Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 01.07.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 744/07
Rechtsgebiete: BGB, Versorgungsstatut


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Versorgungsstatut des T. B.
Zur Bindung einer betrieblichen Altersversorgung an die gesetzliche Sozialversicherung. Ohne Zahlung einer gesetzlichen Rente, der Arbeitgeber hatte die vom Arbeitnehmer geleisteten Versicherungsbeiträge refinanziert, kann auch die betriebliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht verlangt werden.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 Sa 744/07

Verkündet am: 1. Juli 2008

In dem Rechtsstreit

hat die Sechste Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Staudacher sowie die ehrenamtlichen Richter Frank und Kalisch für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin vom 16. August 2007 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13. Juni 2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines Zuschusses zum Krankengeld, hilfsweise um die Zahlung von Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab März 2005.

Die im Oktober 1949 geborene, seit 12. Februar 2004 schwerbehinderte Klägerin war auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 14./21. Dezember 1976 (Blatt 16/17 der Akte) in die Dienste des T. B. e.V. getreten. Eingesetzt in der Außenstelle C. hatte sie dort als Verwaltungsangestellte Führerscheinsachen und Fahrzeugbriefe zu bearbeiten. Gemäß Nachtrag vom 28. März 1977 (Blatt 18 der Akte) war ihr eine Versorgungszusage gemäß den Bestimmungen des Versorgungsstatuts (Blatt 19 bis 25 der Akte) erteilt worden.

Unter dem 16. März 1989 vereinbarte der Gesamtbetriebsrat des T. B. e.V. mit diesem eine als Betriebsordnung bezeichnete Gesamtbetriebsvereinbarung (Blatt 22 bis 25 der Akte), die auszugsweise lautet:

B. Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle

4. Erkrankung

4.2 Mitarbeitern, die eine Versorgungszusage nach den Bestimmungen des Versorgungsstatuts besitzen, die für sie maßgebende Wartezeit erfüllt haben und nicht mehr der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, wird das Gehalt im Krankheitsfalle weitergewährt. Sollte der Mitarbeiter infolge Erkrankung innerhalb von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan haben und sollte keine Aussicht bestehen, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird, so wird der Mitarbeiter in den Ruhestand versetzt. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des Mitarbeiters, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung des T. B. bei einem vom T. B. zu bestimmenden Arzt untersuchen zu lassen.

4.3 Mitarbeiter, die eine Versorgungszusage nach den Bestimmungen des Versorgungsstatuts besitzen, die für sie maßgebende Wartezeit erfüllt haben, jedoch der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, erhalten im Krankheitsfalle das Gehalt auf die Dauer von 6 Wochen.

Für die darüber hinausgehende Krankheitszeit ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Krankengeld der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Differenzbetrag zwischen Krankengeld und Netto-Gehalt wird vom T. B. als Zuschuss gewährt. Hinsichtlich der Dauer der Zuschussleistungen gelten die in Ziff. 4.2 Satz 2 genannten Zeiträume.

Das mit T. B. e.V. begründete Arbeitsverhältnis ist mit Wirkung zum 1. Juli 1996 auf die Beklagte übergegangen. Hintergrund war die Umstrukturierung des T. B. e.V. gewesen; er wurde in mehrere Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit umgewandelt. Als Holding dieser Gesellschaften fungiert die T. S. AG, die operativ nicht tätig ist.

Die Klägerin war stets in der Sozialversicherung pflichtversichert gewesen.

Seit 1999 ist die Klägerin nach ihrem Empfinden aus gesundheitlichen Gründen außer Stande, die vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben. Erstmals am 9. Mai 2001 beantragte sie die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Ihr Antrag wurde von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 1.Oktober 2001 aber abgelehnt. Widerspruch und Klage zum Sozialgericht B. sind erfolglos geblieben; das Gerichtsverfahren endete am 10. Dezember 2003.

Mit Schreiben vom 19. April 2001 war die Klägerin von der Beklagten mit Wirkung zum 1. Juni 2001 in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden (Blatt 26 der Akte). Vom 08. Februar 2002 bis zum 04. Januar 2004 wurde ihr eine Betriebsrente gemäß Versorgungsstatut gezahlt, zunächst in Höhe von € 1.328,54 monatlich, ab dem 1. März 2002 in Höhe von € 1.501,05 monatlich.

Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie ihre Klage beim Sozialgericht am 10. Dezember 2003 zurückgenommen habe, hielt die Beklagte in ihren Schreiben vom 18. und 19. Dezember 2003 (Blatt 28 und 29 der Akte) fest, dass die Klägerin weder berufs- noch erwerbsunfähig sei, und forderte sie zur Arbeitsaufnahme auf. Die Klägerin erschien daraufhin am 05. Januar 2004 wieder zur Arbeit, musste sie am 07. Januar 2004 jedoch wieder abbrechen. In der Folgezeit erhielt die Klägerin Entgeltfortzahlung von der Beklagten bis zum 17. Februar 2004. Vom 8. März 2004 bis 8. April 2005 bezog sie Arbeitslosengeld.

Am 13. Februar 2004 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Aufgrund eines eingeholten ärztlichen Gutachtens lehnte die BfA diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Mai 2004 (Blatt 62 bis 64 der Akte) jedoch wiederum ab.

Der klägerischen Bitte mit Schreiben vom 17. Februar 2004 (Blatt 30 der Akte) um erneute Versetzung in den Ruhestand entsprach die Beklagte nicht. Vielmehr teilte sie der Klägerin unter dem 18. Februar 2004 mit, diese müsse sich wegen Bezugs von Krankengeld an ihre Krankenkasse wenden. Eine erneute Aufforderung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juli 2005 (Blatt 32 bis 34 der Akte) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. August 2005 (Blatt 35 der Akte) ebenfalls ab. Eine Versetzung in den Ruhestand komme erst bei Vorlage eines Rentenbescheides wegen voller Erwerbsunfähigkeit infrage.

Mit Klageschrift vom 03. August 2006 begehrt die Klägerin Zuschuss zum Krankengeld, hilfsweise Betriebsrente von der T. S. AG. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2007 erweiterte sie diese Klage auf die T. S. A. S. GmbH (jetzt Beklagte zu 2) und nahm die Klage gegen die Beklagte zu 1) später zurück. Die Klägerin vertritt die Ansicht, sie könne für die Zeit des rechtlichen Bestehens ihres Arbeitsverhältnisses die Differenz zwischen Nettogehalt und Krankengeld, nach Auslaufen des Krankengeldes also das volle Nettogehalt von der Beklagten verlangen. Dies ergebe sich aus Buchstabe B Nr. 4.3 der Betriebsordnung. Diese finde als Gesamtbetriebsvereinbarung ungeachtet der bestehenden Tarifverträge Anwendung, weil die Klägerin nicht tarifgebunden sei.

Die von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Anträge sind vor dem angerufenen Arbeitsgericht München erfolglos geblieben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des klageabweisenden Endurteils vom 13. Juni 2007 wird Bezug genommen.

Mit der am 17. August 2007 beim Landesarbeitsgericht München eingegangenen Berufung gegen diese ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. Juli 2007 zugestellte Entscheidung verfolgt die Klägerin ihre Begehren auf Zahlung der Betriebsrente weiter. Die Begründung dazu ist am 20. September 2007 eingegangen. Darin wird der klägerische Gesundheitszustand noch einmal ausführlich geschildert und darauf hingewiesen, dass die Klägerin seit 1999 ihre Tätigkeit bei der Beklagten aufgrund von Gesundheitsstörungen seitens der Wirbelsäule, der Kniegelenke und eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr ausüben könne. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden regelmäßig bei der Beklagten abgegeben. Auch durch stationäre Aufenthalte in Krankenhäusern sei eine Besserung nicht zu erreichen gewesen. Zum jetzigen Zeitpunkt habe sie Schmerzen beim Sitzen, beim Stehen und Gehen am Steißbein, in der linken Hüfte und im Rücken, an Schulter, im Nacken und an den Händen. Außerdem leide sie unter einem Schmerz im linken Fuß.

Die Klägerin schildert ihre erfolglosen Bemühungen um Rentenzahlungen und weist darauf hin, dass sie seit dem 9. April 2005 keinerlei Leistungen mehr erhalte.

Die Ausführungen des Erstgerichts zu ihrer fehlenden Dienstunfähigkeit werden bekämpft. Die Klägerin bezeichnet sich als dienstunfähig im Sinne von § 3 Nr. 1 b) des Versorgungsstatuts; infolge ihrer körperlichen Gebrechen sei sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig. Das Erstgericht habe dem beamtenrechtlichen Dienstunfähigkeitsbegriff zu wenig Beachtung geschenkt; die beamtenrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begrifflichkeiten der Dienstunfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeit seien vermischt worden. Eine Dienstunfähigkeit sei dauernd, wenn sie sich in absehbarer Zeit nicht beheben lasse. Nicht gefordert werde, dass sie bis zum Erreichen der Altersgrenze bestehen müsse, denn einer eventuell günstigeren Entwicklung sei durch die Reaktivierungsmöglichkeit Rechnung getragen worden. Bei ihrer mittlerweile drei Jahre bestehenden Dienstunfähigkeit müsse von einer dauernden Dienstunfähigkeit ausgegangen werden, da auch die Zukunftsperspektive von einem halben Jahr weitaus überschritten sei. Substantiierte Ausführungen zur Dienstunfähigkeit schließen sich an. Die Berufungsanträge lauten damit:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 13.06.2007, Aktenzeichen 36 Ca 11068/06, abgeändert, soweit es die hilfsweise gestellten Anträge abgewiesen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 39.199,25 brutto nebst Zinsen, deren Höhe 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen,

- aus EUR 1.567,97 brutto seit 01.04.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 seit 01.05.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.06.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.07.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.08.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.09.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.10.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.11.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.12.2005,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.01.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.02.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.03.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.04.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.05.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.06.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.07.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.08.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.09.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.10.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.11.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.12.2006,

- aus weiteren EUR 1.567,97 brutto seit 01.01.2007,

- aus weiteren EUR 4.703,91 brutto seit 19.04.2007

zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin gemäß dem Versorgungsstatut des T. B. - Bestimmungen über die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten des T. B. e.V. - eine Betriebsrente in Höhe von EUR 1.567,97 brutto monatlich ab dem 01.05.2007 zu zahlen.

Die Beklagte lässt beantragen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Den Überlegungen des Erstgerichts pflichtet sie bei, den Ausführungen in der Berufungsbegründung tritt sie entgegen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin bereits mehrfach ohne Erfolg um Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bemüht habe. Der Beurteilung der klägerischen Beschwerden durch den Rentenversicherungsträger schließt sich die Beklagte an. Die Krankengeschichte der Klägerin habe keine Auswirkungen auf ihre Dienstfähigkeit, nach Ansicht der BfA sei die Klägerin in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Verwaltungsangestellte/Bürogehilfin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Unter Rückgriff auf das Versorgungsstatut wird auch darauf hingewiesen, dass die Klägerin bislang bei der Beklagten nicht aus dem Dienst ausgeschieden sei.

Die Klägerin hält demgegenüber an ihrem Vorbringen fest. § 9 des Versorgungsstatuts stelle keine Bindung der T.-Versorgung an die Sozialversicherung her. Die beamtenrechtliche Dienstunfähigkeit, an die sowohl die Betriebsordnung der Beklagten und insbesondere das Versorgungsstatut anknüpfe, stehe in keiner Verbindung zu dem von der Beklagten geforderten Nachweis einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die Geschichte der ...Vereine wird dargestellt und auf die enge Bindung an beamtenrechtliche Vorschriften hingewiesen.

Die Beklagte tritt diesen Ausführungen wiederum entgegen.

Zur Ergänzung des Parteivorbringens in diesem Berufungsverfahren wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 19. September 2007 (Blatt 152 bis 176 der Akte) mit Anlage, auf die Berufungsbeantwortung vom 24. Oktober 2007 (Blatt 197 bis 204 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 27. Mai 2008 (Blatt 220 bis 224 der Akte) mit Anlagen, auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 19. Juni 2008 (Blatt 232/233 der Akte), auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juni 2008 (Blatt 234 bis 236 der Akte) sowie auf die Schriftsätze der Parteivertreter vom 26. Juni 2008 (Blatt 237 sowie 238/239 der Akte) mit Anlage.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§ 64 Abs. 2 ArbGG) und auch sonst zulässige Berufung (§ 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 2 ArbGG) mit dem Ziel, die Betriebsrente zugesprochen zu bekommen, muss erfolglos bleiben. Es gibt dafür keine tragfähige Rechtsgrundlage. Zu diesem Ergebnis war bereits das Erstgericht gekommen, seiner sorgfältig abgefassten und zutreffenden Begründung schließt sich die Berufungskammer zunächst einmal an (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

1. Dem Klagebegehren steht bereits die Bindung der T.-Versorgung an die Sozialversicherung gemäß § 9 des Versorgungsstatuts entgegen. Die Beklagte hat die Ausgestaltung ihrer betrieblichen Versorgung dargestellt und darauf hingewiesen, dass die betrieblichen Versorgungsbezüge so bemessen werden, dass sie unter Anrechnung sonstiger (z. B. gesetzlicher) Versorgungsbezüge mit diesen zusammen mindestens den Betrag ergeben, den der Versorgungsberechtigte erhalten würde, wenn er eine seiner Laufbahn beim T. B. entsprechende Beamtenlaufbahn im bayerischen Staatsdienst mit den gleichen Dienstbezügen und der gleichen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zurückgelegt hätte. Diese beabsichtigte Gleichstellung mit Beamten erklärt auch die Refinanzierung der vom Arbeitnehmer gezahlten Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber. Damit ist die T.-Versorgung aber abhängig davon, dass andere Versorgungsleistungen, bei den gesetzlich versicherten Mitarbeitern vor allem der gesetzlichen Sozialversicherung, gewährt werden, und das hat in § 9 des Versorgungsstatuts seinen Niederschlag gefunden.

2. Die Klägerin ist bislang bei der Beklagten auch nicht wegen Dienstunfähigkeit ausgeschieden. Dass bei ihr Dienstunfähigkeit im Sinne von § 3 Nummer 1 b des Versorgungsstatuts nicht vorliegt, findet man in der angefochtenen Entscheidung zutreffend und abschließend dargestellt. Dem ist aus Sicht der Berufungskammer nichts hinzuzufügen.

3. Verbleibt es damit bei der angefochtenen Entscheidung, war die von der Klägerin dagegen eingelegte Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Für die Klägerin wird die Revision zugelassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück