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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 1321/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613 a
Schließt ein Arbeitnehmer bei einem Betriebs-(teil-)übergang mit dem Erwerber einen Aufhebungsvertrag gegen Bezahlung einer Abfindung, kann er dem Betriebs-(teil-)übergang nicht mehr wirksam widersprechen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 1321/06

Verkündet am: 16. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Mödler und Hinzmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 18. Dezember 2006 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Juli 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers, das gem. § 613 a BGB auf eine andere Arbeitgeberin übergegangen und dort auch realisiert worden war, aufgrund seines später erfolgten Widerspruchs mit seiner früheren Arbeitgeberin fortbesteht; dabei geht es im Berufungsverfahren darum, dass er mit seiner neuen Arbeitgeberin vor dem Widerspruch gegen den Betriebsteilübergang einen Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, ob dadurch nun sein Widerspruch ins Leere geht bzw. das Widerspruchsrecht verwirkt ist.

Der im Februar 1950 geborene Kläger war zum 1. Januar 1990 in die Dienste der X. AG getreten als Inbetriebnehmer und dabei dem Geschäftsbereich CI (Consumer Imaging, d.h. der Photosparte) zugeordnet gewesen. Mit Wirkung zum 1. November 2004 hatte die Unternehmensleitung die "Photosparte" der Firma X. AG auf die X. GmbH übertragen. Vorangegangen war ein Schreiben der X. AG vom 22. Oktober 2004 (Blatt 21/22 der Akte) u.a. an den Kläger. Damit wurde er darüber unterrichtet, dass die X. AG plane, "den Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) mit Wirkung zum 1. November 2004 auf die X. GmbH zu übertragen", was zu einem automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse führe. "Zum Grund für den Übergang" findet man u.a. ausgeführt:

... X. GmbH mit Sitz in ... umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der X. AG, also die Geschäftsfelder Film, Finishing und Laborgeräte. X. GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderungen. ...

Das Unternehmen wird mit einem guten Eigenkapital ausgestattet und verfügt über hohe Liquidität, um unerwartet auftretende Risiken bewältigen, in neue Geschäfte investieren und Marktchancen besser nutzen zu können.

Weiter heißt es darin unter Ziff. 3. "Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer":

Mit dem Übergang des Geschäftsbereichs CI tritt X. GmbH in die bestehenden unveränderten Arbeitsverhältnisse ein. Zur Klärung und Regelung der Einzelheiten haben X. AG, X. GmbH, Gesamtbetriebsrat der X. AG sowie die örtlichen Betriebsräte am 24. September 2004 eine Überleitungsvereinbarung "zur Klärung der rechtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse betroffener Arbeitnehmer, auf die kollektiv-rechtlichen Regelungen sowie auf die betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen" abgeschlossen, die davon geprägt ist, soweit wie möglich Kontinuität zu wahren:

- Die bei der X. AG verbrachten und/oder von ihr anerkannten Dienstjahre werden als Dienstzeit bei X. GmbH anerkannt.

- Die Zugehörigkeit zu den Arbeitgeberverbänden der Chemischen Industrie wird auch bei X. GmbH bestehen, d.h., es bleibt bei den Chemie-Tarifen.

- Bei Bonus/VUEK für den Zeitraum ab 1. Januar 2004 werden die Mitarbeiter von X. GmbH so behandelt, als seien sie Mitarbeiter der X. AG, d.h., wenn der Vorstand für die X. AG eine solche Zahlung beschließt, wird sie entsprechend auch bei X. GmbH erfolgen.

- Die übergehenden Mitarbeiter können ihre ordentliche Mitgliedschaft in der B.-Pensionskasse fortsetzen. Die Abstimmung mit der B.-Pensionskasse ist bereits erfolgt. Die erworbenen Anwartschaften bleiben erhalten.

- Die kollektiv-rechtliche Geltung der am 31. Oktober 2004 bei der X. AG bestehenden Betriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen bleibt bei der X. GmbH unverändert. Dies gilt auch für die bei der X. AG geltenden Richtlinien.

- Die Gesamtbetriebsvereinbarungen zum Sozialplan gelten bei X. GmbH oder einer Schwester- oder Tochtergesellschaft als Sozialplan sowohl auf Ebene des Unternehmens wie auch auf örtlicher Ebene mindestens bis zum 31. Dezember 2007.

- X. GmbH wird einen Aufsichtsrat mit je 6 Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer bilden.

- Betriebsrat und Vertrauensperson der Schwerbehinderten in München haben ein Übergangsmandat für X. GmbH bzw. X. AG bis zur Neuwahl, die bis zum Sommer 2005 erfolgen wird.

- Die bestehenden betrieblichen Einrichtungen (z.B. Kantine, Parkplätze, Werksarzt) bleiben bei Betriebsübergang unverändert.

- Die Pensionäre, die vor dem Übergang auf X. GmbH aus dem Unternehmen ausgeschieden sind bzw. ausscheiden, verbleiben bei der X. AG.

Ziff. 4. des Schreibens vom 22. Oktober 2004 befasst sich mit den Arbeitnehmern, die von einem dadurch erforderlichen Personalabbau betroffen sein würden. Ziff. 5. "Zu Ihrer persönlichen Situation" lautet:

Ihr Arbeitsverhältnis wird von dem geplanten Personalabbau gemäß Ziffer 4. nicht betroffen sein.

Schließlich enthält dieses Schreiben in Ziff. 6. auch Ausführungen "Zum Widerspruchsrecht":

Sie haben das Recht, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die X. GmbH binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang dieses Schreibens schriftlich zu widersprechen.

Die Erklärung kann nicht einseitig zurückgenommen oder widerrufen werden. Sie kann auch nicht an eventuelle Bedingungen geknüpft werden. Sollten Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen wollen, müsste das schriftlich mit einer von Ihnen unterschriebenen Erklärung innerhalb dieser Frist erfolgen. Eventuelle Widerspruchsschreiben richten Sie bitte ausschließlich an: ...

Unter Ziff. 7. des Schreibens vom 22. Oktober 2004 findet man schließlich noch die "Folgen eines Widerspruchs" angesprochen dahin, dass dann das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf die Fa. X. GmbH übergehe, er aber, da sein bisheriger Arbeitsplatz bei der Beklagten nicht mehr vorhanden sein werde und eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestehe, im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechts mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die X. AG rechnen müsse. Aufgrund der mit dem Gesamtbetriebsrat sowie den örtlichen Betriebsräten abgeschlossenen "Überleitungsvereinbarung" bestehe in diesem Falle kein Anspruch auf eine Abfindung; er müsse deshalb damit rechnen, seinen Arbeitsplatz ohne jede finanzielle Leistung zu verlieren, wobei nach einem Widerspruch auch Ansprüche auf Leistungen der Agentur für Arbeit in Frage gestellt seien. Deshalb werde ihm dringend empfohlen, von einem Widerspruch abzusehen.

Mit Wirkung zum 1. November 2004 war der Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) der X. AG durch Rechtsgeschäft auf die X. GmbH dann auch übertragen worden. Der Kläger hatte zum damaligen Zeitpunkt dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht widersprochen. Von ihm war vielmehr ab diesem Zeitpunkt für die X. GmbH gearbeitet worden.

Am 25. Januar 2005 hat der Kläger mit der X. GmbH als seiner neuen Arbeitgeberin einen schriftlichen Aufhebungsvertrag (Blatt 15 bis 17 der Akte) geschlossen mit u.a. folgendem Inhalt:

Gemäß Kündigung endet Ihr Arbeitsverhältnis mit der X. GmbH aus dringenden betrieblichen Gründen am 30. September 2005. Der zu beanspruchende Jahresurlaub wird vor dem Austritt abgewickelt. Anspruch auf Pensionsurlaub besteht nicht.

Zum Ausgleich der durch die Kündigung entstehenden Nachteile erhält der Kläger eine Gesamtleistung von insgesamt € 114.946,64 brutto. Die Zusammensetzung dieser Gesamtleistung findet man im Einzelnen dargelegt sowie mögliche zusätzliche Leistungen der X. GmbH angesprochen.

Am 20. Mai 2005 hat die X. GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt; daraufhin wurde am 27. Mai 2005 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und am 1. August 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben ohne Datum an die X. AG hat der Kläger im August/September 2005 dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der X. AG auf die X. GmbH widersprochen und dies damit begründet, deren Informationsschreiben vom 22. Oktober 2004 sei unrichtig gewesen. Daher beginne die Widerspruchsfrist gem. § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB erst zu laufen, wenn die schriftliche Information gem. § 613 a Abs. 5 BGB vollständig und wahrheitsgemäß sei, was hier nicht der Fall gewesen war. Die X. AG werde aufgefordert, die vertraglichen Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. November 2010 zu zahlen. Diesem Verlangen ist arbeitgeberseits nicht nachgekommen worden.

Da die X. AG mit Wirkung zum 1. September 2005 in die X.-H. GmbH umgewandelt worden war, ließ der gewerkschaftlich vertretene Kläger nunmehr gegen die X.-H. GmbH mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2005 Klage erheben, die später auf die X. AG F. M. erweitert worden ist. Seine Begehren auf Feststellung, dass zwischen der Klagepartei und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht, sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 25. Juli 2006 wird Bezug genommen.

Mit der am 18. Dezember 2006 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 21. November 2006 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren gegenüber der X. AG, jetzt X. NV, weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 20. Februar 2007 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht angelastet, die Monatsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB zu Unrecht als verstrichen angesehen zu haben. Das Schreiben vom 22. Oktober 2004 habe den Anforderungen an die Unterrichtspflicht des Arbeitgebers nach § 613 a Abs. 5 BGB nicht genügt. Die X. GmbH sei von vornherein ungenügend mit Kapital ausgestattet und zum Scheitern verurteilt gewesen. Dies findet man im Einzelnen dann auch näher begründet sowie unter Beweis gestellt. Die Berufungsanträge lauten deshalb:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. Juli 2006 - Az.: 31 Ca 20082/05 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass zwischen der Klagepartei und der Berufungsbeklagten ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wird vorgetragen, zwischen den Parteien bestehe kein Arbeitsverhältnis mehr. Ein solches sei zum 1. November 2004 auf die X. GmbH übergegangen. Einen Widerspruch dagegen habe der Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist nicht erklärt. Das Informationsschreiben von Ende Oktober 2004 sei weder inhaltlich falsch noch unvollständig gewesen, die Widerspruchsfrist gegen den Betriebsübergang damit Ende November 2004 bereits abgelaufen.

Im Folgenden lässt die Beklagte dann eingehend begründen, dass und warum aus ihrer Sicht die vorgeschriebene Information der betroffenen Arbeitnehmer vollständig und fehlerfrei erfolgt war. Die Liquidität der Erwerberin sei durchgehend gesichert gewesen. Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass ein klägerisches Widerspruchsrecht im Streitfall auch als verwirkt angesehen werden müsse. Der Kläger habe mit seinem Widerspruch zulange gewartet, in der Zwischenzeit beim Erwerber auch monatelang gearbeitet.

Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 20. Februar 2007 (Blatt 58 bis 62 der Akte), auf die Berufungsbeantwortung vom 25. April 2007 (Blatt 66 bis 95 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 28. Juni 2007 (Blatt 101 bis 105 der Akte) mit Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 24. Juli 2007 (Blatt 106/107 der Akte) mit Anlage sowie vom 16. Oktober 2007 (Blatt 110/111 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien festgestellt zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Zwischen den Parteien besteht seit dem 1. November 2004 (Zeitpunkt des Übergangs des Betriebsteils, in dem der Kläger beschäftigt war, auf die X. GmbH kein Arbeitsverhältnis mehr. Der mit Schreiben vom August/September 2005 erhobene Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die X. GmbH zum 1. November 2004 wirkt nicht mehr auf den Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs zurück.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger hier nicht gem. § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB innerhalb eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens der Beklagten vom 22. Oktober 2004 über den zum 1. November 2004 geplanten Betriebsteilübergang widersprochen hat, sondern erst mit Schreiben vom August/September 2005. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13. Juli 2006 (8 AZR 305/05 - AP Nr. 312 zu § 613 a BGB) erkannt hat, wird diese Frist zur Widerspruchserklärung weder bei einer unterbliebenen noch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung ausgelöst. Hat die Beklagte daher ihre Arbeitnehmer, darunter auch der Kläger, mit ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2004 nicht ordnungsgemäß gem. § 613 a Abs. 5 BGB unterrichtet, beginnt die Einmonatsfrist des § 613 a Abs. 6 S. 1 BGB für ihren Widerspruch auch grundsätzlich nicht zu laufen.

Allerdings ist der klägerische Widerspruch hier nicht mehr vom Schutzzweck der Regelungen zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf eine andere Arbeitgeberin gem. § 613 a BGB gedeckt. Diese Regelungen betreffen nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unter Hinweis auf die weitere Entscheidung vom 2. März 2006 (8 AZR 124/05 - NZA 2006, 848) den Schutzbereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Arbeitsplatzfreiheit. Der Bundesgesetzgeber (BT-Drucksache 14/7760 Seite 20) hat zur Begründung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB die Berufsfreiheit herangezogen und geht davon aus, dass es mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar ist, wenn ein Arbeitnehmer verpflichtet wäre, für eine Arbeitgeberin zu arbeiten, die er nicht frei gewählt habe. Die Informationsverpflichtung des § 613 a Abs. 5 BGB dient deshalb gerade dazu, dem Arbeitnehmer Kenntnis über die Grundlagen für die Ausübung dieser Wahlmöglichkeit zu verschaffen. Hat der Veräußerer und der Erwerber dieser Verpflichtung dem nicht ausreichend und ordnungsgemäß Genüge getan, ist der Arbeitnehmer schutzwürdig. Deshalb wird die Frist zur Erklärung eines Widerspruchs gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses gem. § 613 a Abs. 6 BGB auch bei einer nicht ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht ausgelöst (BAG vom 13. Juli 2006, a. a. O.).

Solange allerdings ein Arbeitnehmer von diesem Widerspruchsrecht, das zwar zeitlich nicht befristet, aber grundsätzlich nicht unbegrenzt besteht und auch der Verwirkung unterliegen kann, keinen Gebrauch macht, gilt das Arbeitsverhältnis nach erfolgtem Betriebsteilübergang von der alten auf die neue Arbeitgeberin übergegangen und erst das ausgeübte Widerspruchsrecht führt mit seiner Ausübung grundsätzlich zur Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs (BAG vom 13. Juli 2006, a.a.O.).

Dies bedeutet aber auch, dass in der Zeit zwischen dem Betriebsteilübergang und der Ausübung des Widerrufsrechts für den Arbeitnehmer, hier: den Kläger, die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Arbeitsplatzfreiheit gilt. Er kann daher mit dem Betriebsteilerwerber durchaus auch einen Aufhebungsvertrag schließen. Gegen dessen Wirksamkeit bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Ein Arbeitnehmer muss einen solchen Aufhebungsvertrag ja nicht abschließen. Seine Interessen können über die durch § 613 a Abs. 6 BGB geschützten Belange hinausgehen (vgl. LAG München Urteil vom 26. Juli 2007 -8 Sa 663/06).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat unter dem 25. Januar 2005 mit der X. GmbH einen Vertrag zwecks Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geschlossen. Die Schriftform des § 623 BGB ist im vorgenannten Aufhebungsvertrag eingehalten. Gründe, weshalb er sonst unwirksam sein sollte, sind weder vorgebracht worden noch ersichtlich.

Damit hat der Kläger aber deutlich zu erkennen gegeben, dass er von seinem grundgesetzlich gem. Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf Arbeitsplatzfreiheit Gebrauch macht. Wer sich so verhält, gibt zu erkennen, dass für ihn der Schutz, den § 613 a Abs. 6 i. V. mit Abs. 5 BGB im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gewährt, hinter seinen Interessen an der Auflösung des übergegangenen Arbeitsverhältnisses zurücktritt. Um diesen Schutz zu erhalten, hätte der Aufhebungsvertrag vom 25. Januar 2005 ggf. durch Anfechtung unwirksam werden müssen. An einem Sachvortrag für eine rechtserhebliche Anfechtung durch den Kläger fehlt es aber ebenfalls. Damit kann sein Widerspruch vom August/September 2005 aber nicht dazu führen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ab 1. November 2004 oder einem späteren Zeitpunkt fortbesteht (in Anlehnung an LAG München Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 Sa 663/06).

Ist die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nach alledem unbegründet, hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Für den Kläger wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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