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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.04.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1180/06
Rechtsgebiete: BErzGG


Vorschriften:

BErzGG § 15
BErzGG § 16
Ist der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit (auf 30 Stunden/Woche) verbunden mit einem ausformulierten Verteilungswunsch (auf die Vormittage von Montag bis Samstag mit je 5 Stunden), kann dieses Arbeitszeitverlangen vom Arbeitgeber nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1180/06

Verkündet am: 24. April 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Vogg und Haug für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 3. Mai 2004 wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg - Kammer Neu-Ulm vom 17. März 2004 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeschäftigung während ihrer Elternzeit.

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Möbelhaus mit mehr als 1000 Arbeitnehmern betreibt, seit 18. Dezember 2001 als Verkäuferin angestellt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 17. Dezember 2001 (Blatt 81 der Akte) können ihr im Bedarfsfall auch andere zumutbare Tätigkeiten zugewiesen werden, die nicht unbedingt dem Berufsbild zu entsprechen brauchen. Zur Arbeitszeit heißt es: "Die Arbeitszeit richtet sich nach der üblichen im Einzelhandel. Für die gearbeiteten Samstage wird wöchentlich 1 freier Tag gewährt, mit der Einschränkung bzw. Ausgleich über die Jahresarbeitszeitberechnung (38,5 Stunden-Woche)."

Das monatliche Bruttogehalt der Klägerin belief sich zuletzt auf rund € 1.400,00.

Die Klägerin war zunächst in der Schlafzimmerabteilung eingesetzt worden. Mit Beginn ihrer Schwangerschaft wechselte sie in die Abteilung "Sparkauf". Voraussichtlicher Entbindungstermin sollte der 15. November 2002 sein.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 (Blatt 16 der Akte) hatte die Klägerin Resturlaub für die Zeit vom 19. September bis zum 2. Oktober 2002 sowie anschließend an die Geburt des Kindes drei Jahre "Erziehungsurlaub" beantragt.

Tatsächlich war das Kind am 25. Oktober 2002 geboren worden.

Unter dem 7. November 2002 (Blatt 19 der Akte) füllte die Klägerin das von der Beklagten vorgesehene Formular: "Antrag auf Elternzeit gemäß §§ 15, 16 BErzGG" aus; die Dauer der Elternzeit gab sie darin mit der Zeit vom 10. Januar 2003 bis 24. Oktober 2005 an.

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2002 (Blatt 20 der Akte) teilte die Klägerin der Beklagten u.a. mit: "...

hiermit beantrage ich die Verringerung meiner Arbeitszeit von Vollzeit auf eine Vormittags-Teilzeitstelle, ab Ende der Mutterschutzfrist, aber in der Elternzeit ab dem 10. Januar 2003.

Da ich eine Tagesmutter gefunden habe, die mir meine Tochter vormittags betreut, bitte ich um die Teilzeitstelle in der Elternzeit, da ich alleinerziehend bin.

Meine Erklärung zur Teilzeit und der Elternzeit:

Diese Erklärung beinhaltet meine Teilzeitbeschäftigung bei Ihnen, als auch meine Elternzeit.

Meine Teilzeitbeschäftigung in Ihrem Hause, trifft zeitgleich in die Elternzeit nach meiner Mutterschutzfrist, somit ist das der 10. Januar 2003.

Denkbare Arbeitszeit wäre Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Die wöchentliche Arbeitszeit sollte auf 30 Wochenstunden reduziert werden.

Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung (Arbeitszeiten siehe oben) soll ab Beginn der Elternzeit vom 10. Januar 2003 und drei Jahre betragen."

Mit Schreiben vom 2. Januar 2003 (Blatt 4 der Akte) lehnte die Beklagte diesen Teilzeitwunsch der Klägerin ab. Bei der von ihr gewünschten Zeit sei eine wirtschaftlich vernünftige Verwertung ihrer Arbeitskraft nicht möglich. Ein neuerlicher im Juni 2003 gestellter Antrag (Blatt 46 der Akte) der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit ab 1. September 2003 bis 24. Oktober 2005 ist gleichfalls ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer im Januar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden ab 11. Januar 2003 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit ohne Pausen Montag bis Samstag jeweils von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, nach der uneingeschränkten Inanspruchnahme der Elternzeit könne eine Verringerung der Arbeitszeit nicht mehr beansprucht werden. Der Arbeitszeitverringerung stünden dringende betriebliche Gründe entgegen. Die Abteilung, in der die Klägerin zuletzt eingesetzt gewesen war, sei vormittags personell überbesetzt gewesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte war verurteilt worden, dem Antrag der Klägerin mit Wirkung zum 17. Februar 2003 zuzustimmen und die Arbeitszeit entsprechend dem Klageantrag festzulegen. Im Übrigen ist die Klage rechtskräftig abgewiesen worden. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Sie war damit insoweit erfolgreich, als vom Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Klägerin das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 25. Januar 2005 - 6 Sa 514/04 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Revisionsurteils vom 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05 wird Bezug genommen.

Im weiteren Berufungsverfahren ist der Beklagten Gelegenheit gegeben worden, die von ihr behauptete fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit der klägerischen Arbeitskraft zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Auf den daraufhin eingereichten Schriftsatz vom 14. Februar 2007 (Blatt 220 bis 224 der Akte) mit Anlagen wird Bezug genommen. Die Klägerin ist diesem Vorbringen weiterhin entgegengetreten. Bei der Beklagten gebe es durchaus Teilzeitkräfte mit einem Arbeitseinsatz vormittags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr. Dies wird im Einzelnen unter Hinweis auf die als Anlage vorgelegten Personaleinsatzpläne dann auch näher erläutert. Ihren Antrag hat die Klägerin wie folgt umformuliert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Antrag der Klägerin zur Reduzierung ihrer vertraglichen Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden ab 17. Februar 2003 zuzustimmen und die Verteilung der Arbeitszeit ohne Pausen auf Montag bis Sonntag jeweils von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr festzulegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, ihren Erziehungsurlaub habe sie zwischenzeitlich beendet, die Beklagte sei jedoch verpflichtet, das entsprechende Gehalt nachzuzahlen. Auf den Schriftsatz vom 6. März 2007 (Blatt 242 bis 244 der Akte) mit Anlagen wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Beklagte tritt diesem Vortrag mit Schriftsatz vom 12. März 2007 (Blatt 336 bis 341 der Akte) mit Anlagen wiederum entgegen.

Die Berufungskammer hat nach Maßgabe ihrer Beweisbeschlüsse vom 13. März 2007 die Herren A., D. und S. als Zeugen vernommen. Deren jeweils unbeeidigt gebliebenen Aussagen sind in der Sitzungsniederschrift vom 13. März 2007 (Blatt 364 bis 374 der Akte) nebst Anlagen festgehalten worden.

Auf den nachgelassenen Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 27. März 2007 (Blatt 381 bis 383 der Akte) wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die vertragliche Arbeitszeit der Klägerin ab 17. Februar 2003 auf 30 Wochenstunden reduziert zu bekommen, muss weiterhin erfolglos bleiben. Die Beklagte hat dieses Verlangen zu Recht aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt.

1. Der ursprüngliche Klageantrag genügte - wie vom Bundesarbeitsgericht ausgeführt - dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte sollte ihre Zustimmung zu der von der Klägerin gewünschten Verringerung der Arbeitszeit auf 30 Stunden/Woche erteilen und die Arbeitszeit nach Maßgabe des Klageantrags verteilen. Entgegen dem Wortlaut des Klageantrags erstrebte die Klägerin allerdings keine unbefristete Änderung ihrer Arbeitsbedingungen. Das Klagebegehren bezog und bezieht sich vielmehr ausschließlich auf die Dauer der Elternzeit. Hiervon gehen die Parteien übereinstimmend aus.

Dem Klageantrag fehlte auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Elternzeit inzwischen beendet ist und die Klägerin ihre Arbeit wieder aufgenommen hat. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit einer vergangenheitsbezogenen Feststellungsklage (vgl. 6. November 2002 - 5 AZR 364/01 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 78 = EzA ZPO § 256 Nr. 68) ist auf eine Leistungsklage, wie sie hier vorlag, nicht anzuwenden.

Das Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich aus der Nichterfüllung des materiell-rechtlichen Anspruchs (BAG 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - BAGE 77, 378; 15. April 1999 - 7 AZR 716/97 - AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 41). Dafür genügt regelmäßig die Behauptung der Klägerin, dass der von ihr verfolgte Anspruch bestehe. Ob ein solcher Anspruch gegeben ist, gehört zur materiell-rechtlichen Begründetheit. Nur besondere Umstände können das Verlangen, in die materiellrechtliche Prüfung des Anspruchs einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen (BAG 15. Januar 1992 - 5 AZR 15/91 - BAGE 69, 204; BGH 4. März 1993 - I ZR 65/91 - DB 1993, 1276). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.

Mit der vorgenommenen Antragsänderung hat die Klägerin dem Umstand, dass ihre Elternzeit inzwischen abgelaufen ist, Rechnung getragen. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) folgt daraus, dass die Klägerin bei Obsiegen auch mit dieser Antragstellung Ansprüche aus Annahmeverzug haben wird (vgl. BAG Urteil vom 9. Mai 2006 - 9 AZR 278/05, unter IV. 2. der Gründe).

2. In Anlehnung an die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist festzuhalten, dass die Klägerin im Antrag vom 21. Dezember 2002 (Blatt 20 der Akte) auf Verringerung ihrer Arbeitszeit bereits die Dauer der verlangten Elternteilzeit sowie den Umfang der gewünschten Beschäftigung angegeben hatte. An diese Erklärungen ist sie gebunden. Das ergibt sich schon aus dem allgemeinen Vertragsrecht (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - AP BErzGG § 15 Nr. 44 = EzA BErzGG § 15 Nr. 15, zu II 1 der Gründe; vgl. auch 18. Februar 2003 - 9 AZR 164/02 - BAGE 105, 107). Von einer solchen Bindungswirkung ist auch der Revisionssenat im vorliegenden Fall ausgegangen. Sie beruht auf der Ausgestaltung der Elternzeit, die es dem Arbeitnehmer nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 BErzGG ermöglicht, einseitig die beiderseitigen Hauptpflichten vorübergehend für die von ihm bestimmte Zeit zum Erlöschen zu bringen (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - AP BErzGG § 15 Nr. 44 = EzA BErzGG § 15 Nr. 15, zu II 3 a bb 2 der Gründe). Auf Grund dieser rechtsgestaltenden Erklärung erlöschen aber lediglich die wechselseitigen Hauptpflichten. Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Nebenpflichten bleiben dagegen grundsätzlich bestehen, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, einem Antrag der Arbeitnehmerin auf Arbeitszeitverringerung zuzustimmen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen, ist eine Nebenpflicht. Ziel der Klägerin war jetzt zwar das - teilweise - Wiederaufleben ihres Arbeitsverhältnisses. Der verlangte Vertragsabschluss ist aber dennoch keine Hauptpflicht, sondern soll erst Beschäftigungs- und Entgeltpflichten begründen.

Die Berufungskammer geht unter Hinweis auf die bereits mehrfach angesprochene Revisionsentscheidung weiter davon aus, dass der von der Klägerin gestellte Antrag auf Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 30 Stunden/Woche verbunden war mit dem Wunsch, diese Arbeitszeit auf die Vormittage von Montag bis Samstag mit je fünf Stunden zu verteilen. Dieses Arbeitszeitverlangen konnte von der Beklagten nur einheitlich angenommen oder abgelehnt werden. Das ergeben die hierüber zwischen den Parteien gewechselten Schreiben (§ 133 BGB). Der Klägerin kam es auf die Lage ihrer Arbeitszeit entscheidend an, weil die Tagesmutter nur zu diesen Stunden für die Kindesbetreuung zur Verfügung stand. Das hat die Beklagte auch so verstanden; sie hat keine Vorbehalte gegen die Verringerung der Arbeitszeit als solche geäußert, sich vielmehr lediglich gegen die ausschließliche Vormittagsarbeit gewandt.

3. Dem Verlangen, die verringerte Arbeitszeit der Klägerin auf Montag bis Samstag von jeweils 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr zu verteilen, konnte die Beklagte aus dringenden betrieblichen Gründen nicht stattgeben. Das steht fest nach Vernehmung der Zeugen vor der Berufungskammer. § 15 Abs. 7 BErzGG begründet nach seinem Wortlaut keinen Anspruch auf eine bestimmte vertragliche Festlegung der verringerten Arbeitszeit. Soweit die Zeit der Arbeitsleistung nicht durch eine arbeitsrechtliche Regelung bestimmt ist, wird sie durch den Arbeitgeber in Wahrnehmung seines Weisungsrechts nach billigem Ermessen festgelegt (§ 106 GewO i.V.m. § 315 Abs. 3 BGB). Der Klägerin ist es aber - wie auch in der Revisionsentscheidung ausgeführt - gerade um die Verteilung ihrer verringerten Arbeitszeit auf die Vormittage von Montag bis Samstag mit je fünf Stunden gegangen. Nur so konnte sie die angestrebten 30 Stunden/Woche erreichen.

Daraus ergibt sich aber bereits die erhebliche Beeinträchtigung von Interessen der Beklagten, da die Klägerin mit ihrer Arbeit um 8:00 Uhr beginnen will/muss, obwohl das Haus erst um 9:00 Uhr öffnet und es für sie vor 9:00 Uhr keine Beschäftigung gibt. Dies hat der Betriebsratsvorsitzende Herr A. bestätigt, ohne dass seitens der Klägerin dagegen etwas vorgebracht worden wäre. Sechs zu bezahlende Arbeitsstunden pro Woche ohne sinnvolle Arbeitsleistung bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden ergeben bei der gebotenen Ermessensprüfung einen dringenden betrieblichen Grund, der eine Ablehnung des klägerischen Verlangens rechtfertigt. Hinzu kommt, dass nach dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag für gearbeitete Samstage wöchentlich an sich 1 freier Tag zu gewähren wäre.

Das Arbeitszeitende in der Berufungsverhandlung auf 14:00 Uhr (statt 13:00 Uhr) abzuändern, kann dem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Die Elternzeit ist mittlerweile bereits abgelaufen.

Der Zeuge Herr D. hat nachvollziehbar dargelegt, dass ein ausschließlicher Vormittagseinsatz einer Teilzeitkraft schon deshalb ausscheiden müsse, weil der Umsatz Montag bis Freitag schwach anlaufe und erst gegen Mittag-/Nachmittag bis Abend ansteige. Damit müsse von allen Verkaufskräften ein flexibler Einsatz verlangt werden, um auf die Kundenfrequenz reagieren zu können. Das Personal sei in Schichten eingesetzt.

Vom Zeugen Herrn S., Verkaufsleiter und Vorgesetzter der Klägerin, ist das bestätigt worden. Der Einsatz um 9:00 Uhr sei allenfalls theoretisch, aber nicht praktisch möglich, weil gemessen am Umsatz vormittags bereits ein Personalüberhang bestehe. Seit Verlängerung der Öffnungszeit in den Abend hinein hätten sich auch die Kunden entsprechend umgestellt. Teilzeitbeschäftigte würden bei der Beklagten deshalb immer in Schicht eingesetzt.

4. All diese Zeugen haben ihre Bekundungen ruhig und sachlich vorgetragen, sich inhaltlich auch nicht widersprochen. Sie haben alle einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen (§ 286 ZPO). Die Berufungskammer folgt ihren Aussagen. Seitens der anwesenden Klägerin sind inhaltliche Einwendungen dagegen auch nicht vorgebracht worden.

Muss nach alledem das Rechtsmittel erneut erfolglos bleiben, hat die Klägerin gemäß den §§ 97, 91 wiederum die Kosten des Rechtsstreits, nunmehr einschließlich des Revisionsverfahrens, zu tragen.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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