. 24.02.2005, 1 Sa 777/04, NZA-RR 2005, S. 444 f; siehe auch ErfKomm-Müller-Glöge, 6. Aufl. 2006, § 57f HRG Rz. 10).

Damit gelten die § 57a ff HRG i. d. F. des HdaVÄndGes vom 27.12.2004 (§ 57f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HRG nF) wieder/weiter als Rechtsgrundlage für die hierauf gestützte streitgegenständliche Befristung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.02.2004.

Aus vorstehenden Gründen bestand auch keine Veranlassung, den Rechtsstreit auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG wegen der Frage echter Rückwirkung einzuholen, wie vom Kläger angeregt und beantragt.

bb) Die Befristungsregelung des letzten Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 genügt den Anforderungen des § 57b Abs. 3 Satz 3 HRG nF/aF und auch dem Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG nF/aF.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist im (schriftlichen) Arbeitsvertrag lediglich anzugeben, ob die Befristung "auf den Vorschriften dieses Gesetztes beruht". Nach Sinn und Zweck des Zitiergebots ist es hiernach ausreichend, wenn im Arbeitsvertrag hinreichend zum Ausdruck kommt, dass die Befristung (auch) auf den besonderen Befristungsregelungen des HRG als solchen basiert. Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist lediglich deutlich zu machen, nach welchen rechtlichen Regeln sich die Befristung richten soll - nach denjenigen des Hochschulrahmengesetzes, nach dessen Maßgaben innerhalb bestimmter Höchstgrenzen ein sachlicher Grund nicht erforderlich ist, oder denen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes -, ohne dass eine exakte Bezugnahme auf die konkrete Befristungsnorm erforderlich ist (vgl. etwa LAG Düsseldorf, U. v. 14.06.2005, 6 Sa 362/05, aaO - I. 2. der Gründe -; LAG Rheinland Pfalz, U. v. 24.02.2005, aaO - II. 1. b bb (1) der Gründe -; vgl. auch ArbG Berlin, U. v. 11.05.2005, LAGE Nr. 1 zu § 620 BGB 2002 Hochschulen - I. 2. der Gründe -; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rz. 644; APS-Schmidt, 2. Aufl. 2004, § 57b HRG Rz. 35; KR-Lipke, 7. Aufl. 2004, § 57b HRG Rz. 66; ErfKomm-Müller-Glöge, aaO, § 57a Rz. 21; Däubler in Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, 6. Aufl. 2004, § 57b HRG n. F., Rz. 39 f, jeweils m. w. N.).

Die Vertragsregelung in § 1 des Arbeitsvertrages vom 24.11.2003 unter der Überschrift "Vertragsdauer und anzuwendende Vorschriften" mit dem Verweis (auch) auf eine "Beschäftigung gemäß der Übergangsvorschrift des § 57f Abs. 2 HRG" genügte deshalb als erkennbare Bezugnahme auf die Befristungsgrundlagen des HRG als solche auch mit Rücksicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB dem Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG nF/aF.

cc) Der Kläger war auch, soweit unstreitig, wissenschaftlicher Mitarbeiter/Angestellter im Sinne des § 57b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG nF/aF.

Die Befristungen hielten sich im zeitlichen Rahmen der Höchstbefristungsdauer des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG nF/aF, so dass diese - damit auch die maßgebliche letzte für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 - ohne das Erfordernis eines Sachgrundes zulässig war(en).

dd) Die Regelungen der §§ 57a ff HRG genügen auch, entgegen der zuletzt geäußerten Auffassung des Klägers, der Richtlinie 1999/70/EG (§ 5).

Wie der EuGH zuletzt im Urteil vom 22.11.2005 (Mangold ./. Helm, NZA 2005, S. 1345 f) zu dieser Richtlinie ausgeführt hat, verfügen die Mitgliedsstaaten unbestreitbar über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik (dort Nr. 63). Durch die Normierung einer Höchstbefristungsdauer von immerhin - wenngleich "lediglich" - sechs Jahren für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen nach der Promotion außerhalb der Medizin sind nach nahezu allgemeiner Ansicht in der Literatur, der sich das Berufungsgericht anschließt, die Anforderungen der Richtlinie eingehalten (vgl. näher nur KR-Lipke, aaO, § 57a HRG, Rzn. 12/13; APS-Schmidt, aaO, § 57a, Rz. 29, jeweils m. w. N.).

3. Das somit mit Ablauf des letzten wirksam befristeten Arbeitsvertrages zum 29.02.2004 beendete Arbeitsverhältnis ist auch nicht durch Fortsetzung mit Wissen des Beklagten kraft gesetzlicher Fiktion als auf unbestimmte Zeit verlängert anzusehen (§§ 625 BGB, 15 Abs. 5 TzBfG, 57a Abs. 1 Satz 5 HRG).

Wie das Arbeitsgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat, kommt es hinsichtlich des hiernach erforderlichen "Wissen(s) des Arbeitgebers" auf die Kenntnis eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters des Arbeitgebers an. Dies ist im Hochschulbereich grundsätzlich nicht der zuständige Ordinarius, Institutsleiter oder ein sonstiger Vorgesetzter des Arbeitnehmers, sondern allein die für die Universität zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Stelle, also insbesondere deren Personalabteilung (BAG, u. a. U. v. 24.10.2001, AP Nr. 9 zu § 57c HRG - II. 1. der Gründe -; U. v. 20.02.2002, EzA Nr. 5 zu § 625 BGB, jeweils m. w. N.; KR-Fischermeier, aaO, § 625 BGB Rz. 26 f).

Der Kläger hat sich in der Berufung zum vom Arbeitsgericht als unbestritten angesehenen Vorbringen des Beklagten nicht geäußert, dass die zuständige Personalabteilung der L.-Universität M. erst am 20.04.2004 davon erfahren habe, dass der Kläger seiner Ansicht nach nicht lediglich im Rahmen seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als habilitierter Hochschullehrer und außerplanmäßiger Professor - als Mitglied der Hochschule - über den 29.02.2004 hinaus wie zuvor tätig gewesen sein wolle, sondern weiter als Arbeitnehmer, "woraufhin" die Personalabteilung der L-Universität M. unstreitig widersprochen und dem Kläger - insofern - "Hausverbot" erteilt habe. Nach seinen eigenen Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 15.06.2005 habe er seine Arbeitstätigkeit bis dahin (allein) mit Wissen seines Vorgesetzten, des Lehrstuhlinhabers Prof. Dr. P., und dessen Ehefrau, die ebenfalls für den Beklagten tätig sei, fortgesetzt.

Nachdem beide Personen, auch der Ordinarius Prof. Dr. P., unzweifelhaft nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt sind - sämtliche (fünf) Arbeitsverträge der Parteien seit 01.07.2000 wurden für den Beklagten jeweils durch die Personalabteilung der Universitätsverwaltung (dort jeweils durch den Leitenden Regierungsdirektor P.) unterzeichnet -, ist auf deren/dessen Kenntnis von einer weiteren Arbeitstätigkeit des Klägers, die unstreitig erst am 20.04.2004 erfolgt ist, abzustellen. Die Tatsache, dass der Kläger anfänglich im Zeitraum vom 01.01.1990 bis 31.12.1992 Arbeitsverträge direkt mit Prof. Dr. P. persönlich als Arbeitgeber abgeschlossen hat, begründet nicht etwa eine Zurechnung dessen Kenntnis für Arbeitsverträge mit dem Beklagten, etwa auch in Form einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht.

Deshalb ist das unstreitig am/unmittelbar nach dem 20.04.2004 erfolgte Hausverbot hinsichtlich einer Arbeitstätigkeit des Klägers ordnungsgemäß als unverzüglicher Widerspruch im Sinne der §§ 625 BGB, 15 Abs. 5 TzBfG erfolgt, was einer Verlängerungsfiktion nach diesen Vorschriften entgegensteht.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob eine Tätigkeit des Klägers über den 29.02.2004 hinaus überhaupt, ggf. auch, als Weiterarbeit im Sinne der Erfüllung seines befristeten Arbeitsvertrages anzusehen gewesen wäre oder lediglich, wie der Beklagte argumentiert, als Anwesenheit allein im Rahmen seiner Funktion als Hochschullehrer, als Mitglied der Hochschule (Art. 17 Abs. 1 Nr. 9 BayHochschulG, Art. 32 Abs. 1 BayHochschullehrerG).

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Berufungskammer hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Ende der Entscheidung

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