Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 8 Sa 1186/05
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 55 Abs. 1
Einzelfallentscheidung zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 1186/05

Verkündet am: 9. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Balasch und Wimmer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Gerichtstag Mühldorf - Gz.: 5 Ca 582/04 Mü - vom 25. Oktober 2005 geändert:

Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin € 3.864,-- (i. W.: dreitausendachthundertvierundsechzig) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 1.403,-- (i. W.: eintausendvierhundertdrei Euro) seit 1. Januar 2004, aus weiteren € 1.177,60 (i. W.: eintausendeinhundertsiebenundsiebzig 60/100 Euro) seit 1. Februar 2004 und aus weiteren € 1.283,40 (i. W.: eintausendzweihundertdreiundachtzig 40/100 Euro) seit 1. März 2004 als Masseschuld zu zahlen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt, nachdem sie zunächst - erfolglos - gegenüber dem Insolvenzschuldner (Beklagter zu 1.) Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, ihre Vergütung nunmehr vom Insolvenzverwalter (Beklagter zu 3.).

Über das Vermögen des Beklagten zu 1. ist mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Mühldorf a. Inn vom 11. März 2003 (IN 310/02) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 3. zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

Der Beklagte zu 1. hatte als natürliche Person bis November 2002 eine Druckerei betrieben und sie dann stillgelegt. Allerdings hat er ab 17. oder 18. Februar 2003 seinen Druckbetrieb unter der neuen Einzelfirma "Pr." fortgesetzt, wovon jedoch der Beklagte zu 3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnisse hatte. Davon erfuhr Letzterer wohl erst Mitte Mai 2003.

Die Klägerin war seit 17. Februar 2003 in einer 30-Stunden-Woche zu einem Stundenlohn in Höhe von € 9,20 brutto beim Beklagten zu 1. beschäftigt. Dieser hat ihr für die Monate Dezember 2003 eine Abrechnung ihrer Arbeitsleistung in Höhe von € 1.403,-- brutto, für Januar 2004 in Höhe von € 1.177,60 brutto und für Februar 2004 in Höhe von € 1.128,15 brutto erteilt, jedoch keine Zahlungen geleistet.

Der Beklagte zu 3. hat als Insolvenzverwalter dem Beklagten zu 1. unter dem 22. Mai 2003 eine "Freigabeerklärung" mit folgendem Inhalt erteilt:

"Mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf a. Inn - Insolvenzgericht - vom 11.03.2003 wurde über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Folge dieses Eröffnungsbeschlusses ist gem. § 35 InsO, dass sämtliches Vermögen, welches Ihnen zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört, der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterfällt. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreiben Sie einzelkaufmännisch einen Betrieb als Drucker. § 811 Nr. 5 ZPO sieht vor, dass sämtliche betriebsnotwendige Gegenstände, die dem Einkommenserwerb durch die Tätigkeit dienen, nicht der Pfändung unterfallen.

Die Möglichkeit einer Verwertung und damit einer Anreicherung der dem Verfahren zur Verfügung stehenden liquiden Masse ist infolge dessen ausgeschlossen.

Auf Grundlage dieses Umstandes macht der Unterzeichnende von seinem Recht gem. § 80 InsO Gebrauch und gibt die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse frei.

Diese Freigabe erfasst auch den sog. Neuerwerb des Schuldners. Hiermit sind diejenigen Betriebsmittel angesprochen, welche der Schuldner auf Grundlage seiner gewerblichen Tätigkeit erwirbt und für die Fortführung seines Betriebes einsetzt. Nicht erfasst sind die betrieblichen Gewinne des Schuldners. Diese unterliegen einer gesonderten Vereinbarung des Unterzeichnenden mit dem Schuldner und sind in Entsprechung zu § 850c ZPO an die Insolvenzmasse abzuführen.

Eine Verwaltungs- und/oder Verfügungsbefugnis des Unterzeichnenden über diese Gegenstände besteht somit nicht mehr ..."

Nachdem die Klägerin zwar in ihrer Zahlungsklage gegenüber dem Beklagten zu 1. auf Vergütung ihrer geleisteten Arbeit für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 17. Februar 2004 in Höhe von insgesamt € 3.864,-- brutto nebst gesetzlicher Zinslast vor dem Arbeitsgericht erfolgreich war, unterlag sie vor dem Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 30. November 2004 (8 Sa 679/04).

Nunmehr verfolgt sie die gleichen Ansprüche gegen den Beklagten zu 3.

Dieser hat in der Niederschrift über den Gerichts- und Prüfungstermin am Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mühldorf a. Inn vom 13. Mai 2003 u. a. beantragt, "den Geschäftsbetrieb des Herrn R., wieder aufgenommen 3 1/2 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aus dem Massebeschlag freigeben zu dürfen. Vor Freigabe wird der Schuldner jedoch verpflichtet, zu erklären, Mindestgewinne zu erzielen in Höhe eines vergleichbaren angestellten Druckers und weiters einen Mindestbetrag an die Insolvenzmasse abzuführen ..." Dem Antrag wurde stattgegeben.

Die Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, ihre Entgeltforderungen gegenüber dem Beklagten zu 1. stellten im Verhältnis zum Beklagten zu 3. Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 InsO dar. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, weil ihre Ansprüche durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden seien. Immerhin habe der Beklagte zu 3. selbst in seinem Antrag vom 13. Mai 2003 an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mühldorf a. Inn erkannt, dass der Beklagte zu 1. "den Geschäftsbetrieb ... wieder aufgenommen ... habe". Damit habe er sein Wahlrecht gem. § 103 InsO dahingehend ausgeübt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Verpflichtung der Insolvenzmasse gewählt worden sei.

Darüber hinaus begründet sie ihre Forderung mit § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, weil ihr Arbeitsvertrag mit dem Beklagten zu 1. durch den Beklagten zu 3. nicht etwa aufgehoben, sondern mit dem Ziel einer Massemehrung fortgesetzt worden sei, was sich daraus ergebe, dass der Beklagte zu 1. Mindestgewinne an die Masse und damit an den Beklagten zu 3. abführen sollte.

Schließlich stützt sie ihren Anspruch auch noch auf § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO, weil durch ihre Arbeitsleistung die Masse bereichert worden sei.

Der Beklagte zu 1. habe nämlich nicht "im insolvenzfreien Raum" gehandelt, sondern der Beklagte zu 3. der Führung des Gewerbebetriebs zugestimmt.

Deshalb hat die Klägerin vor dem Arbeitsgericht folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin als Entgelt für November 2003 einen Betrag in Höhe von € 1.403,-- brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2004 als Masseschuld zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin als Entgelt für Dezember 2003 einen Betrag in Höhe von € 1.177,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. April 2004 als Masseschuld zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin als Entgelt für Januar 2004 einen Betrag in Höhe von € 1.338,60 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2004 als Masseschuld zu zahlen.

Der Beklagte zu 3. hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Er hat vorgetragen,

die Klägerin mache gerade keine Ansprüche geltend, die die Haftung der Insolvenzmasse begründeten. Insbesondere läge kein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor, denn weder habe er, der Beklagte zu 3., als Insolvenzverwalter eine Handlung vorgenommen noch durch Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse Masseverbindlichkeiten begründet. Seine Freigabeentscheidung mit Schreiben vom 22. Mai 2003 erschöpfe sich darin und habe erkennbar auch nur das Ziel verfolgt, gerade keine Masseverbindlichkeit eintreten zu lassen; es liege folglich kein Fall des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO vor.

Schließlich seien auch nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt, weil er als Insolvenzverwalter keine Gewinne aus dem Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1. zur Insolvenzmasse gezogen, sondern eine Vereinbarung gem. § 295 InsO mit diesem geschlossen habe, wonach dieser lediglich einen bestimmten festen Betrag pro Monat an die Insolvenzmasse abführen musste.

Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 25. Oktober 2005, das der Klägerin am 22. November 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen hat die Klägerin mit einem am 25. November 2005 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21. Februar 2006, mit einem hier am Vortag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags hebt sie insbesondere auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 30. November 2004 (8 Sa 679/04) ab, wonach durch die Freigabeerklärung eines Insolvenzverwalters zwar die Insolvenzmasse von Verbindlichkeiten frei werde, die sich auf das freigegebene Recht bezögen, jedoch Verbindlichkeiten gegenüber der Masse selbst nicht erlöschten, wenn sie an die Rechtsinhaberschaft anknüpften und dafür das gesamte Vermögen des Inhabers hafte. Das Vermögen des Beklagten zu 1. bleibe daher auch nach der Freigabeerklärung vom Insolvenzbeschlag erfasst.

Dies müsse umso mehr gelten, als der Beklagte zu 1., der Insolvenzschuldner, eine natürliche Person sei.

Deshalb stellt sie folgende Anträge:

1. Das Teil-Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim vom 25. Oktober 2005 - Gz.: 5 Ca 582/04 Mü - wird aufgehoben.

2. Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, an die Klägerin € 3.864,-- brutto nebst % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 1.403,-- seit 1. Januar 2004, aus weiteren € 1.177,60 seit 1. Februar 2004 und aus weiteren € 1.283,40 seit 1. März 2004 als Masseschuld zu zahlen.

Der Beklagte zu 3. beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Er hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet, weshalb das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil entsprechend zu ändern ist.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt € 600,-- (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ArbGG).

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1, 2 und 5 ArbGG).

II.

Die Klage der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 3. ist deshalb begründet, weil ihre Ansprüche auf Vergütung für November 2003 bis 17. Februar 2004 Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind.

Zwar ist dem Beklagten zu 3. durchaus zuzugestehen, dass diese Forderungen nicht durch sein aktives Tun i. S. einer Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, doch sind sie "in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse" begründet worden.

Insoweit ist insbesondere auf sein Verhalten im Zusammenhang mit der Freigabeentscheidung an den Beklagten zu 1. vom 22. Mai 2003 und deren Folgen hinzuweisen. Auf die Ausführungen der Berufungskammer in seiner Entscheidung vom 30. November 2004 (8 Sa 679/04), die den Parteien bekannt ist, wird verwiesen. Die Klägerin stützt sich insoweit insbesondere auf die dortige Formulierung (Seite 8), dass "durch die Freigabe zwar die Insolvenzmasse von Verbindlichkeiten frei werde, die sich auf das freigegebene Recht beziehen, Verbindlichkeiten gegenüber der Masse selbst jedoch nicht erlöschen, wenn sie an die Rechtsinhaberschaft anknüpfen und dafür das gesamte Vermögen des Inhabers haftet (Häsemeyer InsolvenzR, 3. Aufl., Rn. 13.19)". Folglich bleibt, wie dort ebenfalls ausgeführt, das Vermögen des Beklagten zu 1. vom Insolvenzbeschlag erfasst, woran sich nichts dadurch ändert, dass der Beklagte zu 3. in seiner Freigabeerklärung vom 22. Mai 2003 unter Hinweis auf sein Recht gem. § 80 InsO dem Beklagten zu 1. die "unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit benötigten Betriebsmittel aus dem Beschlag der Masse freigegeben hat". Worum es dem Insolvenzverwalter tatsächlich gegangen ist und was mit der Freigabe bezweckt werden soll, wird aus der weiteren Formulierung in dieser Freigabeerklärung deutlich, nämlich dass diese "den sog. Neuerwerb des Schuldners erfassen" und dabei "diejenigen Betriebsmittel angesprochen seien, welche der Schuldner auf Grundlage seiner gewerblichen Tätigkeit erwirbt und für die Fortführung seines Betriebes einsetzt", allerdings "die betrieblichen Gewinne des Schuldners von ihr (der Freigabe) nicht erfasst seien. Diese unterlägen einer gesonderten Vereinbarung des Unterzeichnenden mit dem Schuldner und seien in Entsprechung des § 850c ZPO an die Insolvenzmasse abzuführen." Mit dieser Formulierung hat der Beklagte zu 3. quasi versucht, eine Freizeichnungsklausel für sein Verhalten, das offenbar durchaus die Billigung des zuständigen Amtsgerichts - Insolvenzgerichts -gefunden hat, zu erreichen. Mag eine derartige Formulierung auch üblich sein, so erschöpfen sich darin die Aufgaben des Insolvenzverwalters bei der Verwaltung der Insolvenzmasse nicht. Dies gilt insbesondere bei den hier vorliegenden besonderen Umständen, dass nämlich der Beklagte zu 1. als natürliche Person trotz Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dessen Eröffnung am 11. März 2003 im Geschäftsverkehr weiterhin tätig geworden war und der Beklagte zu 3. als Insolvenzverwalter zunächst davon keine Kenntnis hatte und diese wohl erst etwa zwei Monate danach erlangt hat. Damit musste ihm klar sein, dass der Beklagte zu 1. möglicherweise entgegen den Vorschriften der Insolvenzordnung weiterhin im Geschäftsverkehr tätig war, obgleich ihm eine Verfügungsbefugnis über sein Vermögen fehlte. Eine etwaige Kontrolle des Beklagten zu 1. in seiner Funktion als Insolvenzverwalter scheint an keiner Stelle seines Sachvortrags auf. Er muss sich daher anrechnen lassen, wenn er Betriebsmittel freigibt, mit denen der Beklagte zu 1. weiterhin im Geschäftsverkehr tätig ist und dabei möglicherweise Neuverbindlichkeiten eingeht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er sich aus dem Neuerwerb des Beklagten zu 1. Vorteile für die Insolvenzmasse verspricht, denn in der Regel ist eine Beteiligung am Geschäftsverkehr nicht nur mit Gewinnen, sondern auch dem Risiko von Verlusten verbunden. Da das Vermögen des Beklagten zu 1. als natürlicher Person sein einziges Vermögen und immer noch vom Insolvenzbeschlag erfasst war, muss er sich in derartigen Ausnahmefällen auch die von diesem verursachten Verbindlichkeiten auf die Insolvenzmasse anrechnen lassen. Die von der Klägerin erbrachten Leistungen für den Beklagten zu 1., in dem dieser seine vom Beklagten zu 3. freigegebenen Betriebsmittel verwertete, erfolgten unter diesen Umständen zu Gunsten der Masse und sind daher als Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO anzusehen. Sie sind der Höhe nach unstreitig. Deshalb ist die Klage in der Hauptsache auch begründet.

Insbesondere schadet es nichts, dass die Klägerin vor dem Arbeitsgericht in den Anträgen wohl versehentlich ihre Vergütung für die Monate November 2003 bis Januar 2004 verlangte, weil ihr gesamter Sachvortrag insoweit auf den Zeitraum Dezember 2003 bis Februar 2004 hinweist.

Auch im Hinblick auf die geforderte Zinslast, die die Klägerin in ihrem Antrag der Höhe nach zwar nicht mehr festlegte, was allerdings wohl auf einem redaktionellen Versehen beruht, ist die Klage begründet. Immerhin ist die Zinslast im Antrag angesprochen und es ist kaum anzunehmen, dass sie einen niedrigeren Zinssatz verlangt als den gesetzlichen, wie tenoriert wurde. Er beträgt im Verzugsfall gem. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 %.

Deshalb ist das angegriffene Urteil zu ändern und der Beklagte zu 3. wie tenoriert zu verurteilen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt infolge des Gebots ihrer Einheitlichkeit dem Schlussurteil vorbehalten.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen (§ 72a ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück