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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 4 Ta 281/05
Rechtsgebiete: ArbGG, EStG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 2 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a
EStG § 38 Abs. 2
BGB § 576
Die Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig bei einer Leistungs-/Feststellungsklage auf (Nach)Zahlung von Arbeitsvergütung, nachdem der Arbeitgeber gegen diese wegen der Versteuerung des in der Überlassung einer verbilligten Werkmietwohnung liegenden geldwerten Vorteils/Sachbezuges aufgerechnet hat.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN BESCHLUSS

4 Ta 281/05

In Sachen

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München ohne mündliche Verhandlung am 19. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 31. Mai 2005 - 21 Ca 3454/05 - abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

2. Die Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.548,60 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der - ausweislich der vorgelegten Unterlagen - am 18.02.1952 geborene Kläger ist seit 01.06.1982 beim M., dessen Trägerin die Beklagte ist, als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. I a (der Anlage 1a zum) BAT. Er bewohnt gemäß Mietvertrag vom 26.10.1982 (Anlage K 2, Bl. 9 - 22 (f) d. A.) seit 01.12.1982 eine 3 1/2-Zimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 89,76 m² in einem im Eigentum der Beklagten stehenden Mehrfamilienhaus (mit insgesamt sechs Wohnungen), für die er derzeit eine Nettokaltmiete in Höhe von 3,96 €/m² bezahlt.

Mit Schreiben vom 13.04.2004 (Anlage K 1, Bl. 7/8 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf Grund zuwendungsrechtlicher Vorgaben verpflichtet sei, für ihre Mitarbeiterwohnungen eine Miete in Höhe des ortsüblichen Mietzinses zu verlangen; im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung habe das Finanzamt untersucht, ob die von der Beklagten vermieteten Wohnungen der ortsüblichen Miete entsprechen mit dem nachdrücklichen Hinweis, dass evtl. Differenzen als geldwerter Vorteil zu versteuern seien, weshalb die Beklagte gezwungen sei, die Miethöhe aller Wohnungen zu überprüfen und durch einen Mietsachverständigen ermitteln zu lassen. Der Verwaltungsrat der Beklagten habe zugestimmt, dass die bis einschließlich 2003 anfallenden Lohnsteuernachzahlungen von ihr übernommen und nicht an die betroffenen Mieter weiterbelastet würden, während ab 01.01.2004 die Versteuerung des geldwerten Vorteils - der Differenz zwischen der ortsüblichen und der tatsächlich bezahlten Miete - vom jeweils betroffenen Mitarbeiter getragen werden müsse. Nachdem in einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vom 08.11.2004 (Anlage K 3, Bl. 25 - 51 d. A.) die durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete der vom Kläger bewohnten Wohnung mit 7,13 €/m² ermittelt worden war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 08.12.2004 (Anlage K 4, Bl. 52 d. A.) mit, dass die Differenz zwischen der vom Kläger bezahlten Nettokaltmiete und der vom Sachverständigen ermittelten Nettokaltmiete von 7,13 €/m² in Höhe eines Betrages von somit insgesamt 284,54 €/Monat als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen und vom Kläger ab 01.01.2004 die Lohnsteuer und die anteilige Sozialversicherung hierfür zu tragen seien, weshalb von der Vergütungsabrechung des Klägers für Januar 2005 (Anlage K 5, Bl. 53 bis 64 d. A.) Beträge von 12 x 107,76 €/Monat = insgesamt 1.257,15 € abgezogen wurden.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger im Wege der Leistungsklage die Nachzahlung des von der Entgeltabrechnung für Januar 2005 in Abzug gebrachten Betrages von 1.257,15 € zuzüglich Prozesszinsen sowie mittels Feststellungsklage geltend, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, bei zukünftigen Gehaltsabrechnungen einen geldwerten Vorteil von 284,54 €/Monat anzusetzen.

Auf die Rüge der Rechtswegszuständigkeit durch die Beklagte in der Güteverhandlung am 11.04.2005 - da es nach ihrer Auffassung im Kern um eine steuerliche Rechtsfolge gehe, die allein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen sei - hat das Arbeitsgericht München mit Beschluss vom 31.05.2005, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.06.2005 zugestellt wurde, den Rechtsweg zum Arbeitsgericht München für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gleichzeitig an das Finanzgericht München verwiesen - mit der Begründung, dass die Parteien im Kern darüber stritten, ob die Nutzung der Wohnung des Klägers einen geldwerten Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG darstelle oder nicht, weshalb keine bürgerlich-rechtliche, sondern eine steuerrechtliche Streitigkeit vorliege, für die die Finanzgerichte zuständig seien.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers mit Schriftsatz vom 20.06.2005, am selben Tag beim Arbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er gleichzeitig vorgetragen hat, dass das Arbeitsgericht München für die Entscheidung in diesem Verfahren ausschließlich zuständig sei, da es lediglich darum gehe, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuer in rechtmäßiger Weise abgezogen habe - andernfalls würde er dem Kläger aus positiver Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages gem. § 280 Abs. 1 BGB haften -, und nicht darum, ob der rückwirkende Abzug, der durch Gewährung einer geldwerten Leistung entstanden sein möge, mit der Steuerrechtslage im Einklang stehe. Deshalb gehe es in diesem Verfahren darum, ob ein Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer eine, wenn auch frei finanzierte, Wohnung vermiete, eine Mieterhöhung ohne Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- oder Mietrechts durchsetzen und anschließend den von ihm ohne Beteiligung des Arbeitnehmers errechneten Betrag rückwirkend von dessen Nettolohn abziehen dürfe. Das nach Auffassung des Klägers rechtswidrige Vorgehen der Beklagten sei nur deshalb möglich gewesen, weil die Parteien in einem Arbeitsverhältnis stünden und der Arbeitgeber dies durch Abzug vom Nettolohn des Klägers durchsetzen habe können, was diesen schlechter stelle als einen nicht bei der Beklagten beschäftigten Mieter und deshalb mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar sei.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde vorgetragen, dass sich die Frage, ob in der Vermietung einer Wohnung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer zu einem Mietpreis unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete eine steuerpflichtige Einnahme des Arbeitnehmers zu sehen sei, ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften beurteile, weshalb die vorliegende Klage den Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit entzogen sei, da hier im Kern um eine steuerliche Rechtsfolge gestritten werde, über die allein die Finanzgerichte entscheiden könnten, nicht mangels Beteiligung der Finanzbehörden und ohne Bindungswirkung für diese die Arbeitsgerichte. Auch wenn sich der Kläger redlich bemühe, Sachverhalte darzustellen, die seinem Vortrag einen arbeitsrechtlichen Anstrich geben sollten, bildeten diese nicht den Kern des Rechtsstreits und gäben diesem auch nicht sein charakteristisches Gepräge. Die Frage der rechtmäßigen Einbehaltung der Lohnsteuer könne nur unter Beurteilung der Frage entschieden werden, ob mit der Nutzung der Wohnung ein geldwerter Vorteil im Sinne des Einkommenssteuerrechts verbunden sei oder nicht, wobei der Kläger sich auch selbst auf einen Verstoß des Vorgehens der Beklagten gegen arbeitsrechtliche und steuerrechtliche Vorschriften berufe. Der Rechtsstreit betreffe dagegen nicht die Frage, ob und ggf. auf welchem Weg ein Vermieter, der zugleich Arbeitgeber sei, gegenüber seinem Mieter und Arbeitnehmer eine Mieterhöhung durchsetzen könne. Die Beklagte komme lediglich ihren gesetzlichen Verpflichtungen als Arbeitgeberin nach, ohne dass eine, vom Kläger angezogene, Verletzung ihrer Fürsorgepflicht gegeben sein könne.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 28.06.2005 der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien im Kern darüber stritten, ob die Nutzung des Klägers einen geldwerten Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 1 EStG darstelle oder nicht.

II.

1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache Erfolg.

a) Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§§ 48 Abs. 1 ArbGG, 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) und form- und fristgerecht eingelegt (§§ 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und damit zulässig.

b) Sie ist auch begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nach Ansicht des Beschwerdegerichts hier eröffnet, da eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, für die gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3. lit. a ArbGG die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich die Frage, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird - maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (GmS-OGB, B. v. 04.06.1974, AP Nr. 3 zu § 405 RVO; BAG, ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa B. v. 11.06.2003, AP Nr. 84 zu § 2 ArbGG 1979 - 2. der Gründe, m. w. N. -). Die Gerichte haben zu entscheiden, ob und ggf. welche Anspruchstatbestände auf Grund des ermittelten Sachverhalts erfüllt sind, da die Auswahl der anzuwendenden Anspruchsgrundlage nicht Sache der Partei ist (BAG, etwa U. v. 30.08.2000, AP Nr. 75 zu § 2 ArbGG 1979, m. w. N.; B. v. 05.03.2003, 5 AZB 76/02).

bb) Es geht im vorliegenden Fall im Kern um die Höhe der Arbeitsvergütung des Klägers - nämlich, ob eine weitere Arbeitsvergütung in Form des Sachbezuges deshalb vorliegt, weil dem Kläger eine im Eigentum der Beklagten stehende Mietwohnung verbilligt überlassen worden ist, ggf. als Werkmietwohnung (§ 576 BGB), weswegen die Beklagte als Einkommenssteuerhaftungsschuldnerin mit ihren Erstattungsforderungen gegen die unstreitigen Gehaltsansprüche des Klägers aufgerechnet hat und im Übrigen beabsichtigt, auch künftig eine erhöhte Vergütung wegen des in der verbilligten Wohnraumüberlassung liegenden geldwerten Vorteils anzusetzen - was zu entsprechend höheren Abzügen des Klägers für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führt.

Der Arbeitgeber kann - wie die Beklagte insoweit zutreffend vorgetragen hat - dann, wenn er von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, nach Inanspruchnahme und Zahlung der Lohnsteuer, wie unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) hier durch die Beklagte erfolgt, gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Arbeitnehmer deren Erstattung verlangen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Steuerforderung für den Arbeitnehmer freiwillig oder auf Grund eines Haftungsbescheides erfüllt hat. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer, weshalb der Arbeitgeber bei der Abführung von Lohnsteuer die Schuld des Arbeitnehmers tilgt (so zuletzt etwa BAG, U. v. 16.06.2004, 5 AZR 521/03, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Lohnrückzahlung - II. 1. der Gründe, m. w. N. -). Mit seinen Anträgen will der Kläger Nachzahlung seines Gehalts für Januar 2005 wegen seiner Ansicht nach unberechtigter Aufrechung seitens der Beklagten mit nicht bestehenden Lohnsteuererstattungsforderungen und die Feststellung der Unzulässigkeit der Ansetzung einer entsprechenden Vergütung als Sachbezuges/geldwerten Vorteils bei künftigen Gehaltsabrechnungen erreichen. Es geht deshalb um die Höhe der Vergütung des Klägers, nämlich, ob verbilligtes Wohnen in der - ggf. - Werkmietwohnung in Form des Sachbezuges als geltwerter Vorteil = damit Entgelt vorliegt. Deshalb geht es im Kern um die Höhe der Bruttovergütung des Klägers - weshalb die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3. lit. a ArbGG gegeben ist (siehe auch BAG, U. v. 21.03.1984, AP Nr. 1 zu § 2 ArbGG 1979).

cc) Nicht zu entscheiden ist, ob das Arbeitsgericht die Leistungsklage durch Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO entscheiden muss, weil eine ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes gemäß § 23 Ziff. 2. lit. a GVG hinsichtlich der Miethöhe bzw. der Höhe der anzusetzenden Vergleichsmiete gemäß § 558a BGB, wie vom Kläger geltend gemacht, vorliegt (BAG, B. v. 23.08.2001, 5 AZB 3/01, AP Nr. 2 zu § 17 GVG - II. der Gründe, m. w. N. -).

2. a) Die Beklagte hat damit die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

b) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde in Höhe der Kosten der anwaltschaftlichen Vertretung des Klägers für die erste Instanz (§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG) bei einem angenommenen Streitwert von 11.500,59 € (1.257,15 € hinsichtlich des bezifferten Leistungsklageantrages zu 1. sowie in Höhe eines Betrages von (284,54 € x 36 Monate =) 10.243,44 € für die Festsetzungsklage, somit insgesamt 11.500,59 €: § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG, 3 f ZPO) festgesetzt.

3. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG, 78 Satz 2, 72 Abs. 2 Ziff. 1. ArbGG, 574 Abs. 1 Ziff. 2., Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Ziff. 1. ZPO).

Ende der Entscheidung

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