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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.07.2007
Aktenzeichen: 6 Sa 266/07
Rechtsgebiete: BetrAVG


Vorschriften:

BetrAVG § 26
Verlangt eine betriebliche Versorgungszusage aus der Zeit vor Inkrafttreten des BetrAVG das grundsätzliche Erleben des Versorgungsfalls im Betrieb, so verliert ein Arbeitnehmer, der weniger als 20 Jahre betriebstreu gewesen ist und durch Eigenkündigung ausscheidet, seinen Versorgungsanspruch (in Anlehnung an BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 266/07

Verkündet am: 24. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Mödler und Hinzmann für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 23. März 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17. November 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf die von der Beklagten eingerichtete betriebliche Altersversorgung erlangt hat und diese deshalb verpflichtet ist, ihm nach Erreichung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente zu gewähren.

Auf der Grundlage von Beschlüssen des Stadtrates E. und des Werkausschusses des Stadtrates E. vom 12. August 1957 (Blatt 7 bis 11 der Akte), vom 29. Oktober 1956 (Blatt 12 bis 14 der Akte) und vom 2. Juni 1972 (Blatt 15 bis 18 der Akte) war den bei den Stadtwerken E. beschäftigten Arbeitern und Angestellten eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden.

Der am .. November 1940 geborene Kläger war vom 1. April 1961 bis zum 17. April 1973 bei den Stadtwerken E. beschäftigt gewesen, die damals als Eigenbetrieb geführt worden waren. Die Stadtwerke E. GmbH (= Beklagte in diesem Verfahren) ist Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke E.

Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war eine Kündigung des Klägers zum 31. März 1973 vorangegangen. In diesem Schreiben vom 15. Februar 1973 (Blatt 19 der Akte) hatte er auch die "durch seine 12-jährige Tätigkeit bei den Stadtwerken E. erworbene Betriebsrentenanwartschaft angesprochen und diese nach der zurzeit in Umbruch begriffenen Rechtsprechung hinsichtlich des Anspruchs auf eine spätere Rentenzahlung (Erreichen der Altersgrenze) aufrechterhalten".

Die Stadtwerke E. hatten darauf mit Schreiben vom 30. März 1973 (Blatt 20 der Akte) geantwortet, dabei eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 17. April 1973 bestätigt und zur vom Kläger angesprochenen Betriebsrentenanwartschaft ausgeführt, dass "nach den Bestimmungen der Werksrente gemäß Werkausschussbeschluss vom 29. Oktober 1956 ein Anspruch auf Ruhegeld nur mit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder mit Vollendung des 65. Lebensjahres" entsteht.

Seit dem 1. Januar 2003 bezieht der Kläger seine gesetzliche Altersrente. Am .. November 2005 hatte er sein 65. Lebensjahr vollendet.

Mit Schreiben vom 20. November 2005 (Blatt 22 der Akte) wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Antrag auf Auszahlung der Werksrente gemäß Beschluss des Werkausschusses des Stadtrates E. vom 2. Juni 1972 und teilte mit, dass nun die Voraussetzungen für den Bezug der Werksrente erfüllt seien. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 (Blatt 23 der Akte) jedoch ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei am 17. April 1973 und vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes (Dezember 1974) bei ihr ausgeschieden. Damit habe er bei seinem Ausscheiden noch keine unverfallbare Anwartschaft bei ihrer betrieblichen Altersversorgung erdient gehabt. Auch aus dem Richterrecht vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes könne er keinen Anspruch ableiten, da hierzu beim Ausscheiden eine mindestens zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit notwendig gewesen wäre.

Der Kläger ist damit nicht einverstanden. Er hält an seiner Ansicht fest, eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung der Beklagten bereits erlangt zu haben. Mit anwaltschaftlichem Schriftsatz vom 20. Februar 2006 hat er dieses Begehren auch gerichtlich geltend machen lassen. Es ist vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 17. November 2006 wird Bezug genommen.

Mit der am 23. März 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen und zugleich begründeten Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 16. März 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wird vorgetragen, das Erstgericht habe die zu Grunde liegenden Tatsachen unrichtig beurteilt. Es habe verkannt, dass die Stadtratsbeschlüsse vom 29. Oktober 1956 und vom 2. Juni 1972 bereits abschließende Voraussetzungen für das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft enthalten. Diese Regelungen seien als rechtsverbindliche Zusage von Seiten des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zu werten. Die Grundsätze der bundesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung können damit nach Ansicht des Klägers nicht mehr herangezogen werden. Dies sei nur möglich, wenn die Parteien etwas anderes nicht ausdrücklich geregelt haben.

Das Erstgericht habe diesbezüglich allein auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 17. April 1973 geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgestellt und damit eine unverfallbare Anwartschaft abgelehnt. Dies wird klägerseits beanstandet ebenso wie die anschließende Heranziehung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) durch das Arbeitsgericht. Weiter werden in der angefochtenen Entscheidung gerichtliche Äußerungen vermisst zur Wirksamkeit der in den Stadtratsbeschlüssen enthaltenen Regelungen, wonach ein Ruhegehalt nur bekomme, wer bei Vollendung des 65. Lebensjahres nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehe. Der Kläger sieht darin ein strukturelles Ungleichgewicht zwischen den Parteien und einen Verstoß gegen § 242 BGB mit Unwirksamkeitsfolge. Eine solche Regelung führe zu einer übermäßig starken Bindung des Arbeitnehmers an den Betrieb des Arbeitgebers sowie zu einer starken Einschränkung seiner Entscheidungsfreiheit als Vertragspartner.

Im Übrigen werden die Regelungen der Stadtratsbeschlüsse als wirksam angesehen. Sie legten sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld fest, und zwar abschließend. Die Berufungsanträge lauten damit:

1. Das am 17. November 2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts München, Aktenzeichen 14 Ca 2494/06, wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Arbeitsgericht München zurückverwiesen.

2. Hilfsweise wird beantragt, das am 17. November 2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts München, Aktenzeichen 14 Ca 2494/06, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen:

a. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 eine Werkrente zu zahlen.

b. Die Beklagte wird verpflichtet, die Berechnung der Werkrente anhand der persönlichen Daten des Klägers vorzunehmen und den sich daraus ergebenden Betrag rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 an den Kläger zu bezahlen.

c. Hilfsweise wird die Beklagte verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2005 rückwirkend an den Kläger monatlich eine Werkrente von € 80,42 zu bezahlen.

Die Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen ihrer betrieblichen Versorgungszusagen seien nicht erfüllt und so habe auch keine unverfallbare Anwartschaft entstehen können. Die gesetzlichen Übergangsvorschriften seien abschließend formuliert worden. Eine rückwirkende Anwendung auf die angesprochenen Stadtratsbeschlüsse komme nicht in Betracht.

Der Kläger hält demgegenüber an seinen Ausführungen fest.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf den Berufungsschriftsatz vom 23. März 2007 (Blatt 91 bis 94 der Akte), auf die Berufungserwiderung vom 4. April 2007 (Blatt 96/97 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 13. April 2007 (Blatt 98 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2007 (Blatt 108/109 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Beklagte zur Zahlung der Betriebsrente verurteilt zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Der Kläger hatte bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Stadtwerke E. nach der damals geltenden Versorgungsordnung noch keine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsbezüge erlangt. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gelangt, dem folgt die Berufungskammer (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

1. § 3 der Versorgungsrichtlinien (Beschluss des Werkausschusses des Stadtrates Erding vom 29. Oktober 1956 in Verbindung mit dem Beschluss des Stadtrates E. vom 2. Juni 1972) besagt klar, dass (betriebliches) Ruhegeld nicht gewährt wird, wenn das Arbeitsverhältnis bei den Stadtwerken E. vor Erfüllung der Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 der Ruhegeldregelungen (Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres) beendet wurde. Genau das hat der im November 1940 geborene Kläger mit seiner Eigenkündigung vom 15. Februar 1973 aber getan.

Soweit sich der Kläger durch eine solche Regelung als in seiner Entscheidungsfreiheit stark eingeschränkt bezeichnet und er die Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Beklagten als Anspruchsvoraussetzung wegen Verstoßes gegen § 242 BGB als unwirksam anerkannt bekommen will, kann ihm die Berufungskammer nicht folgen. Der Kläger vernachlässigt bei seinen Vorstellungen, dass Regelungen der betrieblichen Altersversorgung an sich eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers darstellen. Dementsprechend kann der Arbeitgeber dann auch die Anspruchsvoraussetzungen festlegen und man findet Klauseln, die den Verfall der Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung ohne Rücksicht darauf vorsehen, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat und von wem und aus welchem Grunde es beendet worden ist, regelmäßig in alten Versorgungszusagen.

2. Die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts wie auch die des Bundesarbeitsgerichts haben solche Verfallklauseln aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zunächst einmal nicht beanstandet. Da die Altersversorgung eine freiwillige und zusätzliche Leistung des Arbeitgebers sei, stehe es diesem frei, die Voraussetzungen, unter denen er eine Versorgung gewähren will, nach seinem Ermessen festzulegen (RAG ARS 40, 209 (213); 41, 320 (328); BAG 4, 360 (363) = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu II der Gründe); BAG 9, 85 (89 f., 91) = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht (zu III 1 der Gründe); AP Nr. 103 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu 1 der Gründe); AP Nr. 105 zu § 242 BGB Ruhegehalt (zu 2 der Gründe)).

Im Schrifttum war es bis etwa 1965 ebenfalls ohne Weiteres für zulässig erachtet worden, dass die Anwartschaft kraft vertraglicher Vereinbarung verfallen konnte, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endete (Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. I, § 52 V 1, S. 485; Nikisch, Arbeitsrecht, 3. Aufl., Bd. I, § 41 IV, S. 582 f.; Hilger, Das betriebliche Ruhegeld, 1959, S. 246 ff.; Heissmann, Die betrieblichen Ruhegeld-Verpflichtungen, 6. Aufl., S. 127). Spätere Stellungnahmen im Schrifttum sind dann überwiegend dahin gegangen, dass nach geltendem Recht Versorgungsanwartschaften generell oder unter bestimmten Voraussetzungen nicht verfallen, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor der Versorgungsfall eingetreten ist (vgl. Wiedemann RdA 1969, 244, 247 ff.).

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - AP Nr. 156 zu § 242 BGB Ruhegehalt auf anderem Wege der Vertragsfreiheit eine Gestaltungsmöglichkeit versagt, wenn sie zu unbilligen Härten aufgrund der Verfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften führt:

a) Sagt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Altersversorgung unter der Voraussetzung zu, dass sie den Versorgungsfall in seinem Betrieb erleben, so gehe er davon aus, dass das Versprechen tatsächlich verwirklicht werde. In aller Regel sei diese Versorgungszusage des Arbeitgebers getragen von dem Bewusstsein seiner Verpflichtung, zur Altersversorgung seiner Arbeitnehmer beizutragen. Zugleich bezwecke er mit seiner Zusage, die Arbeitnehmer an den Betrieb zu binden. Dies finde seinen sinnfälligen Ausdruck darin, dass er die Leistung nur dann gewähren wolle, wenn die Arbeitnehmer bis zu ihrer Pensionierung bei ihm bleiben. Das arbeitgeberische und unternehmerische Interesse liege darin, mit einer solchen zusätzlichen Leistung einen Anreiz bei der Gewinnung von neuen Arbeitskräften zu bieten; zum anderen sollen die beschäftigten Arbeitnehmer von einem Weggang abgehalten und dadurch einer kostenverursachenden Fluktuation entgegengewirkt werden.

Auch der Arbeitnehmer, dem eine verfallbare Versorgung versprochen sei, gehe davon aus, dass er die zugesagte Leistung erhalten werde. Für ihn stelle die betriebliche Altersversorgung einen wesentlichen Beitrag dar zur Sicherung seines Lebensstandards nach dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Arbeitsleben. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitnehmer während seines ganzen Berufslebens Sozialversicherungsbeiträge entsprechend seinem Verdienst entrichtet habe.

b) Diese auf beiden Seiten vorhandene Bereitschaft, die Voraussetzungen des Pensionsversprechens zu erfüllen, lasse sich aber nicht immer verwirklichen. Die Pensionszusage werde häufig bereits bei der Einstellung erteilt, wenn der Arbeitgeber mit ihr bezwecke, günstige Arbeitsbedingungen anzubieten. Wo dies nicht geschehe, werde nach einer von Fall zu Fall verschiedenen Dauer der Betriebszugehörigkeit die Altersversorgung versprochen, um die mit ihr gewollte Betriebsbindung zu erreichen und zugleich dem Arbeitnehmer ein Gefühl der Sicherheit zu geben. Im Normalfall setzt die Verwirklichung der Zusage voraus, dass der Arbeitnehmer auf Jahre und Jahrzehnte im Betrieb verbleibe. Dabei lasse sich aber nicht von vornherein abschätzen, ob man das erreichen könne, was die Pensionszusage voraussetze und was beide Seiten wollten. Scheide der Arbeitnehmer vor Erreichen des 65. Lebensjahres aus, so sei es jedenfalls dann, wenn er mehr als 20 Jahre betriebstreu gewesen war und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitgeber zurückgehe, unangemessen hart, ihn dies durch den Wegfall jeglichen Versorgungsanspruchs entgelten zu lassen (so das BAG a.a.O.).

c) Dieses zeitliche Erfordernis ist beim Kläger nicht erfüllt worden. Auch war die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündigung vom 15. Februar 1973 erfolgt und nicht vom Arbeitgeber veranlasst worden. Damit kann der Kläger mit seinem Begehren aber weiterhin nicht durchdringen. Die Regelungen in §§ 2, 3 der einschlägigen Versorgungsordnungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, ihr geltend gemachter Verstoß gegen § 242 BGB wird von der Berufungskammer, die im Übrigen der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt, nicht bejaht.

Das erst im Dezember 1974 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vermag das eingelegte Rechtsmittel ebenfalls nicht zu stützen (§ 26 BetrAVG in Verbindung mit den Übergangsregelungen). Auf die Ausführungen des Erstgerichts dazu wird ergänzend Bezug genommen.

Sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich und so verbleibt es mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO bei der angefochtenen Klageabweisung.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann der Kläger Revision einlegen.

Die Revision muss innerhalb einer Frist von einem Monat eingelegt und innerhalb einer Frist von zwei Monaten begründet werden.

Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Urteils.

Ende der Entscheidung

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