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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 24.01.2007
Aktenzeichen: 7 Sa 756/06
Rechtsgebiete: TV-V, BAT, EStG


Vorschriften:

TV-V § 22 Abs. 3
BAT § 29 B Abs. 3
EStG § 32
EStG §§ 62 ff
Kein Anspruch auf Zahlung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen im Ortszuschlag als persönliche Zulage gem. § 22 Abs. 3 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V), wenn zum Stichtag ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Kindergeld nach §§ 29 B Abs. 3 BAT i.V.m. 62 ff, 32 EStG für ein den Zivildienst ableistendes Kind nicht bestanden hat und dieses Kind zu einem späteren Zeitpunkt nach diesem Stichtag ein Studium aufnimmt.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 Sa 756/06

Verkündet am: 24. Januar 2007

In dem Rechtsstreit

hat die Siebte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin Reuss sowie die ehrenamtlichen Richter Wenzler und Pohl für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16.03.2006 - 3 Ca 2942/05 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger kinderbezogene Entgeltbestandteile im Ortzuschlag als persönliche Zulage gem. § 22 Abs. 3 Tarifvertrag Versorgungsbetriebe für dessen Sohn nach Beendigung des Zivildienstes und Aufnahme eines Studiums ab April 2005, längstens für die Dauer von drei Jahren zu bezahlen.

Der am 27. Dezember 1953 geborene Kläger war seit dem 1. April 1980 bei der Stadt A., seit dem Jahr 2000 bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

Gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Februar 1980 findet der BAT und die diesen ergänzenden und ersetzenden Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Seit dem 1. Januar 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis des Klägers nach dem Tarifvertrag Versorgungsbetriebe vom 5. Oktober 2000 in der ab dem 1. Januar 2003 geltenden Fassung (im folgenden TV-V).

Der Kläger hat einen Sohn P., der am 0.0.1985 geboren wurde und der in der Zeit vom 1. Juli 2004 bis 31. März 2005 seinen Zivildienst geleistet hat. Für diesen Sohn bezog der Kläger bis zum Beginn des Zivildienstes einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag in Höhe von Euro 90,57.

Der Sohn des Klägers nahm nach Leistung seines Zivildienstes im Sommer 2005 ein Studium auf.

Der Kläger macht nunmehr gegenüber der Beklagten den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag als persönliche Zulage seit dem 1. April 2005 gem. § 22 Abs. 3 TV-V geltend.

Der Kläger führt aus, eine am verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz orientierte Auslege der Überleitungsregelung des § 22 Abs. 3 TV-V gebiete es, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil nach dem 1. Januar 2005 wieder aufleben zu lassen, wenn ein an sich anspruchsberechtigter Arbeitnehmer vor und nach dem Überleitungsstichtag für einen Angehörigen anspruchsberechtigt gewesen sei. Es stelle eine verfassungswidrige Benachteiligung dar, wenn ihm wegen des nicht beeinflussbaren Zivildienstes zum Stichtag der Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil versagt werde.

Der Kläger stellte erstinstanzlich den Antrag:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den kindergeldbezogenen Entgeltbestandteil (Ortszuschlag) für dessen Sohn P., geb. 0.0.1985, während dessen Studium gem. § 22 Abs. 3 TV-V ab April 2005 fortlaufend zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf die Überleitungsregelung in § 22 Abs. 3 TV-V. Beim Kläger hätten zum Stichtag am 1. Januar 2005 die Voraussetzungen für einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag für seinen zivildienstleistenden Sohn nicht vorgelegen. Dieser Anspruch lebe nach Beendigung des Zivildienstes und Aufnahme eines Studiums auch nicht (wieder) auf. Der TV-V sehe solche Leistungen nicht vor. Der Gleichheitssatz werde durch diese Stichtagsregelung auch nicht verletzt. Der TV-V stelle sich primär als leistungsbezogener Tarifvertrag dar: anders als beim BAT-BMT-G stehe das Versorgungsprinzip nicht mehr im Vordergrund. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Stichtagsregelung die Überleitung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen lediglich zu den konkret feststellbaren Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Überleitung vornehmen wollen. Damit sollte für beide Seiten eine praktikable und rechtssichere Lösung geschaffen werden. Es komme daher nicht darauf an, aus welchen Gründen der Ortszuschlag nach BAT-BMT-G vor dem Überleitungsstichtag entfallen sei. Eine Stichtagsregelung bringe gewisse Härten zwangsläufig mit sich, die nicht zu vermeiden seien. Im Übrigen werde die Ungleichbehandlung nicht durch die Überleitungsregelung, sondern durch die Einberufungspraxis des Bundesamts für den Zivildienst herbeigeführt.

Der Kläger beruft sich auf entsprechende Überleitungsregelungen bei der Deutschen Bahn, die sehr wohl auf den Grundwehr- bzw. Zivildienst Rücksicht nähmen. Dazu bestehe auch die individuelle Möglichkeit eines Ausgleichs bei Benachteiligungen.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 16. März 2006 die Klage abgewiesen.

Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil für den Sohn P. ab dem 1. April 2005 verneint, weil zum Stichtag wegen des Zivildienstes ein Anspruch nach § 29 BAT auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag nicht bestanden habe. Die Überleitungsvorschrift des § 22 Abs. 3 TV-V verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Das Stichtagsprinzip führe zu gewissen Ungleichbehandlungen, die aber dem System innewohnten. Art. 3 GG gebiete es, dass diese Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt werde. Diesen Anforderungen werde die Übergangsregelung nach § 22 Abs. 3 TV-V gerecht: Arbeitnehmer, die zum Stichtag einen Anspruch auf kinderbezogene Entgeltbestandteile besessen hätten, sollten diese für eine befristete Zeit als persönliche Zulage fortgezahlt erhalten. Mit einer Stichtagsregelung seien zwangsläufig auch Härten verbunden, die hinzunehmen seien. Auf die Regelung in anderen Tarifbereichen komme es nicht an.

Das Urteil wurde dem Kläger am 2. Juni 2006 zugestellt.

Mit seiner am 21. Juni 2006 eingereichten und am 31. Juli 2006 begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Anspruch weiter.

Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung der Überleitungsregelung des § 22 Abs. 3 TV-V den Geltungsbereich des Art. 3 verkannt. Bei dessen Berücksichtigung ergebe sich bereits aus der Auslegung in seinem konkreten Fall eine Anspruchsgrundlage.

In Satz 2 des § 22 Abs. 3 TV-V sei die Betonung auf "für am Stichtag berücksichtigte Kinder" gelegt, was bedeute, dass diese Kinder bereits berücksichtigt seien. Hingegen werde in Satz 3 der Begriff "Anspruchsberechtigte Kinder" verwendet, was auf Kinder - wie seinem Sohn - zutreffe, für die ein Anspruch grundsätzlich bestehen könne. Dieser Anspruch sei durch die Ableistung des Zivildienstes auch nicht verfallen, er habe nur während dieser Zeit geruht und lebe mit Aufnahme eines Studiums wieder auf. Zudem sei zu beachten, dass die Tarifvertragsparteien in Satz 2 die Konjugation des Imperativs Präsens "sind fortzuzahlen" verwendet hätten, während in Satz 3 die Konjugation des Präsens Passiv "werden fortgezahlt" benutzt werde. Schließlich sei beachtlich, dass in Satz 2 die Formulierung "für am Stichtag berücksichtigte Kinder" benutzt, in Satz 3 dagegen die Stichtagsregelung auf das vollendete 16. Lebensjahr bezogen werde.

Das Arbeitsgericht habe auch verkannt, dass eine Stichtagsregelung bei der von ihm getätigten Auslegung gegen höherrangiges Recht, insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Die Überleitungsvorschrift des § 22 Abs. 3 TV-V entbehre eines sachlichen Grundes. Es werde insbesondere nicht berücksichtigt, dass weder er, der Kläger, noch sein Sohn Einfluss auf die Einberufung zum Zivildienst hätten und es sich bei der Ableistung von Zivildienst um eine staatsbürgerliche Pflicht handle. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass andere Tarifverträge durchaus diese Problematik erkannt und geregelt hätten.

Der Kläger hat noch geltend gemacht, unter Berufung auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Bochum vom 7. August 2003 (4 Ca 740/03), dass bei Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und an Feiertagen ein zeitweiliger Wegfall der Wiederauflebung des Anspruchs nicht entgegenstehe. Sofern die Tarifvertragsparteien ein solches Wiederaufleben nicht beabsichtigt hätten, hätten sie dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.

Sie führt aus, das Arbeitsgericht habe die für Tarifverträge geltenden Auslegungsgrundsätze beachtet. Die Überleitungsvorschrift des § 22 Abs. 3 beziehe sich in Satz 2 und 3 auf unterschiedliche Sachverhalte. Der Kläger meine zu Unrecht, aus der Formulierung in Satz 3 "für anspruchsberechtigte Kinder" ableiten zu können, dass hierrunter auch Kinder fielen, für die ein Anspruch grundsätzlich bestehen könne. Entscheidend sei jedoch nach der tariflichen Regelung, ob der Kläger zum Überleitungsstichtag am 1. Januar 2005 einen solchen Anspruch gehabt habe. Das sei nicht der Fall gewesen, so dass bereits nach dem Wortlaut der tariflichen Regelung ein Anspruch zu verneinen sei.

Das mit dem TV-V als ersten Schritt modernisierte Tarifrecht des öffentlichen Dienstes im Bereich der Versorgungsbetriebe hätte als ein wesentliches Ziel gehabt, die Kuriosität des Ortszuschlags als Entgeltbestandteil zu beseitigen. Der Ortszuschlag sei daher grundsätzlich in das Vergleichsentgelt eingerechnet worden - mit Ausnahme der kinderbezogenen Entgeltbestandteile. Zur zeitnahen Erreichung des Ziels der Beseitigung des Ortszuschlags seien daher nur diejenigen Kinder, für die zum Stichtag auch tatsächlich Zahlungen nach dem BAT erfolgt seien, berücksichtigt worden. Die Tarifvertragsparteien hätten damit ihr Ziel, Ortszuschläge aus dem Entgeltsystem zu entfernen, konsequent verfolgt. Das sei zumutbar, da das ermittelte Vergleichsentgelt - abhängig von der Entgeltgruppe - prozentual erhöht worden sei, um mögliche Nachteile des neuen Tarifsystems pauschal auszugleichen. Dazu sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien in materielle Rechte der Arbeitnehmer für die Zukunft auch verschlechternd eingreifen könnten. Somit sei die Auslegung durch das Arbeitsgericht nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht habe auch zu Recht einen Verstoß gegen höherrangiges Recht verneint. Aus dem Grundgesetz lasse sich ein unmittelbarer Schutz des Klägers gegen den Verlust bestimmter Entgeltbestandteile aufgrund privater Dispositionen nicht ableiten. Ziel der Regelung sei es gewesen, das Entgeltsystem von familienbezogenen Bestandteilen abzukoppeln und dieses nur noch nach Leistung und Tätigkeit auszurichten. Die von den Tarifvertragsparteien gewählte Form sei moderat, klar, eindeutig und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Es komme auch nicht darauf an, ob andere Tarifverträge die Problematik des Zivildienstes berücksichtigt hätten. Den Gerichten sei darüber hinaus verwehrt zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die sinnvollste und zweckmäßigste Regelung getroffen hätten.

Dem Kläger wurde mit Bescheid vom 9. Oktober 2006 rückwirkend zum 1. April 2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt, so dass das Arbeitsverhältnis mit dem 31. Oktober 2006 beendet wurde. Der Kläger hat seinen Antrag demzufolge auf diesen Beendigungszeitpunkt beschränkt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils als persönliche Zulage für die Zeit seit dem 1. April 2005 verneint.

Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts, denen sich die Berufungskammer grundsätzlich anschließt, wird zunächst Bezug genommen.

1. Gegen den Feststellungsantrag bestehen auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Oktober 2006 und damit nach dem Ende der Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung eines kinderbezogenen Entgeltbestandteils als persönliche Zulage gem. § 22 Abs. 3 TV-V keine durchgreifenden Bedenken (§ 256 ZPO). Der Kläger war auch nicht gehalten, seinen Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses umzustellen.

2. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers finden kraft vertraglicher Inbezugnahme gem. § 2 des Arbeitsvertrages vom 12. Februar 1980 die Vorschriften des BAT und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Aufgrund dieser Bezugnahmeregelung ist auf das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 1. Januar 2005 der TV-V anzuwenden. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3. Die Überleitung der Arbeitnehmer vom Bereich des BAT/BMT-G in den Bereich des TV-V erfolgte nach Maßgabe des § 22 "Überleitungsregelung" TV-V.

Hierzu bestimmt Abs. 1:

Arbeitnehmer, die

a) bei rechtlich selbständigen Versorgungsbetrieben, für die nach § 1 Abs. 1 dieser Tarifvertrag unmittelbar gilt,

b) bei Betrieben, für die dieser Tarifvertrag durch landesbezirklichen Tarifvertrag zur Anwendung kommt, zum Zeitpunkt des in dem bezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens dieses Tarifvertrages beschäftigt sind, werden zu dem jeweiligen Zeitpunkt (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrags übergeleitet. Für die Überleitung werden zugeordnet

 EntgeltgruppenVergütungsgruppenLohngruppen
neunach BAT/BAT-Onach BMT-G/BMT-G-O
.........

Für die Stufenzuordnung innerhalb der Entgeltgruppe ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge ein Vergleichsentgelt zu ermitteln. Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet, ist die Grundvergütung, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers sowie eine etwaige Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigten; ist auch eine andere Person ortszuschlagberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zugrunde gelegt. .... Zur Überleitung des hier streitgegenständlichen kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Ortszuschlag (§ 29 B Abs. 3 und 4 (hier:) BAT - Stufen 3 ff.) enthält § 22 Abs. 3 TV-V folgende Regelung:

Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei der Ermittlung der Bezüge nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 unberücksichtigt. Für am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) berücksichtigte Kinder sind die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes als persönliche Zulage fortzuzahlen. Für anspruchsberechtigte Kinder, die am Stichtag mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben, werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile nach Maßgabe der Vorschriften des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O längstens für drei Jahre, höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, als persönliche Zulage fortgezahlt. Auf Grund einer einzelvertraglichen Vereinbarung können die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgefunden werden.

Nach dieser Vorschrift scheidet ein Anspruch des Klägers auf Fortzahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Ortszuschlag als persönliche Zulage aus. Das ergibt die Auslegung dieser Tarifvorschrift.

Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des BAG den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzu ziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. für viele BAG v. 29.08.2001 - AP Nr. 291 zu Art. 3 BG).

Unter Berücksichtigung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für kinderbezogene Entgeltbestandteile im Ortszuschlag zum Zeitpunkt des Stichtages vorgelegen haben müssen. Zu diesem Ergebnis gelangt die Berufungskammer mit folgenden Überlegungen:

a) Zunächst bestimmt § 22 Abs. 3 Satz 1 TV-V:

"Bisher erhaltene kinderbezogene Entgeltbestandteile bleiben bei der Ermittlung der Bezüge nach Abs. 1 Satz 4 bis 6 unberücksichtigt." Damit verweisen die Tarifvertragsparteien auf die Regelung in § 29 "Ortszuschlag" im (soweit hier maßgeblich) BAT. Dieser regelt im Abschnitt "B" die Stufen des Ortszuschlags und bestimmt in Abs. 3 und 4:

(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder 65 EStG oder des § 3 oder 4 BKGG zustehen würde. Die Stufen richten sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder.

(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder des § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder entspricht. Abs. 6 gilt entsprechend.

Sowohl in Abs. 3 als auch in Abs. 4 des § 29 B BAT werden für eine der Stufen 3 ff. bzw. für den Unterschiedsbetrag zur Stufe 2 und der jeweiligen Stufe 3 ff. nur diejenigen Kinder berücksichtigt, für die dem Angestellten nach dem Einkommensteuergesetz (§ 62 - 78 EStG, die das bis zum 31.12.1995 geltende BKGG abgelöst haben) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (ab 01.01.1996 in der Fassung des Art. 2 des Jahressteuergesetzes vom 11.10.1995, im Wesentlichen für beschränkt Steuerpflichtige) zusteht oder ohne Berücksichtigung der § 64 EStG (zusammentreffen mehrerer Ansprüche) oder des § 65 EStG (andere Leistungen für Kinder) bzw. der (entsprechenden) §§ 3 und 4 BKGG zustehen würde. Damit kommt es auf die nach den - hier maßgeblichen - einkommensteuerrechtlichen materiellen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug an.

Die Anspruchsberechtigung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 EStG bezieht sich - soweit vorliegend von Interesse - auf Kinder im Sinne des § 63 EStG, der in Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 auf Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und in Satz 2 auf die Abs. 3 - 5 des § 32 EStG Bezug nimmt.

Ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wird, und jedem vollen Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt. Soweit Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben, regeln die Absätze 4 und 5 des § 32 EStG, unter welchen Voraussetzungen diese Kinder beim Kindergeldbezug weiterhin "berücksichtigt" werden.

Die Tarifvertragsparteien haben für die Ermittlung des Vergleichsentgelts bei der Überleitung der Entgeltregelungen des BAT bzw. BMT-G in den Bereich des TV-V die kinderbezogenen Entgeltbestandteile im Ortszuschlag ausdrücklich ausgenommen und für diese Entgeltbestandteile eine besondere Überleitungsregelung vorgesehen. Diese Überleitungsregelung setzt zunächst voraus, dass ein Kind am Stichtag nach Maßgabe der §§ 29 B Abs. 3 und 4, 62 ff., 32 EStG berücksichtigt wird, das heißt, dass dem Angestellten für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Das ist bei einem Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unproblematisch der Fall. Insoweit bestimmt die Überleitungsregelung, dass der kinderbezogene Entgeltbestandteil als persönliche Zulage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres fortgezahlt wird. Das bedeutet zugleich, dass für Kinder, die zum Stichtag nicht "berücksichtigt" im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 TV-V waren, ein Anspruch auf die persönliche Zulage nicht besteht und nicht bestehen kann - wenn zum Beispiel das Kind erst nach dem Stichtag geboren wurde.

Für Kinder, die das 16. Lebensjahr am Stichtag vollendet haben, die damit nach § 32 Abs. 3 EStG noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres "berücksichtigt" sind und die nach § 32 Abs. 4 u. 5. EStG nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen berücksichtigt werden, sieht Satz 3 der Überleitungsbestimmung des § 22 Abs. 3 TV-V vor, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile als persönliche Zulage noch längstens für drei Jahre und höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fortgezahlt werden.

Wenn die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang den Begriff "für anspruchsberechtigte Kinder" gebrauchen, obwohl die Kinder weder nach dem EStG in Bezug auf das Kindergeld "anspruchsberechtigt" sind noch ihnen nach dem BAT-BMT-G ein Anspruch auf den "kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag" zusteht, ist der Gebrauch des Wortes "anspruchsberechtigt" dahingehend zu verstehen, dass für diese Kinder die weiter gefassten Anspruchsvoraussetzungen nach dem Einkommensteuergesetz bzw. Bundeskindergeldgesetz vorliegen müssen. Da die gesamte Übergangsregelung nach § 22 TV-V auf den Stichtag der Überleitung abstellt - was sich nicht nur aus Satz 1 des Absatzes 1 (Zuordnung der Vergütungsgruppen bzw. Lohngruppen zu den Entgeltgruppen zum Stichtag), sondern auch aus Abs. 3 Satz 2 "für am Stichtag berücksichtigte Kinder" ergibt, ist Satz 3 des Absatzes 3 dahin zu verstehen, dass mit "Anspruchsberechtigung" die "Berücksichtigung" - wie in Satz 2 - angesprochen wird, und zwar in der Weise, dass die Anspruchsberechtigung für ein Kind am Stichtag vorgelegen haben muss. Für diese Annahme spricht auch, dass § 22 Abs. 3 Satz 1 TV-V abstellt auf "bisher erhaltene" kinderbezogene Entgeltbestandteile, die bei der Ermittlung der Bezüge nach Abs. 1 Satz 4 - 6 des § 22 TV-V unberücksichtigt bleiben, und bestimmt, dass der kinderbezogene Entgeltbestandteil sowohl nach Satz 2 als auch nach Satz 3 fortzuzahlen ist, woraus zu schließen ist, dass eine Zahlung am Stichtag erfolgt sein muss. Die Berücksichtigung von Kindern, die zum Stichtag bereits das 16. Lebensjahr, aber noch nicht 27. Lebensjahr vollendet haben, bei der Fortzahlung des kinderbezogenen Entgeltbestandteils als persönliche Zulage nur noch dann vorzusehen, wenn für diese Kinder zum Stichtag eine Anspruchsberechtigung im Sinne des Einkommensteuergesetzes bzw. Ortszuschlagsrechts bestanden hat, erweist sich auch insoweit als sinnvoll, als für diese Kinder nur noch eine zeitlich begrenzte Fortzahlung vorgesehen ist und für diese Kinder, anders als die Kinder im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 TV-V, ab der Vollendung des 18. Lebensjahres nur noch unter besonderen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld und demzufolge auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag besteht. Mit dem neuen Entgeltsystem wollten die Tarifvertragsparteien die familien- und kinderbezogenen Leistungen aus dem Vergütungssystem herausnehmen und für die Entgeltermittlung lediglich noch auf die Tätigkeit und Leistung der Arbeitnehmer abstellen. Dabei werden Arbeitnehmer mit "jüngeren" Kindern im Verhältnis zu Arbeitnehmern mit "älteren" Kindern, für die nur noch unter besonderen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bevorzugt. Die Bevorzugung dieser Arbeitnehmergruppe steht im Einklang mit den Bestimmungen des Einkommensteuerrechts. Um beide Gruppen zum Stichtag konkret bestimmen und die Auswirkungen der Überleitung bestimmbar machen zu können, wird für beide Gruppen darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen am Stichtag vorgelegen haben müssen.

Das ist beim Kläger nicht der Fall, da dessen Sohn am Stichtag das 16. Lebensjahr vollendet hatte und dieser, wegen des abzuleistenden Zivildienstes, zum Zeitpunkt der Überleitung beim Kindergeld nicht berücksichtigt war, der Kläger für seinen Sohn keinen kinderbezogenen Entgeltbestandsteil im Ortszuschlag erhielt und somit dieses Kind zum Stichtag nicht "anspruchsberechtigt" war. Der Anspruch auf Fortzahlung der persönlichen Zulage lebt auch nach dem Stichtag nicht mehr auf, wenn nunmehr, wie hier, nach Ableistung des Zivildienstes und Aufnahme eines Studiums nach Maßgabe der steuerlichen Bestimmungen der Sohn des Klägers beim Anspruch auf Kindergeld wieder berücksichtigt wird. Dafür gibt die tarifliche Regelung keine Anhaltspunkte.

4. Die so gewonnene Auslegung der "Anspruchsberechtigung" verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dabei können die immer noch umstrittene Fragen, wie die mittelbare oder unmittelbare Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte begründete werden kann und ob sich aus den verschiedenen Herleitungen unterschiedliche Maßstäbe für die richterliche Überprüfbarkeit von Tarifverträgen ergeben und ob und inwieweit sich aus der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Auffassung vom Schutzauftrag der Grundrechte (grundlegend: Bundesverfassungsgericht v. 28.05.1993 - BundesverfG 88, 203) generell eine andere und geringere Bindung der Tarifvertragsparteien an die Grundrechte ergibt als für den Staat (siehe hierzu die Entscheidung des 4. Senats des BAG v. 29.08.2001 - AP Nr. 291 zu Art. 3 GG; siehe hierzu auch BAG v. 26.04.2000 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG "Verdienstsicherung"; Schiek in Däubler TVG, 2. Aufl., Rz. 299 - Seite 121), vorliegend unbeantwortet bleiben.

Denn ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt hier auch dann nicht vor, wenn man von einer unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgeht.

Aus der verfasssungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich ohnehin eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen im Hinblick auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessenspielraum, soweit es die inhaltliche Gestaltung der Regelung betrifft (BAG v. 29.08.2001 aaO mit weiteren Nachw.). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben. Auch der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BAG v. 29.08.2001 aaO; Erfurter Kommentar/Dieterich, 7. Aufl., Rz. 47 u. 48 zu Art. 3 GG mit weiteren Nachw.). Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen treffen (BAG v. 29.08.2001 aaO; BAG v. 28. Juli 1992 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG "Tarifverträge: Seniorität"; Erfurter Kommentar/Dietrich, aaO). Deshalb kann bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abgestellt werden, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (so BAG v. 29.08.2001 aaO mit weiteren Nachw.).

Bei Anlegung dieser Prüfungsmaßstäbe liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht vor.

"Stichtagsregelungen" als Typisierung in der Zeit (so Dietrich im Erfurter Kommentar, aaO) sind ungeachtet der damit verbundenen Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises zulässig. Das gilt bei der Einführung von Leistungen ebenso wie bei dem Inkraftsetzen belastender Regelungen. Die Wahl der Stichtages muss sich am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen. Dabei können auch finanzielle und finanzpolitische Erwägungen Stichtagsregelungen rechtfertigen (Erfurter Kommentar/Dietrich, aaO; siehe auch Löwisch/Rieble, Münchner Handbuch - Arbeitsrecht, Bd. 3, 2. Aufl., Rz. 49 zu § 259).

Die Tarifvertragsparteien haben für die am Stichtag (hier 01.01.2005) nach § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-V berücksichtigten Arbeitnehmer, die zu diesem Stichtag nach den Bestimmungen des BAT bzw. BMT-G Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag hatten, eine moderate Übergangslösung gefunden, wobei Arbeitnehmern mit jüngeren, beim Kindergeldbezug berücksichtigten Kindern dieser Entgeltbestandteil als persönliche Zulage noch bis zur Vollendung deren 18. Lebensjahres fortgezahlt werden sollte, Arbeitnehmer dagegen mit älteren Kindern, die zum Stichtag bereits das 16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatten, nur noch zeitlich begrenzt und unter Berücksichtigung der steuerlichen Voraussetzungen für einen Kindergeldbezug nach dem 18. Lebensjahr die Fortzahlung erhalten sollten. Da nach der hier vertretenen Auffassung die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug sowohl nach Satz 2 als auch nach Satz 3 des § 22 Abs. 3 TV-V am Stichtag vorgelegen haben müssen, rechtfertigt sich dieses uneingeschränkte Abstellen auf den Stichtag aus der Notwendigkeit einer überschaubaren, klaren und berechenbaren Belastung durch Fortzahlung von ehemals kinderbezogenen Entgeltbestandteilen im Überleitungszeitraum. Ziel dieser Regelung ist es, die Entgeltbemessung von familienbezogenen Bestandteilen abzukoppeln und nur noch auf die Tätigkeit und Leistung des Arbeitnehmers abzustellen. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien eine moderate Lösung gewählt, die zwangsläufig Härten für diejenigen Arbeitnehmer mit sich gebracht hat, deren Kinder zum Stichtag noch nicht bzw. nicht mehr berücksichtigt waren. Dass die Tarifvertragsparteien dabei keine Ausnahmeregelung für Kinder, die zum Stichtag den Grundwehrdienst bzw. Zivildienst leisteten, vorgesehen haben, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig, auch wenn der Kläger bzw. sein Sohn auf den Zeitpunkt der Einberufung zum Grundwehrdienst bzw. zum Zivildienst keinen Einfluss nehmen konnten. Für die Tarifvertragsparteien war die Stichtagsregelung maßgeblich, um die Übergangsregelung nach klaren und zum Stichtag feststehenden Verhältnissen und damit verbundenen finanziellen Belastungen ermitteln zu können. Auf Regelungen in anderen Tarifbereichen kommt es insoweit nicht an.

5. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine einzelvertragliche Vereinbarung einer Abfindung von kinderbezogenen Entgeltbestandteilen nach § 22 Abs. 3 Satz 4 TV-V, weil diese Kannbestimmung einen Anspruch auf Fortzahlung der persönlichen Zulage voraussetzt und ein solcher Anspruch für den Kläger nicht besteht.

6. Die Berufung blieb somit ohne Erfolg und war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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