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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 14.03.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 1132/05
Rechtsgebiete: BGB, TzBfG


Vorschriften:

BGB § 126
BGB § 127a
BGB § 623
TzBfG § 14
Die Befristungsabrede in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich genügt dem Schriftformerfordernis der §§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit den §§ 126, 127a BGB (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2005 - 21 Sa 60/05).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1132/05

Verkündet am: 14. März 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Feldkamp und Brinnig für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 11. November 2005 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 21. September 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsvertrages.

Der Kläger war bei der Beklagten zu 2), der Firma C., als Busfahrer auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2004 befristeten Arbeitsvertrages beschäftigt gewesen. Gegen diese Befristung hatte der Kläger das Arbeitsgericht München, Gerichtstag Freising, angerufen und dort am 2. Februar 2005 folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:

1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund wirksamer Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2004 geendet hat.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte den Kläger erneut vom 15. April 2005 bis 15. Juli 2005 befristet beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis kann sowohl bei der Beklagten als auch bei einem anderen Unternehmen der B.-gruppe zu Stande kommen.

Grund für den Abschluss dieses weiteren befristeten Arbeitsvertrages war auf Beklagtenseite das Bitten des Klägers gewesen, ihn, wenn nicht schon auf Dauer, dann zumindest für weitere drei Monate zu beschäftigen, da er diese Beschäftigungsdauer für den Erhalt seiner Arbeitserlaubnis benötige.

Vom 15. April 2005 bis 15. Juli 2005 wurde der Kläger dann bei der Beklagten zu 1), der B., beschäftigt. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Befristungsabrede dazu hatten die Parteien nicht verfasst. Darauf gestützt erachtet der Kläger die zweite Befristung als rechtsunwirksam und hat mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 21. Juli 2005 gegen die Firma B. und die Firma C. Klage erheben lassen mit den Anträgen:

1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1), Firma B., seit 15.04.2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

2. Hilfsweise: es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 02.02.2005 nicht beendet ist.

Diese Begehren sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München - Gerichtstag Freising erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 21. September 2005 wird Bezug genommen.

Mit der am 11. November 2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 11. Oktober 2005 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Berufungsbegründung ist am 12. Dezember 2005 eingegangen. Darin wird weiterhin vorgetragen, dass der Kläger in der Zeit vom 15. April bis 15. Juli 2005 als Busfahrer beschäftigt worden sei. Aus seinen Lohnabrechnungen für diese Zeit ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) als Arbeitgeberin eingetragen war. Die vom Erstgericht daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen lässt der Kläger beanstanden. Aus seiner Sicht war er durch die Aufnahme als Busfahrer in das Unternehmen der Beklagten zu 1), der B., und durch seinen Arbeitseinsatz deren Mitarbeiter geworden. Damit sei aber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustandegekommen und seinem Hinweis darauf stehe auch der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Das Schriftformerfordernis habe konstitutive Wirkung für die Befristung, bei Unterbleiben einer schriftlichen Vereinbarung laufe das Arbeitsverhältnis unbefristet. Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2005 - 7 AZR 115/04 wird hingewiesen. Der Wunsch des Klägers sei von Anfang an auf eine unbefristete Fortsetzung seines Beschäftigungsverhältnisses gegangen und so lauten die Berufungsanträge:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 21. September 2005, Az: 4b Ca 11015/05 F, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) seit 15. April 2005 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

3. Hilfsweise: es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) über den 15. Juli 2005 hinaus unbefristet fortbesteht.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit der Klage gegen die Beklagte zu 1): es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) aufgrund der Befristung vom 2. Februar 2005 nicht beendet ist, sondern über den 15. Juli 2005 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagten lassen beantragen:

die Berufung wird zurückgewiesen.

Den mit den Berufungsanträgen vorgenommenen Klageänderungen bzw. Klageerweiterungen treten die Beklagten entgegen. Es wird beanstandet, dass sie auf neue Tatsachen gestützt sind; ihre Sachdienlichkeit wird geleugnet.

Im Übrigen pflichten die Beklagten den Überlegungen des Erstgerichts bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung treten sie entgegen. Sie halten am Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs fest, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) am 31. Dezember 2004 geendet hat und weisen ergänzend darauf hin, dass das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis wirksam befristet gewesen war.

Die streitbefangene Befristung wird ebenfalls als wirksam angesehen, da sie in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart worden sei und ein gerichtlicher Vergleich dem Schriftformerfordernis genüge.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2005 (Blatt 48 bis 52 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 13. Februar 2006 (Blatt 63 bis 68 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14. März 2006 (Blatt 69 bis 71 der Akte) mit Anlage (Blatt 73 der Akte).

Tatbestand:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, den Fortbestand des klägerischen Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten festgestellt zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Die angefochtene Entscheidung ist im Ergebnis und auch in der Begründung nicht zu beanstanden.

1. Die Befristungsabrede im arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 2. Februar 2005 (Blatt 4/5 der Akte) ist rechtswirksam zu Stande gekommen. Ein gerichtlicher Vergleich genügt dem Schriftformerfordernis der §§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG in Verbindung mit §§ 126, 127a BGB (in Anlehnung an Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 10. November 2005 - Az: 21 Sa 60/05).

2. Ob ein gerichtlicher Vergleich auch eine hinreichende Sachgrundbefristung im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 TzBfG darstellt, bedarf hier keiner abschließenden Beantwortung, denn der zeitliche Abstand von mehr als drei Monaten zwischen der rechtlichen Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2004 und dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses zum 15. April 2005 verbietet ein Zusammenrechnen beider Beschäftigungszeiten. Am 15. Juli 2005 stand dem Kläger der allgemeine Kündigungsschutz (KSchG) damit noch nicht zur Seite.

3. Und da den klägerischen Rechtsschutzbegehren schließlich auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegenstünde, der vom Erstgericht dazu gegebenen Begründung schließt sich die Berufungskammer an (§ 69 Abs. 2 ArbGG), muss das von ihm eingelegte Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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