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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 5 Sa 1184/04
Rechtsgebiete: BAT, AzV, ArbGG, BGB, TzBfG


Vorschriften:

BAT § 15
BAT § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1
AzV § 2 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
BGB § 611
TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

5 Sa 1184/04

Verkündet am: 27. Juli 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Wolff sowie die ehrenamtlichen Richter Kocks und Scheib für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 24. September 2004 - 2 Ca 1543/03 N - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Altersstundenermäßigung für Lehrer in der Altersteilzeit.

Die am 24.08.1944 geborene Klägerin war beim Beklagten seit dem 09.09.1991 als angestellte Lehrerin in einer Grundschule zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von € 2.268,-- (Vergütungsgruppe III BAT) tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag der Arbeitsvertrag vom 09.09.1991/17.10.1991 zugrunde, in dessen § 6 die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrags in der jeweiligen Fassung vereinbart wurde.

Die Parteien schlossen eine Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell mit der Maßgabe, dass die Arbeitsphase vom 01.09.2001 bis 30.06.2005 und die Freistellungsphase daran anschließend bis zum 30.04.2009 dauern sollte. Die durchschnittliche Wochenstundenzahl während der Altersteilzeit betrug 14 Stunden.

Der Beklagte reduzierte im Jahr 1994 die Unterrichtsverpflichtung für Lehrer. Die entsprechende Regelung in Ziff. 2.2 der KMBek vom 10.05.1994 (KWMBl. I S. 136), zuletzt geändert am 28.05.2003 (KWMBl. I S. 229) lautet:

Lehrer an Hauptschulen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des (laufenden) Schuljahres an eine Ermäßigung um eine Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres um 2 Unterrichtsstunden. Bei Vollendung des 58. oder des 62. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des nächsten Schuljahres an gewährt. Bei den übrigen Lehrern und Fachlehrern beträgt die Ermäßigung eine Unterrichtsstunde (bei Vollendung des 55. Lebensjahres), zwei Unterrichtsstunden (bei Vollendung des 58. Lebensjahres) bzw. drei Unterrichtsstunden (bei Vollendung des 62. Lebensjahres). Bei Vollendung des 55., 58. oder 62. Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres gewährt. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Unterrichtspflichtzeit geringer ist als die sich nach Nummer 1 ergebende Zahl von Unterrichtsstunden. Lehrern in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.

Mit Wirkung vom 01.08.2003 wurde diese Regelung geändert. Sie lautet nunmehr:

2.2 Altersermäßigung

2.2.1 Lehrer an Hauptschulen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Stunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres von zwei Unterrichtsstunden.

2.2.2 Die übrigen Lehrer und Fachlehrer, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres von drei Unterrichtsstunden.

2.2.3 Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt.

2.2.4 ...

2.2.5 Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.

Der Beklagte gewährte älteren Lehrkräften in Teilzeit - nicht in Altersteilzeit - eine Altersermäßigung, deren Dauer sich nach der Anzahl der zu leistenden Wochenstunden im Vergleich zu einer Vollzeitkraft richtete.

Mit Schreiben vom 23.09.2003 forderte die Klägerin vom Beklagten, bei der Festsetzung der wöchentlichen Unterrichtszeit die Ermäßigungsstunden wegen Alters zu berücksichtigen und darüber hinaus rückwirkend die bereits geleisteten Mehrstunden durch Freizeit oder durch Zahlung auszugleichen. Der Beklagte kam dem nicht nach.

Die Klägerin hält den Ausschluss von Lehrern in Altersteilzeit von der Regelung über die Altersermäßigung für unwirksam und beansprucht für sich auf der Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 - 9 AZR 4/02 - ebenfalls Altersermäßigung und rückwirkend für bereits geleistete Mehrstunden Ausgleich durch Freizeit oder durch Zahlung. Sie ist der Ansicht, die Regelung in der kultusministeriellen Bekanntmachung sei auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden, woraus sich für die Vergangenheit ein Zahlungsanspruch auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 BAT i.V.m. den für beamtete Lehrkräfte geltenden Arbeitszeitregelungen ergebe. Nachdem sie am 24.08.2002 ihr 58. Lebensjahr vollendet habe, hätte ihr bereits für das Schuljahr 2002/2003 eine Ermäßigung von zwei Stunden gewährt werden müssen. Nach der am 01.08.2003 in Kraft getretenen Änderung habe sie nunmehr Anspruch auf eine Ermäßigungsstunde und ab dem Schuljahr 2004, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollende, wieder auf zwei Ermäßigungsstunden.

Die Klägerin verweist darauf, dass der Beklagte einer Lehrkraft, die nicht Altersteilzeit in Anspruch nimmt, sich jedoch entscheidet, vorzeitig Rente in Anspruch zu nehmen, weiterhin die Ermäßigungsstunden gewährt, obwohl er definitiv weiß, dass die Lehrkraft die gesetzliche Altersgrenze nicht erreichen wird. Auch legt sie dar, die Gründe für die Gewährung der Altersermäßigungsstunden hingen möglicherweise mit der Gewährung allgemeiner AZV-Tage zusammen. Bei den Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst im Jahre 1986 seien zwei zusätzliche arbeitsfreie Tage (sog. AZV-Tage) eingeführt worden. Im Lehrerbereich sei die Umsetzung durch die Gewährung von Altersermäßigungsstunden bei der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres erfolgt. Ab dem Schuljahr 1997/1998 sei die Altersermäßigung für Lehrkräfte gekürzt worden, da einer der AZV-Tage gestrichen worden sei. Nachdem auch der zweite AZV-Tag gestrichen worden sei, habe es ab dem Schuljahr 2003/2004 eine weitere Kürzung der Altersermäßigungsstunden gegeben. Daraus werde deutlich, dass die Altersermäßigungsstunden offensichtlich auch oder ausschließlich dafür gewährt worden seien, dass ein Ausgleich für die übrigen Angestellten und Beamten erfolgte, die AZV-Tage erhielten bzw. bei denen später eine Kürzung erfolgte.

Der Beklagte hält dem gegenüber den Ausschluss der Lehrkräfte in Altersteilzeit von der Altersermäßigung für rechtmäßig, da es für die Unterscheidung einen sachlichen Grund gebe. Insbesondere könne der vorliegende Sachverhalt demjenigen, der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 zugrunde gelegen habe, nicht gleichgestellt werden, da die Rechtslage in Bayern nicht vergleichbar sei. Der Beklagte behandle alle Lehrkräfte in Altersteilzeit gleich, ohne Unterschied, ob die Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell abgeleistet werde. Die Unterscheidung zwischen Teilzeitkräften, denen eine Altersermäßigung gewährt werde und Mitarbeitern in Altersteilzeit, denen keine Ermäßigung gewährt werde, sei sachgerecht, weil die Altersermäßigung dem Schutz der Lehrer vor Überforderung mit zunehmendem Alter diene. Da Mitarbeiter in Altersteilzeit schon durch die Altersteilzeit vor Überbeanspruchung geschützt seien, würde eine Gewährung der Ermäßigung zu einer doppelten Begünstigung gegenüber den anderen Teilzeitmitarbeitern führen. Außerdem könne der mit der Altersteilzeit verfolgte beschäftigungspolitische Zweck - Förderung des Ausscheidens älterer Mitarbeiter - nicht mit dem Zweck der Altersermäßigung gleichgesetzt werden. Von daher sei eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Auch seien finanzielle Erwägungen bei der Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Teilzeit und Altersteilzeit zu beachten, da die finanziellen Auswirkungen in beiden Fallgestaltungen nicht zu vergleichen seien. Schließlich hebt der Beklagte darauf ab, dass es sich bei der Altersermäßigung um eine freiwillige Leistung handele, die lediglich durch ministerielle Bekanntmachung geregelt sei und nicht auf eine Verordnung zurückzuführen sei, wie in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall.

Wegen des unstreitigen Sachverhalts im Übrigen und des streitigen Vorbringens sowie der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Arbeitsgerichts Augsburg vom 24.09.2004, das den Vertretern des Beklagten am 11.10.2004 zugestellt wurde, Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit diesem Urteil der Klage in vollem Umfang stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte verstoße mit seiner ministeriellen Bekanntmachung gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, so dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 21.01.2003 eine Gleichbehandlung mit den Lehrkräften beanspruchen könne, die nicht Altersteilzeit in Anspruch nähmen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 02.11.2004, am 03.11.2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung er fristgemäß vorgetragen hat, dass der vorliegende Fall mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 - 9 AZR 4/02 - zugrunde lag, nicht vergleichbar sei. Zum einen habe bei dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall eine Verordnung des beklagten Landes zugrunde gelegen mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Zweckbestimmung der Altersermäßigung, während es sich vorliegend um eine Bekanntmachung des Kultusministeriums handele, der eine solche ausdrückliche Zweckbestimmung fehle und mit der die Altersermäßigung als freiwillige Leistung gewährt werde. Zum anderen sei der Zweck der vorliegenden Regelung vielgestaltig: so habe die Altersermäßigung per se auch beschäftigungspolitische Auswirkung; daneben stehe der Entlastungseffekt für die älteren Lehrer; weiter würde es auf diesem Wege ermöglicht, den zweifellos vorhandenen Schatz an fachlicher und pädagogischer Routine lebensälterer Lehrer zu erhalten; auf diese Weise würden ältere Lehrer auch motiviert, ihren Dienst bis zur regulären Erreichung des Ruhestandes zu versehen.

Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor, da der Beklagte zulässigerweise Gruppen gebildet habe.

Darüber hinaus führt der Beklagte aus, der Klägerin stehe wegen der unterbliebenen Gewährung der Altersermäßigung ein Anspruch auf höhere Vergütung nicht zu. Die regelmäßige Arbeitszeit der Klägerin ergebe sich nicht aus § 15 BAT, vielmehr gälten die nach SR 2l I Nr. 3 zum BAT die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Die Arbeitszeit für die vergleichbaren Beamten habe nach § 2 Abs. 1 AzV im streitgegenständlichen Zeitraum 40 Stunden wöchentlich betragen. Wenn nun die Unterrichtszeit verringert werde, müsse dies nicht zwangsläufig zu einer Verkürzung der geschuldeten Arbeitszeit führen. Vielmehr bliebe die Arbeitszeit insgesamt unverändert, nur der Anteil für zu leistenden Unterricht verringere sich, der Teil für Vor- und Nachbereitung vergrößere sich entsprechend.

Der Beklagte beantragt zu erkennen:

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm -, Az.: 2 Ca 1543/03 N, vom 24.09.2004 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm - vom 24.09.2004, Az.: 2 Ca 1543/03 N, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Begründung führt sie aus, die vom Beklagten vorgenommene Gruppenbildung sei fehlerhaft. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Lehrern ohne Altersteilzeit und solchen mit Altersteilzeit. Der Zweck der Altersermäßigung lasse eine solche Unterscheidung nicht zu. Vielmehr sei der vorliegende Sachverhalt sehr wohl mit dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 zugrundeliegenden vergleichbar. Bei der Regelung für das Land Brandenburg handle es sich um eine Verwaltungsvorschrift (nicht Verordnung), so dass die gleiche Normenqualität vorliege. Auch wenn die bayerische Regelung zur Altersermäßigung nicht ausdrücklich eine Zielsetzung wie die Verwaltungsvorschrift für das Land Brandenburg enthalte, so ergebe sich diese jedoch aus dem Inhalt der Regelung. Bei dem vom Beklagten erwähnten arbeitsmarktpolitischen Zweck handle es sich allein um eine Folge, nicht jedoch um ein Ziel der Regelung.

Zum Vergütungsanspruch führt die Klägerin aus, dafür seien die geleisteten Unterrichtsstunden maßgebend. Bei Überschreitung der festgelegten Pflichtstundenzahl bestehe ein Anspruch auf Abgeltung der darüber hinaus geleisteten Stunden. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte vom 26.04.1972. Im Übrigen sei es nicht von Bedeutung, ob die Unterrichtspflicht - wie in Bayern - in einer kultusministeriellen Bekanntmachung oder - wie z.B. in Sachsen-Anhalt - mit einer Verordnung geregelt sei.

Wegen des Sachvortrags der Parteien im zweiten Rechtszug im Übrigen wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 20.01.2005 sowie auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.06.2005.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).

II.

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG) entschieden, dass auch die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung der Altersermäßigung hat. Im Hinblick auf die Ausführungen der Parteien in der Berufung wird ergänzend und zusammenfassend auf folgendes hingewiesen:

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Altersermäßigung nach Ziff. 2.2 der KMBek vom 10.05.1994 bzw. vom 28.05.2003 über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen.

a) Diese ministerielle Bekanntmachung ist auf die Klägerin anzuwenden, weil nach Nr. 3 SR 2l I zum BAT für angestellte Lehrer die für beamtete Lehrer geltenden Bestimmungen anzuwenden sind. Die Anwendung des Bundesangestelltentarifvertrags nebst Ergänzungen ergibt sich aus § 6 des Arbeitsvertrages, wo darauf Bezug genommen wird.

b) Wie das Arbeitsgericht schon ausgeführt hat, ist der in Ziff. 2.2.5 der KMBek vorgesehene Ausschluss von Mitarbeitern in Altersteilzeit von der Altersermäßigung unwirksam, da er gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

Ein Arbeitgeber hat die von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Ausgeschlossen ist nicht nur die mögliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerte Gründe gibt. Dann kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen behandelt zu werden (BAG vom 21.01.2003 - 9 AZR 4/02 mit weiteren Nachweisen).

aa) Auch wenn es sich bei der Gewährung von Altersermäßigungsstunden um eine freiwillige Leistung des Beklagten handelt, so hat der Arbeitgeber auch bei der Gewährung freiwilliger Leistungen entsprechend dem arbeitrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die Leistungsvoraussetzungen so abzugrenzen, dass nicht sachwidrig oder willkürlich ein Teil der Arbeitnehmer von den Vergünstigungen ausgeschlossen bleibt. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht erst beim Vollzug, sondern schon beim Aufstellen entsprechender Regelungen zu beachten (BAG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

bb) Der Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes steht nicht entgegen, dass die Benachteiligung der Klägerin aufgrund einer ministeriellen Bekanntmachung erfolgt. Die Verwaltung ist als Verordnungsgeber ebenso wie der Gesetzgeber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dasselbe gilt für sonstiges Handeln der Verwaltungsbehörden und somit auch für die Schaffung und Anwendung von Erlassen und anderen Verwaltungsvorschriften (BAG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass auch in dem vom Bundesarbeitsgericht a.a.O. entschiedenen Sachverhalt, die Altersermäßigung in einer Verwaltungsvorschrift ("VV") und nicht in einer Verordnung geregelt war.

cc) Zu Recht stellt die Berufung darauf ab, dass für die Frage der sachlichen Rechtfertigung der vorgenommenen Gruppenbildung auf den Zweck der Leistung abzustellen ist (BAG vom 08.08.2000 - 9 AZR 517/99).

Dabei ist es zwar richtig, dass sich Arbeitnehmer, die Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen, von Arbeitnehmern unterscheiden, die regulär bis zum Erreichen der Altersgrenze aktiv ihrer Tätigkeit nachgehen. Der Unterschied ist jedoch dort nicht zu sehen, wo es um die Ziele der Altersermäßigung geht. Die 58-jährige Lehrkraft erfährt regelmäßig die Auswirkungen des fortschreitenden Alters, egal ob sie noch sieben oder 3,5 oder eine andere Anzahl von Jahren der Unterrichtstätigkeit vor sich hat. Diese Auswirkungen sind in der Vergangenheit begründet und unabhängig von der Zukunft. Zwar mag der ("normale") Teilzeitmitarbeiter dies eher hinnehmen können, weil er weniger intensiv gefordert wird und im Übrigen mehr Zeit zum Regenerieren hat. Teilzeitbeschäftigte werden jedoch von der Regelung in Ziff. 2.2.5 der KMBek (zu Recht, vgl. BAG vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98) nicht ausgenommen. Ein Unterschied zu Arbeitnehmern in Altersteilzeit außerhalb des Blockmodells ist hier nicht zu erkennen.

Gleiches gilt jedoch auch für Mitarbeiter im Blockmodell der Altersteilzeit; denn diese leisten die Arbeit der Freistellungsphase bekanntlich bereits im Voraus.

Dadurch wird auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beklagten im Interesse der Schüler und ihrer Eltern erfahrene, sachlich und pädagogisch routinierte lebensältere Lehrkräfte motiviert zur Verfügung stehen. Soweit es um "normale" Altersteilzeit geht, besteht auch hier kein Unterschied zu sonstigen älteren Teilzeitbeschäftigten. Soweit die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet wird, stehen gerade solche Lehrer in der ersten Hälfte der Altersteilzeit in doppeltem Umfang zur Verfügung. Dass die Erfahrung sowie die fachliche und pädagogische Routine in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit im Blockmodell, also etwa ab dem 60. Lebensjahr noch erkennbar steigen würde, kann nicht angenommen werden.

Letztendlich ist somit kein Argument zu sehen, das eine von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 abweichende Beurteilung für den Bereich des beklagten Freistaats rechtfertigen könnte.

2. Die Klägerin hat für die Vergangenheit auch einen entsprechenden Anspruch auf Vergütung gem. § 611 BGB i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte.

Nachdem für die Vergangenheit eine Reduzierung der Unterrichtsstunden nicht mehr möglich ist, wirkt sich dies für die Klägerin insoweit als Erhöhung ihrer Vergütung aus (BAG vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98).

a) Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den vergleichbaren Lehrkräften, die nicht Altersteilzeit in Anspruch nehmen, wirkt sich aus im Bereich der Vergütung. Die Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit unter Beibehaltung der bisherigen Monatsvergütung führt zu einer Erhöhung des Arbeitsentgelts pro Arbeitsstunde (BAG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Unterrichtsermäßigung für Lehrkräfte ohne Altersteilzeit hat zur Folge, dass sich deren Vergütung pro Unterrichtsstunde erhöht. Die Klägerin, der die Altersermäßigung vorenthalten wird, ohne dass ihr Monatsgehalt entsprechend angehoben wäre, erhält damit eine geringere Vergütung pro geleisteter Unterrichtsstunde als ihre vergleichbaren Kollegen ohne Altersteilzeit (BAG a.a.O.).

Aus § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG folgt, dass die teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin Anspruch auf ein Entgelt hat, das dem Verhältnis seiner Arbeitsleistung zu derjenigen eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Für die Klägerin, die Altersteilzeit in Anspruch nimmt, bedeutet dies, dass sie an einer Vergütungserhöhung für vergleichbare Lehrer ohne Altersteilzeit unmittelbar teilnimmt. Die finanzielle Besserstellung muss auch ihr anteilig zu Gute kommen (BAG a.a.O. mit weiteren Nachweisen).

b) Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, dass mit der Reduzierung der Anzahl der Unterrichtsstunden keine Verkürzung der Arbeitszeit verbunden sei, weil die Arbeitszeit in der Arbeitszeitverordnung geregelt sei, die gem. Nr. 3 SR 2l I auch für die Klägerin gelte. Aus § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsentschädigung für Beamte lässt sich entnehmen, dass die Arbeitszeit im Schuldienst durch die Anzahl der Unterrichtsstunden bestimmt wird. Die Mehrarbeitsvergütung wird pro geleistete Unterrichtsstunde gewährt. Der Vergütungssatz ist für Lehrer auch höher bemessen als für andere Beamte in gleicher Besoldungsstufe, obwohl die Unterrichtsstunde in der Regel nicht 60 Minuten dauert, da damit regelmäßig Vor- und Nacharbeit verbunden ist.

3. Die Berufung des Beklagten erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet und war zurückzuweisen.

III.

Der Beklagte hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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