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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: 5 Sa 276/02
Rechtsgebiete: TV AngAusland, SGB IV


Vorschriften:

TV AngAusland § 8 Abs. 1
TV AngAusland § 8 Abs. 2 Satz 1
TV AngAusland § 8 Abs. 2 Satz 2
SGB IV § 3
SGB IV § 3 Nr. 1
SGB IV § 4
SGB IV § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Aktenzeichen: 5 Sa 276/02

Verkündet am: 11.02.04

In dem Rechtsstreit

hat die Fünfte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bachmann sowie die ehrenamtlichen Richter Giljohann und Fenzl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.10.2001 - 12 Ca 17962/99 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Niederländer in Bezug auf Eingruppierung und Zusatzversorgung Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Angestellten des Beklagten hat.

Der am 10.06.1956 geborene Kläger ist seit 01.10.1990 nach Maßgabe des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 01.10.1990, der in § 8 die Geltung des griechischen Arbeitsrechts vorschreibt, in der Zweigstelle des Beklagten in T. als Sprachlehrer für Deutsch als Fremdsprache beschäftigt, während er von 1982 bis 1990 dort auf Grund befristeter Verträge nach griechischem Recht als Honorarlehrer für Deutsch eingesetzt worden ist.

Der Kläger hat klageweise geltend gemacht, dass die Tarifverträge über die Eingruppierung der Angestellten des Goethe-Instituts vom 10.10.1978 (TV EingrAngAusland 78) und über die Eingruppierung von Angestellten des Goethe-Instituts (Vergütungsgruppen I a und I b) vom 24.04.1989 (TV EingrAngAusland 89), die nur für die bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vereinbart worden sind, auch für ihn als nicht entsandten Niederländer gälten, weil die vereinbarte Beschränkung auf deutsche Angestellte mit dem für alle Staatsbürger der Europäischen Union (EU) geltenden gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot nicht vereinbar sei, und dass er dementsprechend seit dem 01.01.1997 in Vergütungsgruppe I b TV EingrAngAusland 89 eingruppiert sei.

Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, dass er auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbots auch Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) habe.

Das Arbeitsgericht hat durch das Urteil vom 10.10.2001 festgestellt, dass der Kläger mit Rücksicht auf das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot seit 01.02.1999 in Vergütungsgruppe III und seit 01.10.1999 in Vergütungsgruppe II a TV EingrAngAusland 78 eingruppiert (gewesen) sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf das Urteil des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.

Im Wege der Berufung begehrt der Kläger nur noch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b seit 01.02.1999 und Schadensersatz mangels Versicherung bei der VBL seit 1982.

Der Kläger stellt folgende Anträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 10.10.2001, Az.: 12 Ca 17962/99, wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 1.2.1999 nach der Vergütungsgruppe I b des Tarifvertrages über die Eingruppierung der Angestellten des Goethe-Instituts (Vergütungsgruppen I a und I b) vom 24.4.1989 zu vergüten ist und Nachzahlungen, die bis 30.04.2000 fällig wurden, mit jeweils 4 %, Nachzahlungen, die ab 01.05.2000 fällig wurden, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu verzinsen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er seit 1982 bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) so versichert wäre, dass eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für ihn und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung sich nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit und dem gesamtversorgungsfähigen Einkommen entsprechend einer Versicherung bei der VBL bemisst und für den Fall des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalls, der den Anspruch auf die Gesamtversorgung auslöst, den Kläger ab Rentenbeginn so zu stellen, wie er stünde, hätte er in der Zeit ab 1982 eine Altersversorgung aufgebaut, die der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA und der zusätzlichen Rentenversicherung bei der VBL unter Zugrundelegung des tariflichen Entgelts eines Sprachlehrers zu den Bedingungen des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 28.09.1973 entspricht.

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und macht geltend, dass es für die nunmehr noch streitigen Ansprüche auch keine gemeinschaftsrechtliche Anspruchsgrundlage gebe.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Rechtsvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 28.05.2002, 21.08.2002 und 13.01.2003 sowie auf die Schriftsätze des Beklagten vom 05.08.2002, 23.10.2002 und 03.02.2003 Bezug genommen.

Nach dem Schluss der Berufungsverhandlung hat der Kläger noch den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.08.2003 eingereicht.

Gemäß Beschluss vom 24.10.2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.01.2004 haben die Parteien folgenden Teilvergleich geschlossen:

1. Im vorliegenden Rechtsstreit soll nur noch über die vom Kläger beanspruchte Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 15 des Tarifvertrages über die Eingruppierung von Angestellten des Gothe-Instituts (Vergütungsgruppen I a und I b) vom 24. April 1989 ab dem 01.02.1999 und nicht mehr über eine noch frühere Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 11 des Tarifvertrages über die Eingruppierung von Angestellten des Goethe-Instituts vom 10. Oktober 1978 gestritten werden.

2. Durch diesen Vergleich wird der etwaige Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 16 des Tarifvertrags über die Eingruppierung von Angestellten des Goethe-Instituts (Vergütungsgruppen I a und I b) vom 24. April 1989 nicht eingeschränkt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger nicht in Vergütungsgruppe I b TVEingrAngAusland 89 eingruppiert ist, auch wenn er aus den schon vom Arbeitsgericht dargelegten Gründen auf Grund des gemeinschaftsrechtlichen Verbots der Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit Anspruch auf Gleichbehandlung mit den deutschen nicht entsandten Angestellten des Beklagten in einer Zweigstelle im Ausland hat.

Der Kläger hat zwar auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Garantie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 39 Abs. 2 (ex 48 Abs. 2) EGV sowie Art. 7 Abs. 1 und 4 VO 1612/68 Anspruch auf Gleichbehandlung mit den deutschen nicht entsandten Angestellten und damit Anspruch auf Anwendung der TVe EingrAngAusland 78 und 89, wie schon das Arbeitsgericht festgestellt hat (vgl. insoweit auch BAG 08.08.1996 AP EWG-Vertrag Art. 48 Nr. 22). Der Kläger erfüllt aber nicht das Tätigkeitsmerkmal "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung für das Lehramt an höheren Schulen" iSd. Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 15 TV EingrAngAusland 89, wie das Arbeitsgericht ebenfalls schon festgestellt hat. Und diese Anforderung verstößt auch nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Garantie der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 39 EGV und VO 1612/68.

Für die Eingruppierung des Klägers gelten gemäß TV EingrAngAusland 78 bzw. 89 Eingruppierung folgende Tätigkeitsmerkmale:

Vergütungsgruppe I b

15. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung und mit zweiter pädagogischer Staatsprüfung für das Lehramt an höheren Schulen mit Deutsch oder mindestens einer modernen Fremdsprache als Haupt- oder Nebenfach als Sprachlehrer für Deutsch als Fremdsprache an einem Kulturinstitut des Goethe-Instituts im Ausland nach elfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 9.

Der zweite Staatsprüfung steht die abgeschlossene Dozentenausbildung des Goethe-Instituts gleich.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 4 und 5).

Vergütungsgruppe II a

9. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Staatsprüfung für das Lehramt an höheren Schulen mit Deutsch oder mindestens einer modernen Fremdsprache als Haupt- oder Nebenfach als Sprachlehrer für Deutsch als Fremdsprache an einer Zweigstelle des Goethe-Instituts im Ausland.

Der zweiten Staatsprüfung steht die abgeschlossene Dozentenausbildung des Goethe-Instituts gleich.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5).

11. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung als Sprachlehrer für Deutsch als Fremdsprache an einer Zweigstelle des Goethe-Instituts im Ausland nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 5).

Vergütungsgruppe III

1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung als Sprachlehrer für Deutsch als Fremdsprache an einer Zweigstelle des Goethe-Instituts im Ausland nach erfolgreicher Einarbeitungszeit als Sprachlehrer in Vergütungsgruppe IV a Fallgruppe 1.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3, 5 und 6).

Vergütungsgruppe IV a

1. Angestellte mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung als Sprachlehrer für Deutsch als Fremdsprache an einer Zweigstelle des Goethe-Instituts im Ausland während einer Einarbeitungszeit von mindestens zwei Jahren.

(Hierzu Protokollnotizen Nrn. 3 und 6).

Protokollnotizen:

3. Eine einschlägige wissenschaftliche Abschlussprüfung liegt vor, wenn das Studium der Germanistik oder einer modernen Fremdsprache an einer philosophischen Fakultät oder in entsprechenden Fachbereichen einer nach Landesrecht anerkannten wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung, einer Diplomprüfung, einer Promotion oder einer Akademischen Abschlussprüfung (Magisterprüfung) beendet worden ist. Dies gilt auch für außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin abgelegte vergleichbare Abschlussprüfungen, die von der hierfür zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland als gleichwertig anerkannt worden sind.

Demnach hat das Arbeitsgericht die Eingruppierung des Klägers in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 15 zu Recht mangels dafür erforderlicher "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung für das Lehramt an höheren Schulen" verneint. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Anforderung einer zweiten (pädagogischen) Staatsprüfung Deutsche und andere Staatsbürger der Europäischen Union (EU) gleichermaßen treffe und daher keine Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit darstelle. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe sind nicht überzeugend.

Die Anforderung "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." stellt jedenfalls keine unmittelbare Diskriminierung von EU-Ausländern wegen deren Staatsangehörigkeit dar, weil diese Anforderung für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gilt.

Die Anforderung "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." stellt zwar möglicherweise eine mittelbare Diskriminierung von EU-Ausländern wegen deren Staatsangehörigkeit dar, weil diese Anforderung tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis wie eine unmittelbare Diskriminierung führen kann und allein schon diese Möglichkeit der Diskriminierung von EU-Ausländern grundsätzlich gegen das gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsrecht von EU-Ausländern verstößt (vgl. hierzu EuGH 23.05.1996 - Rs. C 237/94 - Rn. 20 f). Die etwaige mittelbare Diskriminierung von EU-Ausländern durch die Anforderung "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." ist aber jedenfalls gerechtfertigt.

Die Rechtfertigung einer mittelbaren Diskriminierung von EU-Ausländern setzt generell voraus, dass die mittelbare Ungleichbehandlung von Inländern und EU-Ausländern auf einem sachlichen Grund beruht und dass die entsprechende Regelung zur Verfolgung ihres Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. EuGH 07.05.1998 - Rs. C 350/96 - Rn. 21, 36).

Diese Rechtfertigungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Anforderung "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." ist ein - von der Staatsangehörigkeit unabhängiger - sachlicher Grund. Und diese Anforderung ist in Bezug auf ihren Zweck auch verhältnismäßig.

Der Zweck der Anforderung "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." für die Eingruppierung der Sprachlehrer für Deutsch in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 9 und - nach 11-jähriger Bewährung - in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 15 besteht darin, für die Eingruppierung der Sprachlehrer für Deutsch mit einschlägiger wissenschaftlicher Abschlussprüfung zusammen mit den Vergütungsgruppen III Fallgruppe 1 und IV a Fallgruppe 1 ein kohärentes Eingruppierungssystem zu schaffen, das die frühzeitige Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 9 und die Höhergruppierung in Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 15 nur für Sprachlehrer mit "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." und der entsprechenden pädagogischen Qualifikation nach Maßgabe der deutschen Lehrerausbildung vorsieht. Dieses Eingruppierungssystem bezweckt damit zugleich die Angleichung an das entsprechende "Eingruppierungssystem" für Lehrer im höheren öffentlichen Dienst und die Herstellung der Konkurrenzfähigkeit mit dem öffentlichen Dienst bei der Gewinnung von Lehrkräften mit "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." und der entsprechenden pädagogischen Qualifikation.

Zur Verfolgung dieser Zwecke ist die Anforderung "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." für die Eingruppierung der Sprachlehrer für Deutsch in die Vergütungsgruppen II a Fallgruppe 9 und I b Fallgruppe 15 auch geeignet, erforderlich und angemessen und damit verhältnismäßig. Diese Anforderung ist auch im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit angemessen, weil

- auch EU-Ausländer bis 1992 die Dozentenausbildung statt "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." absolvieren konnten,

- auch EU-Ausländer die zweite (pädagogische) Staatsprüfung in Deutschland absolvieren können und

- Sprachlehrer ohne pädagogische Staatsprüfung bzw. Dozentenausbildung - nach längerer Bewährung - in die Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 11 und I b Fallgruppe 16 eingruppiert und damit gar nicht ein für allemal von diesen Spitzengruppen ausgeschlossen sind.

Dementsprechend wird der entscheidungserhebliche Mangel "zweiter (pädagogischer) Staatsprüfung ..." iSd. Vergütungsgruppen II a Fallgruppe 9 und I b Fallgruppe 15 im Übrigen auch nicht durch die in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägers vom 12.08.2003 angeführten Gesichtspunkte ausgeglichen.

Ob der Kläger entgegen dem angefochtenen Urteil wegen ununterbrochener Beschäftigung seit 1982 schon seit 01.02.1999 in Vergütungsgruppe II a (Fallgruppe 11) eingruppiert war, ist nach dem in dem Beschluss vom 24.10.2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.01.2004 festgestellten Vergleich im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr zu entscheiden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Versicherung bei der VBL.

Der Kläger hat zwar gemäß Art. 39 Abs. 2 (ex 48 Abs. 2) EGV sowie Art. 7 Abs. 1 und 4 VO 1612/68 auch Anspruch auf Anwendung des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten (TV AngAusland GI) vom 19.11.1973 und nach dessen § 2 Abs. 1 auch Anspruch auf Anwendung des Tarifvertrags zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten (TV AngAusland) vom 28.09.1973. Und gemäß § 8 Abs. 1 TV AngAusland hat der Angestellte grundsätzlich Anspruch auf Versicherung bei der VBL zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Der diesbezügliche Versicherungsanspruch des Klägers ist aber jedenfalls gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TV AngAusland ausgeschlossen, weil nach dieser Vorschrift der Versicherungsanspruch des Angestellten generell ausgeschlossen ist, wenn er nicht in der deutschen, sondern in einer ausländischen Rentenversicherung versichert ist, und weil der Kläger nicht in der deutschen Rentenversicherung versichert ist.

Der Kläger ist nach den jetzt in §§ 3, 4 SGB IV vorgeschriebenen Regeln des internationalen Sozialversicherungsrechts nicht in der deutschen Rentenversicherung versichert. Gemäß § 3 Nr. 1 SGB IV ist die Versicherung des Klägers in der deutschen Rentenversicherung mangels einer Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IV ausgeschlossen. Und für eine Ausstrahlung der deutschen Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 SGB IV fehlt es in jeder Hinsicht an dem nach dieser Vorschrift erforderlichen Ausstrahlungstatbestand. Dementsprechend haben die Parteien - deklaratorisch - auch in den von ihnen abgeschlossenen Verträgen die Geltung des griechischen Sozialversicherungsrechts vereinbart.

Die Anknüpfung des Versicherungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 TV AngAusland an die Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ist auch nicht wegen des Verbots der Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit gemeinschaftsrechtswidrig. Eine unmittelbare Diskriminierung von EU-Ausländern wegen deren Staatsangehörigkeit stellt diese Regelung deswegen nicht dar, weil sie für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gilt. Und eine etwaige mittelbare Diskriminierung wäre jedenfalls gerechtfertigt. Der sachliche Grund für die Anknüpfung des Versicherungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 TV AngAusland an die Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ergibt sich daraus, dass die Zusatzversorgung durch die VBL ihrerseits als so genannte Gesamtversorgung ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit die Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ergänzt. Der Zweck der Anknüpfung des Versicherungsanspruchs gemäß § 8 Abs. 1 TV AngAusland an die Versicherung in der deutschen Rentenversicherung ist dementsprechend die Gesamtversorgung des Angestellten nach Maßgabe der Zusatzversorgung durch die VBL und zur Verfolgung dieses Zweckes ist der Ausschluss des Versicherungsanspruchs mangels Versicherung in der deutschen Rentenversicherung auch geeignet, erforderlich und angemessen, zumal der Angestellte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TV AngAusland ggf. Anspruch auf die im Beschäftigungsland mögliche Zusatzversicherung hat, die aber nicht Streitgegenstand ist.

Dementsprechend hat der Kläger auch unabhängig von § 8 Abs. 1 TV AngAusland keinen Anspruch auf Gleichbehandlung in Bezug auf die Versicherung bei der VBL.

Ende der Entscheidung

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