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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 6 Sa 400/05
Rechtsgebiete: GG, EWG-Vertrag


Vorschriften:

GG Art. 3
EWG-Vertrag Art. 119
Unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bei den versicherungsmathematischen Abzügen in einer betrieblichen Versorgungsordnung.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 400/05

Verkündet am: 10. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter von Zezschwitz und Fellermeier für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers vom 13. April 2005 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. März 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für den Kläger wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung. Beanstandet wird der beklagtenseits vorgenommene versicherungsmathematische Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres.

Der im Dezember 1940 geborene Kläger war vom 18. Dezember 1964 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Januar 2001 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern zuletzt als Leiter der Baugruppe beschäftigt gewesen. Seit 1. Februar 2002 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente in Höhe von € 2.294,24 brutto monatlich.

Am 6./8. Juni 2000 hatten die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Blatt 7 bis 14 der Akte) geschlossen, der in den §§ 9 und 10 die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung regelt. Die Betriebsrenten findet man dabei in § 9 Ziffer 4 um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor dem vollendeten 63. Lebensjahr gekürzt. Diese Vereinbarung entspricht den einschlägigen Bestimmungen in der Betriebsvereinbarung Nummer 133 vom 28. Oktober 1999 (Blatt 19 bis 25 der Akte), die eine Vorruhestandsregelung bei der Beklagten zum Gegenstand hat und unter § 9 Ziffer 5 vorsieht:

Die errechnete betriebliche Altersversorgung wird bei Männern um einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,3 % für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme vor vollendetem 63. Lebensjahr gekürzt.

Für den Beginn der Rentenzahlung am 1. Februar 2002 hatte die Beklagte für den Kläger einen fiktiven Rentenanspruch für den Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von DM 4.658,69 errechnet. Davon brachte sie einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 23 (Monaten) mal 0,3 % = 6,9 %, entspricht DM 321,44 in Abzug, was der Kläger beanstandet, weil er darin eine diskriminierende Ungleichbehandlung gegenüber Frauen sieht. Bei ihnen wird nach § 9 Ziffer 3 Satz 4 der Betriebsvereinbarung vom 28. Oktober 1999 eine solche Kürzung nicht vorgenommen. Hinzuaddiert wurde dann noch ein Aufstockungsbetrag in Höhe von DM 150,00, so dass sich eine ausbezahlte Rente von DM 4.487,15 = € 2.294,24 errechnete.

Mit seiner am 1. März 2004 beim Arbeitsgericht München eingegangenen Klage vom 28. Januar 2004 begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von € 6.080,95 brutto sowie einer zusätzlichen Rente von monatlich € 164,35 brutto ab 21. März 2005. Diese Begehren sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München aber erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 16. März 2005 wird Bezug genommen.

Mit der am 13. April 2005 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese seinen Prozessbevollmächtigten am 30. März 2005 zugestellte Entscheidung verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Begründung dazu ist innerhalb der verlängerten Begründungsfrist am 28. Juni 2005 eingegangen. Darin wird dem Erstgericht vorgehalten, bei seiner Entscheidung fälschlicherweise die Schlussfolgerung gezogen zu haben, die Wirkung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Mai 1990 auf Beschäftigungszeiten ab dem 18. Mai 1990 zu beschränken. Auch die folgende Verrechnung des ihm danach zugestandenen Differenzbetrages in Höhe von € 49,30 mit einem ihm aus anderem Rechtsgrund gezahlten Aufstockungsbetrag in Höhe von € 76,69 lässt der Kläger beanstanden. Er verlangt wegen diskriminierender Ungleichbehandlung den ungekürzten Differenzbetrag. Die von der Beklagten ab 17. Mai 1990 vorgenommene Berechnung sei unzutreffend und die vorgenommene Aufrechnung mit dem Aufstockungsbetrag unzulässig. Renten der betrieblichen Altersversorgung fielen nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unter den Begriff des Entgelts im Sinne von Art. 119 EWG-Vertrag und damit auch unter das dieser Vorschrift zu entnehmende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Der Kläger erhalte seit 1. Februar 2002 seine Betriebsrente von € 2.294,24 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 20 von Januar 1994 (Blatt 145 bis 152 der Akte). Die Betriebsvereinbarung Nr. 133 vom 28. Oktober 1999 habe die Betriebsvereinbarung Nr. 132 vom 30. Juni 1999 (Blatt 153 bis 157 der Akte) ersetzt. Davor sei die Betriebsvereinbarung Nr. 131 (Blatt 158 bis 162 der Akte) in Kraft gewesen. Weiter müsse noch berücksichtigt werden die Betriebsvereinbarung Nr. 25 vom Januar 1994 (Blatt 163 bis 174 der Akte). Diese war für die Isar-Amper-Werke abgeschlossen worden und habe nur für Mitarbeiter gegolten, die vor dem 1. Juli 1983 eingetreten sind. Für den Kläger maßgeblich sei die Betriebsvereinbarung Nr. 20, da sein Eintrittsdatum der 18. Dezember 1964 gewesen war.

Seit Beginn des Jahres 2002 erhalte der Kläger nunmehr Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Grundlage der Betriebsvereinbarung Nr. 20 in Verbindung mit Betriebsvereinbarung Nr. 133. Die Betriebsvereinbarung Nr. 133 enthalte in § 9 Ziffer 3 die Kürzungsmöglichkeit bei Betriebsrenten für männliche Mitarbeiter in Höhe von 0,3 % je Monat ihrer vorzeitigen Inanspruchnahme zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr. Ausdrücklich sei auch festgelegt worden, dass bei Frauen und Schwerbehinderten keine Kürzungen vorgenommen werden. Weiter enthalte diese Betriebsvereinbarung in § 10 einen Ausgleich für Nachteile in der Sozialversicherungsrente. In seiner Ziffer 1 seien Aufstockungsbeträge vorgesehen abhängig vom Alter bei Beginn des Vorruhestandes. Solche Ausgleichszahlungen erfolgten ausschließlich wegen eingetretener Nachteile im Rahmen der Sozialversicherung. Soweit eine vergleichbare Frau einen geringeren Aufstockungsbetrag erhalte, folge das aus ihrem geringeren Abschlag in der Sozialversicherungsrente. Damit sei dieser Sachverhalt aber nicht vergleichbar mit dem vorgenommenen Abzug bei seiner Betriebsrente. § 9 Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung Nr. 133 sehe ausdrücklich nur für Männer einen versicherungsmathematischen Abschlag vor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger sei bei Beginn seines Vorruhestandes 56 Jahre alt gewesen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme könne aber unabhängig vom Geschlecht für Männer und Frauen gleichermaßen möglich sein. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine sachlichen Gründe und so lässt der Kläger beantragen:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16. März 2005, Az. 6 Ca 3459/04, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 6.080,95 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Februar 2002, 21. März 2002, 21. April 2002, 21. Mai 2002, 21. Juni 2002, 21. Juli 2002, 21. August 2002, 21. September 2002, 21. Oktober 2002, 21. November 2002, 21. Dezember 2002, 21. Januar 2003, 21. Februar 2003, 21. März 2003, 21. April 2003, 21. Mai 2003, 21. Juni 2003, 21. Juli 2003, 21. August 2003, 21. September 2003, 21. Oktober 2003, 21. November 2003, 21. Dezember 2003, 21. Januar 2004, 21. Februar 2004, 21. März 2004, 21. April 2004, 21. Mai 2004, 21. Juni 2004, 21. Juli 2004, 21. August 2004, 21. September 2004, 21. Oktober 2004, 21. November 2004, 21. Dezember 2004, 21. Januar 2005, 21. Februar 2005 jeweils aus € 164,35 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, ab 21. März 2005 und künftig jeweils zum 21. eines Folgemonats € 164,35 brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit diesen Tagen zu bezahlen.

Die Beklagte lässt beantragen:

die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angegriffenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Ergänzend dazu wird vorgetragen, der Anspruch auf Leistung der betrieblichen Altersversorgung ergebe sich für den Kläger als ehemaliger Mitarbeiter der IAW aus der bei dieser bestehenden Betriebsvereinbarung Nr. 20 in der Fassung vom Januar 1994. Danach müsse er bei der IAW nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens 10 Jahre lang vollbeschäftigt gewesen sein, die Voraussetzungen für den Bezug einer Sozialversicherungsrente wegen Alters bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erfüllen und den Nachweis hierüber durch Vorlage eines Rentenbescheids erbringen sowie bis zum Erreichen der Altersgrenze ununterbrochen im Dienste der IAW gestanden haben. Soweit ein Mitarbeiter nicht bis zum Erreichen der Altersgrenze bei der IAW gewesen war, erhalte er bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur eine Teilrente gemäß Ziffer III. § 9, 1. und 3. BV 20. Im Folgenden lässt die Beklagte dann die Voraussetzungen für den gesetzlichen Rentenanspruch bei Mann und Frau darstellen mit dem Ergebnis, dass der Kläger ohne vorheriges Ausscheiden bei der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer gesetzlichen Altersrente mit einem entsprechenden Abschlag frühestens ab Vollendung seines 63. Lebensjahres gehabt hätte. Eine mit dem Kläger vergleichbare Frau hätte dagegen einen Anspruch auf Altersrente bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres und mit einem deutlich geringeren Abschlag in Anspruch nehmen können. Der Kläger sei aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 6./8. Juni 2000 mit Wirkung zum 31. Januar 2001 bei der Beklagten ausgeschieden, um nach einem Jahr Arbeitslosigkeit ab 1. Februar 2002 vorzeitig (und damit mit Abschlägen) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen. Da dieses Ausscheiden im Zusammenhang mit einer Vorruhestandsregelung zur sozialverträglichen Durchführung eines Stellenabbaus erfolgt war, habe man am 28. Oktober 1999 die Betriebsvereinbarung Nr. 133 abgeschlossen. Diese begünstige insbesondere den ausscheidenden männlichen Mitarbeiter gegenüber der Betriebsvereinbarung Nr. 20 insofern, als er trotz seines vorzeitigen Ausscheidens nicht eine Teilrente, sondern eine Altersrente gemäß Ziffer II. § 4 Betriebs­vereinbarung Nr. 20 erhalte. Zum Ausgleich der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente müsse er allerdings analog zur gesetzlichen Regelung einen Abschlag in Höhe von 0,3 % pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme hinnehmen. Daneben erhalte der Kläger gemäß § 10 Nr. 2 der Betriebsvereinbarung Nr. 133 einen sog. Aufstockungsbetrag in Höhe von DM 150,00. Im Aufhebungsvertrag seien die gesamten sich im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung stellenden Fragen umfassend und detailliert geregelt worden, darunter auch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Eine unter § 12 des Aufhebungsvertrages niedergelegte Erledigungsklausel habe diese Vereinbarungen abgeschlossen.

Dem Kläger wird vorgehalten, in vorliegendem Verfahren Ansprüche geltend zu machen, die über das Leistungsprogramm des Aufhebungsvertrages hinausgehen. Gerade solche Ansprüche seien durch die Erledigungsklausel aber ausgeschlossen worden. Dem stehe auch nicht etwa § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG entgegen. Der Kläger mache keine ihm vermeintlich durch eine Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte geltend, sondern berufe sich ganz im Gegenteil darauf, dass die einschlägige Regelung der Betriebsvereinbarung Nr. 133 unwirksam sei. Der zur Entscheidung gestellte Anspruch solle also nicht wegen, sondern trotz dieser Betriebsvereinbarung bestehen.

Unabhängig davon wird die vom Kläger beanstandete geschlechtsspezifische Differenzierung aber auch als durch sachliche Gründe gerechtfertigt angesehen.

An der hilfsweisen Gegenrechnung des Aufstockungsbetrages hält die Beklagte fest. Entscheidend müsse sein, ob der Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung insgesamt weniger erhalte als eine vergleichbare Arbeitnehmerin. Und das ist nach Ansicht der Beklagten durch den vertraglich vereinbarten Aufstockungsbetrag nicht der Fall.

Der Kläger tritt diesen Ausführungen entgegen. Er rügt weiterhin einen Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts und stützt sein Begehren auf Art. 119 EWG-Vertrag.

Die Beklagte hält demgegenüber an ihrem Vorbringen fest.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 28. Juni 2005 (Blatt 137 bis 144 der Akte) mit Anlagen, auf die Berufungsbeantwortung vom 9. August 2005 (Blatt 181 bis 186 der Akte), auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2005 (Blatt 193 bis 198 der Akte) mit Anlage, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 2. Januar 2006 (Blatt 207 bis 209 der Akte) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Januar 2006 (Blatt 210 bis 212 der Akte).

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO; § 257 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, den beklagtenseits vorgenommenen versicherungsmathematischen Abzug bei der Betriebsrente ausbezahlt zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen. Seiner sorgfältigen und zutreffenden Begründung schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

1. Für das zur Entscheidung gestellte Begehren gibt es keine tragfähigen Rechtsgrundlagen. Der Kläger war auf der Grundlage des Aufhebungsvertrages vom 6./8. Juni 2000 (Blatt 7 bis 14 der Akte) ausgeschieden. Darin haben die Parteien auch die dem Kläger zustehende betriebliche Altersversorgung (§ 9) und einen Ausgleich seiner durch das vorzeitige Ausscheiden entstehenden Nachteile in der Sozialversicherungsrente (§ 10) rechtswirksam vereinbart verbunden mit einer Erledigungs- und Salvatorischen Klausel (§§ 12, 13). Daran muss er sich nun auch festhalten lassen.

2. Soweit der Kläger die in Ziffer 3 von § 9 der Betriebsvereinbarung Nr. 133 enthaltene Abschlagsregelung beanstandet, liegt - wie vom Erstgericht dargestellt - gegebenenfalls eine Ungleichbehandlung vor. Diese zu beseitigen sind zunächst einmal die Betriebsparteien aufgerufen. Dabei werden sie dann auch § 10 der Betriebsvereinbarung Nr. 133 zu berücksichtigen haben, erhalten Frauen danach doch gegenüber Männern vom Rentenrecht ausgehend eine geringere Aufstockung.

Bezogen auf den Streitfall stellt die Berufungskammer in Übereinstimmung mit dem Erstgericht und der von ihm zitierten Rechtsprechung auf die Entscheidungsverkündung ab, das heißt, bei benachteiligenden Betriebsrentenregelungen werden nur die Beschäftigungszeiten ab dem 18. Mai 1990 so behandelt, als gelte auch für sie das günstigere Rentenzugangsalter der Frauen. Aus Beschäftigungszeiten vor dem 18. Mai 1990 können sich erhöhte Teilansprüche auf die Betriebsrente nicht ergeben. Das Erstgericht hat in Anlehnung an die Berechnungen der Beklagten diese zeitliche Trennung bezogen auf die klägerische Gesamtbeschäftigungszeit umgerechnet mit dem Ergebnis, dass € 49,30 als ungerechtfertigte Schlechterstellung des Klägers gegenüber einer mit ihm vergleichbaren Frau verbleiben. Diese € 49,30 hat das Erstgericht dann - ebenfalls zu Recht - mit dem Aufstockungsbetrag von € 76,69 verrechnet und eine anspruchserhöhende Benachteiligung des Klägers damit ausgeschlossen. Auch wenn diese Aufstockung wegen sozialversicherungsrechtlicher Nachteile bezahlt werden soll, kann sie die Beklagte als Leistung ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der gebotenen Gleichbehandlung zwischen Mann und Frau in Anrechnung bringen, haben die Betriebsparteien den Ausgleich wegen sozialversicherungsrechtlicher Nachteile doch großzügig pauschaliert vorgenommen.

Mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO verbleibt es damit bei der angefochtenen Entscheidung.

Für den Kläger wird gem. § 72 Abs. 2 ArbGG die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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