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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: 4 Ta 332/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 935
ZPO § 940
- Einstweilige Unterlassungsverfügung

- Anforderungen an den Verfügungsgrund

- Entscheidung durch Urteil aufgrund im Beschwerdeverfahren anberaumter mündlicher Verhandlung und Zurückweisung des Verfügungsantrags ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss im erstinstanzlichen Verfahren


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Ta 332/06

Verkündet am: 12. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger für Recht erkannt:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 7. September 2006 - 35 Ga 180/06 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der Antragsgegnerin als Arbeitgeberin zu untersagen, die Antragstellerin an ihrer derzeitigen Einsatzstelle zu beschäftigen und ihr bestimmte Tätigkeiten sowie Aufgaben für weniger als acht Stunden/Tag zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin betreibt nach ihren Angaben im Auftrag der H. Flotten-Leasing-Geschäfte und unterhält ihre Hauptverwaltung in U. bei M. mit ca. 45 bis 50 Mitarbeitern sowie ein sog. Logistik-Zentrum in der I. Straße in M.; zusätzlich beschäftigt sie deutschlandweit Außendienstmitarbeiter, in welcher Funktion die am 00.00.1973 geborene Antragstellerin seit 01.03.2004 (zuletzt) in B. für die Antragsgegnerin tätig war. Mit Schreiben vom 15.05.2006 (Anl. AST 1, Bl. 8 d. A.) sprach die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin eine ordentliche Änderungskündigung zum 30.06.2006 aus mit dem Angebot, ab 01.07.2006 "als Sachbearbeiterin im Bereich Service" mit einer Vergütung von 30.000,-- € brutto/Jahr tätig zu werden, wobei der entsprechende Anstellungsvertrag vorsieht, dass die Antragstellerin "ggf. ... auch andere angemessene Arbeiten zu leisten" habe. Dieses Angebot nahm die Antragstellerin unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an.

Mit Antragschriftsatz vom 04.09.2006 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt werden soll, diese in deren Logistik-Zentrum in der I. Straße M. zu beschäftigen, sie anzuweisen, Fahrzeuge in die Waschanlage zu fahren und ihr Tätigkeiten für weniger als acht Stunden täglich zuzuweisen.

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 07.09.2006, der den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 13.09.2006 zugestellt wurde, den Antrag ohne mündliche Verhandlung mit der Begründung abgewiesen, dass es an dem für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Verfügungsgrund fehle, da die von der Antragstellerin begehrten Unterlassungsanordnungen nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig seien, sondern sie sich darauf verweisen lassen müsse, es selbst in der Hand zu haben, ihre Rechtsposition durch ein arbeitsvertragsgemäßes Angebot zur rechten Zeit und am rechten Arbeitsort ausreichend zur Geltung zu bringen, wobei auch ihre Vermutung, dass die Antragsgegnerin bei einem entsprechenden Vorgehen erneut eine Kündigung aussprechen werde, nicht zur Begründung eines Verfügungsgrundes führe - die einstweilige Verfügung stehe nicht zur Verfügung, um einer anwaltschaftlich beratenen Arbeitnehmerin mittels eines, vorläufigen, Rechtsgutachtens seitens des Arbeitsgerichts das potentielle Rechtsrisiko der Bewertung der arbeitsvertraglichen Vereinbarung abzunehmen. Allenfalls bei einer auf den ersten Blick offensichtlich unwirksamen Versetzung seitens des Arbeitgebers könne eine andere Betrachtungsweise angezeigt sein, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch hinsichtlich eines Beschäftigungsanspruches - der nicht in der gewählten Form der Unterlassung durchsetzbar sei - fehle es an einem ausreichenden Verfügungsgrund, wofür allein der Zeitablauf nicht ausreichend sei, sondern ein darüber hinausgehender Rechtsverlust vorzutragen und glaubhaft zu machen gewesen wäre.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13.09.2006, beim Arbeitsgericht München am 14.09.2006 zunächst per Telefax eingegangen, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, dass ein Verfügungsgrund deshalb bestehe, weil ihr das Risiko, die Arbeit zu verweigern, dadurch der Antragsgegnerin Anlass zum Ausspruch einer weiteren Kündigung zu geben und erst in einem anschließenden Kündigungsschutzprozess die Rechtmäßigkeit der ihr erteilten Weisungen überprüfen zu lassen, nicht zumutbar sei und sie es nicht hinnehmen müsse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache teilweise gar nicht und teilweise mit Aufgaben beschäftigt zu werden, die ihrem Arbeitsvertrag nicht entsprächen. Dem Arbeitnehmer stehe ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteter Beschäftigungsanspruch zu, der grundsätzlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbar sei. Würde die Ansicht des Arbeitsgerichts zutreffen, wäre dieser Beschäftigungsanspruch faktisch wertlos, weil sich dann der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht dadurch entziehen könne, dass er seinem Arbeitnehmer unzumutbare Tätigkeiten anbiete und dieser sodann ggf. von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen müsse. Außerdem beantrage die Antragstellerin keine Leistungsverfügung, sondern lediglich die Unterlassung bestimmter Handlungen durch die Antragsgegnerin.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.09.2006 der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin mit der Begründung nicht abgeholfen, dass ihre Beschwerdebegründung erneut deutlich werden lasse, dass sie ein mit einer einstweiligen Verfügung nicht durchsetzbares Rechtsgutachten zur Bestimmung des nunmehrigen Arbeitsvertragsinhalts erstrebe, und auch die Überlegungen zum Beschäftigungsanspruch unbehelflich seien, da eine entsprechende Leistungsverfügung nicht beantragt sei, wobei der in der Beschwerdebegründung dargestellte konkrete Beschäftigungsanspruch nicht vollstreckbar tituliert werden könnte.

Nachdem das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung über die sofortige Beschwerde bestimmt hatte, hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass ihr Logistik-Zentrum in der I. Straße in M. kein selbstständiger Betrieb sei, sondern zum Bereich Service gehöre. Da sich die Tätigkeiten im Bereich Service grundsätzlich anders als im Außendienst, in welcher Funktion die Antragstellerin zuvor für die Antragsgegnerin tätig gewesen sei, darstellten, habe sie der Antragstellerin zunächst eine Einarbeitungsphase als Sachbearbeiterin im Bereich Service in U. ermöglicht, wozu auch eine Tätigkeit im Logistik-Zentrum in M. gehöre. Weil Tätigkeiten wie die Fahrzeugrücknahme und die Fahrzeugübergabe (etc.) zu den Hauptaufgaben des Logistik-Zentrum zählten, sei der Einsatz der Antragstellerin dort äußerst sinnvoll. Zu den dortigen Aufgaben gehörten nun einmal auch gelegentliche Fahrten in die Waschanlage u. a., die von jedem Mitarbeiter der Antragsgegnerin erwartet würden. Da die Tätigkeit im Logistik-Zentrum von ihrem Arbeitsanfall her stark schwanken könnten, gebe es sicherlich auch zeitliche Bereiche, in denen Tätigkeiten der Antragstellerin in geringerem Maß anfielen, wie gegenteilige Phasen. Der für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund fehle vollständig, da die Antragstellerin mit der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten wie hier keine erkennbaren Nachteile erleide und sie keinen auf eine Sachbearbeitertätigkeit im Servicebereich eingegrenzten Beschäftigungsanspruch habe, zumal eben auch die Tätigkeit im Logistik-Zentrum hierzu gehöre. Der derzeitige Status der Antragstellerin sei nicht mit dem einer Nichtbeschäftigung vergleichbar, da im Logistik-Zentrum durchschnittlich 1.800 Kfz im Jahr "bearbeitet" würden, wofür alle (vier) dort beschäftigten Mitarbeiter zuständig seien, wobei die Antragstellerin sich bewusst so verhalte, dass sie möglichst wenig zu tun habe, und sie kein Interesse an der Bearbeitung der Aufträge im Logistik-Zentrum zeige - nicht die Antragsgegnerin weise der Antragstellerin keine Arbeiten zu, sondern im Gegenteil entziehe diese sich bewusst der Auftragung durch Kunden und lasse den Kollegen den Vortritt. Derjenige Mitarbeiter des Logistik-Zentrums, der z. B. den entsprechenden Telefonauftrag des Kunden entgegennehme, bearbeite diesen dann auch, wobei jeder Mitarbeiter sich selbst einbringen müsse.

Die Antragstellerin hat hierzu im Beschwerdeverfahren ergänzend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin bezeichnenderweise keinen Zeitpunkt nenne, wann die Einarbeitungsphase der Antragstellerin im Logistik-Zentrum enden solle, zumal sie dort mittlerweile seit mehr als zwei Monaten beschäftigt sei. Dem Bereich "Service" sei das Logistik-Zentrum erst zugeordnet worden, nachdem die Antragstellerin dort ihre Tätigkeit aufgenommen gehabt habe, ohne dass dieser Bereich mit der eigentlichen Tätigkeit im "Service" zu tun habe. Der Vortrag, die Antragstellerin sorge selbst dafür, nichts zu tun zu haben, sei absurd, nachdem sie zu keinem Zeitpunkt einen Anruf nicht entgegengenommen habe, um sich die Arbeit zu ersparen. Die für das Logistik-Zentrum bestimmten E-Mails erhalte sie überhaupt nicht, da sie in den entsprechenden Verteiler nicht aufgenommen sei. Die Antragsgegnerin habe offenbar keine Vorstellung davon, was für eine Belastung das täglich mehrstündige Nichtstun für die Antragstellerin darstelle, da ihr andernfalls ohne weiteres einleuchten würde, dass die Antragstellerin für jede Aufgabe dankbar sei.

Die Antragstellerin hat ihre Angaben zum Inhalt und zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten im Logistik-Zentrum der Antragsgegnerin durch eidesstattliche Versicherung vom 30.08.2006, vom 18.09.2006 und vom 11.09.(10.)2006 glaubhaft gemacht.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 13.09.2006 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.09.2006 mit Schriftsatz vom 13.09.2006, am 14.09.2006 zunächst per Telefax beim Arbeitsgericht München eingegangen, war statthaft (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 567 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender und überzeugender Begründung - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) - bereits die erforderliche Dringlichkeit für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich des gestellten Unterlassungsantrages und damit das Vorliegen eines Verfügungsgrundes verneint. Dies würde, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, voraussetzen, dass sowohl die ab 02.08.2006 erfolgte Zuweisung einer Tätigkeit im Logistik-Zentrum in der I. Straße in M. - nicht mehr in der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin in U. - im örtlichen Sinn als auch die der Antragstellerin dort (nicht) übertragenen Aufgaben in inhaltlicher Hinsicht nach der im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung auf den ersten Blick - evident - rechtsunwirksam angewiesen wären (LAG Chemnitz, U. v. 08.03.1996, NZA-RR 1997, S. 4 f; Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im arbeitsgerichtlichen Verfahren (2000), Anl. zu §§ 935, 940 ZPO Rz. 46).

Davon ist hier nicht auszugehen:

Die arbeitsvertraglichen Regelungen gemäß der Änderungskündigung vom 15.05.2006 zum 30.06.2006 ("Anstellungsvertrag" vom 15.05.2006, Anl. AST 2, Bl. 9/10 d. A.), die die Antragstellerin unter Vorbehalt gemäß § 2 KSchG angenommen hat, beinhalten eine Tätigkeit der Antragstellerin allgemein als "Sachbearbeiterin im Bereich Service ...; ggf. sind auch andere angemessene Arbeiten zu leisten". Eine örtliche Eingrenzung der Tätigkeit in der Hauptverwaltung der Antragsgegnerin U. und/oder eine inhaltlich näher konkretisierte Aufgabenbeschreibung liegen offensichtlich nicht vor. Die Antragsgegnerin kann der Antragstellerin somit ohne örtliche Einschränkung grundsätzlich alle Aufgaben im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) zuweisen, die durch das Berufsbild, den üblichen Tätigkeitsbereich eines "Sachbearbeiterin" gedeckt/beschrieben sind.

Dass eine etwa als Versetzung oder Umsetzung anzusehende Zuweisung einer Tätigkeit im Logistik-Zentrum in der I. Straße in M. - ungeachtet der streitigen Frage dessen Zuordnung zur Hauptverwaltung der Antragsgegnerin in U. - hinsichtlich der örtlichen Situation auf der Hand liegend nicht vom arbeitsvertraglichen Direktionsrecht und den dabei geltenden Grundsätzen billigen Ermessens gedeckt sein soll, ist ebenso wenig zu erkennen - die Antragstellerin trägt nicht vor, dass sie etwa diese Einsatzstelle von ihrem Wohnsitz im Bereich M. aus nur unter (besonders) erschwerten oder unzumutbaren Umständen erreichen können solle - wie die inhaltliche Unzulässigkeit der ihr dort (nicht) zugewiesenen Tätigkeiten, wie in ihren eidesstattlichen Versicherungen vom 30.08.2006, vom 18.09.2006 und zuletzt vom 11.09.(10.)2006 aufgelistet; insoweit handelt es sich im Wesentlichen um die Abwicklung von Fahrzeugrückgaben - die Anweisung eines Fahrzeugwaschens (in die Waschanlage fahren) ist demgegenüber nur im Einzelfall erfolgt -, was alles nicht ohne weiteres bereits gegen das Tätigkeitsbild/die Aufgabenstellung einer "Sachbearbeiterin" im weiteren Sinn verstoßen muss.

Dass eine nach den Angaben zum zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten in ihren eidesstattlichen Versicherungen allerdings ins Auge fallende Unterauslastung - sie habe tatsächlich nur weniger als eine Stunde bis wenige Stunden am Tag dort zu tun - ihr bestehendes Recht auf tatsächliche Beschäftigung in, wie im vorliegenden Zusammenhang eines Eilantrags wiederum erforderlich, evident schwerwiegender Weise beeinträchtigen soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Wenn ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin (§ 890 ZPO) hierzu überhaupt bestehen und insoweit auch im Wege eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchsetzbar sein sollte (verneinend: LAG München, U. v. 01.12.2004, LAGE Nr. 5 zu § 611 BGB 2002 Beschäftigungspflicht = NZA-RR 2005, S. 354 f), bedürfte ein solcher Antrag - anders als ggf. im Falle einer durchgängig vollständig verweigerten Beschäftigung - jedenfalls weiter eines ohne weiteres erkennbaren besonderen Interesses des antragstellenden Arbeitnehmers an einer vollständigen, mit (vertragsgemäßen) Tätigkeiten ausgelasteten, Beschäftigung. Der Arbeitnehmer als Gläubiger des Beschäftigungsanspruchs muss auf eine Anspruchssicherung, eine Anspruchserfüllung hier qua vollständiger Erbringung seiner Tätigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile - etwa zur Aufrechterhaltung seiner Qualifikation oder zur Erhaltung von Berufsausübungsvoraussetzungen oder wegen irreparabler Schädigung seines beruflichen Ansehens oder aufgrund von Gewissenskonflikten o. ä. - angewiesen sein, zumal ein solcher Unterlassungsanspruch im Ergebnis einer Leistungs-/Befriedigungsverfügung gleichkommt, die wegen Vorwegnahme der Hauptsacheerfüllung besonders strengen Maßstäben unterliegt (vgl. nur Dunkl/Moeller/Baur/Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl. 1999, B Rz. 97 bis 99; Korinth, ArbRB 2005, S. 381 f; Schäfer, Der einstweilige Rechtsschutz im Arbeitsrecht (1996), Rzn. 65, 123 f und 133; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 3. Aufl. 2006, Rz. 835, jeweils m. w. N.).

Solche besonderen Umstände sind hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Greifbare nähere Anhaltspunkte für etwaige Schikanehandlungen der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Ungeachtet dessen, ob es der Antragstellerin zumutbar ist, durch Verweigerung der Ausführung von von ihr als nicht geschuldet oder unzumutbar angesehenen Tätigkeiten etwaige Sanktionen der Arbeitgeberin - bis zur Kündigung - in Kauf zu nehmen, kann ein solches abstraktes Risiko nicht bereits ohne weiteres zur Bejahung des Verfügungsgrundes und damit im Ergebnis zur Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von Hauptsacheverfahren und einstweiligem Rechtsschutz führen - die Antragstellerin muss auf ersteres verwiesen bleiben.

Mit dem Arbeitsgericht kann damit dahingestellt bleiben, ob ungeachtet dessen auch ein Verfügungsanspruch im Rahmen des begehrten Unterlassungsantrags vorliegen würde.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist damit zurückzuweisen.

III.

Die Antragstellerin hat damit die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

IV.

Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde hatte aufgrund der im Beschwerdeverfahren stattgefundenen mündlichen Verhandlung durch Urteil (allgemeine Auffassung: siehe nur Germelmann/Mathes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Aufl. 2004, § 62 Rz. 70; GK-ArbGG-Vossen, Bd. 3 (5/2004), § 62 Rz. 96; Stein/Jonas-Grunsky, Bd. 9, 22. Auf. 2002, § 922 Rz. 9; MünchKommZPO-Heinze, Bd. 3, 2. Aufl. 2001, § 922 Rz. 9; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 922 Rz. 14; Ostrowicz/Künzl/Schäfer, aaO, Rzn. 828 iVm 821; Schäfer, aaO, Rz. 18 aE) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 Satz 3 ArbGG) zu ergehen.

V.

Gegen dieses Urteil findet kein Rechtsmittel statt (§ 72 Abs. 4 ArbGG; für den vorliegenden Fall vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, aaO; GK-ArbGG-Vossen, aaO, Rz. 96 b).

Ende der Entscheidung

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