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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 07.11.2005
Aktenzeichen: 6 Sa 1091/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613a
ZPO §§ 72ff.
Die Wirkung des vom Rechtsmittelführer einem Dritten verkündeten Streits entfällt, wenn der Dritte nicht beitritt und das Rechtsmittel zurückgenommen wird.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1091/04

Verkündet am: 7. November 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Kuhlemann und Betz für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 1. Oktober 2004 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 30. August 2004 abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Annahmeverzug für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich März 2004 mit der Begründung, das Arbeitsverhältnis des Klägers sei mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 von der Firma C. Holding AG auf die Beklagte übergegangen.

Der im Juli 1953 geborene Kläger war ab Mai 1988 als Assistent des Vorstandsvorsitzenden beschäftigt gewesen bei der ursprünglichen Firma L. AG (L. alt), die 1991/1992 in die Firmen L. Holding AG, L. AG & Co. Br. KG, B. Brauereibeteiligungsgesellschaft mbH und L. AG & Co. Immobilien KG aufgespaltet worden ist. Das Arbeitsverhältnis des Klägers war in diesem Zusammenhang bei der L. Holding AG geblieben, die dann in C. Holding AG umfirmiert hat. Die L. AG & Co. B. KG firmierte um in L. AG (neu); sie ist die Beklagte in vorliegendem Verfahren.

Von der C. Holding AG war das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits im Juni 1993 und danach noch mehrere Male gekündigt worden. Der Kläger hat gegen alle Kündigungen form- und fristgerecht Schutzklagen erhoben und das zunächst einmal auch mit Erfolg.

Die bei der C. Holding AG beschäftigten Arbeitnehmer/innen hatten ursprünglich im Rahmen eines Gemeinschaftsbetriebs Aufgaben für die Beklagte ausgeführt. Als vom Vorstand der C. Holding AG am 4. September 1997 beschlossen worden ist, künftig nur noch als reine Vorstandsgesellschaft ohne weitere Arbeitnehmer/innen fortzuwirken und die Vereinbarung mit der Beklagten über die Führung dieses Gemeinschaftsbetriebes aufzulösen, sind von der Beklagten zum 1. Oktober 1997 auf der Grundlage dreiseitiger Verträge Mitarbeiter der C. Holding AG (Hans H. B. - rechtliche Angelegenheiten, R. Fr. - Vorstandschauffeur, L. P. - Vorstandssekretärin, H. M. -Vorstandschauffeur, Th. W. - Controlling, Kostenrechnung, Th. N. - Sekretärin, M. D. - Sekretärin und Ch. E. - Lizenzen) übernommen worden. Bei der C. Holding AG verblieben war danach als Arbeitnehmer nur noch der Kläger und ihm hatte die C. Holding AG dann mit Schreiben vom 16. März 1998 zum 30. September 1998 vorsorglich eine weitere (ordentliche) Kündigung ausgesprochen.

Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage gegen die C. Holding AG war erfolglos geblieben, weil das wiederum angerufene Arbeitsgericht München unter dem Aktenzeichen 21 Ca 1817/00 im Endurteil vom 3. April 2001 die Ansicht vertreten hat, das klägerische Arbeitsverhältnis sei bereits zum 1. Oktober 1997 durch einen Betriebsinhaberwechsel auf die Firma L. AG (Beklagte) übergegangen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 23. Mai 2001 Berufung einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2001 war in diesem Berufungsverfahren der L. AG (neu) auch der Streit verkündet worden verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Dieser Schriftsatz ist der L. AG am 14. August 2001 zugestellt worden. In der Berufungsverhandlung am 21. März 2002 hat der Kläger diese Berufung wieder zurückgenommen.

Mit Mahnbescheid vom 9. Januar 2001 verlangte der Kläger von der Beklagten (L. neu) zunächst Vergütung für den Zeitraum von Dezember 1997 bis 31. Dezember 1998 nebst Zinsen. Mit Schriftsatz vom 29. März 2004 hat er seine Klage auf Vergütungs- und Schadenersatzansprüche für den Zeitraum von Januar 1999 bis 31. März 2004 erweitern lassen. Zur Begründung wird vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis sei am 1. Oktober 1997 durch Betriebsinhaberwechsel gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangen. Er habe mit seinen zahlreichen Kündigungsschutzklagen gegen die Kündigungen seitens der C. Holding AG seine Arbeit angeboten; diese Angebote müsse die Beklagte wegen § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen. Er habe anderweitigen Erwerb auch nicht böswillig unterlassen und so lauten seine Anträge:

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 455.185,65 brutto nebst Zinsen in Höhe von 9 % aus

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.02.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.03.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.04.1998,

€ 8.248,32 (DM 16.132,32) seit 1.05.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.06.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.07.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.08.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.09.1998,

€ 5.764,14 (DM 11.273,68) seit 1.10.1998,

€ 8.248,32 (DM 16.132,32) seit 1.11.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.12.1998,

€ 5.691,86 (DM 11.132,32) seit 1.01.1999,

€ 5.810,89 (DM 11.365,11) seit 1.02.1999,

€ 5.810,89 (DM 11.365,11) seit 1.03.1999,

(diese Auflistung wird nun fortgeführt - vgl. Urteil des Erstgerichts vom 30. August 2004, auf den Seiten 5 - 9), bis zur Zeile

€ 6.565,22 (DM 12.840,45) seit 1.04.2004

zu zahlen.

2. Festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, die dem Kläger entstandenen bzw. zukünftig entstehenden Schäden zu ersetzen, die diesem daraus erwachsen sind und noch erwachsen, dass Beitragszahlungen an die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberatungsversorgung (Mitglieds-Konto:xxx) im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht fristgerecht geleistet wurden.

Das mit diesen Anträgen angerufene Arbeitsgericht München ist den rechtlichen Vorstellungen des Klägers gefolgt und hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Endurteils vom 30. August 2004 wird Bezug genommen.

Mit der am 5. Oktober 2004 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 29. September 2004 zugestellte Entscheidung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Begründung dazu ist am 18. November 2004 eingegangen. Darin wird der vom Erstgericht bejahte Teilbetriebsübergang mit Nachdruck bekämpft. Die bei der C. Holding AG bis in den September 1997 beschäftigten Mitarbeiter werden dargestellt und daraus abgeleitet, dass die arbeitsrechtliche Struktur bei der C. Holding AG aus Mitarbeitern/innen bestanden habe, gruppiert um die Vorstände, ohne eine wirtschaftliche Untereinheit zu bilden. Eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung in diesem Zusammenhang wird bestritten und so fehlt nach Ansicht der Beklagten bereits eine wesentliche Voraussetzung für den vom Erstgericht bejahten Teilbetriebsübergang. Ihre Berufungsanträge lauten deshalb:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 30. August 2004, 22 Ca 1869/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger lässt beantragen:

diese Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet er bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt er entgegen. Ergänzend dazu wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts München im Verfahren 21 Ca 1817/00 verwiesen, das die dort zur Entscheidung gestellte Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen und einen Betriebsübergang auf die Beklagte festgestellt hatte. Ursächlich dafür sei der von der dortigen Beklagten, der C. Holding AG, vorgetragene Betriebsübergang gewesen, was letztlich dann auch zur klägerseitigen Berufungsrücknahme geführt habe. Der Kläger leitet daraus unter Bezugnahme auf die im dortigen Berufungsverfahren erklärte Streitverkündung Interventionswirkungen für das vorliegende Verfahren ab mit der Folge, dass er das Vorliegen des Betriebsübergangs von der C. Holding AG auf die L. AG als bindend festgestellt wertet. Die C. Holding AG habe bis 4. September 1997 50,7 % der Aktien der verklagten L. AG gehalten. Des Weiteren seien die C. Holding AG und die Beklagte damals teilweise in Personalunion geführt worden. Hinter diesen juristischen Personen habe es identische natürliche Personen gegeben, die sich in Rechtsstreiten unterschiedlich eingelassen hätten. Die C. Holding AG sei damals von einem Betriebsübergang ausgegangen, die Beklagte bestreite einen solchen hier ausdrücklich.

Im Übrigen habe der Kläger im Berufungsverfahren 3 Sa 393/01 LAG München der L. AG auch den Streit verkünden lassen. Noch nach dieser Streitverkündung habe die C. Holding AG im damaligen Berufungsverfahren zum Betriebsübergang vorgetragen. Die L. AG sei diesem Verfahren aber nicht beigetreten, habe dem Vortrag der C. Holding AG auch nicht widersprochen. Nach Ansicht des Klägers ist die damit eingetretene Interventionswirkung zulasten eines Streitverkündeten, der nach einer Streitverkündung in der Berufungsinstanz dem Rechtsstreit nicht beigetreten ist, durch die spätere Berufungsrücknahme der Hauptpartei nicht ausgeschlossen.

Unabhängig davon werden die Mitarbeiter der C. Holding AG bis September 1997 aber auch als wirtschaftliche Einheit gesehen, die durch die Übernahme aller Mitarbeiter auf die Beklagte übergegangen sei.

Die Beklagte tritt diesen Ausführungen entgegen. Eine Bindungswirkung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 3. April 2001 - 21 Ca 1817/00 bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit wird geleugnet, zumal auch der Streitgegenstand in diesen Verfahren nicht der Gleiche sei. Die klägerseits in Anspruch genommene Streitverkündungswirkung kann nach Ansicht der Beklagten im anhängigen Berufungsverfahren zu Gunsten des Klägers schon deshalb nicht eingreifen, weil es am sog. Abhängigkeitsverhältnis fehle. Ziel des damaligen Erstprozesses sei die Klärung der Frage gewesen, ob eine bestimmte Kündigung sich für den Kläger nachteilig ausgewirkt habe, vorliegend gehe es um Vergütungsansprüche.

Der Kläger hält demgegenüber an seinen Ausführungen fest.

Die Berufungskammer hat die Verfahrensakten LAG München - 3 Sa 393/01, Arbeitsgericht München - 21 Ca 1817/00 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 18. November 2004 (Blatt 379 bis 407 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 24. Januar 2005 (Blatt 417 bis 442 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17. Mai 2005 (Blatt 485 bis 502 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 20. Mai 2005 (Blatt 504 bis 517 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2005 (Blatt 522 bis 525 der Akte), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 8. Juni 2005 (Blatt 526 bis 529 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 6. Oktober 2005 (Blatt 536 bis 543 der Akte), auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 26. Oktober 2005 (Blatt 544 bis 548 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 31. Mai 2005 (Blatt 518/519 der Akte) und vom 7. November 2005 (Blatt 549 bis 552 der Akte) mit Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge abgewiesen zu bekommen, hat Erfolg. Das Überwechseln der acht Mitarbeiter von der C. Holding AG zur Beklagten kann nicht als (Teil-) Betriebsübergang gewertet werden.

1. Dass im rechtskräftigen Urteil des Arbeitsgerichts München vom 3. April 2001 (21 Ca 1817/00) in der Aufspaltung des gemeinsamen Betriebs in zwei selbstständige Betriebe ein Teil-Betriebsübergang gesehen worden ist mit der Folge eines Übergangs der Mitarbeiter von der C. Holding AG am 4. September 1997 auf die Beklagte (die L. AG), bindet in vorliegendem Verfahren nicht. Die L. AG (neu) war im Verfahren Arbeitsgericht München - 21 Ca 1817/00 nicht Partei gewesen. Die C. Holding AG und die L. AG waren und sind juristische Personen. Dass damals die C. Holding AG 50,7 % der Aktien von der L. AG gehalten hatte und diese Aktiengesellschaften teilweise in Personalunion geführt worden sind, beseitigt ihre juristische Selbstständigkeit nicht und führt auch nicht zu Rechtskraftwirkungen des Urteils vom 3. April 2001 über die an diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien hinaus auf Dritte. Daran kann die Streitverkündung im anschließenden Berufungsverfahren LAG München - 3 Sa 393/01 nichts ändern, hatte der Kläger doch in der ersten Berufungsverhandlung sein Rechtsmittel wieder zurückgenommen (§ 516 ZPO). Dass dies auf ausdrückliche Empfehlung des Gerichts geschehen sein soll, lässt die Sitzungsniederschrift zu dieser Berufungsverhandlung am 21. März 2002 nicht erkennen. Der Kläger war damals einer der zwei letzten Arbeitnehmer bei der C. Holding AG gewesen, das Kündigungsschutzgesetz hätte damit zu seinen Gunsten nicht eingreifen können, für einen Sonderkündigungsschutz - vom behaupteten Betriebsübergang abgesehen - hatte der Kläger nichts vorgetragen gehabt. Daraus folgt, dass die Kündigung der C. Holding AG vom 16. März 1998 an sich sozial gerechtfertigt gewesen war. Das Erstgericht hatte seine Klageabweisung zwar mit Teil-Betriebsübergang (§ 613 a BGB) begründet, daran wäre die damalige Berufungskammer aber nicht gebunden gewesen. Und durch die Berufungsrücknahme des Klägers am 21. März 2002 sind all diese Fragen einschließlich der Streitverkündung gegenstandslos geworden, das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 3. April 2001 hat Rechtskraft erlangt.

Die Akten des Verfahrens LAG München - 3 Sa 393/01, Arbeitsgericht München - 21 Ca 1817/00 sind von der Berufungskammer beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Diese Beiziehung hatten im Berufungsverfahren beide Parteivertreter beantragt, die Notwendigkeit dazu ist der Berufungskammer aber erst nach der mündlichen Erörterung des Rechtsstreits mit den Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2005 deutlich geworden. Soweit vom Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang auch das Kündigungsschreiben vom 16. März 1998 vorgelegt worden ist, wollte er damit wohl seinen mündlichen Vortrag unterstreichen. Die Berufungskammer hat diesen Vortrag nicht als verspätet erachtet, war die Vorlage dieses Kündigungsschreibens beklagtenseits doch in der Berufungsbegründung schon angeboten worden. Die Parteien streiten mittlerweile seit Sommer 1993 gegeneinander, viele Aktenzeichen und Gerichtsurteile belegen das und diese Auseinandersetzung mündete schließlich im anhängigen Streit über die Verpflichtung der L. AG zur Zahlung von Lohn aus Annahmeverzug. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben diese Verfahren über Jahre hinweg begleitet, die Berufungskammer nicht und so waren nach den Erörterungen in der ersten Berufungsverhandlung eben die Beiziehung weiterer Akten und eine zweite Verhandlung erforderlich geworden. Erhebliche zeitliche Verzögerungen sind gemessen an der bisherigen Dauer des Streits dadurch nicht eingetreten.

Die beigezogenen Akten belegen, dass die C. Holding AG im damaligen Rechtsstreit ihren Klageabweisungsantrag keineswegs vor allem mit der Behauptung eines eingetretenen Betriebsübergangs auf die L. AG begründet hat. Dem streitbefangenen Kündigungsschreiben vom 16. März 1998 können betriebsbedingte Kündigungsgründe entnommen werden und solche waren dann auch im Verfahren vorgetragen worden. Sicher war in diesem Zusammenhang auch ein möglicher Betriebsübergang angesprochen worden, dies aber fast mehr in den Schriftsätzen des Klägers.

Das entsprach auch seiner Interessenlage, hätte er nach den im Kündigungsschreiben dargestellten organisatorischen Änderungen doch bei der L. AG eher eine berufliche Zukunft finden können. Die C. Holding AG hat sich auf jeden Fall im damaligen Kündigungsschutzverfahren nicht in einer Weise mit einem eingetretenen Betriebsübergang verteidigt, um damit (§ 242 BGB) der L. AG im anhängigen Berufungsverfahren zu verwehren, das Fehlen eines Betriebsübergangs geltend zu machen.

2. Ein solcher Betriebsübergang von der C. Holding AG auf die L. AG hat am 4. September oder im Herbst 1997 auch nicht stattgefunden. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang die Wahrung der Identität der betreffenden Einheit. Der Begriff Einheit bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder des Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des BAG im Anschluss an EuGH 11. März 1997 - Rs C -13/95 - EuGHE I 1997, 1259 (Ayse Süzen ./. Zehnacker Gebäudereinigung) zu Rn. 14; zuletzt EuGH 10. Dezember 1998 - verb. Rs C-173/96 und C-247/96 - EuGHE I 1998, 8237, zu Rn. 30 - 32 (Hidalgo); vgl. BAG vom 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20, 28, zu B II 2 b bb der Gründe; vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299, zu B I der Gründe; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB § 613 a Nr. 174 = EzA BGB § 613 a Nr. 162; 18. März 1999 - 8 AZR 159/98 - AP BGB § 613 a Nr. 189 = EzA BGB § 613 a Nr. 177, zu II 1 der Gründe; zuletzt 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613 a Nr. 196 = EzA BGB § 613 a Nr. 185, zu B I der Gründe).

In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muss, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muss eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, dass wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, zu B I 2 b der Gründe).

Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten (Teilorganisationen) des Betriebes. Bei übertragenen sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muss es sich um eine organisatorische Untergliederung handeln, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird, auch wenn es sich nur um eine untergeordnete Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für den Teilbetriebsübergang voraus, dass die übernommenen Betriebsmittel bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet (BAG vom 25. Mai 2000 - 8 AZR 335/99 - n.v., zu B I der Gründe; vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 - n.v., zu II 2 b aa der Gründe; vom 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE 86, 271, 277 ff., zu B 3 b der Gründe; vom 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 - nv., zu B I 2 a der Gründe; vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303, 305 ff., zu B I 2 a der Gründe; 26. August 1999 aaO, zu B I der Gründe).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall kein Teilbetriebsübergang angenommen werden. Die Beklagte hatte von der C. Holding AG im September 1997 auf der Grundlage dreiseitiger Verträge nur einzelne Arbeitnehmer und keinen organisierten Betriebsteil unter Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit übernommen. Übernommen worden sind zwei Vorstandschauffeure, eine Vorstandssekretärin, zwei Sekretärinnen, ein Mitarbeiter für rechtliche Angelegenheiten und ein weiterer für Controlling, Kostenrechnung. All diese Positionen hatte es bei der L. AG bereits gegeben, diese Mitarbeiter/innen waren damit zu vorhandenen Mitarbeitern/innen hinzugekommen ohne eigenen Arbeitsbereich. Diese Mitarbeiter/innen hatten schon bei der C. Holding AG keine wirtschaftliche Einheit gebildet, eine solche ist nicht übergegangen und bei der L. AG damit auch nicht erhalten geblieben.

Damit ist der Kläger zu keinem Zeitpunkt Arbeitnehmer der Beklagten, der L. AG, geworden oder gewesen, für seinen Anspruch gegen die Beklagte gibt es keine Rechtsgrundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Für den Kläger wird gem. § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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