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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 4 Sa 833/05
Rechtsgebiete: BGB, BayerSchulfinG


Vorschriften:

BGB § 611 Abs. 1
BayerSchulfinG Art. 31 f
Durch die langfristige Zuweisung eines beamteten (Sonderschul)Lehrers des Freistaats Bayern zu einer Privatschule wird, wenn die Besoldung weitergezahlt wird, i. d. R. kein Arbeitsverhältnis zum Träger der Privatschule begründet.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 833/05

Verkündet am: 13. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Spielbichler und Koehn für Recht erkannt:

Tenor: I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30. Juni 2005 - 23 Ca 15793/04 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer Kündigung der Beklagten als behaupteter Arbeitgeberin und hilfsweise den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geltend.

Die Beklagte ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts, die in K. ein Berufsbildungswerk unterhält, in dem lern- und psychisch- sowie körperbehinderte Jugendliche in einer Berufsschule nebst Internat und Ausbildungswerkstätten unterrichtet, ausgebildet und betreut werden. In dieser Berufsschule der Beklagten sind ca. 30 bis 35 Lehrkräfte tätig, die etwa zur Hälfte unmittelbar bei der Beklagten angestellt und zur etwa anderen Hälfte zugewiesene Lehrkräfte des Freistaats Bayern sind. Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist ausgebildeter Sonderschullehrer und Beamter des Freistaats Bayern und wurde nach etwa einjähriger Tätigkeit als Sonderschullehrer beim Freistaat Bayern gemäß Verfügung der Regierung von Oberbayern vom 07.10.1980 (Anl. K1, Bl. 5/Rückseite d. A.) zum 01.08.1980 beurlaubt und, unter Fortzahlung seiner Bezüge, dem Berufsbildungswerk J. der Beklagten in K. zugewiesen. Seit diesem Zeitpunkt war er dort als Sonderberufsschullehrer tätig.

Nachdem die anwaltlichen Vertreter des Klägers der Beklagten mit Schreiben vom 29.04.2004 (Anl. B1, Bl. 17/18 d. A.) mitgeteilt hatten, dass der Kläger in einem Beamtenverhältnis zum Freistaat Bayern stehe, der Dienstaufsicht der Regierung von Oberbayern unterstellt sei und von dort seine Bezüge und dienstlichen Beurteilungen erhalte, weshalb ein Arbeitsvertrag mit der Beklagten nicht bestehe, wies der Geschäftsführer der Beklagten die anwaltlichen Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 10.05.2004 (Anl. K3, Bl. 7 d. A.) darauf hin, dass der Kläger zur Dienstleistung an die Förderberufsschule der Stiftung abgeordnet und dadurch zwischen dem Kläger und der Stiftung ein Beschäftigungsverhältnis zu Stande gekommen seien. Mit Schreiben vom 27.05.2004 (Anl. K2, Bl. 6 d. A.) an die Regierung von Oberbayern führte die Beklagte unter Bezugnahme auf vorausgegangene Informationen über bestehende Differenzen zwischen einer anderen Person und der Beklagten aus, dass der Kläger durch eine auch durch ihn erfolgte Information das Vertrauensverhältnis zwischen den verbeamteten Lehrern und dem privaten Schulträger grob verletzt habe und deshalb keine Möglichkeit mehr gesehen werde, ihn weiter an der Schule zu beschäftigen. Mit weiterem Schreiben an die anwaltschaftlichen Vertreter des Klägers vom 15.09.2004 (Anl. K4, Bl. 8 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass sie die Angelegenheit erneut einer ausführlichen rechtlichen Überprüfung unterziehen habe lassen und hierbei das Ergebnis erzielt worden sei, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien, aus dem sich irgendwelche gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen ergeben würden, nicht zu Stande gekommen sei und unabhängig hiervon durch die Bitte an die Regierung von Oberbayern, den Kläger an eine andere Schule zu versetzen, die Grundlage für ein Beschäftigungsverhältnis entfallen wäre.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Rechtsunwirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 15.09.2004 und hilfsweise den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dieser geltend.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im Ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts München vom 30.06.2005, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.07.2005 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses die Klage mit der Begründung abgewiesen hat, dass das Schreiben der Beklagten vom 15.09.2004 keinen erkennbaren eigenen Kündigungswillen der Beklagten enthalte und darüber hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien neben dem Beamtenverhältnis des Klägers zu seinem Dienstherrn nicht begründet worden sei - dies ergebe sich bereits aus den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes, wonach das Beamtenverhältnis mit sämtlichen Leistungen aufrechterhalten bleibe und lediglich gewisse Weisungsrechte auf den Schulträger delegiert bzw. eine örtliche Fürsorgepflicht übertragen würden, welche Regelungen schlicht überflüssig wären, wenn neben dem Beamtenverhältnis noch ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis angenommen würde. Auch hätte ein ergänzendes Arbeitsverhältnis nicht ohne Genehmigung des Dienstherrn zu Stande kommen können, welche bei einer Nebentätigkeit schon deswegen erforderlich gewesen wäre, nachdem hierdurch neben dem Beamtenverhältnis die Verfügungsgewalt des Dienstherrn bzw. sein Ermessen auch bei Versetzungen eingeschränkt würden. Die vom Kläger für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses herangezogenen Gesichtspunkte stellten die konkrete Ausfüllung der gesetzlichen Vorgaben des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes dar, aus denen ebensowenig auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden könne wie aus der Zuordnung des Klägers zur Mitarbeitervertretung, nachdem diese nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetze.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 05.08.2005, am 08.08.2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgerecht vorgetragen hat, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers bereits im Hinblick auf die sich widersprechenden Schreiben der Beklagten vom 10.05.2004 und vom 15.09.2004 bestehe. Eine Auseinandersetzung des Arbeitsgerichts mit dem erstinstanzlich in Bezug genommenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 fehle, wobei diese Entscheidung sehr wohl das Entstehen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis zulasse. Weiter nimmt der Kläger Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen zu den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalles, nach denen seine Tätigkeit über diejenige einer zugewiesenen verbeamteten Lehrkraft hinausgegangen sei, er auch die Ausbildung in den Werkstätten der Beklagten in K. durchführen habe müssen, nebst Hausaufgabenbetreuung, und er sich an die Vorgaben der Beklagten hinsichtlich seiner Arbeitszeit, seines Arbeitsplatzes und eines Nebentätigkeitsverbotes halten habe müssen. Bei der Beklagten existiere eine Mitarbeitervertretung (MAV) für sämtliche dort tätigen Lehrkräfte ohne Ansehung der Tatsache, ob es sich um angestellte Lehrkräfte oder solche handele, die - wie der Kläger - auf Antrag zugeordnet worden seien. Auch die zugeordneten Lehrkräfte genössen aktives und passives Wahlrecht zur MAV, was ein gewichtiges Indiz dafür darstelle, dass die Beklagte eben auch verbeamtete Lehrkräfte in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis übernommen habe. Auch die Ansicht des Arbeitsgerichts, dass eine fehlende Genehmigung des Dienstherrn des Klägers das Zustandekommen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten verhindert habe, sei für die Entscheidung unerheblich, da die einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen weder entsprechende Nichtigkeitstatbestände enthielten noch Landesrecht von Haus aus geeignet sein könne, bundesrechtliche Vorschriften zur Entstehung und dem Bestand eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse zu Fall zu bringen, und zum anderen vorliegend eine Nebentätigkeitsgenehmigung zunächst nichts anderes darstellen würde als eine Sanktionierung der mit der Zuweisung des Klägers an die Beklagte dem Grunde nach ohnehin verbundenen Tätigkeit, die durch die vorgetragenen Besonderheiten des gegenständlichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nicht geschmälert würde. Die Argumentation des Klägers setze erst dort an, wo Weisungsrechte gemäß Art. 33 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes endeten, weshalb es hierauf nicht ankomme. Die Delegation üblicher Weisungsrechte gegenüber einer verbeamteten Lehrkraft würde niemals eine Weisung der Beklagten abdecken, wonach dieser sich einer Ausbildung als Schreiner zu unterziehen gehabt habe, damit der von ihm betreute Fachbereich Holz tatsächlich umgesetzt werde in der Weise, dass die erwähnten Arbeiten in die Werkstätten hinein erfolgen könnten, sondern blieben weit dahinter zurück und seien auf organisatorische Dinge (etwa Stundenplan) und nur sehr begrenzt auf inhaltliche Aspekte bezogen.

Der Kläger beantragt:

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30.06.2005, Az: 23 Ca 15793/04, wird aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 15.09.2004 nicht aufgelöst wurde.

Hilfsweise:

III. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Berufung schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers nicht gegeben sei, da, wie das Arbeitsgericht ausgeführt habe, das diesem zu Grunde gelegte Schreiben in Anlage K4 keine Kündigung darstelle, da nie bestritten worden sei, dass neben einem fortbestehenden Beamtenverhältnis grundsätzlich das Entstehen und Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses möglich sei, jedoch, wie ausgeführt, das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2001 nicht auf den vorliegenden Sachverhalt passe, weil zwischen den Parteien kein Vertrag geschlossen worden sei und der Kläger seine Bezüge ausschließlich von der Regierung von Oberbayern gewährt erhalte, die ihm gegenüber auch für sämtliche Urlaubsanträge und disziplinarrechtlichen Maßnahmen usw. zuständig sei. Nach den Regelungen der MAVO sei kein Arbeitsvertrag gefordert, um als Mitarbeiter zu gelten, der Wahlrechte zur MAV habe. Wie das Arbeitsgericht richtig ausgeführt habe, wäre für das Entstehen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses eine Genehmigung des Dienstherrn des Klägers notwendig gewesen. Der Kläger bleibe eine Begründung dafür schuldig, warum der Schulträger, der durch seinen gesetzlichen Vertreter dem staatlichen Personal über den Schulleiter Weisungen zum Lehrplan, zur Lehrmethode und zu den Lehrmitteln sowie zur Organisation geben könne, über seine damit gegebenen Weisungsrechte hinaus agiert habe. Die "Rückgabe" des Klägers an den Freistaat Bayern sei deshalb erfolgt, weil man sich im Laufe der Zeit auseinander gelebt habe.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 17.10.2005, vom 18.11.2005 und vom 04.01.2006, nebst der vorgelegten Unterlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2006.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden - siehe jedoch II.1. - und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung zutreffend entschieden, dass kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

1. Hinsichtlich des Antrages zu II., den der Kläger in der Berufung erneut stellt, ist diese wohl bereits unzulässig. Der Kläger setzt sich in der Berufungsbegründung nicht, wie erforderlich, ausreichend erkennbar mit der Begründung des Arbeitsgerichts hierzu (unter Ziff. 1. der dortigen Entscheidungsgründe) auseinander, dass es sich bei dem hier als Kündigung angegriffenen Schreiben der Beklagten vom 15.09.2004 nicht um eine solche handle - dieses Schreiben beinhaltet allerdings lediglich die Aussage der Beklagten im Sinne einer Wissenserklärung/rechtlichen Einschätzung, dass eine nochmalige Überprüfung ergeben habe, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen sei (wie im Übrigen der Kläger auch selbst zuvor - im Gegensatz wiederum zur Beklagten - argumentiert hatte ...), weshalb diesem Schreiben ersichtlich keinerlei konstitutive Bedeutung im Sinne der Ausübung eines Gestaltungsrechts (Kündigung) - nach den hier geltenden besonderen Anforderungen an die Klarheit, Bestimmtheit und Bedingungsfeindlichkeit einer solchen rechtsgestaltenden Erklärung - zukommen kann.

Sollten sich die Ausführungen des Klägers unter Ziff. II. 1. der Berufungsbegründung vom 17.10.2005 zu einem Feststellungsinteresse des Klägers - das im angegriffenen Ersturteil nicht in Frage gestellt war! - auf den Klageantrag zu II. hinsichtlich des Angriffs gegen eine Arbeitgeberkündigung der Beklagten vom 15.09.2004 beziehen - für sich betrachtet sind diese Ausführungen nicht nachvollziehbar -, wäre die Berufung aus den vorstehend - und nachfolgend - genannten Gründen insoweit jedenfalls unbegründet.

2. Auch besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalles reichen nicht aus, den konkludenten Abschluss eines Arbeitsvertrages des Klägers mit der Beklagten neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis des Klägers zum Freistaat Bayern anzunehmen, weshalb die Klage und damit die Berufung im Hauptantrag und im Hilfsantrag unbegründet sind.

a) Zwar ist, naturgemäß, der Abschluss eines Arbeitsvertrages neben dem fortbestehenden Beamtenverhältnis des Klägers zum Freistaat Bayern, in dessen Rahmen er der Beklagten gemäß Beurlaubungs- und Zuweisungsschreiben der Regierung von Oberbayern vom 07.10.1980 mit Wirkung vom 01.08.1980 zugewiesen worden war, grundsätzlich möglich, weshalb eine Pflichtenkollision zwischen einem etwaigen Arbeitsverhältnis und dem Beamtenstatus kaum denkbar war.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der bereits von beiden Parteien angezogenen Entscheidung vom 27.06.2001 (5 AZR 424/99, u. a. in AP Nr. 20 zu § 611 BGB Faktisches Arbeitsverhältnis, m. Anm. Blanke = NZA 2002, S. 83 f) hinsichtlich Vermutungs- oder indizieller Tatsachen, die Anhaltspunkte für einen Willen zur konkludenten Begründung eines Arbeitsverhältnisses neben einem fortbestehenden Beamtenstatus darstellen können, überzeugend ausgeführt, dass bei Beurlaubung des Beamten unter Wegfall seiner Dienstbezüge regelmäßig die Intention zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Rechtsträger der Einrichtung, der der beurlaubte Beamte zugewiesen ist, vorliegen dürfte - in diesem Fall übernimmt der private Rechtsträger/Arbeitgeber konsequent die Vergütungspflicht gegenüber dem bei ihm tätigen Beamten, was die Hauptleistungspflicht im bestehenden Arbeitsverhältnis darstellt (§ 611 Abs. 1 BGB) und deshalb im Regelfall dessen konkludenten Abschluss indizieren wird. Dagegen wird bei einer Beurlaubung unter Fortzahlung der Beamtenbezüge/-besoldung durch den Dienstherrn des Beamten, außerhalb besonderer ausdrücklicher Erklärungen, ein entsprechender rechtsgeschäftlicher Wille in der Regel weniger vorhanden oder eindeutig festzustellen sein, insbesondere dann, wenn die Aufgaben des beurlaubten Beamten bei der privaten Einrichtung seinen Dienstpflichten als Beamten entsprechen oder diesen gleichwertig sind und die fortbezahlte Beamtenbesoldung zugleich eine/die Vergütung der Tätigkeit für die private Einrichtung darstellt (aaO - II. 3. lit. a der Gründe -; im Ergebnis ebenso BAG, U. v. 09.12.1992, 5 AZR 143/92, EzAÜG Nr. 88 zu § 10 AÜG Fiktion; siehe auch BAG, U. v. 04.12.1991, AP Nr. 17 zu § 620 BGB Bedingung = DB 1992, S. 948 f).

b) Nach den vorliegenden Umständen kann hiernach - unabhängig von der vom Arbeitsgericht herangezogenen Frage deren Genehmigungspflicht - nicht von der konkludenten Begründung eines Arbeitsvertrages der Parteien ausgegangen werden.

Der Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe der §§ 145 f BGB durch Angebot und Annahme geschlossen, wobei die übereinstimmenden Willenserklärungen mündlich oder schriftlich, ausdrücklich oder auch konkludent durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden können, jedoch die Parteien sich in jedem Fall über den wesentlichen Inhalt eines Arbeitsvertrages, d. h. gemäß § 611 Abs. 1 BGB über die zu leistende Arbeit und die Vergütungspflicht als Hauptleistungspflichten, geeinigt haben müssen (BAG, U. v. 09.12.1992, aaO - II. 2. der Gründe, m. w. N. -).

Der Kläger erhält, auch nach seinem Vorbringen, von der Beklagten keinerlei Vergütung o. ä., sondern seine Besoldung, die Beihilfeleistungen als Beamter usw., ausschließlich vom Freistaat Bayern weiter (vgl. Art. 33 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 mit Art. 31 Abs. 2 Satz 2 f Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz) - er sei "von der Stiftung finanziell unabhängig gewesen" (Sitzungsniederschrift vom 12.01.2006, Seite 3, Bl. 218 f/220 d. A.). Dass dem Kläger, wie er erstinstanzlich mit nachgereichtem Schriftsatz vom 28.06.2005 vorgetragen hatte, die üblichen Personalrabatte bei Direktverkauf bei der Beklagten eingeräumt wurden (offensichtlich gemäß vorgelegter Dienstanweisung 04/2004, Bl. 138 d. A., für Verkäufe in der Bäckerei, Textilreinigung und Gärtnerei), stellt unabhängig von dessen Wert ein, personalpolitisch nachvollziehbares - wenn nicht zwingendes -, benefit und hier nicht etwa eine gesonderte Vergütung für die/eine - welche ? - Arbeitsleistung des Klägers dar, geschweige denn indiziell eine Vergütungshauptleistung der Beklagten als Arbeitgeberin eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger (§ 611 Abs. 1 BGB). Ebenso wurden unstreitig Urlaubsanträge - wenngleich diese durch die Feriensituation bei der Berufsschule im Regelfall individuell nicht gesondert erforderlich gewesen sein dürften -, disziplinarische Maßnahmen etc. ausschließlich vom Freistaat Bayern als Dienstherrn des Klägers vorgenommen/behandelt. Der Kläger hat bei seiner Tätigkeit in der Privatschule der Beklagten, der er zugewiesen war, allein seine beruflichen/dienstlichen Aufgaben als Sonder(berufs)schullehrer des Freistaats Bayern erfüllt.

Auch die als solche nicht näher bestrittene Tatsache, dass der Kläger sich bei seiner Tätigkeit in der von der Beklagten getragenen Berufsschule wohl stärker engagierte und einbrachte als ein "normaler" Beamter - oder als von einem solchen zu erwarten ... - (er sich als ausgebildeter Sonderschullehrer die für den Einsatz in der Sonderberufsschule der Beklagten erforderlichen Kenntnisse und Zusatzqualifikationen - auch Schreinerausbildung (ebenfalls gemäß Schriftsatz vom 28.06.2005, aaO) - auf eigene Initiative aneignete/aneignen musste, wie er in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren näher ausgeführt hat), und er auch die praktische Ausbildung in den Werkstätten dieser Einrichtung der Beklagten sowie die Hausaufgabenbetreuung leistete, wie erstinstanzlich näher ausgeführt, ist der von ihm ebenfalls selbst dargelegten besonderen Situation geschuldet, dass es sich bei den Schülern dieser Schule - in der Regel Jugendlichen/bereits Erwachsenen - , anders als in "gewöhnlichen Berufsschulen" (so die Diktion des Klägers), um lern-, psychisch- und körperbehinderte Jugendliche mit offensichtlich in der Regel stationärer Unterbringung im Internat handelt, die anderer - und intensiverer - Betreuung und Motivation/Anleitung bedürfen als in einer "klassischen" Berufsschule mit üblichem Schulablauf und Schülerklientel. Daraus kann nicht bereits ohne weiteres der konkludente Wille der Beklagten abgeleitet werden, mit dem vom Freistaat Bayern zugewiesenen und vom zuweisenden öffentlichrechtlichen Dienstherrn weiter voll besoldeten Lehrer auch eigene Rechtsbeziehungen begründen zu wollen.

Ein aus dieser Situation ggf. resultierendes weitergehendes Weisungsrecht des Gesamtleiters der Einrichtung kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht auch nur ansatzweise von indizieller Bedeutung für eine etwa konkludente Begründung eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger als Lehrkraft sein, sondern folgt, wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, aus der Übertragung der Dienstaufsichtsbefugnisse gemäß Art. 33 Abs. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz und dem (auszugsweise: Anl. 2 hierzu, Anl. K5, Bl. 30 f d. A., vorgelegten) Statut für den Gesamtleiter des Berufsbildungswerkes J. in K., wonach dieser disziplinarischer Vorgesetzter und Fachvorgesetzter aller Mitarbeiter des Berufsbildungswerkes, mit Ausnahme der leitenden Angestellten, ist und diese Befugnis auch das volle Weisungsrecht gegenüber nicht zum Berufsbildungswerk gehörenden Personen, soweit diese für dieses tätig werden, umfasst, und ergibt sich konsequent ohne weiteres auch aus der besonderen Aufgabenstellung dieser Einrichtung der Beklagten auf Grund der spezifischen Schülerklientel der Berufsschule. Die Festlegung der Arbeitszeit - und sonstiger entsprechender Vorgaben - folgt aus der Aufgabenstellung der Berufsschuleinrichtung der Beklagten eo ipso. Gleiches gilt, notwendigerweise, für die Festlegung der erstinstanzlich angezogenen "Brückentage".

Wieso die Tatsache, dass der Kläger als zugewiesener Beamter des Freistaats Bayern auf der kollektivrechtlichen Ebene offensichtlich als aktiv wahlberechtigt und wohl auch passiv wählbar für die bei der Beklagten bestehende Mitarbeitervertretung (MAV) angesehen wurde (§§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 3 (Rahmen-)MAVO), als indiziell von Bedeutung für einen konkludenten Willen der Beklagten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kläger auf der individualrechtlichen Ebene angesehen werden sollte, erschließt sich der Berufungskammer nicht so recht:

Dies beurteilt der jeweilige Wahlvorstand für die Wahl der MAV autonom, ohne Mitwirkung der Beklagten als Arbeitgeberin/Dienstgeberin, wobei § 3 Abs. 1 Satz 1 (Rahmen-)MAVO als Mitarbeiter/Innen im Sinne der MAVO auch solche dem betreffenden Dienstgeber auf Grund Gestellungsvertrages zugewiesenen Mitarbeiter ansieht - wäre der Kläger nicht unter den Begriff der Mitarbeiter im Sinne der MAVO gefallen (vgl. hierzu - zum Arbeitnehmerbegriff des § 7 BetrVG - BAG, B. v. 28.03.2001, AP Nr. 5 zu § 7 BetrVG 1972), wäre die jeweilige Wahl der Mitarbeitervertretung ggf. nach näherer Maßgabe des § 12 (Rahmen-) MAVO anfechtbar gewesen. Ein Indiz für einen etwa konkludenten Willen der Beklagten zur Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Kläger kann aus der Beurteilung einer Wahlberechtigung/Wählbarkeit des Klägers als zugewiesenen verbeamteten Lehrers des Freistaates Bayern zur MAV seitens des Wahlvorstandes jedenfalls auch nicht ansatzweise abgeleitet werden.

Nach allem fehlt es an jeglichen näheren Indizien dafür, dass von einem konkludenten Willen der Beklagten - und des Klägers! - auszugehen gewesen wäre, in vertragliche Beziehungen zueinander zu treten, eine rechtsgeschäftliche Einigung qua Angebot und Annahme (§§ 145 f BGB) über Arbeitspflicht des Klägers und, zumal, Vergütungspflicht der Beklagten im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB zu treffen. Der Kläger erfüllte während seiner Tätigkeit bei der Beklagten unverändert seine Lehrverpflichtung als Sonder(berufs)schullehrer des Freistaats Bayern - wenngleich in einem für einen normalen Berufs-/Sonderschullehrer atypischen Umfeld und unter besonderen Anforderungen -, ohne irgendeine Vergütung seitens der Beklagten (was eben der entscheidende Unterschied zu dem Sachverhalt ist, der der Entscheidung des BAG vom 27.06.2001, aaO, zu Grunde lag). Der Kläger war im Rahmen einer öffentlichrechtlichen - beamtenrechtlichen - Zuweisung, ggf. auch in Form eines Gestellungsvertrages, ähnlich einem Leiharbeitnehmer im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung gemäß AÜG langfristig der Beklagten zur Dienstausübung an deren Privatschule zugewiesen, ohne dass hierdurch Vertragsbeziehungen zu ihr begründet wurden.

c) Damit ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

III.

Der Kläger hat damit die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gemäß § 72 a ArbGG der Kläger hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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