Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 30.08.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 523/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 613a Abs. 5
BGB § 613a Abs. 6
1. Rechtsfolge einer unterbliebenen Unterrichtung des von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmers ist, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt; dies gilt auch für eine unvollständige Unterrichtung (im Anschluss an BAG vom 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613a BGB).

2. Aus den Materialien zur Begründung der Einführung der Abs. 5 und 6 des § 613a BGB ergibt sich, dass nicht einmal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine allumfassende Information des betroffenen Arbeitnehmers zu gewährleisten ist (vgl. insoweit BT-Drucksache 14/7760, S. 19).

3. Im Wortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 1 - 4 BGB ist der "neue Inhaber" des übernehmenden Betriebsteils zwar nicht ausdrücklich als "Unterrichtungsgegenstand" genannt. Die Unterrichtungspflicht über die Identität des "neuen Inhabers" resultiert aber schon alleine daraus, dass das Widerspruchsrecht des betroffenen Arbeitnehmers letztlich auf dem Verbot eines aufgezwungenen Schuldnerwechsels analog § 415 Abs. 1 S. 1 BGB beruht.

4. Ein betroffener Arbeitnehmer ist dann nicht ordnungsgemäß i. S. des § 613a Abs. 5 BGB unterrichtet mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt, wenn

-- in dem Informationsschreiben der bisherigen Arbeitgeberin der "neue Inhaber" des zu übernehmenden Betriebsteils zwar

-- mit vollständiger Firma (... GmbH) genannt, allerdings lediglich mit einer Ortsbezeichnung ohne genaue Adresse versehen ist,

-- als mittelständisches Industrieunternehmen bezeichnet wird, das

-- "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt fertigt",

- sich jedoch herausstellt, dass dieses Unternehmen

-- für eine Firmenbezeichnungsänderung auf den "neuen Inhaber" und Sitzwechsel sowie Unternehmensgegenstandsänderung zum Zeitpunkt des Betriebsteilsübergangs ins Handelsregister lediglich angemeldet, aber noch nicht eingetragen ist,

-- darüber hinaus tatsächlich in der Vergangenheit keine Fertigungsarbeiten, wie im Informationsschreiben ausgewiesen,

-- und zwar weder auf dem deutschen noch internationalen Markt durchgeführt hat, vielmehr diese Fertigung überhaupt erst mit dem Betriebsteilübergang aufgenommen hat, bis zu diesem Zeitpunkt insbesondere also gar keine eigene Organisation, Kundenbeziehungen und Arbeitnehmer hatte.

5. Eine Arbeitgeberin kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf eine Erklärung des betroffenen Arbeitnehmers berufen, wonach dieser mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den "neuen Inhaber" einverstanden war und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch mache. Diese Erklärung ist nur vor der unkorrekten Information der Arbeitgeberin zu verstehen und ein Berufen darauf treuwidrig (§ 242 BGB).


LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 Sa 523/05

Verkündet am: 30. August 2005

In dem Rechtsstreit

hat die Achte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Kagerer sowie die ehrenamtlichen Richter Mäckel und Huber für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 14. April 2005 - Gz.: 11 Ca 20805/04 - geändert wie folgt:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 1. August 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen besteht.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Gegen dieses Urteil wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten oder, infolge Teilbetriebsübergangs gem. § 613a Abs. 1 BGB, mit einer Dritten, der Fa. H. S. GmbH, fortbesteht; im Kern geht es dabei darum, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zwar die Erklärung abgegeben hat, er werde gegen den Teilbetriebsübergang keinen Widerspruch einlegen, allerdings im Nachhinein seine korrekte Information über den bevorstehenden Betriebsteilübergang gem. § 613a Abs. 5 BGB durch diese bestreitet und Widerspruch eingelegt hat.

Der am 0.0.1959 geborene Kläger ist seit 1. April 1990 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin bis mindestens 31. Juli 2004, als Anlagenaquisiteur Automatisierung an deren Standort in M., gegen ein monatliches Gehalt in Höhe von zuletzt € 7.500,-- brutto auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages in der Fassung vom 22. Mai 2001 beschäftigt.

Die Beklagte hatte nach dem unwidersprochen gebliebenen Schriftsatz des Klägervertreters mit Schriftsatz vom 11. April 2005 (Seite 5) bis ins Jahr 2004 zuletzt folgende Unternehmensstruktur: Es gab drei Geschäftsbereiche, nämlich den ? Vertrieb von Komponenten zur Gebäudeautomation und Installationstechnik, den ? Vertrieb von Komponenten zur Industrieautomation und den ? Vertrieb von Schaltanlagen der Typen MODAN, IVS, CI usw. und von Stromschienen ("Anlagenvertrieb"). Im Zuge einer beabsichtigten Umstrukturierung im Jahr 2004 wurde der Geschäftsbereich Anlagenvertrieb aufgelöst. Dabei ging ein Teil des ehemaligen Vertriebsbüros auf die Fa. T. über, der Bereich Stromschienen wurde an die Fa. S. AG und die Vertriebsbüros F., M. und S. nach § 613a BGB an die Fa. H. S. GmbH überführt; von dem Betriebsteilübergang auf Letztere waren insgesamt 17 Arbeitnehmer der Beklagten, darunter der Kläger, betroffen.

Die Beklagte hat mit ihrem Gesamtbetriebsrat am 22. Juli 2004 einen Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen; dabei sind dem Arbeitsgericht von den Parteien zwei unterschiedliche Interessenausgleiche, datierend auf den gleichen Tag, den 22. Juli 2004, in Fotokopie vorgelegt worden. Das Interessenausgleichsexemplar des Klägers (Anlage K 3 zum Klageschriftsatz) trägt keine Unterschriften, dasjenige der Beklagten (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 4. März 2005) trägt Unterschriften. Beide vorgelegten Exemplare stellen jedenfalls in ihrem § 4 fest, dass das Interessenausgleichsverfahren "beendet" ist. Nach § 1 des mit der Anlage K 3 vorgelegten Interessenausgleichsexemplars ist eine "Strukturanpassung unbedingt erforderlich"; in dessen § 3 findet sich u. a. folgende Formulierung:

" Mitarbeiter/innen, die gegen die Betriebsübergänge auf die ... Fa. H. S. GmbH, M. ... widersprochen haben und deren Arbeitsverhältnisse deshalb betriebsbedingt durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet werden, erhalten die in § 14 des nachfolgenden Sozialplans genannte Abfindung nach der Regelung des § 15.3 gekürzt. Soweit Mitarbeiter gegen die o. g. Betriebsübergänge widersprochen haben bzw. widersprechen, wird in gleich hoher Zahl an den jeweiligen Standorten Personal abgebaut, da die Arbeitsplätze der Widersprecher mit den Betriebsübergängen weggefallen sind ..."

Dieser Interessenausgleich regelt nicht nur Betriebsteilübergänge auf die Fa. H. S. GmbH, sondern auch auf andere Unternehmen.

§ 14 des darin erwähnten Sozialplans enthält Regelungen über "Abfindungen" und in seinem § 15 sind die Folgen einer "Ablehnung des angebotenen Arbeitsplatzes" geregelt, wobei dessen Abs. 3 wie folgt lautet:

" Bei Mitarbeitern/innen, die gegen die Betriebsübergänge auf die ..., die Fa. H. S. GmbH bzw. die ... widersprochen haben und deren Arbeitsverhältnis deshalb betriebsbedingt durch Kündigung oder Auflösungsvertrag beendet werden, reduziert sich die Abfindung auf 50 %. Wird einem Widersprecher ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz beim Unternehmen oder in der M.-Firmengruppe angeboten, erhält er keine Abfindung."

In der von der Beklagten als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 4. März 2005 vorgelegten Fotokopie des Interessenausgleichs ist zum einen in der Präambel die Fa. H. S. GmbH mit voller Adresse, nämlich W.weg, M. genannt, zum anderen jedoch kein Sozialplan erwähnt. Dieser Interessenausgleich befasst sich in seinem § 2 ("Betriebsändernde Maßnahmen") allein mit einer Betriebsteilübernahme auf die Fa. H. S. GmbH.

Am 7. Juni 2004 hat bei der Beklagten eine Betriebsversammlung stattgefunden, worin u. a. auch der vorerwähnte Betriebsteilübergang auf die Fa. H. S. GmbH behandelt wurde. Was in dieser Betriebsversammlung der technische Leiter des Anlagenvertriebs der Beklagten, Herr W., im Hinblick auf eine "Übernahme durch die Firma H." sagte, wird zum Teil bestritten.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 hat die Beklagte den Kläger über den "Übergang (seines) Arbeitsverhältnisses - Betriebsübergang" informiert. Darin heißt es u. a.:

" ...die M. GmbH, A.allee, B., beabsichtigt, den verbleibenden Bereich Anlagen- und Systemtechnik der Standorte F., S. und M. auf die Firma H. S. GmbH zu übertragen. Bei dieser Firma handelt es sich um ein mittelständisches Industrieunternehmen aus M. Die H. S. GmbH fertigt unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt.

Die H. S. GmbH wird mit Wirkung vom 01.08.2004 die Kundenkontakte und den vollständigen Prozess zu Vertrieb, Projektierung und Service des gegenwärtigen Produktspektrums übernehmen. Alle Prozesse einschließlich deren Anlagevermögen werden übernommen und fortgeführt ..." (kursive Hervorhebung durch das Gericht)

Darin ist er auch darauf hingewiesen worden, er "habe das Recht, dem Übergang (seines) Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Schreibens zu widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der M. GmbH (Abt. D., H.-Str., B.) in schriftlicher Form erklärt werden. Im Falle eines Widerspruchs würde das Arbeitsverhältnis mit der M. GmbH mangels Weiterbeschäftigungsmöglichkeit jedoch umgehend betriebsbedingt gekündigt werden ..." Dieses Schreiben trägt sowohl Unterschriften für die Beklagte als auch für die Fa. H. S. GmbH.

Es ist dem Kläger entweder am 7. August 2004 (vgl. das Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten an die Beklagte vom 27. September 2004, Seite 1 bzw. den Schriftsatz der Beklagtenvertreter an das Arbeitsgericht München vom 4. März 2005 (Seiten 2 und 4)) oder am 4. August 2004 (vgl. seinen Berufungsbegründungsschriftsatz vom 31. Mai 2005, Seite 2) zugegangen.

Dem Schreiben war ein Vordruck auf seinen Namen mit zwei Alternativen, jeweils mit einem Kästchen, das angekreuzt werden sollte, beigefügt. Sie lauten:

" Ich bin mit dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses auf die H. S. GmbH einverstanden und werde von meinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass mein Arbeitsverhältnis mit der H. S. GmbH so wie im Schreiben vom 23.07.2004 beschrieben unter Wahrung aller Besitzstände fortgeführt wird."

Diese Alternative hat der Kläger angekreuzt, mit dem Datum 31. August 2004 versehen, unterschrieben an die Beklagte übermittelt. Die weitere ebenfalls mit einem Kästchen versehene Alternative auf demselben Blatt, die von ihm jedoch nicht angekreuzt wurde, lautete:

" Ich widerspreche dem Übergang meines Arbeitsverhältnisses auf die H. S. GmbH."

Mit dem bereits erwähnten Schreiben seiner späteren Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2004 an die Beklagte hat der Kläger "dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Fa. H. S. GmbH" widersprochen. Darin wird auch "ganz vorsorglich und hilfsweise" seine "Erklärung, ... dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht zu widersprechen, nach allen möglichen Varianten angefochten". Mit Schriftsatz vom 11. April 2005 (Seite 7) hat der Kläger seine vorerwähnte Erklärung, "dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zuzustimmen", wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung gem. § 123 Abs. 1 BGB und mit Schriftsatz vom 13. Juni 2005 (Seite 4) wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB angefochten.

Vor dem Betriebsteilübergang von der Beklagten auf die Fa. H. S. GmbH am 1. August 2004 war nach dem Sachvortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Juli 2005 (Seite 14) eine Fa. C. GmbH im Handelsregister O. (N.), HRB 5529 eingetragen. Sie "diente vor dem hier streitgegenständlichen Betriebsübergang als Mantelgesellschaft für die Haase Solution GmbH". Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ist mit notariell beurkundetem Beschluss der Gesellschafter der Fa. C. GmbH vom 30. Juni 2004 u. a. deren Firmenname in "H. S. GmbH" geändert, ihr Sitz von O. nach M. verlegt und ihr Gegenstand dahin geändert worden, dass er den "Vertrieb, Engineering und Service von Niederspannungsanlagen, Vertrieb, Engineering und Errichtung von Elektroanlagen, Softwareentwicklung für Industriesteuerungsanlagen, Vertrieb, Engineering und Service von Mittelspannungsanlagen, Erstellung von CAD-Unterlagen für Ingenieurtechnische Anwendungen in Haustechnik und Industrie, Vertrieb, Engineering und Service von Stromschienensystemen" umfasst; zum neuen Geschäftsführer wurde ein Herr O. bestimmt. In der mit Schriftsatz der Beklagten vom 28. Juli 2005 (vgl. dort Seite 14) vorgelegten Anlage B 4 (Anmeldung der vorerwähnten Änderungen an das Amtsgericht - Registergericht - in O.) heißt es unter Nr. 6 u. a.:

" Der Geschäftsführer, Herr O., erklärt, dass es sich bei der C. GmbH um eine Vorratsgesellschaft handelt, sodass die angemeldete Änderung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine wirtschaftliche Neugründung darstelle ..." (kursive Hervorhebung durch das Gericht)

Am 28. Juli 2005 hat die Fa. H. S. GmbH Insolvenz angemeldet.

Das vorgenannte Unternehmen hat mit Schreiben vom 24. Mai 2005 das Arbeitsverhältnis des Klägers ordentlich betriebsbedingt zum 30. September 2005 gekündigt; es wurde darüber hinaus von ihr erneut verhaltensbedingt fristlos gekündigt. Der Rechtsstreit über diese Kündigungen ist vor dem Arbeitsgericht M. unter dem Gz. 19a Ca 8289/05 anhängig.

Der Kläger hat ab dem 1. August 2004 bei der Fa. H. S. GmbH gearbeitet und ist von ihr auch vergütet worden.

Er hat vor dem Arbeitsgericht vorgetragen, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe auch über den 1. August 2004 hinaus zu unveränderten Bedingungen fort. Er habe nämlich dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von der Beklagten auf die Fa. H. S. GmbH rechtzeitig gem. § 613a Abs. 6 BGB widersprochen. Dem stehe nicht entgegen, dass er zunächst mit Schreiben vom 31. August 2004 erklärt habe, er sei mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf diese einverstanden und werde von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. Dazu sei es nämlich nur deshalb gekommen, weil die Beklagte ihn in ihrem Informationsschreiben zum bevorstehenden Betriebsteilübergang vom 23. Juli 2005 nicht ordnungsgemäß unterrichtet, insbesondere nicht die Vorgaben des § 613a Abs. 5 BGB beachtet habe. In dem vorbezeichneten Unterrichtungsschreiben sei die Fa. H. S. GmbH nämlich ohne genaue Anschrift genannt. Dieses Unternehmen sei zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs am 1. August 2004 auch noch gar nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen, eine Voraussetzung seiner rechtlichen Existenz. Es habe sich auch um kein bereits auf dem Markt aktives Unternehmen gehandelt, vielmehr um eine bloße Vorratsgesellschaft. Dieses Unternehmen sei insbesondere kein auf dem Markt aktives mittelständisches Industrieunternehmen gewesen, weil es selbst noch gar keine Arbeitnehmer beschäftigt habe, schon gar nicht im Hinblick auf eine Anzahl, die es als mittelständisch charakterisierten. Es habe insbesondere auch nicht "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt (ge)fertigt, denn es habe damals noch überhaupt nichts gefertigt, sondern sich allenfalls in einem Gründungszustand befunden". Darüber hinaus erfülle das Informationsschreiben der Beklagten vom 23. Juli 2004 auch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 613a Abs. 5 Nr. 2 bis 4 BGB. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Fortgeltung von z. B. Betriebsvereinbarungen, aber auch die soziale Sicherung der Arbeitnehmer sowie die Tatsache, dass den Arbeitnehmern verschwiegen worden sei, dass es bereits Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan gebe und mit welchem Inhalt.

Auf Grund dieser fehlerhaften Information könne die Beklagte sich nicht auf seine Erklärung vom 31. August 2004 berufen, wonach er mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. H. S. GmbH einverstanden sei und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen werde.

Im Übrigen habe er seine vorgenannte Erklärung auch wirksam gem. § 123 Abs. 1 BGB angefochten, denn die Beklagte habe ihn mit ihrem Informationsschreiben vom 23. Juli 2004 über das übernehmende Unternehmen H. S. GmbH arglistig getäuscht, was insbesondere auch im Hinblick auf dessen wirtschaftliche Bonität gelte und darüber hinaus durch ihren technischen Leiter des Anlagenvertriebs, Herrn W., im Rahmen einer Betriebsversammlung noch widerrechtlich gedroht, in der dieser gesagt habe, "wer das Wort Abfindung in den Mund nimmt, ist mein persönlicher Feind und das ist noch niemanden gut bekommen", nachdem er vorher dafür geworben habe, "die Übernahme durch die Fa. H. ist das Beste, was Euch passieren kann. Die Fa. H. verfügt über hohe soziale Kompetenz und steht gut da."

Nach alledem habe für ihn die Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 S. 1 BGB gar nicht zu laufen begonnen und sei jedenfalls mit seinem Widerspruchsschreiben vom 27. September 2004 noch gewahrt worden. Sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestehe daher über den 1. August 2004 hinaus fort.

Der Kläger hat zuletzt folgenden Antrag gestellt:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 1. August 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen besteht.

Die Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Sie hat ausgeführt,

das Arbeitsverhältnis des Klägers sei gem. § 613a Abs. 1 BGB durch Betriebsteilübergang auf die Fa. H. S. GmbH übergegangen. Darüber habe sie ihn rechtzeitig und ordnungsgemäß mit Schreiben vom 23. Juli 2004 unterrichtet. Dieses Schreiben entspreche voll den Anforderungen des § 613a Abs. 5 BGB, der im Übrigen gar nicht verlange, dass der übernehmende "neue Inhaber" ausdrücklich und mit voller Adresse bezeichnet werde. Die zum Zeitpunkt der Betriebsteilübernahme am 1. August 2004 fehlende Eintragung der Fa. H. S. GmbH ins Handelsregister schade nicht. Im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 19. August 2005 (Seite 4) führt sie u. a. aus: "Nachdem zu einem späteren Zeitpunkt im Herbst - nach Ablauf der Widerspruchsfrist des Klägers und noch vor erfolgter Eintragung ins Handelsregister - Planungen bei der Fa. H. S. GmbH und deren alleiniger Gesellschafterin, der Fa. H. GmbH, erfolgten, die Fa. H. S. GmbH auf die H. GmbH zu verschmelzen, (sei) es zunächst zu Verzögerungen bei der beantragten Eintragung gekommen." Die Fa. H. S. GmbH fertige auch Niederspannungsleitungen, wie es im Unterrichtungsschreiben an den Kläger vom 23. Juli 2004 heiße. Übernommen worden sei von diesem Unternehmen der Betriebsteil Anlagentechnik. Dazu gehöre vor- und nachher der Vertrieb speziell auf Grund der Kundenwünsche gefertigter individueller Anlagen, sog. Niederspannungsanlagen. Akquisiteure wie der Kläger holten Kundenaufträge herein. Dabei besprächen sie mit Kunden eine neue Stromverteilungsanlage (Niederspannungsanlage). "Der Projekteur plante die erforderliche Anlage. Bereits die Projektierung ist der erste klare Schritt der Fertigung. Die technische Zeichnung setzt die Planungen um und ließ diese bauen. Die Aufgaben der ehemaligen Abteilung Anlagentechnik haben sich folglich zu keinem Zeitpunkt geändert. Sie bestanden stets in der "Fertigung von Niederspannungsanlagen" im untechnischen Sinn für die Kunden: von der Akquise über die Planung bis hin zur Aufstellung und Inbetriebnahme."

Im Übrigen habe der Kläger auf sein Widerspruchsrecht mit Schreiben vom 31. August 2004 rechtsgültig verzichtet, Anfechtungsgründe im Hinblick darauf lägen nicht vor und er habe auch bereits ab 1. August 2004, also nach dem Betriebsteilübergang, bei der Fa. H. S. GmbH gearbeitet und sei von ihr entsprechend vergütet worden. Sein Widerspruch mit Schreiben vom 27. September 2005 sei verspätet.

Das Arbeitsgericht hat mit Endurteil vom 14. April 2005, das dem Kläger am 22. April 2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen. Auf die darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen und angestellten rechtlichen Erwägungen wird verwiesen.

Dagegen hat der Kläger mit einem am 20. Mai 2005 am Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sie mit einem hier am 31. Mai 2005 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags hebt er noch ergänzend hervor, jedenfalls sei die Beklagte auf Grund der schuldhaften Verletzung ihrer Informationspflicht gem. § 613a Abs. 5 BGB gem. § 280 Abs. 1 BGB im Wege der Naturalrestitution verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht stattgefunden hätte.

Der Kläger stellt deshalb folgenden Antrag:

Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14. April 2005 - Gz.: 11 Ca 20805/04 - wird abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien über den 1. August 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen besteht.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Sie hält das angegriffene Urteil für richtig und wiederholt und vertieft ebenfalls ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Insbesondere weist sie darauf hin, dass die Fa. H. S. GmbH zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. August 2004 jedenfalls bereits existiert habe. Die Nichteintragung zum damaligen Zeitpunkt im Handelsregister ändere daran nichts, sie beruhe auf Umständen, die weder dieses Unternehmen noch die Beklagte zu vertreten hätten, sondern auf der zögerlichen Behandlung durch das zuständige Amtsgericht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsprotokolle, die Schriftsätze der Parteien und den sonstigen Akteninhalt beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und auch begründet; deshalb ist das arbeitsgerichtliche Urteil zu ändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten über den 1. August 2004 hinaus fortbesteht.

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, denn sie richtet sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil, gegen das nicht nach § 78 ArbGG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist und es handelt sich um eine Rechtsstreitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArbGG).

Sie ist auch in der richtigen Form und rechtzeitig eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, §§ 519 Abs. 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 S. 1 und 2 ArbGG).

II.

Die Berufung ist deshalb begründet, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht gem. § 613a Abs. 1 BGB auf die Fa. H. S. GmbH übergegangen ist.

Zwar ist der Betriebsteil, in dem er beschäftigt war, gem. § 613a Abs. 1 BGB durch Rechtsgeschäft auf dieses Unternehmen übergegangen, doch hat er rechtzeitig und wirksam dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem. § 613a Abs. 6 S. 1 BGB widersprochen. Dem steht seine Erklärung vom 31. August 2004, mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. H. S. GmbH einverstanden zu sein und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch zu machen, nicht entgegen. Die Beklagte hat ihn nämlich über den Betriebsteilübergang nicht ordnungsgemäß unterrichtet (§ 613a Abs. 5 BGB), weshalb die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen begonnen hat und sein Widerspruch mit Schreiben vom 27. September 2004 noch rechtzeitig war.

1. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 19. März 1998 (8 AZR 139/97 - AP Nr. 177 zu § 613a BGB) erkannt hat, ist das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit langem anerkannt, mehrfach ausführlich begründet worden und steht im Einklang mit übergeordnetem europäischen Recht. Es beruht letztlich darauf, dass dem Arbeitnehmer analog § 415 Abs. 1 S. 1 BGB kein Schuldnerwechsel aufgezwungen werden kann, der "Verkauf" eines Arbeitnehmers gegen seinen Willen gegen Art. 1 und 2 GG sowie das Grundrecht auf freie Arbeitsplatzwahl verstößt und das Arbeitsverhältnis höchstpersönlichen Charakter hat (BAG vom 22. April 1993 - 2 AZR 313/92 - AP Nr. 102 zu § 613a BGB).

2. Mit Wirkung ab 1. April 2002 ist § 613a BGB um die Absätze 5 und 6 ergänzt worden, wobei Abs. 5 bestimmt, wie und in welchem Umfang der bisherige Arbeitgeber oder der "neue Inhaber" die von einem Betriebsübergang (hier Betriebsteilübergang) betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang unterrichten müssen und Abs. 6, dass der Arbeitnehmer dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Abs. 5 schriftlich widersprechen kann, und zwar sowohl gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber als auch gegenüber dem "neuen Inhaber". Für die Ausübung des Widerspruchsrechts bedarf es im Einzelfall keines irgendwie gearteten sachlichen Grundes. Der Widerspruch des Arbeitnehmers kann sogar kraft Vertrages ausgeschlossen sein bzw. kann er sich verpflichten, keinen Widerspruch zu erklären (BAG vom 19. März 1998, a. a. O.). Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner bereits erwähnten Entscheidung vom 24. Mai 2005 (8 AZR 398/04 - AP Nr. 284 zu § 613a BGB) erkannt hat, ist die Rechtsfolge einer unterbliebenen Unterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB nicht zu laufen beginnt; dies gilt auch für die unvollständige Unterrichtung. Problematisch ist danach, wann eine unvollständige Unterrichtung vorliegt.

2.1 Aus den Materialien zur Begründung der Einführung der Absätze 5 und 6 des § 613a BGB ergibt sich, dass nicht einmal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine allumfassende Information des Arbeitnehmers zu gewährleisten ist, wenn es darin u. a. heißt, dass er "bei der Unterrichtung in Textform die Möglichkeit habe, die für ihn neuen und nicht überschaubaren Informationen nachzuprüfen, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen will" (BT-Drucksache 14/7760, S. 19).

2.2 Dies ändert jedoch nichts daran, dass, obgleich im Wortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 1 bis 4 BGB der "neue Inhaber" des zu übernehmenden Betriebsteils nicht als "Unterrichtungsgegenstand" ausdrücklich genannt ist, der Arbeitnehmer über ihn und seine Identität zu unterrichten ist. Hauck (NZA 2004, 23) merkt dazu an, dass es "sich nahezu von selbst versteht, dass bisheriger Betriebsinhaber und Übernehmer angegeben werden müssen" (kursive Hervorhebung durch das Gericht). Dies resultiert schon alleine daraus, dass das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers letztlich auf dem Verbot eines aufgezwungenen Schuldnerwechsels analog § 415 Abs. 1 S. 1 BGB beruht. Gerade über den neuen Inhaber will in der Regel der Arbeitnehmer, der vor der Ausübung seines Widerspruchsrechts gem. § 613a Abs. 6 S. 1 BGB steht, Informationen haben.

2.3 In ihrem Unterrichtungsschreiben vom 23. Juli 2004, das auch eine Unterschrift für die Fa. H. S. GmbH trägt, hat die Beklagte im Hinblick auf den "neuen Inhaber" gem. § 613a Abs. 5 Einleitungssatz und Abs. 6 S. 2 BGB jedoch lediglich dessen Namen genannt. Es fehlt die genaue Adresse. Ein örtlicher Bezug wird dadurch hergestellt, dass es sich dabei um eine "Firma handelt ... aus M.". Dieser "neue Inhaber" sei ein "mittelständisches Industrieunternehmen" und es "fertigt unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt".

2.3.1 Es kann dahinstehen, ob die genaue Adresse des "neuen Inhabers", auf den der Betriebsteil übergehen soll, nach Straßennamen und Hausnummer zu seiner Identifizierung zwingend erforderlich erscheint, wenn es dafür auch andere Erkenntnisquellen für den Arbeitnehmer gibt. Allerdings ist in der von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 4. März 2005 als Anlage 1 vorgelegten Fotokopie des Interessenausgleichs in der Präambel der Erwerber "Fa. H. S. GmbH" mit voller Adresse, nämlich "W.weg, M." genannt, doch hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass ihm Verhandlungen der Beklagten über einen Interessenausgleich zum Zeitpunkt seiner Erklärung vom 31. August 2004, "mit dem Übergang (s)eines Arbeitsverhältnisses auf die H. S. GmbH einverstanden (zu sein) und von ... (s)einem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch (zu) machen", nicht bekannt gewesen seien. Diese Erkenntnisquelle stand ihm wohl damit nicht zur Verfügung.

2.3.2 Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass in dem Informationsschreiben der Beklagten vom 23. Juli 2004 der "neue Inhaber", die Fa. H. S. GmbH, als ein mittelständisches Industrieunternehmen bezeichnet wird, dass "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen für den deutschen und internationalen Markt fertigt" (kursive Hervorhebung durch das Gericht). Damit wird nämlich für den unbefangenen Informationsadressaten der Eindruck erweckt, es handle sich um ein bereits auf dem Markt, dem "deutschen und internationalen", tätiges Unternehmen. Dafür spricht zum einen, dass dieses Unternehmen nach dem Wortlaut dieses Informationsschreibens bereits etwas "fertigt", nämlich "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen". Der unbefangene Arbeitnehmer wird jedenfalls kaum davon ausgehen, dass die Fertigung dieser Anlagen erst mit dem Übergang des Teilbetriebs auf dieses Unternehmen beginnt; dafür spricht bereits die Gegenwartsform "fertigt" im Informationsschreiben der Beklagten vom 23. Juli 2004. Wenn darüber hinaus von einem "mittelständischen Unternehmen" in Gestalt der Fa. H. S. GmbH die Rede ist, das für den "deutschen und internationalen Markt ... fertigt", entsteht in der Regel beim Adressaten einer derartigen Information der Eindruck, dass dieses Unternehmen bereits eine eigene Organisation, eigene Kundenbeziehungen und eigene Arbeitnehmer hat. Alle diese Voraussetzungen lagen jedoch unstreitig zum Zeitpunkt des Informationsschreibens der Beklagten vom 23. Juli 2004 nicht vor. Die Fa. H. S. GmbH hat vielmehr ihren Geschäftsbetrieb erst durch die Übernahme des Teilbetriebs, den der Kläger angehörte, realisiert.

Die Erklärung der Beklagten, die Fa. H. S. GmbH fertige deshalb "unter anderem Niederspannungsschaltanlagen, weil "die als Akquisiteure (bei ihr) und später der Fa. H. S. GmbH angestellten Arbeitnehmer (wie der Kläger) entsprechende Aufträge eingeholt" hätten, "beispielsweise ... mit der Geschäftsführung eines Kunden eine neue Stromverteilungsanlage (Niederspannungsschaltanlage)" und "der Projekteur die erforderliche Anlage plante", wobei "bereits die Projektierung der erste klare Schritt der Fertigung ist" (kursive Hervorhebungen durch das Gericht), vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger als Akquisiteur bei der Beklagten beschäftigt war und mit den Besonderheiten der Branche vertraut gewesen sein dürfte. Von entscheidender Bedeutung ist nämlich, dass die Fa. H. S. GmbH bis zum 31. Juli 2004 auf dem Markt (deutschen oder internationalen) durch die "Fertigung von Niederspannungsschaltanlagen" überhaupt noch nicht in Erscheinung getreten war, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs (31. Juli 2004) eine etwaige derartige Fertigung beginnen sollte, ja sie sich selbst erst ab diesem Zeitpunkt mit der Fertigung, also Produktion befassen wollte.

- Unter diesen Umständen kommt es gar nicht mehr darauf an, dass, worauf der Kläger zunächst hingewiesen hat, Abänderungen des Gesellschaftsvertrages nach Namen, Zweck und Sitz der Gesellschaft vor ihrer Eintragung in das Handelsregister gem. § 54 Abs. 1 und 3 GmbHG keine rechtliche Wirkung erzeugen. Am 23. Juli 2004 (Datum des Informationsschreibens der Beklagten) und 1. August 2004 (vorgesehener Betriebsteilübergang) aber war die Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Firmenbezeichnung C. GmbH auf die Fa. H. S. GmbH sowie die Sitzverlegung dieses Unternehmens nach M. weder im ursprünglichen Handelsregister des Amtsgerichts O. noch in demjenigen des Amtsgerichts M. eingetragen. Worauf dies beruhte, kann letztlich dahingestellt bleiben. Für einen Arbeitnehmer, der sich über einen Widerspruch zu einem Betriebsteilübergang gem. § 613a Abs. 1 BGB zu entscheiden hat, genügen die unzureichenden, allenfalls irreführenden Angaben der Beklagten über die Identität des "neuen Inhabers" des Teilbetriebs hier jedenfalls nicht angesichts der Tatsache, dass dieser "neue Inhaber" allenfalls mit dem Betriebsteilübergang eine Produktion durch den übergehenden Betriebsteil erst aufnehmen will und nicht in der Vergangenheit bereits in irgendeiner Form als mittelständisches Unternehmen am Markt aufgetreten ist; hier war die Fa. C. GmbH nach der eigenen Einlassung der Beklagten sogar lediglich vorher eine reine Vorrats- bzw. Mantelgesellschaft und damit ohne wirtschaftliche Aktivität im Sinne einer Produktion.

2.4 Unter diesen Umständen konnte die einmonatige Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 S. 1 BGB durch das Informationsschreiben der Beklagten vom 23. Juli 2004 nicht zu laufen beginnen (vgl. BAG vom 24. Mai 2005, a. a. O.).

2.5 Die Beklagte kann sich unter diesen Umständen auch nicht auf die Erklärung des Klägers vom 31. August 2004 berufen, wonach er mit dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Fa. H. S. GmbH einverstanden war und von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machte. Diese Erklärung ist nur vor der unkorrekten Information durch ihr Schreiben vom 23. Juli 2004 zu verstehen. Ein Berufen darauf ist treuwidrig (§ 242 BGB).

- Unter diesen Umständen kommt es gar nicht mehr darauf an, ob der Kläger sein Widerspruchsschreiben vom 31. August 2004 zu Recht infolge Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB, arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung durch die Beklagte gem. § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten hat.

- Sein Widerspruch vom 27. September 2004 verstößt unter diesen Umständen auch nicht gegen seine frühere Einverständniserklärung und den Verzicht auf einen Widerspruch in seinem Schreiben vom 31. August 2004.

Nach alledem aber ist die Klage begründet und das sie abweisende Urteil infolge seiner begründeten Berufung entsprechend zu ändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen (§ 72 Abs. 1 ArbGG). Eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage ist nicht ersichtlich (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG). Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen (§ 72a ArbGG).

Ende der Entscheidung

Zurück