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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 1/07
Rechtsgebiete: WO BetrVG


Vorschriften:

WO BetrVG § 2
Antrag des Wahlvorstands auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Erteilung von Auskünften durch die Arbeitgeber - Verfügungsanspruch beim vom Wahlvorstand angenommenen Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes nach vorausgegangener Unternehmensspaltung.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

4 TaBV 1/07

Verkündet am: 18. Januar 2007

In dem Beschlussverfahren

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Löchel und Babiak beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Wahlvorstands und Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 3. Januar 2007 - 33a BVGa 101/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der antragstellende Wahlvorstand macht im Wege des Eilverfahrens Ansprüche auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit der Erstellung/Vervollständigung der Wählerliste für die Betriebsratswahl geltend, die seiner Ansicht nach einheitlich in dem von den Beteiligten zu 2 und zu 3 unterhaltenen gemeinsamen Betrieb zu erfolgen habe.

Die Beteiligte zu 3, die nach ihren Angaben ca. 290 Arbeitnehmer beschäftigt, wurde zum 01.07.2006 von der Beteiligten zu 2, die bis dahin über insgesamt ca. 640/670 Arbeitnehmer und nunmehr noch über ca. 350 Arbeitnehmer verfügt, im Wege der Unternehmensspaltung abgespalten. Die Betriebe der Beteiligten zu 2 und zu 3 haben, wie bis zur Spaltung der Betrieb der Beteiligten zu 2, ihren Sitz auf einem Betriebsgelände in M. mit einer Fläche von (ca.) 116.000 m², wo sich eine Reihe weiterer Unternehmen der "G-Gruppe" befindet. Die Beteiligte zu 2 stellt nach dem im Wesentlichen übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren das Vertriebszentrum - eines von insgesamt drei G.-Vertriebszentren - für den Vertrieb von Sanitärartikeln an das verarbeitende Handwerk ("Haustechnik") dar, während die abgespaltene Beteiligte zu 3 die Dienstleisterin der G-Gruppe und gleichzeitig Eigentümerin und Vermieterin des Betriebsgeländes mit dem Betriebszweck der Liegenschaftsverwaltung und insbesondere der Zurverfügungstellung von Logistikleistungen (Lager, Fuhrpark mit 75 Fahrzeugen) für sämtliche dort angesiedelten (insgesamt ca. 10) Unternehmen der G-Gruppe ist.

Nachdem die Beteiligten zu 2 und zu 3 gegenüber dem Betriebsrat die Auffassung zum Ausdruck gebracht hatten, dass die Unternehmensspaltung einen Fall des § 21a BetrVG darstelle - mit der Folge eines maximal halbjährigen Übergangsmandates des bestehenden Betriebsrats - , bestellte der Betriebsrat mit Beschluss vom 28.11.2006 (Mitteilung vom 29.11.2006, Anl. 1, Bl. 9 d. A.) einen dreiköpfigen Wahlvorstand nebst Ersatzmitgliedern, der mit Wahlausschreiben vom 14.12.2006 (Anl. 2, Bl. 10/11 d. A.) die Neuwahl des Betriebsrats für die Beteiligten zu 2 und zu 3 als Gemeinschaftsbetriebes am 29.01.2007 ausschrieb. Gleichzeitig mit der Bestellung eines Wahlvorstandes beschloss der Betriebsrat vorsorglich seinen Rücktritt. Der bestehende Betriebsrat bzw. der von ihm bestellte Wahlvorstand für die Neuwahl des Betriebsrats ist der Auffassung, dass ein Gemeinschaftsbetrieb der Unternehmen der Beteiligten zu 2 und zu 3 vorliege.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Beteiligten im Ersten Rechtszug wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 03.01.2007, der den Verfahrensbevollmächtigten des Wahlvorstands und Beteiligten zu 1 am 18.01.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses den zuletzt gestellten Antrag auf Auskunftserteilung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass es bereits an einem Verfügungsanspruch fehle - erforderliche objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes seien nicht gegeben, da Ausführungen zu der Voraussetzung eines einheitlichen Leitungsapparates fehlten und auch zur Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 BetrVG nicht einmal ansatzweise Tatsachen vorgetragen seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Wahlvorstands und Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 09.01.2007, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er gleichzeitig vorgetragen hat, dass sich sein Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 2 Abs. 2 WO BetrVG 2001 ergebe und dessen Unterlassen Mitwirkungspflichten der Beteiligten zu 2 und zu 3 verletze. Der vor dem Hintergrund einer durch die Unternehmensspaltung zum 01.07.2006 und die Äußerungen der Beteiligten zu 2 und zu 3 bewirkten unklaren Situation vom bestehenden Betriebsrat deshalb gewählte Wahlvorstand sei im Rahmen seines Beurteilungsspielraumes von einem unternehmenseinheitlich neu zu wählenden Betriebsrat wegen Bestehens eines Gemeinschaftsbetriebes der Beteiligten zu 2 und zu 3 ausgegangen, im Hinblick darauf, dass beide Betriebe Betriebsmittel gemeinsam nutzten (EDV-Software-Programm/Technik/Kopierer, Fuhrpark und Dienstwagen nutzten eine gemeinsame Tankstelle, Postabwicklung, Telefonanlage/-zentrale, einheitlich beginnende Nummern der Mobiltelefone ...), die Arbeitsabläufe personell und technisch verknüpft seien (Betriebsarzt, Betriebsschlosserei, Hausmeister, Datenarbeitsplatz ..., zentral vernetzte Warenwirtschafts-Software, Telefonanlage ...), zentrale gemeinsame Betriebseinrichtungen vorhanden seien (betriebliche Altersversorgung, Personaleinkauf, Buchhaltung, Haustechnik, Kantine, Lohnbüro, Parkplatz, Zeiterfassung usw.), ein unternehmensübergreifender Arbeitnehmeraustausch im Bereich des gesellschaftsübergreifenden Einsatzes der Auszubildenden und der unternehmensübergreifenden Zuständigkeit einer einzigen Kraft für die Auszubildenden stattfinde, Personenidentität der Unternehmensorgane vorliege, sämtliche Bereiche des Betriebes sich unter derselben Anschrift befänden und auch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft (Feiern ...) zu beachten sei. Deshalb habe der Wahlvorstand im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens und der vorausgegangenen Verhandlungen mit den Beteiligten zu 2 und zu 3 im Rahmen einer sorgfältigen Gewissensentscheidung keine wesentlichen Änderungen der Organisation feststellen können und das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes beider weiterer Beteiligter annehmen dürfen - was auch von diesen zu respektieren sei.

Der Wahlvorstand und Beteiligte zu 1 beantragt:

I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 03.01.2007, Geschäftszeichen 33 BVGa 101/06, wird abgeändert.

II. Den Beteiligten zu 2 und 3 wird geboten, dem Antragsteller vollständig und umfassend über alle bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen.

Die Auskunft hat sich auf den Vornamen, Namen, das Geburtsdatum, die Betriebszugehörigkeit und - soweit dieses bereits aufgrund von Befristung oder Kündigung feststeht - auf das Ende der Betriebszugehörigkeit zu erstrecken. Geringfügig Beschäftigte, Auszubildende und Erziehungsurlauber/Elternzeitler sind zu berücksichtigen. Soweit Beschäftigte nach Auffassung der Beteiligten zu 2 und 3 leitende Angestellte sind, ist dies ebenfalls anzugeben.

Die Beteiligten zu 2 und zu 3 tragen zur Begründung ihres Antrages auf Zurückweisung der Anträge - bzw. der Beschwerde - vor, dass durch die erfolgte Spaltung zwei rechtlich und tatsächlich vollständig voneinander getrennte Betriebe entstanden seien, die das Betriebsmandat des zuvor bestehenden Betriebsrats zum 31.12.2006 enden hätten lassen. Ein gemeinsamer Betrieb der gespaltenen Unternehmen bestehe nicht, da diese keinen einheitlichen Leitungsapparat hätten und keinerlei gemeinsame Entscheidungen im personellen und sozialen Bereich träfen, sondern die Arbeitgeberfunktionen im personellen und sozialen Bereich jeweils isoliert, nicht einheitlich, ausüben würden. Jedes der beiden Unternehmen gestalte seine Arbeitsverträge selbst. Auf der insgesamt 116.000 m² großen Betriebsfläche befänden sich außer den Beteiligten zu 2 und 3 weitere acht Firmen der G-Gruppe. Die Beteiligten zu 2 und zu 3 hätten jeweils eigene Textverarbeitungssysteme, die sie getrennt benutzten; auch seien Softwareprogramm und Technik voneinander getrennt. Die Tankstelle auf dem Betriebsgelände werde auch von den anderen Firmen genutzt, wobei diese jeweils getrennt abrechneten. Gleiches gelte für die Postabwicklung, die von einer externen Firma für sämtliche zehn Unternehmen auf dem Betriebsgelände getrennt und gegen jeweils eigene Rechnung vorgenommen werde, und für die Telefonanlage und -zentrale. Die Mobiltelefonnummern der Beteiligten zu 2 und zu 3 und der weiteren 68 bundesweiten Partnerfirmen begännen einheitlich mit der gleichen dreistelligen Nummernfolge. Der Betriebsarzt sei weder Angestellter der Beteiligten zu 2 noch der zu 3 und betreue mindestens 50 verschiedene Firmen. Es gebe weder eine Betriebsschlosserei noch einen gemeinsamen Datenarbeitsplatz.

Heizanlage und Hausmeister etc. würden vom Vermieter der Gebäude - der Beteiligten zu 3 - gestellt und über die Nebenkostenabrechnungen gegenüber den jeweiligen Unternehmen abgerechnet. Das Waren-Wirtschaftssystem und die EDV würden von allen Partnerfirmen bundesweit genutzt und betreut. Die betriebliche Altersversorgung werde von einem externen Anbieter betreut und verwaltet und den Mitarbeitern der verschiedenen Unternehmen individuell angeboten. Einen gemeinsamen Personaleinkauf ausschließlich für die Beteiligten zu 2 und zu 3 gebe es nicht. Die Buchhaltung werde als Service-Leistung der Beteiligten zu 2 für insgesamt sieben externe Firmen angeboten und jeder nach jeweiligem Aufwand berechnet. Die Kantine werde von einer externen Catering-Firma betrieben. Eine gemeinsame Leistungsbeurteilung gebe es ebenso wenig wie ein gemeinsames Lohnbüro - Lohnabrechnungen würden als Service-Leistung von der Beteiligten zu 2 wiederum insgesamt elf externen Firmen angeboten und getrennt verrechnet. Gemeinsame Parkplätze seien nicht vorhanden, auch keine gemeinsame Zeiterfassung - die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 erfassten ihre Arbeitszeiten über Module, während bei der Beteiligten zu 2 die Zeiterfassung über Terminal stattfinde. Auch eine Personenidentität in den Unternehmensorganen gebe es nicht. Ein Zusammengehörigkeitsgefühl der Belegschaft sei nicht erkennbar, vielmehr hätten die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 hohes Interesse an einem eigenen Betriebrat.

Mit der Vermutungsregel des § 1 Abs. 2 BetrVG komme der Wahlvorstand und Beteiligte zu 1 nicht weit, da sich die Organisation der Betriebe der Beteiligten zu 2 und zu 3 grundlegend geändert habe. Der vom Wahlvorstand zitierte Fall, dass eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2 für die Beteiligte zu 3 einen kranken Mitarbeiter aufgesucht und diesen hinsichtlich des möglichen Rückkehrzeitpunkts angesprochen habe, habe nichts mit der grundlegenden Trennung der Organisationsstrukturen und der getrennten Leitungsmacht zu tun, da die fragliche Mitarbeiterin, die keinerlei Personalverantwortung bei der Beteiligten zu 2 habe, unmittelbar neben dem erkrankten Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 wohne und angeboten habe, als Botin für ein Schreiben zu fungieren.

Wegen des Sachvortrags der Beteiligten im Beschwerdeverfahren im Übrigen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze vom 09.01.2007 und vom 15.01.2007, nebst der vorgelegten Anlagen, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2007.

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde des Wahlvorstands und Beteiligten zu 1 ist statthaft und - zulässigerweise bereits vor Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses - form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die Beschwerde des Wahlvorstands und Beteiligten zu 1 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht München hat im Ergebnis zutreffend und in der Begründung ausführlich und überzeugend entschieden, dass es bereits am Vorliegen eines Verfügungsanspruches für den begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt.

Auch nach dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 09.01.2007 und im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren liegen aufgrund der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keine ausreichenden Anhaltspunkte für das, nach Abspaltung der Beteiligten zu 3 zum 01.07.2006, Bestehen eines gemeinsamen Betriebes dieses Unternehmens mit dem Betrieb der Beteiligten zu 2 vor:

a) Wie das Arbeitsgericht bereits näher ausgeführt hat, setzt das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes zweier rechtlich selbstständiger Unternehmen nach der ständigen Rechtsprechung des BAG voraus, dass die in einer einheitlichen Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird, wobei die beteiligten Unternehmen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben müssen. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken - eine lediglich unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht, vielmehr müssen die Funktionen des Arbeitgebers für die beteiligten Unternehmen institutionell einheitlich wahrgenommen werden. Für die Frage, ob der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird, ist vor allem entscheidend, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (vgl. neben der bereits vom Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss mehrfach zitierten Entscheidung des BAG vom 22.06.2005 (NZA 2005, S. 1248 f) weiter auch B. v. 17.08.2005, 7 ABR 62/04, (juris) und U. v. 03.06.2004, 2 AZR 386/03, AP Nr. 33 zu § 23 KSchG 1969, jeweils m. w. N.).

b) Für das Vorliegen der für die Annahme des Bestehens eines gemeinsamen Betriebes der Beteiligten zu 2 und zu 3 hiernach erforderlichen Voraussetzungen fehlt es im Rahmen summarischer Prüfung unverändert an einem ausreichenden Vorbringen des Wahlvorstands und Beteiligten zu 1 und Anhaltspunkten im Sachverhalt sonst. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des dem Wahlvorstand zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraums sowie der Vermutungsregeln des § 1 Abs. 2 Ziffern 1. und 2. BetrVG.

aa) Aus den auch im Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen unverändert vorgetragenen zahlreichen tatsächlichen Details/Facetten einer gemeinsamen Nutzung von Betriebsmitteln, einer personellen und technischen Verknüpfung von Arbeitsabläufen, dem Vorhandensein zentraler gemeinsamer Betriebseinrichtungen usw. lässt sich - auch unabhängig von den ebenfalls detaillierten Einlassungen der Beteiligten zu 2 und zu 3 hierzu, im Wesentlichen im Sinne der Erläuterung und des Bestreitens - nicht wenigstens indiziell ausreichend zunächst das Vorhandensein einer einheitlichen Betriebsstätte der Beteiligten zu 2 und zu 3 entnehmen. Dass sich beide Unternehmen nach der Spaltung nach wie vor auf demselben (nach ihrem Vorbringen: (ca.) 11,6 Hektar großen!) Betriebsgelände in M. befinden - neben weiteren acht "Firmen"/Unternehmen der "G-Gruppe", wie die Beteiligten zu 2 und zu 3 unbestritten weiter ausgeführt haben -, reicht hierfür noch nicht ohne weiteres aus. Die Beteiligte zu 2 als "Vertriebszentrum" für den Vertrieb von Sanitärartikeln ("Haustechnik") und die Beteiligte zu 3 als Logistikunternehmen (Lager, Fuhrpark - als Eigentümerin des Betriebsgeländes auch Liegenschaftsverwalterin) haben auch nicht indiziell eo ipso gleiche betriebliche Voraussetzungen - Anforderungen an die übliche betriebliche Infrastruktur entsprechender Unternehmen -. Wie es sich hier mit der Lokalisierung der von beiden Unternehmen benutzten Einrichtungen/Gebäuden verhält - ob diese unterschiedliche Gebäude/Gebäudeteile benutzen, die Nutzung von bestimmten Einrichtungen etc. etwa vernetzt ist o. ä. -, lässt sich dem Vorbringen des Wahlvorstandes jedenfalls nicht ausreichend entnehmen.

bb) Vor allem ist unverändert eine institutionelle einheitliche Leitung - und zumal hinsichtlich der wesentlichen Funktionen der Arbeitgeber in personellen und sozialen Angelegenheiten, über eine rein unternehmerische Zusammenarbeit hinaus - nicht erkennbar.

Die vom Wahlvorstand und Beteiligten zu 1 vorgetragenen, im Wesentlichen streitigen, Details gemeinsamer Nutzung von Betriebsmitteln, die personelle und technische Verknüpfung von Arbeitsabläufen und gemeinsame Einrichtungen beider Unternehmen usw. wären zwar, als wahr unterstellt, grundsätzlich geeignet, die Annahme einer - engen - Zusammenarbeit beider Unternehmen, jedenfalls zunächst im faktischen Sinn, zu rechtfertigen, zumal beide nunmehr selbstständigen Unternehmen und Beteiligten zu 2 und zu 3 eben bis vor ca. einem halben Jahr rechtlich zusammengehörten, sich unverändert auf demselben Gelände befinden, also eine strikte Abkoppelung/Trennung beider Unternehmen die gemeinsamen Wurzeln schlagartig und essenziell gekappt haben müsste ... Die Annahme einer zumindest stillschweigenden, konkludenten, Führungsvereinbarung beider Unternehmen nach ihrer Spaltung, im rechtlichen - nicht lediglich faktischen - Sinn, lässt sich dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 noch nicht entnehmen - geschweige denn die Ausübung einer solchen einheitlichen Leitung hinsichtlich aller wesentlichen Arbeitgeberfunktionen gegenüber den, ca. 650/670, Arbeitnehmern beider Unternehmen im angegebenen Sinn. Die Beteiligten zu 2 und zu 3 haben im Termin zur mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht und im Beschwerdeverfahren undementiert ausgeführt, dass die Beteiligte zu 3 über einen eigenen Personalleiter verfüge und nach einer, nicht unnachvollziehbaren, Übergangsphase nach der Spaltung - wo der Personalleiter der Beteiligten zu 2 noch Rechtshandlungen (welche, in welcher Weise und in welchem Umfang auch immer) auch hinsichtlich der Arbeitnehmer der Beteiligten zu 3 vorgenommen habe - eine strenge Trennung der Ausübung der Personalbefugnisse gegenüber den jeweiligen Arbeitnehmern der gespaltenen Unternehmen durch deren jeweilige eigene Personalleiter stattfinde.

cc) Schließlich spricht gegen letzteres - die Ausübung (des Kerns) der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten durch dieselbe institutionalisierte Leitung beider Unternehmen - auch, dass - wie hiernach weiter erforderlich - ebenso wenig erkennbar ist, dass ein für den normalen Betriebsablauf charakteristischer arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert würde (BAG, aaO).

Den vom Wahlvorstand hierzu bereits erstinstanzlich im Wesentlichen angezogenen "gesellschaftsübergreifenden" Personaleinsatz von Auszubildenden - für die unternehmensübergreifend ein einziger Ausbilder zuständig sei - hatten die weiteren Beteiligten ebenfalls bereits erstinstanzlich bestritten und darauf hingewiesen, dass bei der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 3 jeweils verschiedene Ausbilder zuständig und bei der IHK getrennt hinterlegt seien - ohne dass der Wahlvorstand sich hierzu wenigstens in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren eingelassen hätte.

Auch die weitere Behauptung, dass die bereits langjährig zuständige Personalabteilung der Beteiligten zu 2 - einer deren Mitarbeiter - erkrankte Beschäftigte der Beteiligten zu 3 aufgesucht habe, ist weder näher ausgeführt noch als solches bereits zwingend erheblich noch hat sich der Wahlvorstand zur Einlassung der Beteiligten zu 2 und zu 3 hierzu geäußert, dass lediglich eine Mitarbeiterin der Beteiligten zu 2, die keinerlei Personalverantwortung bei dieser trage, sich als Botin angeboten habe, nachdem diese unmittelbar neben dem erkrankten Mitarbeiter der Beteiligten zu 3 wohne.

Damit scheidet auch die, erforderliche, Annahme eines charakteristischen, institutionalisierten, unternehmensübergreifenden Personaleinsatzes aus - ohne dass es noch darauf ankommt, ob hierfür - das streitige Vorbringen des Beteiligten zu 1 wiederum hypothetisch als wahr unterstellt - überhaupt lediglich ein Einsatz einiger (wie vieler?) Auszubildender auch im jeweils anderen Unternehmen genügen und zumal ohne Rücksicht auf die spezifische Situation hier erheblich sein könnte, da mangels näheren und abweichenden Sachvortrags zunächst ohne weiteres anzunehmen ist, dass zum Zeitpunkt der Spaltung am 01.07.2006 bestehende Ausbildungsverhältnisse nach Spaltung naturgemäß in einem der beiden Unternehmen weitergeführt werden mussten/worden sein dürften und ggf. auch zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung evtl. vorübergehend und/oder im Einzelfall noch ein Einsatz auch an einem Arbeits-/Ausbildungsplatz im jeweils anderen Unternehmen jedenfalls nicht fern liegend/von vornherein ungewöhnlich erscheinen müsste ...

c) Auch unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums des Wahlvorstands kann im Rahmen summarischer Prüfung beim Eilverfahren sonach nicht vom Vorliegen ausreichender Indizien für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebes der Beteiligten zu 2 und zu 3 ausgegangen werden. Dies gilt auch, wenn weiter die gesetzlichen Vermutungstatbestände des § 1 Abs. 2 BetrVG berücksichtigt werden:

Ein gemeinsamer Einsatz "der" Arbeitnehmer beider gespaltener Unternehmen, der Beteiligten zu 2 und zu 3, im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 1. BetrVG scheidet nach vorstehenden Ausführungen aus.

Auch das Fehlen einer wesentlichen Änderung der Organisation infolge der Abspaltung der Beteiligten zu 3 und der Zuordnung des "Logistik-"Bereichs des alten Unternehmens als Betriebs (Betriebsteils) auf die Beteiligte zu 3 im Sinne des § 1 Abs. 2 Ziff. 2. BetrVG kann hier nach allem nicht angenommen werden.

2. Damit ist die Beschwerde des Wahlvorstands und Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

III.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (§ 92 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 85 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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