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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 20.08.2003
Aktenzeichen: 9 Sa 32/03
Rechtsgebiete: MTV, BGB, BetrVG, ZPO


Vorschriften:

MTV § 1
MTV § 1 Ziff. 1
MTV § 1 Ziff. 2
MTV § 1 Ziff. 3 II d
MTV § 3 Ziff. 11
MTV § 5 Ziff. 1
MTV § 6
BGB § 611 Abs. 1
BetrVG § 5 Abs. 3
ZPO § 136 Abs. 4
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 296a
Wird im Geltungsbereich des MTV für die Angestellten der Bayer. Metall- und Elektroindustrie im Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer AT-Angestellter ist, so wird gleichzeitig dieser Status nach dem MTV festgelegt, und dass der Arbeitnehmer, da dieser Status gemäß § 1 Ziff. 3 II d des MTV nur erfüllt ist, wenn das Gehalt um 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gruppe VII hinausgeht, auch den entsprechenden individualrechtlichen Zahlungsanspruch hat.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 32/03

Verkündet am: 20. August 2003

In dem Rechtsstreit

hat die neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Oskar Haidacher und Klaus Schönauer für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.12.2002 - 36 Ca 4939/02 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

Der Kläger ist seit 1.5.1966 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metallindustrie, und ihren Rechtsvorgängerinnen als Projektingenieur beschäftigt.

In § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.10.1989, überschrieben mit "Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte", haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger "in Fortführung des bisherigen Anstellungsverhältnisses mit Wirkung vom 1.10.1989 ... in den außertariflich geführten Mitarbeiterkreis übertritt".

Als Entgelt war "bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden an 5 Werktagen ein monatlich nachträglich zahlbares Gehalt auf außertariflicher Basis in Höhe von DM 6.500,-- brutto" vereinbart. Ferner war die Zahlung einer "Jahresvergütung, deren endgültige Höhe unter Berücksichtigung der Geschäftslage und des Beitrages am Unternehmensergebnis während des abgelaufenen Geschäftsjahres jeweils im Juli festgelegt wird", vereinbart. Eine Jahresvergütung in Höhe von DM 7.900,-- brutto war garantiert. Ferner ist vereinbart, dass die Jahresvergütung mit den Novemberbezügen ausbezahlt wird.

In § 1 Ziff. 3 II d des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 30.10./2.1l.1970 in der Fassung vom 1.11.1997 (abgekürzt bezeichnet: MTV) ist geregelt, dass nicht als Angestellte im Sinne dieses MTV gelten "sonstige Angestellte, deren Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 v. H. hinausgehend geregelt ist".

Das im Arbeitsvertrag vom 11.10.1989 vereinbarte Gehalt wurde in der Folgezeit mehrfach erhöht. Es lag immer über dem tariflichen Mindestabstand von 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gehaltsgruppe VII für die Angestellten der ...

Mit Schreiben vom 8.7.1997 (Fotokopie Bl. 46 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 1.7.1997 die "Bezüge auf außertariflicher Basis wie folgt festgesetzt werden:

Monatsgehalt DM 9.100,-- brutto

Garantierte Jahreszahlung DM 9.240,-- brutto".

Ferner wurde dem Kläger mitgeteilt - und dies war neu -: "Die Jahressonderzahlung wird in Teilbeträgen von 1/12 aus dem Gesamtbetrag mit der monatlichen Gehaltsabrechnung ausbezahlt".

Der Kläger hat dieses Schreiben unter der Rubrik "gelesen und einverstanden" unterschrieben.

Durch Schreiben vom 10.7.1998 (Bl. 47 d. A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit Wirkung vom 1.7.1998 sein Monatsgehalt DM 9.330,-- brutto und die garantierte Jahreszahlung DM 9.480,-- brutto beträgt. Auch dieses Schreiben wurde vom Kläger unterschrieben.

Am 25.6.2001 haben die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit abgeschlossen, wonach der Kläger für die Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002 voll arbeitet und ab 1.7.2002 bis 30.6.2003 von der Arbeitsleistung freigestellt ist.

Mit Schreiben vom 9.10.2001 (Bl. 12/13 d. A.) hat der Kläger durch seine späteren Prozessbevollmächtigten der Gehaltsfestsetzung im Schreiben vom 14.7.2001 widersprochen und die Beklagte aufgefordert, ihm die jedenfalls seit 1999 zustehenden Gehälter von 25 % über dem höchsten Tarifgehalt nachzuberechnen und den Nachzahlungsbetrag auszuzahlen und das erhöhte Gehalt insbesondere auch in Bezug auf Altersteilzeit Vergütung und Betriebsrente entsprechend heraufzusetzen.

Mit der Klage zum Arbeitsgericht München fordert der Kläger für die Zeit vom 1.1.2000 bis 30.6.2000 € 1.340,61 (Differenz zwischen dem bezahlten Monatsgehalt von DM 9.610,-- statt dem AT-Mindestgehalt von DM 10.047,-- brutto = DM 437,-- brutto x 6 Monate = DM 2.622,-- brutto = € 1.340,61 brutto), für die Zeit 1.7.2000 bis 31.12.2000 € 450,96 brutto (Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Monatsgehalt von DM 9.900,-- brutto statt dem AT-Monatsgehalt von DM 10.047,-- brutto = DM 147,-- brutto x 6 Monate = DM 882,-- brutto = € 450,96 brutto), für die Zeit 1.1.2001 bis 30.6.2001 € 1.098,25 brutto (Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Monatsgehalt von DM 9.900,-- brutto und dem AT-Monatsgehalt von DM 10.258,-- brutto = DM 358,-- brutto x 6 Monate - DM 2.148,-- brutto = € 1.098,25 brutto).

Ferner fordert der Kläger die Feststellung, dass sich die dem Kläger ab 1.7.2001 zustehenden Ansprüche auf Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsleistungen für Entgelt sowie Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit bis 30.6.2002 aus einem Vollzeitbruttomonatsentgelt von € 5.244,83 sowie ab 1.7.2002 aus einem Vollzeitbruttomonatsentgelt von mindestens € 5.407,-- brutto ergeben.

Das Arbeitsgericht München hat durch Endurteil vom 16.12.2002 der Klage stattgegeben. Bezüglich des Sachvortrages der Parteien im ersten Rechtszug, der von ihnen gestellten Anträge und der rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichtes wird auf den Inhalt des Endurteiles vom 16.12.2002 (Bl. 81 - 93 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil, das ihr am 19.12.2002 zugestellt wurde, am 13.1.2003 Berufung eingelegt und diese am 19.2.2003 auch begründet.

Sie trägt im Berufungsverfahren vor, das Urteil beruhe auf Auslegungs- und Rechtsfehlern. Der Kläger sei kein AT-Angestellter in dem Sinne, dass sein frei vereinbartes Gehalt immer dem tariflichen Abstandsgebot entsprechen müsse. Im Arbeitsvertrag vom 11.10.1989 sei nicht vereinbart, dass der Kläger stets ein Gehalt bekommen müsse, das mehr als 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gehaltsgruppe VII liege. Der Kläger sei durch den Arbeitsvertrag vom 11.10.1989 damals faktisch mit einem Gehalt auf außertariflicher Basis als AT-Mitarbeiter geführt worden. Die Beklagte habe auch an dem jeweiligen faktischen Zustand des Klägers als außertariflicher Mitarbeiter nichts ändern wollen. Deshalb seien seine Monatsbezüge tatsächlich jeweils über dem höchsten Tarifsatz der Gehaltsgruppe VII gelegen. Die Beklagte habe aber zu keinem Zeitpunkt zugestanden, dass er stets ein Gehalt beanspruchen könne, das um mehr als 25 % über dem höchsten Tarifsatz der höchsten Tarifgruppe liege.

Im Übrigen hätte beim Gehalt auch die Jahreszahlung berücksichtigt werden müssen. Diese sei dem Monatsgehalt hinzuzurechnen und bei der Überprüfung des Mindestabstandes des AT-Gehaltes zu berücksichtigen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 17.2.2003 (Bl. 107 - 112 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.12.2002 Az.: 36 Ca 4939/02 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Kläger beantragt dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung

und trägt vor, aus den Regelungen im Arbeitsvertrag vom 11.10.1989 ergebe sich eindeutig, dass die Parteien nicht nur einen faktischen Zustand deklarieren wollten, sondern dass der Kläger den Status eines AT-Mitarbeiters erhält. Durch diesen Vertrag wurde der AT-Status, wie er im einschlägigen MTV geregelt ist, begründet. Darüber hinaus hat die Beklagte den AT-Status des Klägers auch in den späteren Gehaltsmitteilungen bestätigt; eine weitere Bestätigung erfolgte im Altersteilzeitvertrag. In zutreffender und überzeugender Weise habe das Arbeitsgericht auch ausgeführt, warum die vertraglich vereinbarte Jahreszahlung trotz ihrer Aufteilung in monatliche Beträge für den Vergleich des tatsächlichen Gehaltes mit dem so genannten AT-Mindestgehalt unmaßgeblich sei. Es handele sich bei der Jahreszahlung um eine zusätzlich zum Gehalt geleistete Zahlung. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 11.10.1989, wo ausgeführt werde: "Die garantierte Jahresvergütung ist ein Äquivalent zu dem Weihnachts- und Urlaubsgeld im Tarifvertrag und als Ausgleich anfallender Mehrarbeitsstunden, Zeiten für Dienstreisen und Dienstgänge anzusehen".

Bezüglich des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24.3.2003 (Bl. 113 - 121 d. A.) verwiesen.

Die Schriftsätze der Beklagten vom 17.6.2003 (Bl. 133 - 137 d. A.) und vom 30.7.2003 wurden bei der Entscheidung nicht mehr berücksichtigt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München vom 16.12.2002 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Klageanträgen zu Recht stattgegeben.

1. Die Zahlungsanträge sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 des Arbeitsvertrages vom 11.10.1989 begründet.

a) Die vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanträge können nicht aus § 1 Ziff. 3 II d des Manteltarifvertrages für die Angestellten der ... direkt hergeleitet werden, denn diese Norm enthält keine Anspruchsgrundlage für Zahlungen, sondern bestimmt nur den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages.

Der Anspruch ergibt sich jedoch aus dem Anstellungsvertrag vom 10.11.1989. Dieser Vertrag ist in der Überschrift ausdrücklich als "Anstellungsvertrag für außertarifliche Angestellte" bezeichnet. In § 1 Ziff. 1 dieses Vertrages ist geregelt, dass der Kläger mit Wirkung vom 1.10.1989 in den "außertariflich geführten Mitarbeiterkreis" übertritt.

AT-Angestellter ist aber nach der Rechtsprechung des BAG, wer nicht mehr unter den Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages fällt, aber noch nicht zum Personenkreis der leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG gehört (vgl. BAG EzA § 80 BetrVG 1972 Nr. 5 und 7; NZA 1991, 434). Der arbeitsrechtliche Status als außertarifliches Personal ergibt sich allein aus den einschlägigen Tarifverträgen, in dem sie - ausdrücklich oder inzident - aus dem persönlichen Geltungsbereich ausgenommen sind (vgl. Blanke, Außertarifliche Angestellte, 1995, Rz. 87). Allein die übertarifliche Bezahlung begründet noch nicht die AT-Eigenschaft. Diese Angestellten unterfallen, wenn Tarifbindung im Übrigen vorliegt, dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages (vgl. Blanke Rz. 90). Deshalb ist die Argumentation der Beklagten, man habe den Kläger wegen des Gehaltes auf außertariflicher Basis nur faktisch als AT-Mitarbeiter geführt, zwar durchaus findig, aber dennoch untauglich. Denn ein Gehalt, das über das Tarifgehalt hinausgeht, macht für sich allein einen Arbeitnehmer weder rechtlich noch faktisch zum AT-Angestellten. Den Status eines AT-Angestellten erhält ein Angestellter erst, wenn er die im einschlägigen Tarifvertrag geregelten Merkmale erfüllt.

Die Vereinbarung, dass der Kläger in den außertariflich geführten Mitarbeiterkreis überführt wird, kann somit nur bedeuten, dass er nun den Status als außertariflicher Angestellter hat und dieser Status wird inhaltlich durch den einschlägigen Tarifvertrag bestimmt, also hier durch den Manteltarifvertrag für die Angestellten der ... Nach § 1 Ziff. 3 II d dieses MTV ist aber Voraussetzung für den Status eines AT-Angestellten, also einem Angestellten, der dem persönlichen Geltungsbereich des MTV nicht unterfällt ohne Organvertreter oder leitender Angestellter zu sein, dass sein Gehalt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen des höchsten Tarifsatzes der Gruppe VII um 25 % hinausgeht.

Somit ist mit der Vereinbarung, dass der Kläger AT-Angestellter ist, gleichzeitig festgelegt, dass sich dieser Status nach dem einschlägigen MTV bestimmt und, da dieser Status gemäß § 1 Ziff. 3 II d des MTV nur erfüllt ist, wenn das Gehalt um 25% über dem höchsten Tarifsatz der Gruppe VII hinausgeht, der Kläger auch den entsprechenden individualrechtlichen Zahlungsanspruch hat (ebenso LAG München NZA 1997, 735).

Den Anspruch auf diese Gehaltshöhe hat der Kläger, solange nicht die Änderung seines AT-Status herbeigeführt wird. Eine Änderung dieses Status als AT-Angestellter wurde aber bisher nicht herbeigeführt.

b) Bei der Bestimmung der Höhe des Gehaltsanspruches von 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gruppe VII ist entgegen der Auffassung der Beklagten nur das Monatsgehalt zu berücksichtigen und nicht auch die garantierte Jahreszahlung, auch wenn diese mit 1/12 pro Monat ausbezahlt wird.

Gemäß der Anmerkung zu § 1 Ziff. 3 II d des MTV ist unter dem höchsten Tarifsatz der Gruppe VII das höchste Tarifgehalt der Gehaltsstaffel zu verstehen, der die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 11 zugrunde liegt. Der Kläger erhält sein Monatsgehalt für seine Wochenarbeitszeit, wie sich eindeutig aus § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages ergibt. Die Jahreszahlung ist also eindeutig nicht die Vergütung für die wöchentlich geleistete Arbeitszeit, sondern muss zwangsläufig einen darüber hinausgehenden Zweck erfüllen. Sie hat zum einen die Funktion einer Ergebnisbeteiligung, denn die endgültige Höhe der Jahresvergütung richtet sich nach § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages nach der Geschäftslage und dem Beitrag des Klägers am Unternehmensergebnis, und hat zum anderen auch die Funktion, tarifliche Sonderleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Zeiten für Dienstreisen abzugelten, wie sich aus dem letzten Absatz des § 1 Ziff. 2 des Arbeitsvertrages entnehmen lässt. Dies wird auch ganz deutlich durch das Begleitschreiben zum Arbeitsvertrag vom 11.10.1989 (Bl. 120 d. A.), in welchem es ausdrücklich heißt: "Wie im Vertrag festgehalten, ist die garantierte Jahresvergütung als Äquivalent zu dem Weihnachts- und Urlaubsgeld im Tarifbereich und als Ausgleich anfallender Mehrarbeitsstunden, Zeiten für Dienstreisen und Dienstgänge anzusehen".

Somit ist also bei der Ermittlung der Höhe des Gehaltes allein auf das Monatsgehalt abzustellen und nicht auf ein anteiliges Jahresgehalt unter Einbeziehung der Jahresvergütung, auch wenn diese anteilig monatlich ausgezahlt wird.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich keine andere rechtliche Betrachtungsweise aus dem Umstand, dass der Kläger die ihm zugesandten Gehaltsmitteilungen unterschrieben hat. Aus diesen jährlichen Schreiben über die Neufestsetzung der außertariflichen Bezüge wird nicht ersichtlich, dass die Beklagte damit die Vergütungsstruktur abweichend vom Arbeitsvertrag vom 19.10.1989 regelt oder sogar den Status des Klägers als AT-Angestellter aufheben wollte. Die einzige Änderung - abgesehen von der Anhebung des Gehaltes und der garantierten Jahreszahlung - im Hinblick auf den Arbeitsvertrag vom 19.10.1989 liegt darin, dass die Jahresvergütung ab 1.7.1997 nicht mehr jährlich sondern anteilig mit einem 1/12 monatlich ausbezahlt wurde. Wurde also nicht der Status des Klägers als AT-Angestellter geändert, so hat dieser weiter - unabhängig von den mitgeteilten Gehaltszahlen - Anspruch auf ein Gehalt, das über 25% des Gehaltes der Gehaltsgruppe VII liegt.

Wenn die Beklagte der - rechtsirrigen - Auffassung gewesen sein sollte, dass zum Monatsgehalt im Sinne des § 1 Ziff. 3 II d des MTV auch die anteilige Jahreszahlung zählt, so hätte sie dies dem Kläger gegenüber in den jeweiligen Neufestsetzungen klar und eindeutig zum Ausdruck bringen müssen; nur dann hätte sich die Einverständniserklärung des Klägers durch die Unterschrift auch hierauf beziehen können. Gerade aber dies wird aus den Mitteilungen über die Neufestsetzung nicht ersichtlich.

Im Übrigen ist für das Berufungsgericht nicht ersichtlich, ob der Kläger überhaupt die Neufestsetzung für den streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.1.2000 unterschrieben hat. Die dem Gericht vorgelegten und vom Kläger unterschriebenen Neufestsetzungen erfassen nur die Jahre 1.7.1997 bis 30.6.1998 (Bl. 46 d. A.) und vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 (Bl. 47 d. A.). Keine Unterschrift des Klägers trägt dagegen die dem Gericht ebenfalls vorgelegte Neufestsetzung für die Zeit 1.7.2001 bis 30.6.2002 (Bl. 48 d. A.) und vom 1.7.2002 (Bl. 61 d. A.).

Somit ist bei der Ermittlung des monatlichen Gehaltsanspruches des Klägers als AT-Angestellter nur das Monatsgehalt und nicht auch die monatlich anteilig bezahlte Sonderzahlung zu berücksichtigen.

d) Da der Kläger die Höhe der begehrten Differenzbeträge für die Zeit 1.1.2000 bis 30.6.2000 mit € 1.340,61 brutto, für die Zeit 1.7.2000 bis 31.12.2000 mit € 450,96 brutto und für die Zeit 1.1.2001 bis 30.6.2001 mit € 1.098,25 brutto schlüssig dargelegt hat (Klageschriftsatz 22.3.2002 Seite 5) und die Beklagte auch die Höhe nicht bestritten hat, hat das Arbeitsgericht insoweit den Zahlungsanträgen zu Recht stattgegeben.

2. Das Arbeitsgericht hat auch dem Feststellungsanrrag zu Recht stattgegeben.

a) Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nach den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes gegeben. Das Feststellungsurteil ist geeignet, den Streit der Parteien über die Höhe des Bruttovollzeitarbeitsentgeltes, das der Berechnung des Altersteilzeitentgeltes und des Aufstockungsbetrages und der Beiträge der Rentenversicherung zugrunde zu legen ist, aabschließend und prozessökonomisch zu entscheiden.

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Gemäß § 5 Ziff. 1 des Altersteilzeitvertrages vom 25.6.2001 bemisst sich das Altersteilzeitentgelt entsprechend den arbeitsvertraglichen Bestimmungen nach der reduzierten Arbeitszeit. Damit ist Bemessungsgrundlage für das Altersteilzeitentgelt das arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitentgelt. Von diesem erfolgt dann der Abschlag entsprechend der reduzierten Arbeitszeit.

Das arbeitsvertraglich geschuldete monatliche Arbeitsentgelt bestimmt sich aber - wie unter Ziff. 1 der Entscheidungsgründe ausgeführt - nach dem Arbeitsvertrag i.V.m. § 1 Ziff. 3 II d des MTV auf den Betrag, der um 25 % über dem höchsten Tarifsatz der Gruppe VII hinausgeht, wobei Sonderzahlungen außer Betracht bleiben.

Dieser Gehaltsbetrag beläuft sich nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers für die Zeit vom 1.7.2001 bis 30.6.2002 auf € 5.244,83 brutto monatlich und für die Zeit ab 1.7.2002 auf 5.407,-- brutto monatlich, vorbehaltlich künftiger Tariferhöhungen.

Diese Beträge sind auch gemäß § 6 des Altersteilzeitvertrages die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Aufstockungsbetrages und der Beiträge zur Rentenversicherung.

Im Übrigen ist unter § 6 des Altersteilzeitvertrages ausdrücklich geregelt, dass bei der Ermittlung des Bruttovollzeitarbeitsentgeltes die Jahreszahlung nicht berücksichtigt wird.

Es ist von der Beklagten nicht gerade konsequent, wenn sie - je nach dem, ob es ihrem Vorteil dient - von einem unterschiedlichen Bruttoarbeitsentgeltbegriff ausgehen möchte: In einem Falle soll die Jahreszahlung zum Bruttoarbeitsentgelt gehören, in einem anderen Falle nicht.

c) Der Sachvortrag der Beklagten in den Schriftsätzen vom 17.6.2003 und 30.7.2003 wurde gemäß § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt, da er erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte.

Die mündliche Verhandlung wurde gemäß § 136 Abs. 4 ZPO schlüssig durch Bestimmung eines Verkündungstermines für den Fall des Vergleichswiderrufes geschlossen. Damit haben die Parteien gemäß § 296a ZPO das Recht auf Berücksichtigung weiteren Vorbringens verloren. Die in § 296a ZPO genannten Ausnahmefälle liegen nicht vor und wurden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht.

Die Beklagte hatte auch sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz, insbesondere in der Berufungsbegründung, ausreichend Zeit und Gelegenheit, vorzutragen, dass zwischen den Parteien bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages die PAISY-Verdienstabrechnung vom 21.3.2003 als Vertragsbestandteil vereinbart wurde. Dieser Vortrag ist aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17.6.2003 und vom 30.7.2003 erfolgt.

3. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Für den Kläger ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Beklagte kann gegen dieses Urteil Revision einlegen.

Ende der Entscheidung

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