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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: 4 TaBV 108/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
ArbGG § 87 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 89 Abs. 2 Satz 2
Verwerfung einer Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Teilbeschluss mit dort angenommenen Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen usw. - hier auch des antragstellenden Gesamtbetriebsrats aufgrund erfolgter Delegation gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 BetrVG - im Zusammenhang mit Sonderzahlungen an AT-Angestellte wegen unzureichender Beschwerdebegründung.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS

4 TaBV 108/08

Verkündet am: 30.04.2009

In dem Beschlussverfahren

hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 30. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger und die ehrenamtlichen Richter Schönauer und Weise

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 15. Oktober 2008 - 38 BV 198/08 - wird als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten hier im Rahmen eines Auskunfts-, eines Feststellungs- und eines Unterlassungsantrages des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. über dessen Mitbestimmungsrechte bei Sonderzahlungen u.a. an außertarifliche Angestellte der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. ist eine Tochtergesellschaft der B. Group, L.. Sie hat ihren Sitz in M. und Geschäftsstellen in F., B., H., D., S. und Ha., wobei für einzelne Regionen fünf Betriebsratsgremien gebildet sind. Die Arbeitgeberin beschäftigt nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Betriebsrats derzeit etwa 1.500 Arbeitnehmer, darunter ca. 400 bis 450 AT-Angestellte. Sie hat mit der Gewerkschaft IG Bergbau, Chemie, Energie verschiedene Haustarifverträge abgeschlossen, darunter einen Entgelttarifvertrag (in der vorgelegten Fassung vom 27.04.2007: Anl. ASt 2, Bl. 15 bis 21 f d. A.). Der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. hat darüber hinaus mit der Arbeitgeberin eine "Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung des Eingruppierungssystems für Außertarifliche Angestellte" vom 13./21.12.2004 (Anl. ASt 4, Bl. 28/29 f d. A.) und - mit der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2. - weiter eine "Gesamtbetriebsvereinbarung gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG zur Regelung der Verfahrensweise bei allgemeinen Gehaltsüberprüfungen im außertariflichen Bereich" vom 04.10.2001 (Anl. Ast 5, Bl. 39 f d.A.) abgeschlossen. Ein mitbestimmtes Eingruppierungs- und Vergütungssystem für AT-Angestellte besteht im Unternehmen der Arbeitgeberin nicht - ist offensichtlich Gegenstand eines nicht abgeschlossenen Einigungsstellenverfahrens.

Inhalt des vorliegenden Verfahrens ist das von diesem beanspruchte Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats im Zusammenhang mit Gehaltserhöhungen und Sonderzahlungen (special bonus, Sonderzahlung, "One Off Payment") an die AT-Angestellten unter Berufung darauf, dass der Gesamtbetriebsrat anlässlich einer, anderweitig gerichtlich durchgesetzten, Einsichtnahme in die Gehaltslisten für den Zeitraum von März 2007 bis Juli 2007 in Erfahrung gebracht habe, dass die Arbeitgeberin die Gehälter einer ganzen Reihe von AT-Mitarbeitern erhöht bzw. diesen Sonderzahlungen gewährt habe, ohne hierüber mit dem Beteiligten zu 1. eine mitbestimmte Regelung getroffen zu haben. Zu seiner, streitigen, Zuständigkeit hat sich der Gesamtbetriebsrat erstinstanzlich auf seine originäre Zuständigkeit, zuletzt hilfsweise auch auf eine abgeleitete Zuständigkeit kraft Delegation durch die fünf Regionalbetriebsräte gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG berufen.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Teilbeschluss vom 15.10.2008, der den Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. am 03.11.2008 zugestellt wurde und auf den wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens sowie der Anträge der Beteiligten im Ersten Rechtszug verwiesen wird, dem Auskunfts-, dem Feststellungs- und dem Unterlassungsantrag mit der Begründung stattgegeben, dass sich zwar jeweils eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats und Beteiligten zu 1. weder aus der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.10.2001 noch aus § 50 Abs. 1 BetrVG ergebe, da eine betriebsübergreifende Regelung hier nicht zwingend erforderlich sei. Jedoch könne der Gesamtbetriebsrat diese Anträge aufgrund der Delegationsbeschlüsse der Einzelbetriebsräte geltend machen, da diese alle Maßnahmen, die der Erledigung der ihm übertragenen Angelegenheit und den materiellen Beteiligungsrechten dienten, umfassten, wozu auch die Durchsetzung von Informationspflichten des Arbeitgebers gehöre. Hierbei bestehe weder in zeitlicher noch in materieller Hinsicht eine Beschränkung. Der Auskunftsanspruch hinsichtlich der Gewährung von Sonderzahlungen folge aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG i. V. m. § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG und umfasse alle Informationen, die für die Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG erforderlich seien, da der Betriebsrat erst dann entscheiden könne, ob und mit welchem Inhalt Verteilungsgrundsätze aufgestellt werden sollten. Auch hinsichtlich des entsprechenden Feststellungsantrages besteht zwar keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, eine solche jedoch wiederum aufgrund der erfolgten ordnungsgemäßen Delegation seitens der Regionalbetriebsräte. Beim Feststellungsantrag handle es sich um ein im Auftrag der Einzelbetriebsräte geltend gemachtes Mitbestimmungsrecht, das von diesen jederzeit wieder zurückgezogen werden könne. Gleiches gelte für den allgemeinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Vereinbarung und Auszahlung von Sonderzahlungen, da das Vorgehen der Beteiligten zu 2. gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG verstoße. Der Anspruch auf Unterlassung setze eine Wiederholungsgefahr voraus, für die jedoch bei einer bereits erfolgten Verletzung des Mitbestimmungsrechts eine tatsächliche Vermutung spreche und die hier gegeben sei, was bereits aus der Zahl der dokumentierten Fälle hierzu aufscheine. Die Arbeitgeberin habe im Jahr 2007 durch die Gewährung von Sonderzahlungen ohne Beteiligung der Einzelbetriebsräte deren Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Ziff. 10 BetrVG verletzt, weil hinsichtlich der Verteilungsgrundsätze für Sonderzahlungen bisher keine Mitbestimmung erfolgt sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.11.2008, am 27.11.2008 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie nach auf ihren Antrag erfolgter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 03.02.2009 mit Schriftsatz vom 30.01.2009, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, ausgeführt hat, dass weiter daran festgehalten werde, dass eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht gegeben sei, da das Einblicks- und Auskunftsrecht dem jeweils örtlichen Betriebsrat zustehe und mögliche Mitbestimmungsrechte sich auf die Entgeltgerechtigkeit im Betrieb bezögen und nicht unternehmensbezogen seien. Die Betriebsräte übten jeweils ihr Einblicksrecht in die Brutto-Lohn-Gehaltslisten ständig aus, wie in einem anderweitigen Prozessvergleich festgelegt. Der Unterlassungsanspruch setze eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts sowie eine Wiederholungsgefahr voraus, die beide hier nicht ersichtlich seien. Allen seitens der Antragsgegnerin genannten Mitarbeitern mit unterschiedlichen Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen lägen Individualvereinbarungen zugrunde, wobei es kein "Budget" für das streitbefangene Geschäftsjahr gebe. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe damit nicht.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts München, Aktenzeichen 38 BV 198/08, die Anträge zurückzuweisen.

Der Gesamtbetriebsrat und Beteiligte zu 1. trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde vor, dass die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge, nach denen diese anzugeben habe, auf welche im Einzelnen anzuführenden Gründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt werde, was eine ausführliche Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordere, wie auch in der gesetzlichen Bezugnahme auf die Formvorschriften der Berufung aufscheine. Diesen Erfordernissen genüge die vorliegende Beschwerdebegründung nicht, da weder eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Entscheidungsgründen erfolge noch dargelegt werde, warum der in der zweiten Instanz schlicht wiederholte Sachvortrag eine Aufhebung des Beschlusses ermöglichen solle.

Des Weiteren versuche die Beteiligte zu 2. darzustellen, dass es sich bei den Gehaltserhöhungen und Prämien jeweils um Einzelfälle gehandelt habe, verbunden damit, dass den Zuwendungen keine grundsätzlichen Überlegungen zugrunde lägen, die ein Mitbestimmungsrecht auslösten oder zur Annahme führten, die Beteiligte zu 2. habe auch im Sinne der hier maßgeblichen Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.10.2001 ein "Budget" aufgestellt und verteilt. Die Beteiligte zu 2. meine rechtsirrig, dass die Ansammlung von Beschreibungen der Leistung von Mitarbeitern wie "sehr gut", "hervorragend", usw. verhindere, dass von einem kollektiven Tatbestand auszugehen sei. Nicht zuletzt die auch nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2. vorhandene große Menge von Zuwendungen und ihre Ausführungen zum Zuwendungszweck zeigten, dass es sehr wohl eine Gehaltsrunde gegeben habe, der wiederum ein "Budget" zugrunde gelegen habe.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten zum Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 30.01.2009 und vom 02.03.2009 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2009 Bezug genommen.

B.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. ist unzulässig und als solche zu verwerfen.

I.

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend begründet worden ist (§ 89 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

a) Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 64 Abs. 6 ArbGG und 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Nach der weiteren gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Beschwerdebegründung angeben, auf welchen einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt werden soll.

Diese gesetzlichen Regelungen fordern deshalb eine ausführliche Auseinandersetzung der Beschwerde mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdebegründung muss deutlich zum Ausdruck bringen, was sie gegen den angefochtenen Beschluss einzuwenden hat, so dass sich bereits aus dem angefochtenen Beschluss und der Beschwerdebegründung allein ergibt, welche Einwendungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts geltend gemacht werden. Hat das Arbeitsgericht über mehrere Anträge entschieden, muss sich die Beschwerdebegründung mit jedem Teil des Beschlusses, mit jedem einzelnen Antrag, auseinandersetzen, soweit er angefochten werden soll. Dies soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Rechtsmittelinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Beschwerdeführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch das Arbeitsgericht zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für unrichtig gehalten wird. Damit soll auch bloß formelhaften Berufungs-/Beschwerdebegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Rechtsmittelverfahren erreicht werden.

Demnach muss die Beschwerdebegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Beschwerdeführer den angefochtenen Beschluss für unrichtig hält. Auch wenn eine schlüssige, rechtlich haltbare oder zwingende, Begründung nicht verlangt werden kann, muss die Beschwerdebegründung sich deshalb mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen - auch mit mehreren Anträgen im Einzelnen, soweit sie diese bekämpfen will (vgl., insbes. zur Berufungsbegründung, BAG, zuletzt etwa U. v. 08.10.2008, 5 AZR 526/07, NZA 2008, S. 1429 f - Rz. 15 -; U. v. 15.08.2002, 2 AZR 473/01, AP Nr. 55 zu § 519 ZPO - 2. der Entscheidungsgründe -, jeweils m. w. N.; siehe auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl. 2008, § 89 Rz. 29 f).

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. hinsichtlich aller im vollständig angegriffenen Teilbeschluss erstinstanzlich entschiedenen Anträge auch nicht wenigstens ansatzweise gerecht.

aa) Zur zunächst entscheidungserheblichen Frage der Zuständigkeit des antragstellenden Gesamtbetriebsrats, aus dessen eigenem Recht gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unmittelbar oder aufgrund Delegation gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG, hatte das Arbeitsgericht im angefochtenen Teilbeschluss ausführlich - und zutreffend - begründet ausgeführt, dass zwar - weder aus § 50 Abs. 1 BetrVG noch etwa, nach deren erfolgter näherer Auslegung, aus § 7 Satz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 04.10.2001 - eine originäre Zuständigkeit des antragstellenden Gesamtbetriebsrats nicht bestehe, jedoch aufgrund der erfolgten Delegation aller Einzelbetriebsräte der Arbeitgeberin - wie vom Antragsteller und Beteiligten zu 1. dort zuletzt mit Schriftsatz vom 11.07.2008 vorgelegt - hinsichtlich aller drei entschiedenen Anträge eine abgeleitete Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG gegeben und diese Delegation nach ihrem Gegenstand auch nicht beschränkt sei.

Auf Letzteres, die vom Arbeitsgericht entscheidungserheblich angenommene Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Delegation gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG, geht die Beschwerdebegründung mit keinem Wort ein - diese verweist lediglich in einigen wenigen Sätzen und im Wesentlichen unter Wiederholung des, sodann allgemein in Bezug genommenen, erstinstanzlichen Vorbringens darauf, dass "das Einblicksrecht und Auskunftsrecht ... dem jeweils örtlichen Betriebsrat" zustehe und mögliche Mitbestimmungsrechte nicht unternehmensbezogen seien. Dies thematisiert, wiederholend, lediglich wiederum das Fehlen einer genuinen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aus § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - wie dies eben auch das Arbeitsgericht angenommen hatte! -, nicht aber seine vom Arbeitsgericht alternativ festgestellte abgeleitete Zuständigkeit kraft Delegation gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG.

Den dürren und knappen Ausführungen der Beteiligten zu 2. in der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht etwa mittelbar oder "zwischen den Zeilen" (und etwa mit Phantasie) entnehmen, dass mit diesen knappen Apercus noch ausreichend erkennbar die fehlende rechtliche Delegierbarkeit des - im entschiedenen Antrag zu 1. beinhalteten -Einblicks- und Auskunftsrechts assoziiert oder suggeriert werden sollte - zumal solches auch nicht ansatzweise inhaltlich begründet worden wäre. Die Beschwerdebegründung genügt deshalb den erforderlichen Begründungsinhalten bereits hierzu nicht im Mindesten.

bb) Ebenso wenig werden die weiteren Ausführungen der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. in der Beschwerdebegründung zu den materiellrechtlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts zumal hinsichtlich aller entschiedenen (drei) Anträge im Einzelnen den vorstehend genannten Anforderungen gerecht.

Die Beschwerdeführerin übernimmt zunächst schlicht über eine Reihe von Seiten, ersichtlich weitestgehend abschreibend/kopierend, den quantitativ maßgeblichen Inhalt des Schriftsatzes vom 21.11.2008 im parallel fortgeführten erstinstanzlichen Verfahren zum dort noch rechtshängigen Antrag zu 2. zu 90 einzeln, beidseitig in anonymisierter Form, thematisierten AT-Angestellten hinsichtlich einer jeweils behaupteten Intention der an diese jeweils erfolgten Sonderzahlungen u. ä., mit schlagwortartigen Begründungsapercus und unter Akzentuierung damit vorliegender Individualvereinbarungen. Dies ist allerdings wesentlich irrelevant - ein damit etwa angesprochenes Fehlen eines, mitbestimmungsrechtlich im Sinne des § 87 Abs. 1 (Nr. 10) BetrVG allererst erheblichen, kollektiven Tatbestandes war niemals streitig und deshalb, zumal in der Beschwerde, überhaupt zu begründen (noch kann dies hier, unter diesen Umständen, sinnvoll streitig sein - es ist zu unterstellen, dass dies der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2. auch uneingeschränkt bewusst ist ...).

Irgendeine erkennbare inhaltliche Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen tragenden Begründungsansätzen des Arbeitsgerichts zu den einzelnen (drei) entschiedenen Anträgen findet darüber hinaus in keiner Weise statt. Weder wird hinsichtlich des entschiedenen Auskunftsanspruches nach dem Antrag zu 1. in irgendeiner Form auf das vom Arbeitsgericht hierzu angenommene Mitbestimmungsrecht aus §§ 80 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, und dessen Reichweite, eingegangen noch auf das unterstellte Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilung von Sonderzahlungen gemäß dem Feststellungsantrag zu 2. (erstinstanzlicher Antrag zu 3.) noch auf die Begründung zum Bestehen eines allgemeinen Unterlassungsanspruches hinsichtlich des unter Ziff. 3. des Tenors entschiedenen Unterlassungsantrages. Der kursorische Hinweis lediglich darauf, dass die Betriebsräte, aufgrund eines in einem anderen Verfahren geschlossenen Vergleiches, ihr Einblicksrecht in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten ständig ausübten, begründet nicht etwa in der erforderlichen Weise eine Erfüllung dieses spezifischen Auskunftsanspruches, des Gesamtbetriebsrats, - (allein) hinsichtlich des Antrags zu 1. - (!), noch wäre irgendwie greifbar, weshalb behauptete 90 Individualvereinbarungen bei gerade 90, vom Gesamtbetriebsrat erstinstanzlich eher zufällig angegebenen, AT-Angestellten eine etwaige, als erforderlich angesehene, Wiederholungsgefahr beim Unterlassungsantrag ausschließen sollten ...

Die Beschwerde ist damit mangels ansatzweise ausreichender Begründung unzulässig und deshalb zu verwerfen.

2. Deshalb wird lediglich ergänzend und in der hiernach gebotenen Kürze darauf hingewiesen, dass die Beschwerde auch unbegründet wäre. Das Arbeitsgericht hat mit den entschiedenen Anträgen - nicht etwa unzulässigen Globalanträgen - im Ergebnis zu Recht und inhaltlich jeweils mit ausführlicher und überzeugender Begründung im Einzelnen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und die hieraus folgenden verfahrensgegenständlichen Ansprüche auch des, hier, antragstellenden Gesamtbetriebsrats auf Auskunft und Unterlassung usw. angenommen.

II.

Da dem Verfahren über die Klärung der konkreten Problemstellung hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung.

Gegen diesen Beschluss ist deshalb die Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen gem. § 92 a ArbGG die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2. hingewiesen wird, zulassen sollte.

Ende der Entscheidung

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