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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 6 Sa 110/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2b
BGB § 623
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

6 Sa 110/08

Verkündet am: 3. März 2009

In dem Rechtsstreit

hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Künzl und die ehrenamtlichen Richter Friedmann und Sehr

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 28. Nov. 2007 - 1 Ca 1130/07 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II. Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Kläger gegen Zahlung einer Abfindung.

Der am ...1947 geborene Kläger ist seit 1. Okt. 1983 bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in H., als Außendienstmitarbeiter beschäftigt.

Im Zusammenhang mit einer Neustrukturierung der Vertriebsorganisation schlossen der Vorstand der Beklagten und der bei ihr bestehende Gesamtbetriebsrat im Jahr 2006 eine Interimsvereinbarung (Bl. 79 f. d. A.), nachfolgenden Inhalts ab:

1. Die Parteien haben sich auf das als Anlage 1 beigefügte Vertragskonvolut (Rahmenbetriebsvereinbarung "Strategie ... [sic.: Stammorganisation der Beklagten] und ... [sic.: Deutsche ... nebst Anlagen) verständigt. Sobald die zuständigen Gremien auf beiden Seiten diesen Vereinbarungen zugestimmt haben, werden die Parteien diese unverzüglich, spätestens aber bis zum 30.11.2006, unterzeichnen und damit in Kraft setzen.

2. Die E. ...AG und der Konzernbetriebsrats der E. ...AG schließen parallel eine Umsetzungsvereinbarung im Vorgriff auf den Interessenausgleich zum E.-Standortkonzept ab. Um den Mitarbeiter/-innen der H. ... AG die Möglichkeit zu eröffnen, auf die in diesem Zusammenhang freiwerdenden Arbeitsplätze zu wechseln, kann die H. ... AG auch schon dem in Kraft treten des Vertragskonvoluts (Anlage 1)

- in der Region betroffene Mitarbeiter/-innen ansprechen

- die Niederlassung H. ... D. gründen

- in Abhängigkeit von den dadurch kurzfristig entstehenden Personalwanderungen, die notwendigen Arbeitsumorganisationen auf den betroffenen Niederlassungen, Geschäftsstellen und Bereichsverwaltungen bereits vorrangig durchführen.

Führen diese Maßnahmen dazu, dass auf den Geschäftsstellen keine Innendienstmitarbeiter mehr vorhanden sind, kann die Gesellschaft diese Geschäftsstellen schließen, sofern sie gemäß Anlage 1 zur Schließung vorgesehen sind.

3. Die Geltung der E.-Schutzvereinbarung vom 19.12.1997 einschließlich der damit in Bezug genommenen Sozialpläne vom 30.11.1984 (Innendienst) sowie vom 10.04.1990 (Außendienst) wird vorerst über den 31.12.2007 hinaus für ein weiteres Jahr bis 31.12.2008 verlängert. Diese Verlängerung wird nur wirksam, wenn die Rahmenbetriebsvereinbarung "Strategie ... und ..." gemäß der in Ziffer 1 genannten Anlage 1 in Kraft tritt.

4. Sobald auf Konzernebene eine Verlängerung der jeweiligen Sozialpläne/Schutzvereinbarungen endgültig verabschiedet wurde, tritt diese Interimsvereinbarung, ohne dass es einer Kündigung bedarf, außer Kraft. Wurde die Rahmenbetriebsvereinbarung "Strategie H. und D."" nebst Anlagen bereits in Kraft gesetzt, bleiben diese Vereinbarungen bestehen.

Die "Rahmenbetriebsvereinbarung (Anlage 1 zur Interimsbetriebsvereinbarung, Bl. 81 f. d. A.) wurde mit ihren Anlagen in Kraft gesetzt. Sie beinhaltet u.a. nachfolgende Regelungen:

1. Neustrukturierung der Vertriebsorganisation ... und ...

Zur Umstrukturierung und vertrieblichen Neuausrichtung der Vertriebe ... und D. schließen die Betriebspartner die als Anlage 1 beigefügte Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich.

Ergänzend hierzu wir die durch als Anlage 2 beigefügte Betriebsvereinbarung einvernehmlich die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neustrukturierung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstruktur der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltungen vom 16.4.2002 abgeändert.

2. Personelle Einzelmaßnahmen

Auf die im Rahmen der Umstrukturierung stattfindenden Einzelmaßnahmen finden die Sozialpläne für den Außen- und Innendienst der H. ... AG Anwendung. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf die Einzelmaßnahmen, insbesondere in der jeweiligen Sozialplankommission, die Betriebsvereinbarung gemäß Anlage 3 Anwendung findet.

Zur Durchführung der Vorruhestandsmaßnahmen wird für die vom Projekt "Strategie ... und ..." betroffenen Mitarbeiter(-innen) der als Anlage 4 beigefügte Nachtrag zur Betriebsvereinbarung "Betrieblicher Vorruhestand" zeitlich befristet abgeschlossen. Altersteilzeitvereinbarungen sind gemäß den geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen für die vom Projekt "Strategie ... und ..." betroffenen Mitarbeiter(-innen) möglich (siehe Anlage 5).

Zusätzlich zu den in den Sozialplänen geregelten Instrumenten zur Milderung der Folgen aus der Betriebsänderung gelten für die vom Projekt "Strategie ... und ..." betroffenen Mitarbeiter(-innen) zur Beschleunigung der personellen Einzelmaßnahmen die in den Betriebsvereinbarungen "Mobilitätspaket" (Anlage 6) und "Sofortaktion" (Anlage 7) dargestellten Regelungen.

...

3. Bestandteil der Rahmenbetriebsvereinbarung

Die Anlagen mit den Vereinbarungen

1. Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neuordnung der Vertriebsorganisation ... und ...

2. Nachtrag Nr. 4 zur Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neuordnung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstruktur der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltung vom 16.4.2002

3. Betriebsvereinbarung zur Anwendbarkeit der Sozialpläne

4. Nachtrag zur Betriebsvereinbarung zum "Betrieblichen Vorruhestand" vom 15.6.1998/18.6.1998

5. Vereinbarung über die Anwendbarkeit der tariflichen Altersteilzeitabkommens

6. Betriebsvereinbarung über sozialpolitische Maßnahmen "Mobilitätspaket"

7. Betriebsvereinbarung über sozialpolitische Maßnahmen "Sofortaktion"

8. Betriebsvereinbarung über Neuzusammensetzung der örtlichen Betriebsräte sind Bestandteil dieser Rahmenbetriebsvereinbarung und können nicht gesondert gekündigt werden, sofern dort nichts anderes geregelt ist. Die in den Anlagen 1-8 aufgenommenen Abbildungen sind ebenfalls Bestandteil der jeweiligen Vereinbarung.

Mit der in Anlage 7 zu dieser "Rahmenbetriebsvereinbarung" (Bl. 84 f. d. A.) beinhalteten "Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung sozialpolitischer Maßnahmen 'Sofortaktion'" ist hinsichtlich der Umsetzung des Projektes "Strategie ... und ..." Folgendes vereinbart:

1. Zielsetzung

Durch die zeitlich befristete (nach derzeitigen Planungen Zeitraum 1.12.2006 - 31.3.2007) "Sofortaktion" soll Planungssicherheit sowohl für die betroffenen Mitarbeiter/-innen als auch für die Gesellschaft geschaffen werden, indem Mitarbeiter/innen, die bereit sind, die H. gegen Zahlung einer Abfindung zu verlassen oder in ein Vertragsverhältnis als selbstständiger Vertragsvermittler zu wechseln, durch Zahlung einer zusätzlichen Entscheidungsprämie neben der Abfindung gem. Sozialplan ein Anreiz für eine schnelle Entscheidung und Annahme des Angebotes geboten wird.

Ferner soll Mitarbeiter/-innen, die sich in "rentennahen" Jahrgängen befinden und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, im Rahmen der Sofortaktion die Versetzung in den Ruhestand angeboten werden.

Mitarbeitern/-innen, die zu einem Wechsel an einen anderen Standort (H. oder E.Konzern) bereit sind, soll im Rahmen der Sofortaktion ein Wechsel zu den Konditionen des zwischen H. und G. vereinbarten "Mobilitätspaketes" angeboten werden.

Im Rahmen der Sofortaktion können einvernehmlich bereits Standorte zeitnah geschlossen werden, wenn die jeweiligen personellen Betroffenheiten gelöst sind.

Die Vereinbarung gilt für Innen- und Außendienst.

2. Höhe der "Entscheidungsprämie" in Ergänzung zu der Abfindung gem. Sozialplan

Die Abfindung gem. Sozialplan erhöht sich im Rahmen der "Sofortaktion" wie folgt:

- um 50 % bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von zwei Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006, Annahme des Angebotes somit bis zum 31.1.2007 erforderlich).

- um 30 % bei einer Entscheidung und Annahme des Angebotes innerhalb von vier Monaten (nach derzeitigem Planungsstand Beginn der Sofortaktion 1.12.2006, Annahme des Angebotes somit bis zum 31.3.2007 erforderlich).

Bei einem sofortigen Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist erhält der/die Mitarbeiter(in) zusätzlich die Bezüge (ohne Reisekosten und sonstigen Aufwandsersatz), die bis zum Kündigungstermin zu zahlen gewesen wären.

3. Abwicklung der Sofortaktion/Entscheidungsvorbehalt der Gesellschaft

Die im Rahmen der "Sofortaktion" umzusetzenden Vorgänge werden im Regelfall auf dem Schriftwege abgewickelt. Die SPK wird über jeden einzelnen Vorgang kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Hiervon unberührt hat jeder Mitarbeiter/-in das Recht auf ein Einzelgespräch in der Sozialplankommission, bzw. kann im Einzelfall auf Wunsch einer Seite die Sozialplankommission eingeschaltet werden.

Der G. wird die Umsetzung der Sofortaktion aktiv unterstützen.

Bei einer Entscheidungsfindung über die Anwendung der vorstehenden Maßnahmen wird die Gesellschaft im Sinne des in den Sozialplänen beschriebenen Grundkonsenses mit dem G. die Interessenlage der Betroffenen in den Vordergrund stellen, behält sich allerdings eine endgültige Zustimmung im jeweiligen Einzelfall vor.

In einem auch an den Kläger abgesandten Schreiben des Vorstandes und des Gesamtbetriebsrates der Beklagten an alle Innen- und Außendienstmitarbeiter vom 1. Dez. 2006 (Bl. 8 f. d. A. [unvollständig wiedergegeben]) ist ausgeführt:

Projekt "Strategie ... und ..."

Sofortaktion: Besondere Fristen für erhöhte Abfindungszahlungen

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

wie Sie bereits früheren Ankündigungen entnehmen konnten, wird die H. ... AG (..) die Vertriebsorganisationen ... und ... neu organisieren. In diesem Zusammenhang werden das S-Geschäft der jetzigen ... und die ... zusammengefasst. Innerhalb der ... wird es bundesweit künftig eine Niederlassung für das Zielgruppengeschäft (...Z) und 15 Regionaldirektionen geben. Das B-Geschäft der heutigen ... wird innerhalb der ... den Agenturvertrieb mit insgesamt 4 Niederlassungen und 40 Regionaldirektionen im gesamten Bundesgebiet bilden.

Um eine sozialverträgliche Umsetzung der neuen Struktur sicherzustellen, haben sich der Vorstand und der Gesamtbetriebsrat auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket geeinigt. Das Projekt "Strategie .../..." wurde ferner unter den Schutz der bestehenden Sozialpläne gestellt, deren Inhalte speziell für diese Maßnahme zum Teil erweitert worden sind.

Fragebogen zu Sofortaktion und SPK-Gesprächsbedarf

Um Ihre Vorstellungen im Zusammenhang mit dem Projekt "Strategie .../... kennen zu lernen und der Sozialplankommission (SPK) die Durchführung der personellen Einzelmaßnahmen zu erleichtern, habe wird den beigefügten Fragebogen entwickelt, mit dem Sie Ihre Interessen im Vorwege darstellen und Ihren Bedarf für ein Gespräch mit der SPK anmelden können.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf die Durchführung einer Sofortaktion aufmerksam machen, die zwischen dem Vorstand und dem Gesamtbetriebsrat vereinbart wurde.

Hiermit sollen diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angesprochen werden, die daran interessiert sind, bereits im Vorwege der Umsetzung der personellen Einzelmaßnahmen durch die SPK

- gegen Zahlung einer Abfindung zuzüglich einer "Entscheidungsprämie" aus dem Angestelltenverhältnis der ... auszuscheiden. Bei einer Entscheidung zur Annahme eines Abfindungsangebotes bis zum 15.02.2007 wird der übliche Abfindungsbetrag um 50 %, bei einer Entscheidung bis zum 13.04.2007 um 30 % erhöht.

- Den betrieblichen Vorruhestand in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

- Die tarifliche Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, sofern die persönlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

- An einen anderen Standort innerhalb der HM oder des E.-Konzerns zu wechseln, wofür zwischen der H. und dem Gesamtbetriebsrat ein "Mobilitätspaket" vereinbart wurde.

Detaillierte Informationen zur "Sofortaktion" stehen Ihnen im H. ... unter ... ... und ... zur Verfügung. Sofern Sie Interesse daran haben, von einer dieser Möglichkeiten Gebrauch zu machen, bitten wir Sie, dies im beigefügten Fragebogen anzugeben. Damit Sie sich im Vorwege bereits über steuer-, sozial-, versicherungs- und arbeitsrechtliche Auswirkungen informieren können, haben wir diesem Schreiben ein entsprechendes Merkblatt beigefügt.

Ihren ausgefüllten Fragebogen senden Sie bitte bis spätestens 15. Dezember 2006 ...

Über die genauen Termine der SPK-Veranstaltungen werden wir Sie rechtzeitig informieren. Bei Fragen stehen Ihnen Ihre zuständige Führungskraft, Ihr örtlicher Betriebsrat sowie die Mitglieder der Sozialplankommission jederzeit zur Verfügung.

Den dem Schreiben beigefügten Fragebogen hat der Kläger ausgefüllt zurückgesandt. Wegen der konkreten Ausfüllung wird auf Bl. 9 f. d. A. Bezug genommen. Nach den enthaltenen Angaben des Klägers war dieser "evtl." an einer Teilzeittätigkeit bzw. der Inanspruchnahme von betrieblichem Vorruhestand interessiert. Die Frage nach Inanspruchnahme des tariflichen Vorruhestandes hatte der Kläger mit "ja" beantwortet, allerdings bei der Frage nach Vorruhestand im Rahmen der "Sofortaktion" "evtl." angefügt. Diese Einschränkung brachte der Kläger auch bei den Fragen nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, wie nach einer selbstständigen Tätigkeit als Versicherungsvermittler an.

Abschließend ist auf dem Fragebogen - in Fettdruck - vermerkt: "Die in diesem Fragebogen gemachten Angaben begründen keinerlei Anspruch auf eine der genannten Maßnahmen. Die endgültige Entscheidung wird im Einzelfall durch die Gesellschaft bzw. die Sozialplankommission getroffen."

Der Kläger wandte sich mit nachfolgendem Schreiben vom 15. Feb. 2007 (Bl. 12 d. A.) an die Beklagte und den Gesamtbetriebsrat:

Betreff: Projekt: Strategie ... und ...

Und Sofortaktion: Fristen f. erhöhte Abfindungen

Geschätzte Damen und Herren!

Zur obigen Angelegenheit habe ich ein Schreiben vom 01. 12. 06 erhalten, aber seither keinerlei Lebenszeichen von der H. oder deren zuständigen Leute mehr erhalten.

Die sogenannte Sozialplan - Komision der Hauptverwaltung teilte in dem Schreiben mit, es gibt für die Abwicklung oder für die Entscheidung bestimmte Termine. Der für mich maßgebliche Termin ist aufgrund meiner Entscheidung der 15. 02. 2007 leider ist aber von Ihrer Seite nichts mehr zu hören.

Mein Vorgesetzter Filialleiter ... hat mich auf meine Entscheidung schon mehrmals angesprochen und jedes Mal versichert er würde der H. oder der SPK umgehend mitteilen, das ich mich für eine Abfindung entschieden habe.

Da es nun an der Zeit (auch Termin) wäre, genaueres mitzuteilen ersuche um eine baldige und ausführliche Antwort.

In einem Schreiben der Beklagten vom 9. Feb. 2007, das der Kläger nach eigener Einlassung allerdings "erst weit nach dem 15. Feb. 2007" und erhalten hat, ist ausgeführt:

PNR 316593

Fragebogen zum Sozialplan für die Veränderungsmaßnahmen

bei der ... und ... - "Sofortaktion"

Sehr geehrter Herr A.,

vielen Dank für die Zusendung des ausgefüllten Fragebogens. Hierzu möchten wir Sie darüber informieren, dass wir Ihr Interesse an einem Gespräch mit der Sozialplankommission und der im Rahmen der "Sofortaktion" angebotenen Regelung:

- gegen Zahlung einer erhöhten Abfindung ("Entscheidungsprämie") aus dem Angestelltenverhältnis der H. auszuscheiden

zur Kenntnis genommen haben.

Nach Prüfung Ihres Anliegens, müssen wir Ihnen jedoch leider mitteilen, dass die Gesellschaft Ihr Gesuch ablehnt. Ihre zuständige Führungskraft steht Ihnen selbstverständlich als Ansprechpartner für etwaige Fragen hinsichtlich der strategischen Neuausrichtung von ... und ... zur Verfügung

Bezüglich der anstehenden Gespräche mit der Sozialplankommission werden wir Sie selbstverständlich berücksichtigen und noch gesondert einladen.

Mit seiner am 5. Sept. 2007 beim Arbeitsgericht Passau eingegangenen und der Beklagten am 17. Sept. 2007 zugestellten Klage vom 3. Sept. 2007 wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der Vertragsaufhebung gegen Zahlung einer (erweiterten) Abfindung.

Er trägt vor, Herr S., der Prokura besitze, habe im Dezember 2006 kurz vor Weihnachten, anlässlich der Jahrsabschlussveranstaltung, das Angebot der Beklagten nochmals offiziell und verbindlich vor einem großen Personenkreis wiederholt. Das Angebot sei mittels einer Projektion an die Wand geworfen worden (vgl. Anlage K 3, Bl. 11 d. A.). Daran anschließend hätten mehrere Besprechungen zwischen ihm und Herrn S. stattgefunden, im Rahmen derer ihm zunächst die Abfindungshöhe durch Herrn S. mitgeteilt worden sei. Darauf habe er sich für die Annahme des Abfindungsangebots entschieden. Schon vorher habe er mehrfach mit Herrn S. die Zukunft nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages angesprochen und schon diverse Dispositionen diesbezüglich getroffen.

Das Schreiben der Beklagten vom 9. Feb. 2007 habe ihn völlig überrascht. Interventionen dagegen seien aber ohne Erfolg geblieben.

Er ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung dergestalt zustande gekommen, dass der Kläger Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindungszahlung von € 174.000.- erhalte. Der Beklagten stehe von dieser Individualvereinbarung kein Rücktrittsrecht zu.

Er hat beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Abfindungsbetrag von € 174.000,00 brutto Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages wie in Ziff. I. bezeichnet in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu. Mit ihm sei weder eine Individualvereinbarung getroffen worden noch habe sie ihm gegenüber ein rechtsverbindliches Angebot abgegeben. Beim Schreiben vom 1. Dez. 2006 habe es sich lediglich um ein Mitarbeiterinformationsschreiben gehandelt, mit dem die Wünsche der Mitarbeiter evaluiert hatten werden sollen, um sozialverträgliche Lösungsansätze zur Umsetzung der im Rahmen des Projektes ... und ... geplanten Maßnahmen zu entwickeln.

Die Beklagte bestreitet, dass Herr S. vom Kläger die verbindliche Erklärung der Annahme des Angebotes verlangt habe. Ebenso bestreitet sie die verbindliche Wiederholung des Angebotes durch Herrn S., der zudem nicht berechtigt gewesen sei, verbindliche Angebote für die Beklagte abzugeben.

Das Arbeitsgericht Passau hat die Klage mit Endurteil vom 28. Nov. 2007 abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der geltend gemachte Abfindungsanspruch setze einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages voraus. Ein solcher könne sich allenfalls aus der vom Kläger behaupteten Individualvereinbarung ergeben. Selbst wenn eine solche getroffen worden sein sollte, wäre diese als Vorvertrag zur Vertragsaufhebung aber formbedürftig gewesen (§ 613 BGB). Die auch dem Übereilungsschutz dienende Form sei aber nicht eingehalten. Könnte man von der Formbedürftigkeit absehen, bliebe der Klageanspruch dennoch ohne Erfolg. Denn das Schreiben vom 1. Dez. 2006 enthalte kein verbindliches Vertragsangebot. In der behaupteten verbindlichen Wiederholung des Vertragsangebotes durch Herrn S. anlässlich der Jahresabschlussversammlung sieht das Arbeitsgericht keinen Tatsachenvortrag, sondern nur eine Wertung. Zudem habe der Kläger angesichts bloßer Gesamtprokura von Herrn S. nicht von der Verbindlichkeit des Angebotes ausgehen dürfen. Schließlich sehe auch die Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung sozialverträglicher Maßnahmen vor, dass die Vorgänge regelmäßig schriftlich abgewickelt werden.

Gegen dieses ihm am 10. Jan. 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Feb. 2008, die am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen ist, Berufung eingelegt. Diese hat er mit Schriftsatz vom 17. Apr. 2007, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 18. Apr. 2007, innerhalb bis 18. Apr. 2008 verlängerter Frist, begründet.

Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere wendet er sich gegen die angenommene Formbedürftigkeit eines Vorvertrages. Zudem treffe es nicht zu, dass im Schreiben der Beklagten vom 1. Dez. 2006 kein verbindliches Angebot zu sehen sei. Entscheidungsvorbehalte seien nicht angeführt. Schließlich stehe, wie er meint, Herrn S.s Gesamtprokura der Abgabe eines verbindlichen Angebotes nicht entgegen, da er als Bote gehandelt und auch als solcher Erklärungen entgegengenommen habe.

Ferner ist er der Ansicht, sein Anspruch ergebe sich auch aus den Sozialplänen.

Schließlich begründe auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz die geltend gemachte Leistung. Anderen Mitarbeitern habe die Beklagte gewährt, was sie dem Kläger verweigere. Sie habe mit etlichen weiteren Arbeitnehmern, die vom Schreiben vom 7. Dez. 2006 betroffenen Mitarbeitern Aufhebungsverträge entsprechend der "Sofortaktion" abgeschlossen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbiete eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe sowie eine sachfremde Gruppenbildung. Ein sachfremder Zweck liege aber jedenfalls vor, wenn der Arbeitgeber - wie vorliegend - von der Sofortaktion nur kurzzeitig beschäftigte Mitarbeiter oder Mitarbeiter mit niedrigem Gehalt umfasst sehen wollte.

Er beantragt:

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Passau, Az.1 Ca 1130/07 vom 28.11.2007 verurteilt, an den Kläger € 174.000,00 Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Passau, Az. 1 Ca 1130/07 vom 28.11.2007 wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Abgabe der Willenserklärung auf Abschluss eines entsprechenden Aufhebungsvertrages, wie in Ziff. I. bezeichnet, in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die vom Kläger angenommene Außerachtlassung des Schriftformerfordernisses beim Vorvertrag konterkariere den Gesetzeszweck. Das Schreiben Frau H. habe die Schriftform nicht gewahrt, da es sich um eine E-Mail handle. Es sei zudem nicht erkennbar, weswegen sich der klägerische Anspruch aus dem Sozialplan vom 10. Apr. 1990 ergeben solle. Im Übrigen verweise der mit Schreiben vom 1. Dez. 2006 versandte Frageboden ausdrücklich auf die fehlende Rechtsverbindlichkeit.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben, wie sie meint. Die Beklagte am wegen der beruflichen Kompetenz des Klägers kein Interesse an seinem Ausscheiden. Soweit er Rechtsfolgen aus Erklärungen Herrn S.s herleite, sei ihr nicht nachvollziehbar, welche rechtgeschäftliche Erklärung Herr S. abgegeben haben solle.

Der Kläger nimmt hierzu dahingehend Stellung, die Beklagte müsse im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Verstoß gegen das Benachteiligungsverbotes darlegen, wie groß der begünstigte Personenkreis sei, wie er sich zusammensetze, wie er abgegrenzt sei und warum er nicht dazu gehöre. Bisher habe sie lediglich dargelegt, dass der wirtschaftliche Erfolg des Mitarbeiters maßgeblich sei. Es sollten also offenbar weniger leistungsfähige Mitarbeiter belohnt werden. Derartige Erwägungen hält er für unbillig und leistungsstärkere Mitarbeiter benachteiligend. Die behaupteten wirtschaftlichen Erfolge machten zudem keinen Sinn. Unter Berücksichtigung seiner Bestandsprovisionen und künftig zu erwartender Abschlussprovisionen werde sein Verbleiben bei der Beklagten ein Vielfaches der Abfindung kosten.

Wegen des Sachvortrages der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 2. Sept. 2007 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 19. Nov. 2007 (Bl. 68 ff. d. A.), vom 17. Apr. 2008 (Bl. 166 ff. d. A.) und vom 11. Juli 2008 (Bl. 215 ff. d. A.) der Beklagten vom 8. Okt. 2007 (Bl. 47 ff. d. A.), vom 30. Mai 2008 (Bl. 204 ff. d. A.) und vom 26. Jan. 2008 (Bl. 262 ff. d. A.) sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 28. Nov. 2007 (Bl. 107 ff. d. A.) - jeweils nebst Anlagen - und vom 17. Feb. 2009 (Bl. 287 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig.

Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthaft. Sie ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO).

II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung vollumfänglich abgewiesen. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages noch befindet sich die Beklagte mit der auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichteten Willenserklärung in Verzug. Insoweit schließt sich das Berufungsgericht der sorgfältigen und überzeugenden Begründung des Arbeitsgerichts in vollem Umfang an und sieht von einer eigene Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Hinsichtlich des Sachvortrages in der Berufungsinstanz ist ergänzend auszuführen:

1. Zum Abfindungsanspruch:

a. Die vom Kläger behauptete Individualvereinbarung - ihr Zustandekommen unterstellt - kann den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages über das zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht begründen, da es bereits am einzuhaltenden Formerfordernis (§ 623 BGB) fehlt, das auch für diese als Vorvertrag zu qualifizierende Vereinbarung einzuhalten ist. Die - unterstellte - Vereinbarung ist damit nichtig (§ 125 Satz 1 BGB).

Wenn teilweise die Einhaltung einer für den Hauptvertrag geltenden Formvorschrift nicht auf den Vorvertrag übertragen wird (so etwa Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching/Joussen, Arbeitsrecht - Kommentar, 1. Aufl., § 611 BGB Rz. 28; HaKo-ArbR/Kreuder, 1. Aufl., § 611 Rz. 163, Henssler/Willemsen/Kalb/Thüsing, Arbeitsrecht Kommentar, 2. Aufl. § 611 BGB Rz. 28) so gilt dies allein für den Fall, dass der Formvorschrift des Hauptvertrages lediglich Beweis- und Klarstellungsfunktion zukommt (ausdrücklich BGH v. 7. 6. 1973 - III ZR 71/71, BGHZ 61, 48, unter II. 1. der Gründe [Formvorschrift für Jagdpacht]; darauf verweisen Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching/Joussen, a.a.O.; und Henssler/Willemsen/Kalb/Thüsing, a.a.O.; vgl. ferner Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching//Gotthardt, a.a.O., § 623 BGB Rz. 53; unklar HaKo-ArbR/Kreuder, a.a.O.). Vorliegend besteht die Formvorschrift des § 623 BGB aber nicht allein zu Beweiszwecken, sondern dient auch dem Übereilungsschutz (Warnfunktion; vgl. BAG v. 23. 11. 2006 - 6 AZR 394/06, AP BGB § 623 Nr. 8 unter Rz. 21; BAG v. 19. 1. 2006 - 6 AZR 638/04, AP BGB § 623 Nr. 7, unter Rz. 23; ErfK/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 623 BGB Rz. 1; Staudinger/Oetker, BGB, 12. Bearb., § 623 Rz. 3 ff.). In diesem Fall bleibt auch bei Abschluss eines Vorvertrages die Form des § 623 BGB zu wahren.

b. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer kollektiven Rechtsgrundlage.

aa. Soweit er auf den Sozialplan vom 30. Nov. 1984 abstellt, so findet dieser auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Dieser ist allein für den Innendienst abgeschlossen,

bb. Aus dem Sozialplan vom 10. Apr. 1990 ("...-Leben"), der für den Außendienst und damit auch für den Kläger grundsätzlich anwendbar ist, folgt aber kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Dieser regelt allein in Nr. 8.1, dass auf Antrag des Außendienstmitarbeiters entweder die so genannte Sozialplankommission die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses beschließt oder, in Nr. 8.2, dass eine Auflösung "im allseitigen Einvernehmen" zustande kommt. Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben.

c. Der seitens des Klägers behauptete Verstoß gegen ein Benachteiligungsverbot bzw. den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Abfindung Zug um Zug gegen Abschluss eines Aufhebungsvertrages.

aa. Die Kammer hat bereits Bedenken, dass in dem von der Beklagten zum Ausdruck gebrachten Wunsch, den Kläger im langjährig bestehenden Arbeitsverhältnis zu behalten und ihm keinen Auflösungsvertrag anzubieten, eine Benachteiligung darstellt. Dazu bedarf es jedoch keiner genaueren Betrachtung.

bb. Jedenfalls findet der Gleichbehandlungsgrundsatz auf die vorliegende Fallgestaltung keine Anwendung. Ein Verstoß gegen spezialgesetzliche Diskriminierungsverbote ist weder gerügt noch nach dem klägerischen Sachvortrag ersichtlich.

aaa. Der Aufhebungsvertrag, als Gegenstück zum Arbeitsvertrag, unterliegt dem Grundsatz der Vertragsfreiheit (§ 105 GewO). Beide Vertragsparteien sind nach dem Prinzip der Privatautonomie frei in ihrer Entscheidung, ob und ggf. mit wem sie einen Vertrag eingehen (Prinzip der Abschlussfreiheit). Wie sie frei entscheiden können, ob mit einer bestimmten Person/Gesellschaft ein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, so ist der Arbeitgeber als Parteien des Arbeitsvertrages ebenso frei, ob und mit welchem Arbeitnehmer er einen Aufhebungsvertrag eingehen will. Er ist dabei nicht an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden, sondern hat allein spezialgesetzliche Diskriminierungsverbote zu beachten.

Entsprechend erkennt das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 13. 8. 2008 - 7 AZR 513/07, NZA 2009, 27) keinen Anspruch auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages aus dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Dieser ist, wie das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung anführt (a.a.O., unter Rz. 21) nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber "Leistungen nach einem allgemeinen und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Zwecke und Voraussetzungen für die Leistung festlegt." Keine Anwendung findet der Grundsatz aber bei freiem und individuellen Aushandeln von Leistungen oder Vergünstigungen; hier genießt die Vertragsfreiheit Vorrang. Entsprechend hatte das Bundesarbeitsgericht bereits in einer früheren Entscheidungen (Urt. v. 25. 11. 1993 - 2 AZR 324/93, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 108; krit. APS/Rolfs, Kündigungsrecht, 3. Aufl., AufhebVtr Rz. 41) nur die freiwillige Leistungen des Arbeitgebers - Abfindungszahlungen nach Beendigung zahlreicher Arbeitsverhältnisse - dem Gleichbehandlungsgrundsatz unterworfen, nicht aber - wie hier - bereits den Abschluss des Aufhebungsvertrages als Voraussetzung dafür, dass Abfindungsansprüche überhaupt entstehen können.

bbb. Dementsprechend unterliegt es - bei Beachtung der spezialgesetzlichen Diskriminierungsverbote der nicht überprüfbaren Entscheidung des Arbeitgebers, mit welchen Stellenbewerbern er einen Arbeitsvertrag schließt; umgekehrt steht es ihm - bei Beachtung der spezialgesetzlichen Diskriminierungsverbote und ggf. bestehender kollektivrechtlicher Regelungen - frei, zu entscheiden, ob er mit einem bestimmten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließen oder diesen in der Belegschaft behalten und das Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten möchte (ebenso bereits LAG München v. 30. 7. 2008 - 11 Sa 106/08). Es obliegt in den einzelvertraglich, kollektivrechtlich und gesetzlich gezogenen Grenzen seiner unternehmerischen Disposition, zu entscheiden, mit welchen Mitarbeitern er seine unternehmerischen Ziele verfolgen und verwirklichen will.

2. Zum Feststellungsantrag

Mangels einer Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages ist der Feststellungsantrag, gerichtet auf die Feststellung, die Beklagte befinde sich in Verzug mit der Abgabe der hierauf gerichteten Willenserklärung, unbegründet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV. Für den Kläger war Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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