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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 14.11.2008
Aktenzeichen: 5 TaBV 36/08
Rechtsgebiete: SGB IX, BetrVG, BayPVG, BPersVG


Vorschriften:

SGB IX § 95 Abs. 2
SGB IX § 95 Abs. 4
SGB IX § 95 Abs. 5
BetrVG § 28
BetrVG § 74 Abs. 1
BayPVG § 32 Abs. 4
BPersVG § 66 Abs. 1
Zur Frage eines Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Personalratsvorstands sowie an Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalratsvorstand im Geltungsbereich des BayPVG.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes BESCHLUSS

5 TaBV 36/08

Verkündet am: 14.11.2008

In dem Beschlussverfahren

hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Wanhöfer und die ehrenamtlichen Richter Raum und Hartl

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 13.02.2008, Az. 12a BV 211/07, wird abgeändert.

Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 1. über die Sitzungen im Vorstand zu informieren und sie an diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen sind.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Schwerbehindertenvertretung zu Erörterungsgesprächen zwischen dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Personalrats und dem Dienststellenleiter hinzuzuziehen ist und zweitinstanzlich auch über ein Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Vorstandssitzungen des Personalrates, soweit in diesen Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, die an den Vorstand delegiert sind.

Antragstellerin und Beteiligte zu 1. ist die Schwerbehindertenvertretung des ppp. (Beteiligte zu 3., im Folgendem: Dienststelle). Die Dienststelle beschäftigt rund 1.200 Mitarbeiter, davon etwa 90 schwerbehinderte Menschen bzw. diesen Gleichgestellte. Es besteht ein Personalrat (Beteiligter zu 2.), der gemäß Art. 32 Abs. 1 BayPVG aus seiner Mitte einen Vorstand gebildet hat. Der Personalrat hat am 31.08.2006 eine Geschäftsordnung beschlossen (zu deren Inhalt wird auf Bl. 72 f. d.A. Bezug genommen). Hiernach werden unter anderem "dem Vorsitzenden nach Maßgabe des Art. 32 Abs. 4 BayPVG" bestimmte Angelegenheiten "in Geschäftsführung" übertragen. Weiter ist hier geregelt die Vertretung des Personalrates und der in ihm vertretenen Gruppen im Rahmen des Art. 32 Abs. 3 BayPVG.

Die Antragstellerin hat unter Berufung auf § 95 Abs. 5 SGB IX i.V.m. Art. 67 Abs. 1 BayPVG die Auffassung vertreten, sie sei über sämtliche Besprechungen zwischen dem Vorstand des Personalsrats und dem Dienststellenleiter rechtzeitig zu informieren und habe auch ein Teilnahmerecht. Auch diese Besprechungen seien gemeinschaftliche Besprechungen im Sinne des Art. 67 Abs. 1 BayPVG, zumal in der Vergangenheit Monatsgespräche nur sporadisch stattgefunden hätten. Durch den Ausschluss von gemeinsamen Besprechungen zwischen dem Dienststellenleiter und dem Vorstand des Personalrats würden ihre Rechte unterlaufen. Nach der gesetzlichen Intention solle bei Gesprächen mit der Dienststellenleitung die Schwerbehindertenvertretung den Arbeitgeber über mögliche Besonderheiten und Auswirkungen auf schwerbehinderte Menschen aufklären und informieren. Andernfalls bleibe sie mit ihrem spezifischen Fachwissen außen vor (zum erstinstanzlichen Vortrag der Schwerbehindertenvertretung im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze vom 30.04.2007, Bl. 1. ff. d.A., vom 17.09.2007, Bl. 44 ff. d.A., und 23.01.2008, Bl. 63 ff. d.A., nebst Anlagen Bezug genommen).

Die Schwerbehindertenvertretung hat beantragt:

1. Dem Personalrat wird aufgegeben, die Schwerbehindertenvertretung über die gemeinsamen Besprechungen zwischen dem Vorstand des Personalrats und dem Dienststellenleiter rechtzeitig zu informieren und sie an diesen gemeinsamen Besprechungen beratend teilnehmen zu lassen.

2. Hilfsweise:

Dem Personalrat wird aufgegeben, die Schwerbehindertenvertretung über gemeinsame Besprechungen zwischen dem Vorstand des Personalrats und dem Dienststellenleiter im Falle der Beauftragung oder Delegation durch den Personalrat rechtzeitig zu informieren und an diesen Besprechungen teilnehmen zu lassen.

Personalrat und Dienststelle haben beantragt, die Anträge abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, weder nach dem Schwerbehindertenrecht, noch nach dem Bayerischen Personalvertretungsrecht habe die Schwerbehindertenvertretung ein Recht, an allen Besprechungen zwischen dem Vorstand des Personalrats und der Dienststellenleitung beratend teilzunehmen (zum erstinstanzlichen Vortrag des Personalrats wird auf seine Schriftsätze vom 30.08.2007, Bl. 35 ff. d.A.; und 09.11.2007, Bl. 60 f. d.A., sowie 24.01.2008, Bl. 78 f. d.A., nebst Anlagen Bezug genommen; zum erstinstanzlichen Vortrag der Dienststelle wird auf ihren Schriftsatz vom 02.08.2007, Bl. 42 f. d.A., Bezug genommen).

Das Arbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 13.02.2008 die Anträge der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, weder § 95 Abs. 5 SGB IX noch Art. 67 Abs. 1 BayPVG normierten einen Anspruch der Schwerbehindertenvertretung, an allen Besprechungen zwischen dem Vorstand des Personalrats und der Dienststellenleitung teilnehmen zu dürfen. Bei den in § 95 Abs. 5 SGB IX genannten Besprechungen handele es sich in Bayern um die Besprechungen nach Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, die zwischen der Leitung der Dienststelle und dem Personalrat als Organ geführt würden. § 95 Abs. 5 SGB IX nehme auf Abs. 4 Bezug und dort würde der Personalrat genannt, nicht aber der Vorstand des Personalrats. Auch Art. 67 Abs. 1 BayPVG enthalte keine Bestimmung, dass die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen dem Vorstand des Personalrats und der Dienststellenleitung herangezogen werden müsste. Dagegen spreche Wortlaut und gesetzliche Systematik. Ein Teilnahmerecht an allen Besprechungen liefe im Ergebnis darauf hinaus, die Schwerbehindertenvertretung gleichsam als kooptiertes Mitglied in den Vorstand des Personalrats aufzunehmen. Auch soweit Besprechungen im Rahmen von nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG übertragenen Angelegenheiten geführt würden, handele es sich nicht um gemeinschaftliche Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG, § 95 Abs. 5 SGB IX (zur Begründung des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf seinen Beschluss vom 13.02.2008, Bl. 83 ff. d.A., Bezug genommen).

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihr Anliegen unter Einschränkung der ursprünglichen Anträge grundsätzlich weiter. Das Ausgangsgericht klammere sich an den Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und übersehe den Sinn und Zweck der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Hier liege der Sachverhalt so, dass der Personalrat umfangreich Entscheidungen an dessen Vorsitzenden delegiert habe, der dann die Besprechungen mit dem Arbeitgeber alleine wahrnehme. Monatsgespräche fänden aufgrund dieser umfangreichen Delegation nur sehr sporadisch und mitnichten monatlich statt. Art. 32 Abs. 4 BayPVG gestatte eine umfassende Übertragung von Aufgaben auf den Vorsitzenden des Personalrats, wovon dieser auch entsprechend Gebrauch gemacht habe. Folge sei, dass sich der Personalrat bei delegierten Angelegenheiten nicht mehr verpflichtet sehe, die Schwerbehindertenvertretung in die Besprechungen mit dem Arbeitgeber mit einzubeziehen. Dadurch entziehe er ihr Teilnahme- und Beratungsrechte. Dementsprechend gebe es zahlreiche Beispiele an Themen, welche Beteiligungsangelegenheiten der Schwerbehindertenvertretung berührten, von denen sie aber, wenn überhaupt, nur im Nachhinein erfahre und somit keine Möglichkeit mehr habe, durch Beratung an der Entscheidungsfindung teilnehmen. Ihr gehe es im Kern letztlich darum, dass auch bei den zahlreichen Beteiligungsangelegenheiten, die hier auf den Vorsitzenden delegiert worden sei, ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Vorstands ebenso, wie an den Monatsgesprächen des Vorstands mit dem Arbeitgeber, uneingeschränkt anerkannt werde. Art. 67 Abs. 1 BayPVG sei richtig so auszulegen, dass die Schwerbehindertenvertretung zu jedem Gespräch zwischen Dienststellenleitung und der Personalvertretung hinzuzuziehen sei. Eine ausdrückliche Regelung des Teilnahmerechts der Schwerbehindertenvertretung im SGB IX bei delegierten Beteiligungsangelegenheiten sei alleine deshalb nicht erfolgt, weil es sich bei der Delegation gemäß Art. 32 Abs. 4 BayPVG um eine Besonderheit des Bayerischen Personalvertretungsrechts handele (zur Begründung der Beschwerde im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Schwerbehindertenvertretung vom 26.05.2008, Bl. 164 ff. d.A., vom 15.10.2008, Bl. 220 ff. d.A., und 31.10.2008, Bl. 242 ff. d.A., nebst Anlagen Bezug genommen).

Die Schwerbehindertenvertretung stellt den Antrag:

1. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 1. über die Sitzungen im Vorstand im Sinne des § 95 Abs. 4 SGB IX zu informieren und sie zu diesen Sitzungen beratend teilnehmen zu lassen, wenn in dieser Sitzung Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen wurden.

2. Dem Beteiligten zu 2. wird aufgegeben, die Beteiligte zu 1. zu Erörterungsgesprächen zwischen dem Vorstand oder dem Vorsitzenden des Personalrats und dem Dienststellenleiter rechtzeitig zu informieren und sie zu diesen gemeinsamen Erörterungsgesprächen beratend beizuziehen, wenn in diesen Erörterungsgesprächen Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, welche an den Vorsitzenden oder an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen wurde.

Personalrat und Dienststelle beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Der Personalrat führt aus, die Schwerbehindertenvertretung vermenge argumentativ Fragen der Organisation der Personalvertretungstätigkeit mit den eigenen Aufgaben nach § 95 Abs. 2 SGB IX. Sie versuche Gespräche zu Monatsgesprächen umzudefinieren, welche keine solchen seien. Dem Antrag der Schwerbehindertenvertretung fehle auch in der geänderten Form die Rechtsgrundlage (zum schriftsätzlichen Vortrag des Personalrats im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 02.07.2008, Bl. 199 ff. d.A., und 12.12.2008, Bl. 247 f. d.A., Bezug genommen.)

II.

Die zulässige Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

Die Schwerbehindertenvertretung hat zwar aus § 95 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch auf beratende Teilnahme an Sitzungen des Personalratsvorstandes, nicht jedoch an jedem Erörterungsgespräch zwischen dem Vorstand bzw. Vorsitzenden des Personalrates und der Dienststellenleitung - und zwar auch dann nicht, wenn in diesen Erörterungsgesprächen Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, die vom Personalrat an den Vorsitzenden oder den Vorstand delegiert sind. Ein solch umfassender Anspruch ergibt sich weder aus § 95 Abs. 5 SGB IX noch aus Art. 67 Abs. 1 Satz 4 BayPVG.

1. Ein Recht auf beratende Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen des Vorstandes, soweit in diesen Sitzungen Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, die an den Vorstand des Personalrats im Wege der Delegation übertragen sind, ist gegeben.

Dass sich das Teilnahmerecht einer Schwerbehindertenvertretung auch auf die Ausschüsse der Betriebs- und Personalräte erstreckt, ergibt sich bereits aus § 95 Abs. 4 SGB IX.

Ein Recht der Schwerbehindertenvertretung auf beratende Teilnahme an den Sitzungen des Betriebs- bzw. Personalrates zu dem Zweck, auf dessen Willensbildung und Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen, damit auch die besonderen Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer Berücksichtigung finden können, liefe nämlich ins Leere, wenn sich die Entscheidungsfindung nicht mehr im Plenum, sondern in Ausschüssen vollzieht, und der Schwerbehindertenvertretung nicht das Recht zur beratenden Teilnahme auch an solchen Ausschusssitzungen zustünde (BAG vom 21.04.1993 - 7 ABR 44/92, NZA 1994, Seite 43).

Entsprechend diesem Sinn und Zweck der Regelung hat die Schwerbehindertenvertretung auch das Recht, an den Sitzungen des Vorstands des Personalrats teilzunehmen. Das wird zu Recht zum Teil auch für das BPersVG vertreten, obwohl hier dem Vorstand des Personalrates keine Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden können (vgl. Jacobs in Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 40 Rn. 54, § 32 Rn. 68; - anderer Ansicht etwa Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 40 Rn. 5b). Argument ist, dass im Vorstand ein weitgehender Teil der Willensbildung des Personalrates stattfindet, so dass dem Normzweck von § 95 Abs. 4 SGB IX, der Schwerbehindertenvertretung Einflussmöglichkeiten auf die Sacharbeit einzuräumen, um die Belange der schwerbehinderten Beschäftigten effektiv zu vertreten, nur dann hinreichend gedient sei, wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bereits bei der umfangreichen Vorbereitung der Personalratsbeschlüsse durch den Vorstand gewährleistet sei (vgl. Jacobs, a.a.O., § 32 Rn. 68).

Das muss im Bereich des BayPVG erst recht gelten, denn hier besteht nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG (anderes als nach dem BPersVG) die Möglichkeit, soweit der Personalrat an Maßnahmen beteiligt ist, dem Vorsitzenden die Entscheidung im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern durch einstimmigen Beschluss zu übertragen. Durch die Übertragung hat der Vorstand dann ähnliche Funktionen, wie die nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschüsse des Betriebsrates. Zwar wird auch im Geltungsbereich des BayPVG die Bildung von Ausschüssen als zulässig angesehen, sie haben aber eine allenfalls ganz untergeordnete Bedeutung (sie sind, anders als in den §§ 27, 28 BetrVG, nicht einmal ausdrücklich vorgesehen). Die Funktion, Entscheidungen auf ein verkleinertes Gremium übertragen zu können, übernimmt nach dem BayPVG nach Art. 32 Abs. 4 der Vorstand; laufende Geschäfte führt der Vorsitzende nach Art. 32 Abs. 3 BayPVG (vergleiche hierzu im Vergleich die Funktion des Betriebsausschusses nach § 27 Abs. 2 BetrVG).

Die Funktion des Vorstandes, soweit er im Rahmen einer Delegation nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG tätig wird, spricht also nach Sinn und Zweck der Regelung in § 95 Abs. 4 SGB IX entscheidend dafür, der Schwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht zumindest an denjenigen Sitzungen einzuräumen, die delegierte Beteiligungsangelegenheiten zum Gegenstand haben (anderer Ansicht Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Loseblattkommentar, Art. 32 Rn. 62, die sich mit § 95 Abs. 4 SGB IX aber nicht weiter auseinandersetzen, sondern nur Art. 40 BayPVG erwähnen).

Inwieweit hier die Übertragung in der Geschäftsordnung des Personalrates vom 31.08.2006 den zwingenden Vorgaben nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG entspricht, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Hinzuweisen ist immerhin darauf, dass eine Übertragung nur durch einstimmigen Beschluss des Personalrates erfolgen kann und die Übertragung an den Vorsitzenden mit der Maßgabe erfolgt, dass die Entscheidung "im Einvernehmen" mit den übrigen Vorstandsmitgliedern übertragen wird. Damit hat in übertragenen Angelegenheiten eine Entscheidung des Vorstandes zu erfolgen mit der Besonderheit, dass es einen Mehrheitsbeschluss nicht gibt, da stets Einvernehmen erzielt werden muss (Ballerstedt/Schleicher/Faber, a.a.O., Art. 32 Rn. 61). Eine von der Antragstellerin angesprochene Übertragung von Angelegenheiten an den Vorsitzenden des Personalrats zu dessen alleiniger Entscheidung ist im Anwendungsbereich des Art. 32 Abs. 4 BayPVG nicht zulässig. Hiervon zu unterscheiden ist die Vertretung des Personalrates im Rahmen gefasster Beschlüsse nach Art. 32 Abs. 3 BayPVG.

Die angegebene Kommentierung (Ballerstedt u.a.) wirft im Übrigen die Frage auf, ob bei dem ohnehin schon durch die Reduzierung der Zahl der Entscheidungsberechtigten vereinfachten Verfahren nach Art. 32 Abs. 4 BayPVG für das schriftliche Umlaufverfahren noch Raum ist. Dieses ist nach Art. 37 Abs. 3 auf einfache Angelegenheiten beschränkt. Zudem muss das Umlaufverfahren schriftlich, kann also insbesondere nicht telefonisch erfolgen (das nach IV der Geschäftsordnung des Personalrats vom 31.08.2006 vorgesehene fernmündliche Umfrageverfahren ist unzulässig).

2. Zum Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an Erörterungsgesprächen mit der Dienststellenleitung:

Trotz der von der Schwerbehindertenvertretung vorgenommenen Einschränkung des Antrages auf solche Erörterungsgespräche, in denen Beteiligungsangelegenheiten besprochen werden, "welche an den Vorsitzenden oder an den Vorstand des Personalrats im Rahmen der Geschäftsordnung im Wege der Delegation übertragen wurde" handelt es sich nach wie vor um einen sog. Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen umfassen kann. Wie das Arbeitsgericht ausgeführt hat, unterliegt ein solcher Globalantrag im Beschlussverfahren zwar hinsichtlich seiner Bestimmtheit keinen Bedenken, er ist jedoch unbegründet, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht in jeder Fallgestaltung besteht (BAG vom 22.06.2005 - 10 ABR 34/04, NZA-RR 2006, Seite 23).

Der Antrag ist unbegründet, denn die Schwerbehindertenvertretung hat keinen Anspruch, an allen Besprechungen zwischen der Leitung der Dienststelle und dem Vorstand bzw. dem Vorsitzenden des Personalrates in delegierten Beteiligungsangelegenheiten beratend teilzunehmen. Dementsprechend bedarf es auch keiner vorherigen Information der Schwerbehindertenvertretung über das Stattfinden derartiger Besprechungen.

Ein Teilnahmerecht an Besprechungen mit dem Arbeitgeber bzw. der Leitung der Dienststelle besteht nach Maßgabe des § 95 Abs. 5 SGB IX nur im Rahmen von "Besprechungen nach § 74 Abs. 1 BetrVG, 66 Abs. 1 BPersVG sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechtes". Gemeint sind die sog. Monatsgespräche. Die entsprechende Vorschrift des sonstigen Personalvertretungsrechtes im Sinne des § 95 Abs. 5 SGB IX ist in Bayern Art. 67 Abs. 1 BayPVG.

An den Besprechungen im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG nehmen grundsätzlich die Dienststellenleitung und sämtliche Mitglieder des Personalrats teil. Zum BPersVG ist es einhellige Ansicht, dass die Personalvertretung weder ihren Vorsitzenden noch ihren Vorstand ermächtigten kann, die sog. Monatsgespräche zu führen (vgl. nur Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl., § 66 Rn. 3 m.w.N.). Keinesfalls ist die Abhaltung der Monatsgespräche Aufgabe des Vorsitzenden im Rahmen seiner Befugnis gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 1 BayPVG, die laufenden Geschäfte zur führen.

Ob sich dies wegen § 32 Abs. 4 nach dem BayPVG anders darstellt, kann hier dahinstehen (für eine Übertragungsmöglichkeit wohl Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 67 Rn. 16; Schelter/Seiler, BayPVG, 3. Aufl. 2000, Art. 67 Rn. 7). Der Antrag der Schwerbehindertenvertretung geht weit über die Teilnahme an den sog. Monatsbesprechungen im Sinne des § 95 Abs. 5 SGB IX, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 BayPVG hinaus (ohnehin ist die Durchführung der Monatsgespräche nach der Geschäftsordnung des Personalrates vom 31.08.2006 gerade nicht im Rahmen des Art. 32 Abs. 4 BayPVG delegiert). Die Schwerbehindertenvertretung möchte nämlich stets dann, wenn eine beteiligungspflichtige Angelegenheit vom Personalratsgremium delegiert wurde und der Delegationsempfänger hierüber mit der Dienststellenleitung spricht, an dem Gespräch beteiligt werden. Einen solchen umfassenden Beteiligungsanspruch enthalten weder § 95 Abs. 5 SGB IX, noch Art. 67 Abs. 1 BayPVG, wie das Arbeitsgericht ausführlich und zutreffend begründet hat. Das Monatsgespräch ist ein möglichst regelmäßig stattfindendes Gespräch zwischen der Leitung der Dienststelle und dem Personalrat, das die Zusammenarbeit fördern und dazu beitragen soll, dass möglichst viele Angelegenheiten im gegenseitigen Einverständnis geregelt und Missverständnisse oder Meinungsverschiedenheiten ausgeräumt werden. An diesen Aussprachen, in denen selbstverständlich auch konkrete Beteiligungsangelegenheiten behandelt werden können, hat die Schwerbehindertenvertretung ein gesetzlich geregeltes Beteiligungsrecht. Im Übrigen findet die Einflussnahme der Schwerbehindertenvertretung nach der gesetzlichen Systematik über die Willensbildung im Personalrat oder im Vorstand des Personalrats statt. Auf die ausführlichen systematischen Erwägungen des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 13.02.2008 wird ergänzend Bezug genommen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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