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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 28.04.2009
Aktenzeichen: 7 Sa 1093/08
Rechtsgebiete: BAT, TV-L


Vorschriften:

BAT § 15 b
TV-L § 11
Der Arbeitgeber kann dem Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerinnen nur dringende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenhalten, die der Arbeitszeitreduzierung entgegenstehen, nicht jedoch seinen Wunsch, ein von ihm vorgegebenes Arbeitsvertragsformular im Zuge der Arbeitszeitreduzierung zu unterzeichnen, in dem unter anderem ein von der Arbeitnehmerin abgelehnter Tarifwechsel vereinbart ist; §§ 15 b BAT, 11 TV-L.
Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes URTEIL

7 Sa 1093/08

Verkündet am: 28.04.2009

In dem Rechtsstreit

hat die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gericke und die ehrenamtlichen Richter Gollum und Wendling

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 - Az.: 20a Ca 5879/08 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 75% auf künftig 50% Stunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in der Berufung über einen Teilzeitwunsch der Klägerin von 75 % auf 50 % der Vollarbeitszeit, zunächst befristet auf ein Jahr, dabei auch darüber, ob zwischen den aufgrund beidseitiger Zugehörigkeit zu den jeweiligen Tarifabschlussparteien tarifgebundenen Parteien gegenwärtig der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) oder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unmittelbar und zwingend gilt.

Die Klägerin und Berufungsklägerin (künftig: Klägerin), Mitglied der Ärztegewerkschaft Marburger Bund Bayern und Mitglied der Tarifkommission des Marburger Bundes, ist seit 01.07.1993 zunächst befristet, später auf unbestimmte Zeit und seit 13.10.2003 zu 75 % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten, im G des Beklagten und Berufungsbeklagten (künftig: Beklagter) als Angestellte im Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt.

Der Marburger Bund und mit ihm die Klägerin vertritt die Auffassung, dass zwischen seinen Mitgliedern und dem Beklagten nach wie vor der BAT gilt, weil dessen Kündigung durch die Gewerkschaft ver.di ohne deren Bevollmächtigung seitens des Marburger Bundes erfolgt sei.

§ 15 b BAT lautet auszugsweise:

Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie

....

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen....

§§ 11 TV-L lautet auszugsweise:

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

...

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.

...

Mit Schreiben vom 29.10.2007 (Bl. 7 d.A.) hat die Klägerin bei dem Beklagten eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 50 % befristet für ein Jahr beantragt. Mit Schreiben vom 19.12.2007 (Bl. 8 d.A.) hat der Beklagte den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe kein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter vorgelegt. Sofern es zum Abschluss eines Arbeitszeitreduzierungsvertrags komme, sei das vom Staatsministerium der Finanzen veröffentlichte Muster für einen Änderungsvertrag (Muster Bl. 12/12 R d.A.) zu verwenden. In diesem Mustervertrag erkennt die Arbeitnehmerin insbesondere an, dass auf ihr Arbeitsverhältnis nicht wie im bisherigen Arbeitsvertrag der BAT, sondern der TV-L zur Anwendung kommt.

Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2008 (Bl. 1010/11 d.A.) hat der Beklagte bekräftigt, er sei zur gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit der Klägerin bereit, dies aber nur, wenn die Klägerin den vom Bayerischen Staatsministerium vorgeschriebenen Änderungsvertrag (s.o.) unterzeichne.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.04.2008 hat die Klägerin den Beklagten bei dem Arbeitsgericht München verklagt, einer Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit von bislang 75 % auf künftig 50 % Stunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, auch gemäß § 8 TzBfG sei eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit möglich. Der Beklagte habe keine der Verringerung ihrer Arbeitszeit entgegenstehenden Gründe vorgetragen. Jedenfalls könne sie aus § 15 b Abs. 2 BAT eine befristete Teilzeit beanspruchen. Der Beklagte wolle lediglich der befristeten Teilzeit nur zustimmen, wenn die Klägerin sich auf das von ihm verfasste Änderungsvertragsformular einlasse, in dem neben der Arbeitszeitreduzierung weitere Änderungen enthalten seien, nämlich die Anwendung eines anderen Tarifvertrags, mit der sie keineswegs einverstanden sei, weil sie von einer Fortgeltung des BAT zwischen den Parteien ausgehe, und die Verpflichtung zu Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften und Überstunden/Mehrarbeit sowie eine Versetzungsklausel. Eine derartige Bedingung sei rechtsmissbräuchlich. Ihre Mutter werde gegenwärtig begutachtet. Es sei zu erwarten, dass ihre Pflegebedürftigkeit gutachterlich festgestellt werde.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht München beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, einer Verringerung der Wochenarbeitszeit der Klägerin von bislang 75 % auf künftig 50 % Stunden bei einer gleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit auf Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag, zunächst befristet für ein Jahr, zuzustimmen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, einen Anspruch auf befristete Teilzeit aus § 8 TzBfG gebe es nicht. Für eine befristete Arbeitszeitreduzierung gemäß § 11 TV-L sei ein ärztliches Gutachten über die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin erforderlich, dies fehle aber. Außerdem sei er verpflichtet, Änderungsverträge mit seinen Beschäftigten über eine befristete Arbeitszeitreduzierung nur unter Verwendung des vom Finanzministerium vorgeschriebenen Mustervertrags abzuschließen.

Mit Endurteil vom 25.11.2008 (Bl. 54/59 d.A.), auf das hinsichtlich seiner tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht München die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, das TzBfG gewähre keinen Anspruch auf befristete Teilzeitgewährung. Ein wirksames Teilzeitverlangen nach dem TzBfG könne sich nur auf unbefristete Teilzeitgewährung richten, befristete Teilzeit könne die Klägerin nur auf der Grundlage von § 11 TV-L verlangen. Entscheidendes Datum für das Vorliegen eines tarifvertraglichen Anspruchs auf befristete Teilzeitgewährung sei wie bei § 8 TzBfG der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ablehnung des Teilzeitwunsches erkläre. Zu diesem Zeitpunkt sei aber die Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin nicht gutachterlich festgestellt gewesen. Nach § 15 b Abs. 2 BAT habe die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Erörterung des Teilzeitwunsches, nicht jedoch auf dessen Gewährung.

Gegen dieses ihr am 04.12.2008 zugestellte Endurteil des Arbeitsgerichts München wendet sich die Klägerin mit ihrer am 12.12.2008 eingelegten und am 30.01.2009 begründeten Berufung.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Klägerin - im Übrigen unter Wiederholung ihres Vortrags vor dem Arbeitsgericht - vor, sie habe zwischenzeitlich mit Schreiben vom 31.10.2008 erneut eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 50 %, zunächst befristet auf ein Jahr bei dem Beklagten beantragt und diesem Antrag eine fachärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter beigefügt (Bl. 86/87 d.A.). Mit Schreiben vom 11.11.2008 (Bl. 88 d.A.) habe der Beklagte ihr mitgeteilt, er werde mit ihr die gewünschte Teilzeit vereinbaren, wenn die Klägerin den vorgeschriebenen Vordruck eines Änderungsvertrags unterzeichne. Der Beklagte sei jedoch verpflichtet, der gewünschten Teilzeit zuzustimmen, ohne weitere Bedingungen für seine Zustimmung aufzustellen, da ihm auch nach eigener Auffassung keine Einwände im Sinne des Tarifvertrags zur Seite stünden. In einem solchen Fall gewähre § 15 Abs. 2 BAT nach richtiger Auffassung einen Rechtsanspruch. § 11 TV-L sei auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden.

Ergänzend zum Vortrag der Klägerin in der Berufung wird auf ihren Schriftsatz vom 30.01.2009 (Bl. 81/89 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt in der Berufung,

das Endurteil des Arbeitsgericht München vom 25.11.2008, Aktenzeichen 20 a Ca 5879/08, zugestellt am 03.12.2008, wird aufgehoben, den Klageanträgen wird stattgegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt in der Berufung vor, der Antrag der Klägerin genüge nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz, da er auf eine befristete Teilzeitgewährung für das Jahr 2008 gerichtet sei. Es liege eine unzulässige Klageänderung vor. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei der TV-L anzuwenden und damit für das Teilzeitbegehren der Klägerin dessen § 11. Die Vorschrift begründe einen Anspruch auf befristete Teilzeit, wenn dem Begehren keine dienstlichen bzw. betrieblichen Belange entgegenstünden. Belange könnten Interessen jeder Art sein. Das vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen vorgeschrieben Änderungsvertragsformular müsse verwendet werden, da allein dadurch klargestellt werde, dass der TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung komme, nicht mehr der BAT und es nur so zu einer Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten komme.

Ergänzend zum Vortrag des Beklagten in der Berufung wird auf dessen Schriftsatz vom 02.03.2009 (Bl.91/97 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Die gemäß § 64 Abs.2 lit. b) statthafte und auch in der richtigen Form und rechtzeitig (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG) eingelegte und begründete Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25.11.2008 - Az.: 20a Ca 5879/08 führt zur Abänderung der Entscheidung und zur Verurteilung des Beklagten wie von der Klägerin erstinstanzlich beantragt.

2. Zunächst hat die Berufungskammer keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klage- und später des Berufungsantrags. Beide Anträge sind zwar auslegungsbedürftig, weil sie kein Beginn- und Enddatum für die Arbeitszeitverkürzung enthalten, sich aus der Klage- und später der Berufungsbegründung jedoch ergibt, dass die Klägerin einen datierten Beginn der Arbeitszeitverkürzung gewünscht hatte, zuletzt mit Schreiben vom 31.10.2008 für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009. Die Anträge sind aber auslegungsfähig, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Klägerin vom Beklagten - zunächst befristet für ein Jahr - eine Vereinbarung über die Verringerung ihrer Arbeitszeit von bisher 75 % auf nunmehr 50 % der Vollarbeitszeit verlangt, deren Geltung mit Rechtskraft eines zusprechenden Urteils der Gerichte für Arbeitssachen beginnen soll, da der Beklagte - indem er die Unterzeichnung eines von ihm vorgeschriebenen Musteränderungsvertrags zur Bedingung für die von der Klägerin gewünschte Arbeitszeitverkürzung macht -freiwillig nicht zu einer derartigen Vereinbarung bereit ist.

3. Aus dem Satzteil "zunächst befristet für ein Jahr" entnimmt die Berufungskammer, dass die Klägerin vermeiden will, ständig Anträge an den Beklagten stellen zu müssen, in denen ein Beginn- und Enddatum der Arbeitszeitverringerung anzugeben ist, um dann feststellen zu müssen, dass bei rechtskräftiger Verurteilung des Beklagten zur Gewährung der Arbeitzeitverkürzung von dieser vielleicht nur noch ein paar Monate, Wochen oder Tage übrig geblieben sind, vielleicht wegen der Verfahrensdauer sogar nichts mehr.

4. Mit dem Antrag wie gestellt verfolgt die Klägerin somit zur Überzeugung der Berufungskammer den Zweck, ab Rechtskraft einer zusprechenden Entscheidung zunächst befristet für ein Jahr die Arbeitszeitverringerung und ihre Verteilung auf die Wochenarbeitstage zu erreichen wie beantragt.

5. Ein solcher Antrag, der sich wegen der Zeitablaufproblematik auf die Rechtskraft der zusprechenden Entscheidung bezieht, ist im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit nicht ganz ungewöhnlich. Er findet sich etwa auch im Falle des Antrags des Arbeitgebers, ein mit einem Jugend- und Auszubildendenvertreter bereits begründetes Arbeitsverhältnis aufzulösen, vgl. dazu GK-BetrVG, 8. Auflage München-Neuwied 2005 § 78 a (Oetker) Rn. 123.

6. Dort ist die Problematik mit der hier vorliegenden vergleichbar. Ein Arbeitnehmer wird - in dem Fall ein Jugend- und Auszubildendenvertreter nach Ende seines Ausbildungsverhältnisses - beschäftigt, weil sein Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a Abs. 2 S. 1 BetrVG allein aufgrund seines rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geäußerten Wunsches entsteht, während sein Arbeitgeber ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren über die Auflösung dieses Beschäftigungsverhältnisses betreibt.

7. Der Arbeitgeber kann nicht voraussehen, zu welchem Datum die Auflösung stattfinden kann, falls das Gericht seine Ansicht teilt, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Jugend- und Auszubildendenvertreter unzumutbar ist. Sein Antrag braucht sich deshalb nur auf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu richten; diese erfolgt mit Rechtskraft des zusprechenden Beschlusses.

8. Aus den vorstehenden Gründen liegt auch keine Klageänderung vor. Sollte jedoch die Ansicht des Beklagten zutreffen und eine Klageänderung vorliegen, ist diese vorliegend sachdienlich und daher zulässig, denn das Rechtsschutzziel der Klägerin ist wie auch in ihrem Schreiben vom 31.10.2008 erkennbar auf eine zunächst für ein Jahr befristete Arbeitszeitverringerung zur Betreuung ihrer pflegebedürftigen Mutter gerichtet und nicht auf ein bestimmtes Beginn- oder Enddatum bezogen, sondern darauf, möglichst schnell zu einem positiven Ergebnis zu kommen, während ihre Mutter noch am Leben ist.

9. Die Klägerin besitzt gegenüber dem Beklagten einen Anspruch - nicht nur einen Anspruch auf Erörterung ihres Teilzeitwunsches - auf Gewährung der Arbeitszeitverkürzung auf 50 % der Vollarbeitszeit und auf die Verteilung dieser verkürzten Arbeitstage auf die Wochenarbeitstage wie von ihr gewünscht, vgl. BAG 18.03.2003 - 9 AZR 126/02 - ZTR 2004, 13, weil der Beklagte ausdrücklich klargestellt hat, dass keine dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründe bestehen, die der Teilzeitgewährung entgegenstehen, § 15 b BAT, § 11 TV-L.

10. Auch bestreitet der Beklagte nicht, dass die Klägerin die Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter durch ärztliches Gutachten nachgewiesen hat und sie auch tatsächlich pflegt.

11. Es kann unentschieden bleiben, ob zwischen den Parteien aktuell noch der BAT - und damit dessen § 15 b - zur Anwendung kommt oder der TV-L und damit dessen § 11. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nämlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG identisch, dass auch im Anwendungsbereich des § 15 b BAT bereits teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen einen Anspruch auf befristete weitere Reduzierung ihrer Arbeitszeit bei Vorliegen der sonstigen tariflichen Voraussetzungen besitzen (vgl. BAG 18.03.2003 a.a.O.).

12. Die vom Beklagten allein mit der Weigerung der Klägerin, ein vom Beklagten zur Verfügung gestelltes Änderungsvertragsformular zu unterzeichnen - das neben der Verringerung der Arbeitszeit und der Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage noch andere Änderungen enthält, insbesondere die Vereinbarung der Anwendung des TV-L auf das Arbeitsverhältnis der Parteien - begründete Ablehnung ihres Wunsches, zunächst für ein Jahr eine Absenkung ihrer Wochenarbeitszeit auf 50 % der Vollarbeitszeit zu erhalten, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Dieser Wunsch des Beklagten, sein Änderungsvertragsformular müsse der Arbeitszeitverkürzung zu Grunde liegen, mag zwar ein dienstlicher oder betrieblicher Belang sein. Er ist jedoch kein dringender und auch kein dienstlicher oder betrieblicher Belang, der dem Arbeitszeitverkürzungswunsch der Klägerin entgegensteht.

13. Zu diesem Ergebnis kommt die Berufungskammer aufgrund Auslegung der tarifvertraglichen Vorschriften des § 15 b BAT und des § 11 TV-L über die befristete Arbeitszeitverkürzung.

14. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. etwa BAG 16.06.2004 - 4 AZR 408/03 AP Nr. 24 zu § 4 TVG Effektivklausel) gelten für die Auslegung von Tarifverträgen die nachfolgenden Grundsätze: "Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt."

15. Bei Anlegung dieser Auslegungskriterien auf die hier allein relevante Frage, ob der Wunsch des Beklagten, bei Arbeitszeitverkürzung müsse ein von ihm formuliertes Änderungsvertragsformular verwendet werden, ein dem Arbeitszeitverkürzungsbegehren der Klägerin entgegenstehender dringender dienstlicher oder betrieblicher Belang ist, ergibt sich zur Überzeugung der Berufungskammer, dass der Beklagte den Arbeitszeitverkürzungswunsch der Arbeitnehmerin nur ablehnen darf, wenn dienstliche oder betriebliche Belange der Arbeitszeitverkürzung entgegenstehen, nicht jedoch, wenn er mit dem Abschluss des Änderungsvertrags noch andere Ziele verfolgt, die nicht im Zusammenhang mit der durch eine Verringerung der Arbeitszeit geringeren zeitlichen Verfügbarkeit der Arbeitnehmerin und den daraus entstehenden betrieblichen oder dienstlichen Problemen stehen.

16. Dabei versteht die erkennende Berufungskammer die Worte "dienstlich" und "betrieblich" in der Weise, dass dienstliche Gründe bei einer staatlichen Einrichtung als Arbeitgeberin und betriebliche Gründe bei einer privatrechtlichen - vom Beklagten betriebenen - Einrichtung als Arbeitgeberin vorliegen können.

17. Der Wunsch des Beklagten, bei Arbeitszeitverkürzungen müsse die Arbeitnehmerin zugleich auch weiteren Änderungen ihres Arbeitsvertrags zustimmen, findet in beiden tarifvertraglichen Vorschriften keine Stütze. Vielmehr werden als einzige Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitszeitverkürzung der Nachweis der Pflegebedürftigkeit der Mutter der Klägerin und das Fehlen von der Arbeitszeitverkürzung entgegenstehenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen gefordert. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Tarifvorschriften, der unzweideutig eine Beziehung im Sinne einer gegenseitigen Abhängigkeit zwischen den Belangen und der gewünschten Arbeitszeitverkürzung herstellt. Für die Geltendmachung weiterer Bedingungen bleibt somit kein Raum. Mit dieser Auslegung befindet sich die Berufungskammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BAG 16.10.2007 - 9 AZR 321/06 - ZTR 2008, 166; BAG 18.03.22003 - 9 AZR 126/0 - ZTR 2004,143; Uttlinger-Breier-Kiefer-Hoffmann-Dassau, BAT-Kommentar, 197. Aktualisierung März 2009, § 15 b BAT Rn. 1; Bredemeier-Neffke, BAT / BAT-O Kommentar, 2. Auflage Bonn-Köln-München 2003 § 15 b Rn. 1).

18. Das Auslegungsergebnis ist auch sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Interessenregelung. Danach ist die Arbeitszeitverkürzung zu gewähren, wenn durch die nach ihrer Gewährung verringerte zeitliche Verfügbarkeit der ArbeitnehmerIn nicht erhebliche betriebliche oder dienstliche Probleme entstehen. Der Wunsch des Beklagten, die tarifrechtliche Zuordnung von ArbeitnehmerInnen bei der Gelegenheit der Arbeitszeitverringerung auch noch klarzustellen, steht in keinem Bezug zur Sachthema der Arbeitszeitverringerung.

19. Selbst wenn jedoch der vom Beklagten mit Gründen der Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen der ArbeitnehmerInnen im staatlichen Bereich begründete Wunsch nach Verwendung des von ihm vorgegebenen Musters für einen Änderungsvertrag (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 27.Oktober 2006, StAnz Nr. 44, FmBl. S. 194) entgegen der Auffassung der Berufungskammer als dienstlicher Belang gesehen werden könnte, wäre er nicht dringend im Sinne der Tarifnorm und der Rechtsprechung des BAG. Danach nämlich müssen die dienstlichen Interessen von erheblichem Gewicht sein und sich als zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit und deren Verteilung darstellen (BAG 16.10.2007 a.a.O.).

20. Die Einheitlichkeit der Arbeitsbedingungen ist dem Beklagten nämlich nicht so wichtig, dass er etwa allen bei ihm beschäftigten Angestellten eine Änderungskündigung ausspricht, um die Geltungsdurchsetzung des TV-L und anderer Regelungen zu erreichen. Vielmehr nutzt er nur die Gelegenheit des Arbeitszeitverringerungswunsches von ArbeitnehmerInnen, um dieses Ziel für die Teilmenge seiner ArbeitnehmerInnen zu erreichen, die er durch Verweigerung der Arbeitszeitverringerung bei Nichtunterzeichnung des Formulars unter Druck setzen kann.

21. Nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer würden die Parteien, falls die Rechtsmeinung der Klägerin zutrifft, dass zwischen ihr und dem Beklagten kraft beidseitiger Tarifbindung noch der BAT unmittelbar und zwingend gilt, durch die Unterzeichnung eines anderslautenden Arbeitsvertrags kaum mehr, sondern eher weniger Klarheit erhalten. Sie müssten wegen §§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 TVG bei aufkommenden Fragen, welche Arbeitsbedingungen zwischen ihnen gelten, jeweils prüfen, ob die Regelung des TV-L günstiger ist als die im BAT, da sonst der BAT mit seinen Regelungen gälte.

22. Wegen des Anspruchs der Klägerin auf Reduzierung der Arbeitszeit aus §§ 15 b BAT oder § 11 TV-L kommt es nicht darauf an, ob sie eine befristete Teilzeit auch nach § 8 TzBfG verlangen kann. Das Gericht ist jedoch wie das Erstgericht und mit der ganz herrschenden Meinung der Überzeugung, dass das TzBfG keinen Anspruch auf befristete, sondern nur einen auf unbefristete Teilzeit gewährt.

23. Als unterlegene Partei hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

24. Da dieser Entscheidung keine über die Beendigung des Streits zwischen den Parteien hinausweisende Bedeutung zukommt, war die Revision nicht zuzulassen. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingewiesen, § 72 a ArbGG.

Ende der Entscheidung

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