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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 4 TaBV 18/07
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 99 Abs. 2
Antrag auf gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Umgruppierung eines Arbeitnehmers. Verhältnis von Tätigkeitsbeispielen zu den abstrakten Oberbegriffen der tarifvertraglichen Regelung einer Beschäftigungs-/Entgeltgruppe (Drogeriemarkt/Lebensmitteleinzelhandel, Definition des tarifvertraglich genannten Umsatzes, Spielraum der Tarifvertragsparteien).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

4 TaBV 18/07

Verkündet am: 28. Juni 2007

In dem Beschlussverfahren

hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Anhörung vom 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Burger sowie die ehrenamtlichen Richter Gegenfurtner und Fischer beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18. Dezember 2006 - 39 BV 103/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob der Betriebsrat und Beteiligte zu 2. seine von der Arbeitgeberin, Beteiligten zu 1. und Beschwerdeführerin beantragte Zustimmung zur Umgruppierung einer Arbeitnehmerin in einer Verkaufsstelle in Baden-Württemberg zu Recht verweigert hat.

Die Arbeitgeberin betreibt, offensichtlich als Teil der "R.-Gruppe", in Bayern und in Baden-Württemberg sowie ggf. in Nordrhein-Westfalen eine Vielzahl von Verkaufsstellen/Filialen, in denen im wesentlichen Drogerieartikel verkauft werden. Nach unwidersprochen gebliebenem Vorbringen des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren beschäftige die Arbeitgeberin allein in den Bundesländern Bayern und Baden-Württemberg ca. 1.500 Arbeitnehmer und (ca.) zehn Bezirksleiter, die jeweils für 18 bis 20 Verkaufsstellen zuständig seien.

Die am 00.00.1983 geborene Arbeitnehmerin T. absolvierte bei der Fa. "k. GmbH" als Rechtsvorgängerin der Arbeitgeberin im Zeitraum vom 01.09.2001 bis 31.08.2004 eine 36-monatige Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel (Berufsausbildungsvertrag vom 28.08.2001, Anl. A1, Bl. 9 d. A). Nach Abschluss der Ausbildung wurde sie gemäß (undatiertem) Dienstvertrag/Arbeitsvertrag (Anl. A2, Bl. 10 d. A.) zum 15.07.2004 als teilzeitbeschäftigte Verkäuferin - unter Einstufung in die Gehaltsgruppe G2a des maßgeblichen örtlichen Einzelhandelstarifs - mit einer Vergütung von 1.248,24 € brutto/Monat und einer monatlichen Arbeitszeit von 130 Stunden eingestellt und (unverändert) in der Verkaufsstelle der Arbeitgeberin in W. bei St. eingesetzt. Der Arbeitsvertrag legt fest, dass "für das Dienstverhältnis ... - soweit im Rahmen dieses Vertrags nichts anderes vereinbart wird - die Bestimmungen des maßgeblichen Tarifvertrags für den Einzelhandel einschließlich der entsprechenden Zusatzabkommen" gelten.

Mit Anhörungsschreiben vom 03.02.2006 (Anl. A3, Bl. 11 d. A.) teilte die Arbeitgeberin dem zuständigen Betriebsrat im Rahmen dessen Beteiligung nach § 99 BetrVG mit, dass die Arbeitnehmerin T. ab 01.03.2006, zunächst befristet zur Probe bis 31.08.2006, als "Verwalterin" dieser Verkaufsstelle in W./Baden-Württemberg im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung (37,5 Stunden/Woche) und einer Eingruppierung in Gehaltsgruppe IV 1. Berufsjahr eingesetzt werden solle. Der Vorsitzende des Betriebsrats der Tarifregion Süd wies die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 07.02.2006 (Anl. A4, Bl. 12 d. A.) darauf hin, dass der Personalausschuss im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens noch die Mitteilung des Gesamtumsatzes für das Jahr 2005 benötige, da ohne diese Information eine Überprüfung der vorgesehenen Eingruppierung in die vorgesehene Gehaltsgruppe (IV) nicht möglich sei. Mit E-Mail vom 08.02.2006 (Anl. A5, Bl. 13 d. A.) gab die Personalabteilung der Arbeitgeberin daraufhin dem Betriebsrat bekannt, dass der Gesamtumsatz dieser Verkaufsstelle im Jahr 2005 1.099.064,-- € betragen habe, wobei hinsichtlich der vermuteten Überprüfung einer Eingruppierung dieser Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe V des Tarifvertrages Baden-Württemberg darauf hinzuweisen sei, dass hierfür das dortige abstrakte Tätigkeitsmerkmal leitender Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung usw. gelte, Leiter von Verkaufsstellen mit einem Jahresumsatz von mindestens 1.022.583,70 € hierbei nur exemplarisch aufgeführt seien und die im Tarifvertrag genannten Beispiele nach Auffassung der Arbeitgeberin nicht auf das Verkaufsbild einer "VSV" bei der Arbeitgeberin passe, sondern hierfür die Tätigkeitsmerkmale der dortigen Gehaltsgruppe IV heranzuziehen seien. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 14.02.2006 (Anl. A6, Bl. 14 d. A.) mitgeteilt hatte, dass der Personalausschuss in seiner Sitzung vom selben Tag die Beschlüsse gefasst habe, der "Umgruppierung" der Arbeitnehmerin T. zur Filialleitung zuzustimmen, jedoch "gegen die Eingruppierung in die BG IV 1. Tj." nach § 99 Abs. 2 Satz 1 Widerspruch einzulegen -da bei einem erzielten Umsatz von 1.099.064,-- € die vorgesehene Eingruppierung gegen den Gehaltstarifvertrag Baden-Württemberg verstoße, weil dieser ab einem erzielten Jahresumsatz von 1.022.584,-- € (ausgenommen Lebensmittelfilialbetriebe) eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe V vorsehe -, gab die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit Schreiben vom 17.02.2006 (Anl. A10, Bl. 25/26 d. A.) bekannt, dass sie die Eingruppierung der Arbeitnehmerin T. in die Beschäftigtengruppe IV, 1. Tj., gemäß § 100 Abs. 1 BetrVG vorläufig durchführe, weil dies im Hinblick auf die Gehaltsdifferenz zwischen einem Gehalt der Gruppe IV und einem Gehalt der Gruppe V und der damit einhergehenden Gefahr einer Überzahlung von 823,-- € brutto monatlich dringend erforderlich sei. Hierzu erfolgte keine Äußerung des Betriebsrats.

Mit dem vorliegenden Verfahren beantragt die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmern T. in die Beschäftigungsgruppe IV, 1. Tätigkeitsjahr.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts, des Vorbringens und der Anträge der Beteiligten im Ersten Rechtszug wird auf die Darstellung hierzu im angefochtenen Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.12.2006, der der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. am 22.01.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen, mit dem dieses den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass dem Betriebsrat ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG zugestanden habe, da die betreffende Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe V, 1. Tj., des Tarifvertrags über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 28.07.2003 einzugruppieren sei. In diesem Tarifvertrag sei als Beispiel u. a. die Tätigkeit des Leiters von Verkaufsstellen mit einem Jahresumsatz von mindestens 1.022.583,70 € (ausgenommen in Lebensmittelfilialbetrieben) genannt, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe (V) als erfüllt anzusehen seien. Die im Gehaltstarifvertrag genannte Umsatzzahl beinhalte nicht den Netto-, sondern den Bruttoumsatz der Verkaufsstelle (incl. Mehrwertsteuer), da die andernfalls entstehende Unsicherheit von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt gewesen sei. Die Verkaufsstellen der Arbeitgeberin fielen auch nicht unter die Ausnahmeregelung hinsichtlich der ausgenommenen Lebensmittelfilialbetriebe - insoweit fehle es bereits an einer vertraglichen Lücke im Tarifvertrag, wobei selbst bei deren Annahme Filialen im Lebensmittelbereich aufgrund der dort zu erwartenden höheren Umsätze nicht ohne weiteres den Drogeriemärkten gleichgesetzt werden könnten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin mit Schriftsatz vom 21.02.2007, am selben Tag zunächst per Telefax beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung sie fristgemäß vorgetragen hat, dass ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats tatsächlich nicht gegeben gewesen sei, da es zwar zutreffend sei, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dann, wenn allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe konkrete Beispiel beigefügt seien, die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen seien, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben habe -was allerdings nicht gelte, wenn das Tätigkeitsmerkmal selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthalte, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden könnten, oder wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftauche und damit als Kriterium für eine Beschäftigungsgruppe ausscheide. Letzteres sei hier gegeben. Zwar sei im Jahr 2005 in der Verkaufsstelle (Nr. 0000) der Arbeitgeberin in W. bei St. ein Gesamtumsatz von 1.099.064,-- € erzielt worden. Der Begriff der "Leiter/innen von Verkaufsstellen" sei jedoch in den Tätigkeitsbeispielen der Beschäftigungsgruppen V, IV und III des einschlägigen Gehaltstarifvertrags Baden-Württemberg beinhaltet, weshalb auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Oberbegriffs zurückgegriffen werden müsse, wonach die Arbeitnehmerin T. nur in die Entgeltgruppe IV dieses Gehaltstarifvertrags einzugruppieren sei. Der Verkaufsstellenverwalter habe bei der Arbeitgeberin alle Arbeiten zu verrichten, die auch ein dort beschäftigter Verkäufer ausführe. Daneben habe er die von der Bezirksleitung vorgegebenen Marketingmaßnahmen - zwar selbstständig, allerdings auf deren vorangegangene Weisung - auszuführen, ohne dass ihm eine entsprechende eigenständige Entscheidungsbefugnis zustehe, was sich auch aus der vorgelegten Stellenbeschreibung des/der "Verkaufsstellenverwalters/in" (Anl. 7, Bl. 15/16 d. A.) - in Abgrenzung zur, ebenfalls vorgelegten, Stellenbeschreibung des/der "Bezirksleiters/in" (Anl. 8, Bl. 17/18 d. A.) - ergebe. Ersterer unterstütze den Bezirksleiter bei der Neueinstellung von Personal lediglich und habe notwendige Informationen an diesen weiterzugeben, könne Urlaubspläne nur in Abstimmung mit dem Bezirksleiter erstellen und übernehme auch im Übrigen sonstige Aufgaben nach Anweisung oder in Absprache mit dem zuständigen Bezirksleiter, der alleine über Einstellungen und Entlassungen entscheide und die Verkaufsstellenverwalter disziplinarisch führe und kontrolliere, welche damit keinerlei Führungsbefugnis hätten. Die Tätigkeit einer "Verkaufsstellenverwalterin" sei jedoch nach dem Wortlaut nicht vom Tarifbeispiel erfasst. Des Weiteren handle es sich bei den Verkaufsstellen der Arbeitgeberin um Lebensmittelfilialbetriebe im Sinne des entsprechenden Merkmals der einschlägigen Tätigkeitsbeispiele, wo jeweils Verkaufsstellenleiter in Lebensmittelfilialbetrieben ausgenommen seien. Auch wenn ein allgemeingültiger, feststehender, Begriff des Lebensmittelfilialbetriebs nicht oder noch nicht existiere, könne im Anschluss die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein solcher dann vorliegen, wenn neben den Lebensmitteln andere "problemlose Waren" in Selbstbedienung angeboten würden, wobei die von der Arbeitgeberin in Selbstbedienung angebotenen Drogerieartikel unstreitig solche "problemlosen Waren" darstellten. Die Arbeitgeberin biete in ihren Verkaufsstellen in zahlreichen Mengen z. B. Süßwaren aller Art, Babynahrung, Getränke, Kaffee, Tee und weitere Lebensmittel an, wobei auf Lebensmittel 20,84 % aller verkauften Stücke, entsprechend 18,41 % des Gesamtumsatzes, entfielen. Dementsprechend werde die Antragstellerin neben anderen Lebensmittelunternehmen als solches durch die Lebensmittelzeitung im Ranking berücksichtigt. Auch der Sinn und Zweck der Tarifnorm spreche gegen eine Eingruppierung der Arbeitnehmerin T. in die Vergütungsgruppe V des Gehaltstarifvertrags BW, da die Ausnahmeregelung für Lebensmittelfilialbetriebe gleichermaßen für den Konsumgüterbereich der Drogerieartikel Anwendung finden müsse, da Letztere nicht nur, wie vom Arbeitsgericht angenommen, sporadisch und in kleinerer Anzahl gekauft würden, sondern in Drogeriemärkten erhältliche Produkte wie etwa Seife, Zahnpaste, Toilettenpapier usw. auch Dinge des täglichen Gebrauchs seien, weshalb eine Regelungslücke in diesem Tarifvertrag bestehe und die Regelung der Entgeltgruppe V dahingehend auszulegen sei, dass sich die Ausnahmeregelung des Tätigkeitsbeispiels für diese Entgeltgruppe nicht nur auf Lebensmittelfilialen, sondern auch auf sonstige Filialen des Konsumgüterbereichs beziehen müsse, zumal die Organisationsstruktur der Arbeitgeberin mit derjenigen im Lebensmitteleinzelhandel identisch sei und sich von derjenigen im Investitionsgüter-Einzelhandel unterscheide.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. beantragt:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 18.12.2006, Aktenzeichen: 39 BV 103/06, wird abgeändert.

2. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Mitarbeiterin T. in die Entgeltgruppe IV, 1. Tätigkeitsjahr des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg vom 28.07.2003 wird ersetzt.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 2. trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde unter Verteidigung der Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vor, dass das Arbeitsgericht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Erfordernisse der betreffenden Vergütungsgruppe regelmäßig schon dann als erfüllt anzusehen seien, wenn der Arbeitnehmer eine den dortigen Beispielen entsprechende Tätigkeit auszuüben habe, zu Recht zur Auffassung gelangt sei, dass die Arbeitnehmerin T. in die Tätigkeitsgruppe V des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Baden-Württemberg einzugruppieren sei. Die Tätigkeitsbeispiele in den Entgeltgruppen III bis V dieses Tarifvertrages unterschieden sich hinsichtlich der dort genannten Beispiele zu den Verkaufsstellenleiterinnen voneinander, da dort immer auch an die Zahl der unterstellten Verkaufskräfte und bestimmte Umsatzzahlen angeknüpft sei. Die Verknüpfung des einschlägigen Tätigkeitsbeispiels der Beschäftigungsgruppe V mit einer bestimmten Umsatzhöhe sei auch gerechtfertigt, da die Tarifvertragsparteien besondere Leistungen und Verantwortung von Leiterinnen solcher Verkaufsstellen honorieren hätten wollen, zumal diese auch tatsächlich eine Leitungsfunktion inne hätten und ausführten. Dies ergebe sich auch aus der von der Arbeitgeberin vorgelegten Stellenbeschreibung. Eine Zuordnung der Drogeriemärkte der Arbeitgeberin zum Lebensmittelbereich scheide aus, da die Tarifvertragsparteien dies andernfalls ausdrücklich benannt hätten und es damit an einer planwidrigen Lücke und einer analogen Ausweitung der Ausnahmeregelung fehle. Nicht nachvollziehbar sei auch die Argumentation, wonach es sich bei Drogerieartikeln um "problemlose Waren" handeln und damit eine Regelungslücke im Bereich der allgemeinen Konsumgüter vorliegen solle, da heutzutage in nahezu allen Bereichen des Konsums Waren in Selbstbedienung angeboten würden und der Selbstbedienungsbereich damit kein Kriterium sein könne.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 19.03.2007 und 18.05.2007 sowie, hinsichtlich ihrer ergänzenden Einlassungen in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren, auf die Sitzungsniederschrift vom 14.06.2007 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Zustimmungsersetzungsantrag unbegründet ist, da der Widerspruch des Betriebsrats zu Recht erfolgt war.

1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 99 (f) BetrVG einzuhalten war, da die Arbeitgeberin unzweifelhaft mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt.

Da die Wochenfrist für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erst ab vollständiger Unterrichtung seitens der Arbeitgeberin lief (BAG, vgl. nur Be. v. 20.12.1988 und v. 14.03.1989, AP Nrn. 62 und 64 zu § 99 BetrVG 1972; siehe auch Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 99 Rz. 218; GK-BetrVG-Kraft/Raab, Bd. II, 8. Aufl. 2005, § 99 Rz. 103) - der Betriebsrat rechtzeitig innerhalb der mit Zugang des Anhörungsschreibens vom 03.02.2006 zunächst angelaufenen Wochenfrist mit seinem Schreiben vom 07.02.2006 ergänzende, für seine Entscheidungsfindung wesentliche, Informationen zur Höhe des Gesamtumsatzes der verfahrensgegenständlichen Verkaufsstelle angefordert hatte (vgl. BAG, etwa B. v. 14.03.1989, aaO, - II. 3. der Gründe -) -, begann die Wochenfrist wiederum erst mit Eingang der E-Mail der Arbeitgeberin vom 08.02.2006 beim Betriebsrat mit Mitteilung der erbetenen Information, sodass die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin T. mit seinem Schreiben vom 14.02.2006 - dessen rechtzeitiger Zugang von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt ist - sonach rechtzeitig erfolgte.

2. Der Widerspruch des Betriebsrats unter Bezugnahme auf die Regelungen des einschlägigen Gehaltstarifvertrages Baden-Württemberg und die dort festgelegte Umsatzschwelle als Voraussetzung für eine Eingruppierung der Arbeitnehmerin T. in eine höhere Entgeltgruppe (V) als die von der Arbeitgeberin vorgesehene Entgeltgruppe (IV) war ordnungsgemäß schriftlich begründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts genügt es, dass die aufgeführten Zustimmungsverweigerungsgründe des Betriebsrats sich einem oder mehreren der in § 99 Abs. 2 Ziffern 1. bis 6. BetrVG abschließend aufgeführten Tatbeständen zuordnen lassen, diese es als möglich erscheinen lassen, dass mit der gegebenen Begründung (mindestens) einer der gesetzlich aufgeführten Widerspruchstatbestände geltend gemacht wird - nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich. Die Begründung des Betriebsrats braucht damit und dabei nicht schlüssig zu sein (vgl. etwa BAG, Be. v. 11.06.2002 und v. 14.11.2004, AP Nrn. 118 und 121 zu § 99 BetrVG 1972; B. v. 06.08.2002, AP Nr. 27 zu § 99 BetrVG Eingruppierung).

Die Zustimmungsverweigerungsgründe in diesem Sinne müssen allerdings innerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dem Arbeitgeber vom Betriebsrat vollständig mitgeteilt werden - der Betriebsrat kann im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats keine substantiell neuen Gründe nachschieben (ebenso ständ. Rspr. des BAG, vgl. Be. v. 03.07.1987 und v. 15.04.1986, AP Nrn. 20. und 36 zu § 99 BetrVG 1972).

Die Begründung des Betriebsrats in seinem Widerspruchschreiben vom 14.02.2006, dass bei einem erzielten Umsatz der Filiale W. von 1.099.064,-- (€) damit die von der Arbeitgeberin vorgesehene Eingruppierung gegen den Gehaltstarifvertrag Baden-Württemberg verstoße, der ab einem erzielten Jahresumsatz von 1.022.584,-- € (ausgenommen Lebensmittelfilialbetriebe) eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe V vorsehe, war sonach ausreichend und ordnungsgemäß, sogar ausdrücklich Bezug nehmend auf die allerdings (allein) einschlägige Regelung zum Zustimmungsverweigerungsgrund in § 99 Abs. 2 Ziff. 1. BetrVG. Unerheblich ist die laienhafte Ausdrucksweise des Betriebsrats in seinem Widerspruchsschreiben, dass er zwar der "Umgruppierung" (als solches) zustimme, gegen die "Eingruppierung" jedoch Widerspruch einlege - er hat damit ersichtlich (§ 133 BGB) allein Widerspruch gegen die mit der Übertragung der Verkaufsstellenleiterin-/verwalterin verbundene konkrete Umgruppierungsentscheidung der Arbeitgeberin einlegen wollen.

3. a) Beim Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der Ein- und der Umgruppierung in § 99 BetrVG handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Beschwerdekammer ebenfalls anschließt, um ein Mitbeurteilungsrecht im Sinne einer Richtigkeitskontrolle, da die Eingruppierung die Einordnung der einzelnen Arbeitnehmer in ein kollektives Entgeltschema darstellt, weshalb bei diesem Eingruppierungsvorgang zu klären ist, welchen Merkmalen der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die jeweilige Tätigkeit entspricht. Dies verlangt die Subsumption eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebne Ordnung im individualrechtlichen Sinn. Eine Eingruppierung stellt damit keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen Vorgang als Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses - dass die vom betreffenden Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und daher der Arbeitnehmer in diese Gruppe einzuordnen ist (vgl. nur BAG, B. v. 17.03.2005, AP Nr. 90 zu 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel - II. 2. a der Gründe, m. w. N. -).

b) aa) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. und der Arbeitnehmerin T. finden zumindest aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom Juli 2004 (in der vorgelegten Fassung nicht exakt datiert) "die Bestimmungen des örtlich maßgeblichen Tarifvertrags für den Einzelhandel ..." Anwendung (dort Ziffer 1. Satz/Absatz 2).

Da diese Arbeitnehmerin unstreitig in der Verkaufsstelle der Arbeitgeberin in W. bei St. eingesetzt ist, finden damit jedenfalls aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Regelungen (auch) des "Tarifvertrages über Gehälter, Löhne, Ausbildungsvergütungen und Sozialzulagen für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Einzelhandels in Baden-Württemberg" vom 28.07.2003 (hier vorgelegt unter Bl. 20 f d. A.) Anwendung.

bb) Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gehaltstarifvertrags lauten hinsichtlich des jeweiligen abstrakten Oberbegriffs und der einschlägigen Tätigkeitsbeispiele, soweit hier maßgeblich, auszugsweise:

- Beschäftigungsgruppe III:

Tätigkeitsmerkmale:

"Tätigkeiten, die selbstständig im Rahmen allgemeiner Anweisungen ausgeübt werden."

Beispiele:

"...

Verkaufsstellenleiter/innen (außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels), denen bis zu vier Verkaufskräfte unterstellt sind (Auszubildende zählen als halbe Verkaufskraft)".

- Beschäftigungsgruppe IV:

Tätigkeitsmerkmale:

"Tätigkeiten die selbstständig mit entsprechender Verantwortung für den Tätigkeitsbereich ausgeübt werden." Beispiele: "...

Verkaufsstellenleiter/innen (außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels), denen mehr als vier Verkaufskräfte unterstellt sind (Auszubildende zählen als halbe Verkaufskraft)".

- Beschäftigungsgruppe V:

Tätigkeitsmerkmale:

" Leitende Tätigkeiten mit entsprechender Verantwortung für den Aufgabenbereich oder mit Anweisungs- und/oder Dispositionsbefugnissen." Beispiele: "...

Leiter/innen von Verkaufsstellen mit einem Jahresumsatz von mindestens 1.022.583,70 € (ausgenommen im Lebensmittelfilialbetrieben)".

c) Die Tätigkeit der Arbeitnehmerin T. erfüllt exakt die Voraussetzungen letzteren (allein) in Beschäftigungsgruppe V genannten konkreten Regel-/Tätigkeitsbeispiels, weshalb die allgemeinen Merkmale dieser Beschäftigungsgruppe damit als erfüllt anzusehen sind, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richt-/Regelbeispielen sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale - der abstrakten Oberbegriffe hierzu - regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Tarifvertragsparteien können im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben selbst einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen, was den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit, denen die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnomen im Allgemeinen gerecht werden wollen, entspricht.

Allerdings kommt den tarifvertraglich festgelegten Tätigkeitsbeispielen nur dann ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie lediglich einmal in einer Lohngruppe erscheinen. Wird dieselbe Tätigkeit in mehreren Tarifgruppen genannt, muss zur Abgrenzung auf die allgemeinen Merkmale des abstrakten Oberbegriffes zurückgegriffen werden. Dies gilt auch dann, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird. Auch dann, wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind sie im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (vgl. zuletzt U. v. 25.01.2006, 4 AZR 622/04; zu jüngeren Entscheidungen zum Bereich des Einzelhandels wie hier siehe Be. v. 17.03.2005, v. 18.11.2004 und v. 07.11.1990, AP Nrn 90 - II. 2. c aa der Gründe -, 88 - II. 2. der Gründe - und 41 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel).

bb) Hiernach erfüllt die Arbeitnehmerin T. allerdings die Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels zur Beschäftigungsgruppe V: "Leiter/innen von Verkaufsstellen mit einem Jahresumsatz von mindestens 1.022.583,70 € (ausgenommen in Lebensmittelfilialbetrieben)".

(1) Die Arbeitnehmerin T. ist zunächst "Leiterin" der Verkaufsstelle der Arbeitgeberin in W.:

Bei der Bezeichnung dieser Arbeitnehmerin als "Verkaufsstellenverwalterin"

- so auch die Überschrift der vorgelegten Stellenbeschreibung für diese Funktion (Anl. A7, Bl. 15/16 d. A.) - handelt es sich um einen semantischen Kunstgriff der Arbeitgeberin in argumentationsstrategischer Absicht:

"Leiter von Verkaufsstellen - um die es sich bei der "Filiale" (so auch die Diktion der Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren) bzw. Verkaufsstelle in W. als kleinster organisatorischer Ladeneinheit des Einzelhandels unzweifelhaft handelt - leiten diese, führen in dieser Funktion somit das dort weiter beschäftigte Personal, führen die Verkaufsstelle im Rahmen der vorgegebenen Spielräume etc. Genau dies beschreibt die Stellenbeschreibung für "Verkaufsstellenverwalter/innen", auf die die Arbeitgeberin sich bezieht. Diese ist - siehe dort - dem Bezirksleiter als nächsthöherer Leitungsebene unterstellt.

Die Arbeitgeberin erläutert auch an keiner Stelle den Unterschied zwischen einem von ihr so bezeichneten "Verkaufsstellenverwalter" und einem "Verkaufsstellenleiter" gemäß der tarifvertraglichen Begrifflichkeit. Sie behauptet lediglich, dass es Letzteren angesichts seines geringen bzw. fehlenden Kompetenzumfangs hier eigentlich nicht gebe(n könne). Dass die "Leiter" bzw. "Verwalter" der Verkaufsstellen Zielvorgaben und grundsätzlichere unternehmerische Planvorgaben etc. erhalten, liegt in der Natur der für den Einzelhandel typischen Hierarchie: "Verkaufsstelle (Filiale) - Bezirksleiter - Gebietsleiter/Verkaufsleiter" (u. ä.) begründet, ändert aber nichts daran, dass die Arbeitnehmerin T. diese Verkaufsstelle innerhalb ihrer Vorgaben weitgehend autonom "leitet" - nicht nur: "verwaltet". Die Bezirksleiter der Arbeitgeberin sind nach dem undementiert gebliebenen Vorbringen des Betriebsrats in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren für jeweils 18 bis 20 Verkaufsstellen zuständig, weshalb diese zwangsläufig nicht das Tagesgeschäft dieser Filialen vor Ort konkret "leiten" können, sondern allenfalls bei gelegentlichen oder regelmäßigen Besuchen stichpunktartig kontrollieren und grundsätzliche Vorgaben machen können. Der Bezirksleiter als nächsthöhere Hierarchieebene gibt der Verkaufsstellenleiterin kraft Position selbstverständlich Weisungen. Die im Begriff "Verkaufsstellenleite-rin" implizierte Leitungsfunktion bedeutet nicht - kann nicht bedeuten -, dass diese die Verkaufsstelle im Wesentlichen autonom, von Vorgaben der übergeordneten Hierarchieebenen weitgehend unbehelligt, "leiten" müsste - nach unten leitet sie, nach oben wird sie geleitet ...; dies ist bei jeder Leitungsfunktion innerhalb einer hierarchischen Aufgabenverteilung so. Die Leiterin der Verkaufsstelle muss - natürlich neben ihrer Tätigkeit auch als Verkaufskraft - im Rahmen der regelmäßig vorgegebenen Ladenöffnungszeit und der zur Verfügung stehenden Personaldecke die vorhandenen Mitarbeiter - wohl überwiegend Teilzeitkräfte - einteilen und für eine durchgängige, an die Kundenfrequenz angepasste, Personalpräsenz sorgen - insoweit nach unten das Weisungsrecht ausüben -, Bestellungen tätigen, Lieferungen/Waren entgegen nehmen, Kassenabrechnungen durchführen - also das, was in der Stellenbeschreibung der "Verkaufsstellenverwalter/in" (u. a.) als deren Aufgabeninhalt/-umfang als Leitungskraft enthalten ist.

(2) Weder wird "dieselbe" Tätigkeit in mehreren Beschäftigungsgruppen des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne ... Baden-Württemberg genannt noch wird die von der Arbeitnehmerin T. ausgeübte Tätigkeit von einem/diesem Tätigkeitsbeispiel nicht - voll - erfasst noch enthalten hier die einschlägigen Tätigkeitsbeispiele zu den entscheidungserheblichen Beschäftigungsgruppen ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe - was nach obigen Grundsätzen jeweils - erst - einen Rückgriff auf die Oberbegriffe dieser Beschäftigungsgruppen veranlassen müsste:

Zwar wird die "Leiterin von Verkaufsstellen" bzw. "Verkaufsstellenleiterin" zunächst, isoliert betrachtet, gleichermaßen in den Tätigkeitsbeispielen der Beschäftigungsgruppen III, IV und V genannt, jedoch gleichzeitig jeweils untrennbar verbunden mit eindeutig unterschiedlichem, voneinander abgegrenzten und systematisch aufeinander aufbauenden, quantitativem Kompetenz-/Führungsumfang:

Nach dem Wortlaut der jeweiligen Tätigkeitsbeispiele sind

- in Beschäftigungsgruppe III Verkaufsstellenleiter/innen eingruppiert, denen bis zu vier Verkaufskräfte unterstellt sind,

- in Beschäftigungsgruppe IV Verkaufsstellenleiter/innen eingruppiert, denen mehr als vier Verkaufskräfte unterstellt sind,

- in Beschäftigungsgruppe V Leiter/innen von Verkaufsstellen mit einem Jahresumsatz von mindestens 1.022.583,70 € eingruppiert.

Die von der Arbeitgeberin betriebenen Drogeriemärkte - somit auch der verfahrensgegenständliche in W. bei St. - sind zunächst ohne Zweifel nicht dem "Lebensmitteleinzelhandel"/"Lebensmittelfilialbetrieben" - die jeweils von den aufgeführten einschlägigen Tätigkeitsbeispielen dieser Beschäftigungsgruppen ausgenommen sind - zuzuordnen, wie die Arbeitgeberin in der Beschwerde umfänglich argumentiert.

Selbstverständlich - auch gerichtsbekannt, auch des Warenangebots in Drogeriegeschäften der Arbeitgeberin - werden in solchen Läden nicht nur das klassische Sortiment des Drogeriebedarfs im engeren Sinne, sondern auch einzelne, ausgewählte, Lebensmittel - Süßwaren, Babynahrung, Tee ..., wie die Arbeitgeberin auflistet - angeboten. Auch wenn in den Drogeriemärken der Arbeitgeberin auf diesen, wie auch immer abgegrenzten(!), Bereich - generell oder im Drogeriemarkt in W.? -20,84 % der verkauften "Stücke" (Packungen, Einzelstücke?) bzw. 18,41 % des Gesamtumsatzes entfallen sollten, wie sie ausführt, ist dies weder im quantitativen Sinn erheblich, geschweige denn überwiegend, noch im qualitativen Sinne prägend, wesentlich, sondern als Food-Zusatzangebot der Drogerie klassischer, wenngleich untergeordneter, Bestandteil des üblichen Drogeriesortiments. Ein breiteres Spektrum von Lebensmitteln - auch Grundnahrungsmitteln - wie in den klassischen Lebensmittelgeschäften wird in den Drogeriemärkten der Arbeitgeberin nach ihrem eigenen Vorbringen und gerichtsbekannt nicht angeboten. Die Drogeriemärkte der Arbeitgeberin sucht der geneigte Kunde auf, um - auch - Milupa-Kindernahrung und Hipp-Gläschen, ggf. Teebeutel oder "FishermenŽs Friend"-Bonbons zu erwerben, dagegen eher selten, wenn er Milch, Kartoffeln, Bandnudeln, Speiseöl, Mehl, Butter, Joghurt, Gewürze, Mineralwasser oder Bier oder andere Grundnahrungsmittel (geschweige denn Fleisch-/Wurstwaren, Käse oder Wein) zu kaufen gedenkt... Auch in den Filialen der bundesweit vertretenen Kaffeeröstereien werden regelmäßig und in erheblichem Umfang Artikel des sog. Non-Food-Bereichs angeboten - gerichtsbekannt häufig "stück-" und vor allem umsatzmäßig sogar überwiegend -; es kommt aber niemand auf die Idee, eine Tchibo-Filiale als Warenhaus bezeichnen zu wollen.

Die in der Beschwerdebegründung auch vertretene Ausdehnung der Ausnahmeregelung der Tätigkeitsbeispiele zu diesen Beschäftigungsgruppen - Lebensmitteleinzelhandel bzw. Lebensmittelfilialbetriebe - auf den Konsumgüterbereich allgemein - beides sei synonym zu sehen - ist zwar fantasievoll und tarifpolitisch innovativ, entspricht aber weder dem zunächst maßgeblichen Wortlaut, geschweige denn Sinn und Zweck des Tarifvertrages, wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat. Die üblichen Organisationsstrukturen mögen zwar im Konsumgüterbereich und im Investitionsgüterbereich unterschiedlich sein. Die einschlägige tarifvertragliche Regelung stellt aber eindeutig auf den Lebensmitteleinzelhandel bzw. auf Lebensmittelfilialbetriebe als Abgrenzungskriterium für die Ausnahmebestimmung ab! Eine Analogie o.ä. verbietet sich, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, damit von vornherein.

(3) Die somit grundsätzlich einschlägigen, weil als "Lebensmittelfilialbetriebe" nicht ausgenommenen, Tätigkeitsbeispiele der "Verkaufsstellenleiter/innen" in den Beschäftigungsgruppen III bis V sind in vollständiger Bezeichnung, wie ausgeführt, hierarchisch nach präzisen Unterstellungs- bzw. Umsatzzahlen/-kriterien systematisch voneinander abgegrenzt:

- der/die Verkaufsstellenleiter/in, dem/der bis zu vier Verkaufskräfte unterstellt sind, erfüllt das entsprechende Tätigkeitsbeispiel zur Beschäftigungsgruppe III;

- der/die Verkaufsstellenleiter/in, dem/der mehr als vier Verkaufskräfte unterstellt sind, erfüllt das entsprechende Tätigkeitsbeispiel zur Beschäftigungsgruppe IV (wobei es hier offensichtlich nicht darauf ankommt, ob die unterstellten Verkaufskräfte Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte sind, was sich im Umkehrschluss aus dem jeweiligen identischen Klammerzusatz ergeben dürfte, dass - damit nur - Auszubildende als "halbe Verkaufskraft" (Verkaufskräfte) zählen);

- der/die Verkaufsstellenleiter/in, dessen/deren Verkaufsstelle einen Jahresumsatz von mindestens 1.022.583,70 € erreicht, erfüllt die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels zur Beschäftigungsgruppe V.

Diese systematisch-hierarchische Abgrenzung der aufeinander aufbauenden (einzigen) Tätigkeitsbeispiele zu den "Verkaufsstellenleiter/innen" in den Beschäftigungsgruppen III, IV und V ist somit eindeutig und nicht eine ihrerseits auf unbestimmte Rechtsbegriffe rekurrierende Abgrenzung, die den Rückgriff auf die abstrakten Oberbegriffe der einzelnen Beschäftigungsgruppen und deren hierarchische Systematik erfordern würde:

Die Tarifvertragsparteien sehen die Merkmale der mittleren (dritten von fünf) Beschäftigungsgruppe als erfüllt an, wenn ein Verkaufsstellenleiter mit wenigen (maximal vier) ihm unterstellten Verkaufskräften tätig ist - dies ist somit tarifsystematisch die Grundeingruppierung für die "kleinen" Verkaufsstellenleiter, denen wenige Verkaufskräfte unterstellt sind, weil die Verkaufsstelle "klein" ist, mit einer geringen Zahl von Verkaufskräften besetzt ist, er also personalpolitische Leitungsfunktionen in überschaubarem Umfang auszuüben hat.

Sind dem/der Verkaufsstellenleiter/in dagegen fünf und mehr Verkaufskräfte unterstellt, erfüllt er/sie eo ipso das einschlägige Tätigkeitsbeispiel der nächsthöheren Beschäftigungsgruppe - die Tarifvertragsparteien sehen mit dieser schlichten und eindeutigen, der Auslegung nicht zugänglichen, Schwelle von vier/fünf unterstellten Arbeitnehmern offensichtlich den gestiegenen personalführungsrelevanten (und sonstigen) Aufgabenumfang-/zuwachs als eingruppierungsrelevant an.

Ab Erreichen einer Umsatzschwelle von 1.022.583,70 € in der Verkaufsstelle sieht die Tarifregelung dagegen im entsprechenden Tätigkeitsbeispiel das Vorliegen der Voraussetzungen der nächsthöheren - höchsten - tariflichen Beschäftigungsgruppe (V) als indiziert an. Es ist, weil entscheidungsunerheblich, irrelevant, ob die Tarifvertragsparteien bei Erreichen dieser präzise festgelegten Umsatzschwelle etwa im systematischen Zusammenhang oder vorausgesetzt automatisch den Einsatz und damit in Abgrenzung zum einschlägigen Tätigkeitsbeispiel zur Beschäftigungsgruppe IV die Unterstellung von deutlich mehr als fünf Verkaufskräften unterstellen (weil etwa ein solcher Umsatz nur bei einer großen Verkaufsfläche und/oder hohen Kundenfrequenz erzielbar sein sollte, was beides einen entsprechenden Personaleinsatz erzwingt - wogegen allerdings die vorliegend in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren im wesentlichen übereinstimmend geschilderte Situation der verfahrensgegenständlichen Verkaufsstelle in W. sprechen würde ... !?). Hier völlig losgelöst von der Zahl der unterstellten Verkaufskräfte basiert dieses einschlägige Tarifbeispiel zur Beschäftigungsgruppe V auf einer präzise definierten und wiederum der Auslegung nicht zugänglichen Umsatzschwelle - weshalb, falls dies in der Realität denkbar wäre, hiernach auch eine Verkaufsstelle mit einer geringen Zahl von Verkaufskräften, aber entsprechend hohem Umsatz in dieser Größenordnung, diesen Anforderungen genügt.

Als "Umsatz" ("Jahresumsatz") im Sinne dieses Tarifbeispiels ist allerdings, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat und wogegen sich auch die Beschwerdebegründung nicht wendet (sie hebt dort eingangs sogar ausdrücklich darauf ab, dass in dieser Verkaufsstelle im Jahr 2005 ein Gesamtumsatz von 1.099.064,-- € erzielt worden sei!), der Bruttoumsatz incl. Mehrwert-/Umsatzsteuer anzunehmen, nicht der "Netto"Umsatz ohne Mehrwertsteuer (und ggf. weiterer Kosten, wie das Arbeitsgericht angenommen hat). Im Zweifel maßgeblich und im Geschäfts/Arbeitsleben üblich und auszuweisen ist immer der tatsächliche Preis/Umsatz, inkl. Umsatzsteuer, nicht ein, meist verborgener, mehrwertsteuerbereinigter Netto"wert"/-umsatz nach Abzug auch unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze.

Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Tarifauslegung: Hiernach ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen und der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen und der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien darüber hinaus dann mitzuberücksichten, soweit dieser in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat; abzustellen ist weiter auf den tariflichen Gesamtzusammenhang und ggf. - wenn zweifelsfreie Auslegungsergebnisse noch nicht gewonnen sind - auf weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags und ggf. eine praktische Tarifausübung vor der Folie der Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse - im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. zuletzt etwa BAG, U. v. 15.02.2007, 6 AZR 773/06 - 2. der Gründe - und U. v. 21.12.2006, 6 AZR 341/06 - B. II. 1. der Gründe -, jeweils m. w. N.).

Hiernach stellt allein der "Brutto-"umsatz, inkl. Mehrwert-/Umsatzsteuer, eine eindeutige Bezugsgröße dar. Nur dies entspricht auch den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dem die Tarifvertragsparteien, wie ausgeführt, bei der Abfassung von Tarifnormen im allgemeinen gerecht werden wollen. Davon geht eben auch die Arbeitgeberin selbst aus -ist von Anfang an davon ausgegangen, nachdem sie auf Nachfrage des Betriebsrats nach dem "Gesamtumsatz" für das Jahr 2005 umgehend und ohne weiteres den Betrag von 1.099.064,-- € als Umsatz dieser Verkaufsstelle bekannt gab, unstreitig der Bruttoumsatz incl. Mehrwertsteuer.

Die Tarifvertragsparteien sehen mit Erreichen dieser Umsatzschwelle der Verkaufsstelle damit eo ipso und unabhängig von der konkreten Zahl der unterstellten Verkaufskräfte dieser Verkaufsstelle einen solchen Aufgaben-/Verantwortungsum-fang deren Leiterin/Leiters als erfüllt an, dass diese/r die Anforderungen an die Eingruppierung in Beschäftigungsgruppe V - immerhin der höchsten der lediglich fünf tarifvertraglich differenzierten Beschäftigungsgruppen - erfüllt.

(4) Damit erübrigt - wenn nicht verbietet - sich ein Rückgriff auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des abstrakten Oberbegriffes der Beschäftigungsgruppe V des Gehaltstarifvertrages Baden-Württemberg - die Arbeitnehmerin T. erfüllt, im Jahr 2005 und offensichtlich ff, die Voraussetzungen des einschlägigen Tarifbeispiels der Verkaufsstellenleiterin (außerhalb von Lebensmittelfilialbetrieben) mit dem entsprechenden Umsatz dieser Verkaufsstelle von 1.022.583,70 € und damit ohne weiteres die Anforderungen an eine Eingruppierung/Vergütung nach dieser Beschäftigungsgruppe (V).

d) Grundsätzliche Überlegungen zur systematischen Konsistenz der Eingruppierungsbestimmungen dieses Gehaltstarifvertrages und deren tarifpolitischen Sinns und Zwecks sind obsolet - wenngleich ergänzend und in der sonach gebotenen Kürze ausgeführt allerdings ins Auge fallen muss:

Der/die Leiter/in üblicher Drogeriegeschäfte mit entsprechend "hohem" Umsatz - auch die zum maßgeblichen "Beförderungs"tag am 01.03.2006 hier gerade einmal 22 Jahre alte und zu diesem Zeitpunkt weniger als zwei Jahren nach Abschluss ihrer Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel teilzeitbeschäftigt gewesene Verkäuferin/Arbeitnehmerin T. - erhalten nach dem eindeutigen Tätigkeitsbeispiel hierzu Vergütung nach der höchsten tariflichen Beschäftigungsgruppe V, wie - nach den weiteren Tätigkeitsbeispielen zu dieser Beschäftigungsgruppe - z. B. Abteilungsleiter (auch größerer Kaufhäuser), hauptberufliche Ausbilder (!), Bezirksleiter u. ä. Dies ist tarifsystematisch nicht ohne weiteres nachvollziehbar und hinsichtlich der Wertigkeit der Tätigkeitsbeispiele zueinander nicht unbedingt konsequent/konsistent - aber Teil der Normierungsfreiheit der Tarifvertragsparteien.

Die Eingruppierungsbestimmungen in den regionalen Gehaltstarifverträgen anderer Tarifbezirke des Einzelhandels sind jeweils ähnlich aufgebaut, definiert und mit ähnlichen oder vergleichbaren Tätigkeitsbeispielen versehen (siehe die auszugsweise im Wortlaut abgedruckten einschlägigen Auszüge aus den Gehaltstarifverträgen mehrerer Tarifbezirke/Bundesländer in einigen BAG-Entscheidungen in der Entscheidungssammlung "Arbeitsrechtliche Praxis" (AP) unter § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). So enthalten etwa auch die beiden Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel in Bayern (abgeschlossen zwischen der Vereinten Dienstleistungs-Gewerkschaft ver.di und einmal dem Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e. V. (LBE) vom 30.01.2006 bzw. zum anderen dem Landesverband der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels in Bayern e. V. (LAG) vom 25.07.2003) identisch ebenfalls fünf Beschäftigungsgruppen mit ähnlichen abstrakten Oberbegriffen wie im hier verfahrensgegenständlichen Gehaltstarifvertrag Baden-Württemberg, jedoch den "Filialleiter"/die "Filialleiterin" allein als Tätigkeitsbeispiel zur dortigen Beschäftigungsgruppe IV (hier allerdings u. a. neben der Sekretärin und der examinierten Krankenschwester!), nicht - auch - zur dortigen (ebenfalls höchsten) Beschäftigungsgruppe V, während dort jeweils in der - mittleren - Beschäftigungsgruppe III identisch der "Erstverkäufer"/die "Erstverkäuferin" und der "Alleinverkäufer"/die "Alleinverkäuferin" in einer "Verkaufsstelle" genannt sind. Der badenwürttembergische Gehaltstarifvertrag dagegen sieht bei Verkaufsstellen mit einem hohen Jahresumsatz ohne weitere Anforderungen die Voraussetzungen einer Eingruppierung in der (höchsten) Beschäftigungsgruppe V als erfüllt an.

Des Weiteren ist diese Umsatzschwelle von 1.022.583,70 € - ersichtlich eine exakte mathematische Umrechnung von ehemals 2.000.000,-- DM ! - insofern "tückisch", als, zum einen, im Grenzbereich dieses Betrages bereits eine wenig signifikante Umsatzsteigerung von z. B. 1.010.000,-- € auf 1.050.000,-- € eine Höhergruppierung und damit hier einen, nach der Regelung zu den Gehaltssätzen, allerdings erheblichen Gehaltssprung auslöst - dies auch dann, wenn die Überschreitung dieser Umsatzschwelle nur durch die übliche inflationäre Preisentwicklung verursacht ist oder - wie zuletzt - durch externe Faktoren wie einer (deutlichen) Erhöhung der Mehrwertsteuer (was damit exogene Parameter im politischen/rechtlichen Zusammenhang, ohne Aufgaben-/Verantwortungsindikation für die Bedeutung der Tätigkeit, eingruppierungsrelevant machen kann ...). Zum anderen müsste bei Anwendung des Grundsatzes der Tarifautomatik dann auch ein Absinken des Umsatzes im Grenzbereich unter die Umsatzschwelle dieses Tätigkeitsbeispiel - etwa umgekehrt zum vorigen Beispiel: von bisher 1.050.000,-- € auf 1.010.000,-- €/Jahr - eine automatische Rückgruppierung zur Folge haben - mit allen Auswirkungen (zumal hier auch die Schwelle von 1.022.583,70 € Jahresumsatz der Verkaufsstelle als erkennbar rein währungstechnische (01.01.2002) Umrechnung aus 2.000.000,-- DM/Jahr offensichtlich schon länger unangepasst/undynamisiert fixiert gewesen sein dürfte, was tarifgeschichtlich nicht rekonstruiert zu werden braucht und kann ...).

Für solche mit einer zahlenmäßig präzise konstituierten Umsatzschwelle zwangsläufig verbundenen Probleme/Risiken sind jedoch allein die Tarifvertragsparteien - hier im Tarifbezirk Baden-Württemberg des Einzelhandels - verantwortlich, die im Rahmen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten dies tarifautonom regeln können und deren Regelungen nur bei Verstößen gegen höherrangiges Recht - wie hier nicht erkennbar -, nicht bei tarifpolitisch nicht ohne weiteres nachvollziehbaren Entscheidungen, beanstandet werden kann (die tarifpolitische Konsequenz/Konsistenz, Logik und Weisheit ist weder justiziabel noch hier Verfahrensgegenstand ...).

Das Arbeitsgericht hat damit den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 1. zu Recht zurückgewiesen, weshalb auch ihre Beschwerde zurückzuweisen ist.

III.

Die Beschwerdekammer hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung - im Hinblick auf die von den Beteiligten im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren mitgeteilte potentielle Vielzahl von möglichen Parallelverfahren - zugelassen.

Ende der Entscheidung

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