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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Urteil verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 9 Sa 95/04
Rechtsgebiete: BAT, UrlV


Vorschriften:

BAT § 49
UrlV § 5
Voraussetzung für einen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 49 BAT, § 5 Abs. 1 S. 1 Ziff 2 UrlV ist, dass der Angestellte überwiegend mit tatsächlich infektiösem Material arbeitet. Eine Arbeit mit einem möglicherweise infektiösem Material ist nicht ausreichend.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

9 Sa 95/04

Verkündet am: 18. August 2004

In dem Rechtsstreit

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl sowie die ehrenamtlichen Richter Butzenberger und Schanz für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim vom 06.11.2003 - 4 Ca 139/03 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zusatzurlaub.

Die Klägerin ist als chemisch-technische Assistentin beim W. gegen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt ca. € 2.300,-- beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist der BAT anwendbar.

Der über § 49 BAT für die Gewährung eines Zusatzurlaubs sinngemäß anzuwendende § 5 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung-UrlV) lautet folgendermaßen:

§ 5

Zusatzurlaub für gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten

(1) Einen Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen erhalten Beamte, die überwiegend

1. in unmittelbarem Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten stehen oder

2. mit infektiösem Material arbeiten oder

3. ansteckend Kranke ärztlich oder pflegerisch betreuen oder

4. dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt sind oder

5. sonstige Tätigkeiten ausüben, die ihrer Art nach von der obersten Dienstbehörde als gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend anerkannt sind.

Den gleichen Zusatzurlaub erhalten Beamte, die in psychiatrischen oder vergleichbaren Einrichtungen tätig sind und überwiegend in unmittelbarem Kontakt mit den psychisch Kranken stehen.

(2) Der Zusatzurlaub wird, auch wenn mehrere der in Absatz 1 genannten Gründe zusammentreffen, nur einmal gewährt. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die in den letzten Monaten vor dem Urlaubsantritt mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit ausmacht.

Die Arbeit der Klägerin teilt sich in folgende Tätigkeitsbereiche auf:

1. Außendienst

1.1 Fahrzeiten

1.2 Probenentnahme aus Fließgewässern und Einleitungsstellen in diese

1.3 Probenentnahmen aus Boden und Grundwasser

2. Labortätigkeiten

2.1 Analyse der Proben: Homogenisieren, Filtrieren, Abfüllen, Zugabe von Reagenzien, Vornahme von Messungen, Trocknen, Mahlen, Sieben und Aufschließen von Bodenproben zur Untersuchung auf Altlasten oder Verunreinigungen

2.2 Entsorgen des Probenmaterials und grobe Vorreinigung der Gerätschaften

2.3 Herstellen von Reagenzien und Lösungen

2.4 Betreuung von Auszubildenden im Laborbereich

3. Sonstige Tätigkeiten

Erstellung und Aktualisierung des Handbuchs der analytischen Qualitätssicherung; statistische Auswertungen, Führen des Labortagebuchs und der Chemikalienliste; Bestellungen von Material; Sicherheitsbeauftragte.

Die Beklagte gewährte der Klägerin bis einschließlich 2001 jährlich Zusatzurlaub gemäß § 5 UrlV.

Laut einem Schreiben des B. vom 15.01.2002 ist in den Arbeitsbereichen Labor und Probenahme der W. kein Zusatzurlaub mehr zu gewähren, da bei Tätigkeiten in diesen Bereichen in der Regel kein erhöhtes Risiko einer Gesundheitsgefährdung entsprechend § 5 UrlV bestehe, wenn die jeweiligen Arbeitsanweisungen beachtet werden (vgl. Bl. 8 d. A.).

Das S. stützt sich hierbei auf eine Stellungnahme des T. vom 08.08.2001 (Bl. 10 d. A.).

Auf den Widerspruch der Klägerin gegen die Streichung des Zusatzurlaubs lehnte es das W. mit Schreiben vom 04.02.2002 ab, diese zurückzunehmen (vgl. Bl. 11/12 d. A.).

Die Klägerin macht mit ihrer Klage zum Arbeitsgericht Rosenheim geltend, der Anspruch auf Zusatzurlaub sei begründet, da sie mit infektiösem Probenmaterial arbeite. Auch durch das Tragen von Schutzkleidung könne eine Gefährdung durch Kontakt mit infektiösem Material nicht gänzlich ausgeschlossen werden. § 5 UrlV differenziere nicht danach, ob auch tatsächlich mit infektiösem Material oder mit Material, das in der Regel nicht infektiös sei, gearbeitet werde. Die Tatsache, dass sie mit infektiösem Material in Berührung komme, werde insbesondere belegt durch die Betriebsanweisungen gemäß der Biostoffverordnung, die für ihren Tätigkeitsbereich anzuwenden seien (vgl. Bl. 51, 52, 55 und 57 d. A.).

Die Klägerin beantragte in erster Instanz:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zusatzurlaub in Höhe von vier Tagen gemäß § 49 BAT i. V. mit § 5 UrlV für 2002 zu gewähren.

2. Hilfweise:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vier freie Tage als Ersatz dafür zu gewähren, dass der Zusatzurlaub für 2002 nicht mehr eingebracht werden kann.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Beklagte beantragte dagegen

die kostenpflichtige Klageabweisung.

Er trug vor, der Klägerin stehe kein Sonderurlaub zu, da sie nicht mit tatsächlich infektiösem Material arbeite, sondern bei der Analyse von Wasser-, Grundwasser-, Klärwasser- und Bodenproben mit Material arbeite, das in der Regel nicht infektiös sei. Keinesfalls reiche der zufällige Kontakt mit infektiösem Material für die Gewährung des Zusatzurlaubes aus. Voraussetzung sei aber jedenfalls, dass die Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UrlV überwiegend mit infektiösem Material arbeite, was sie nicht einmal vorgetragen habe.

Das Arbeitsgericht Rosenheim hat durch Endurteil vom 06.11.2003 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zusatzurlaub gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrlV i. V. mit § 49 BAT. Diese Bestimmung setze für den Anspruch auf Zusatzurlaub allgemein voraus, dass die Beschäftigten überwiegend gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten durchführen, wie dies in der Nummern 1 bis 5 beschrieben sei. Die Klägerin habe aber die Tatsachen, aus denen sich eine überwiegende Tätigkeit ergebe, weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Für den begehrten Anspruch auf Zusatzurlaub reiche es nicht aus, wenn die Klägerin während ihrer Tätigkeit mit infektiösem Probematerial arbeite. Maßgeblich sei, ob sie gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten auch überwiegend durchführe. Dies habe die Klägerin, bezogen auf ihre gesamte Arbeitszeit in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen, im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen müssen, was aber nicht geschehen sei.

Die Klägerin hat gegen dieses Urteil, das ihr am 02.01.2004 zugestellt worden, am 29.01.2004 Berufung eingelegt und diese am 01.04.2004 innerhalb der verlängerten Frist auch begründet.

Sie trägt im Berufungsverfahren vor, sie arbeite überwiegend mit infektiösem Material im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2 UrlV. Ausgehend von der Arbeitsplatzbeschreibung lasse sich ihre Tätigkeit in Außendiensttätigkeiten mit Probennahmen sowie in Labortätigkeiten aufspalten. Diese beiden Tätigkeiten würden ca. 65 % ihrer Arbeitszeit ausmachen.

Die Außendiensttätigkeit lasse sich unterteilen in Probenahmen von Altlasten und in Probenahmen von Fließgewässern. Bei den Probennahmen von Altlasten handle es sich um Proben von kontaminiertem Wasser und kontaminiertem Boden. Bei der Probennahme von Fließgewässern sei zu berücksichtigen, dass die Einleitungsstelle u. a. kommunale Kläranlagen sein könnten und dass es sich um Industrieeinleitungen handle.

Der Beklagte erkenne selbst an, dass es bei den Tätigkeitsbereichen Probeentnahmen aus Fließgewässern und Einleitungsstellen und bei den Probeentnahmen aus Boden- und Grundwasser eine Möglichkeit bestehe, mit infektiösem Material in Berührung zu kommen. Nach Auffassung der Klägerin sei es für die Gewährung von Zusatzurlaub gemäß § 5 UrlV ausreichend, wenn grundsätzlich infektiöses Material be- oder verarbeitet werde, wenn grundsätzlich der Kontakt mit infektiösem Material möglich und dies im Rahmen der Tätigkeit überwiegend der Fall sei.

Der zweite große Block der Tätigkeit der Klägerin umfasse die Labortätigkeiten mit einem Gesamtanteil an der Arbeitszeit von 50 %. Die Labortätigkeiten würden sich wie folgt untergliedern lassen: Analyse der Proben. Darunter fallen die Tätigkeiten wie Homogenisieren der Proben, Filtrieren, Abfüllen, Reagenzienzugabe, Messen von Kläranlagenzu- und -abläufen, Ablaufvorklärungen, Gewässerverschmutzungen, Fischsterben, Fließgewässer- und Grundwasserproben. Die Analysetätigkeit erfolge in einem Umfang von 36 % der Arbeitszeit. Weiter habe die Klägerin Tätigkeiten zu verrichten, bei denen sie Bodenproben analysiere. Hierzu gehöre das Trocknen, das Malen, Sieben sowie Aufschließen der Bodenproben, um Altlasten zu erkunden sowie die Aufnahme von aktuellen Bodenverunreinigungen. Diese Tätigkeit erfolge zu 2 % der Arbeitszeit der Klägerin. Die Entsorgung des Probenmaterials, die grobe Vorreinigung von Gerätschaften, das Herstellen von Reagenzien und Lösungen und die Auszubildendenbetreuung seien ebenfalls Tätigkeiten, bei denen mit infektiösem Material gearbeitet werde. Es sei nicht von vorneherein auszuschließen, dass gerade die Probenentnahmen und die Tätigkeiten im Labor die Klägerin mit infektiösen Substanzen in Kontakt kommen lasse. Genau darin liege jedoch der Sinn der Bestimmung des § 5 Abs. 1 UrlV, dass die Gefahr, die darin liege, dass der Betroffene mit infektiösem Material im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung komme, ausgeglichen werde dadurch, dass er den entsprechenden Zusatzurlaub bekomme. Sinn und Zweck der Regelung des § 5 sei es gerade, dass die Gefahr ausgeglichen werde, die darin bestehe, dass mit Material umgegangen werde, bei denen wirkliche Krankheitserreger enthalten seien. Die Auffassung des Beklagten, wonach Zusatzurlaub nur derjenige erhalte, der grundsätzlich mit Material arbeite, von dem bekannt sei, dass es Infektionsträger beinhalte, vermöge nicht zu überzeugen. Diese Auffassung entspreche auch nicht Sinn und Zweck der Regelung in § 5 UrlV.

Latent liege bei allen beprobten Materialien eine Gefährdung vor. Die latente Gefahr sei auch bei Probennahmen von Fließgewässern oder bei Probennahmen von Seen gegeben. Zahlreiche Studien würden belegen, dass Fließgewässer mit einer Vielzahl pathogener Mikroorganismen belastet sein könnten. Eine Ursache hierfür würden kommunale Abwässereinleitungen bilden. Im Hinblick darauf, dass es an den Einleitungsstellen wie auch im weiteren Verlauf der Fließgewässer nicht offenkundig sei, welche Schadstoffe, Mikroorganismen, Keime, Viren usw. im Wasser gefunden würden, sei es offenkundig, dass die Klägerin bei ihrer gesamten Tätigkeit der Beprobung und der anschließenden Laboruntersuchungen mit infektiösem Material in Berührung komme, dass sie also mit infektiösem Material arbeite. Zum Beweis dafür, dass die Tätigkeit der Klägerin bei den Laboruntersuchungen und bei den Beprobungen eine Tätigkeit sei, bei der sie überwiegend mit infektiösem Material in Berührung komme, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeregt.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim vom 06.11.2003 - 4 Ca 139/03 - wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Zusatzurlaub in Höhe von vier Tagen gemäß § 49 BAT i. V. mit § 5 UrlV für 2002 zu gewähren.

3. Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vier freie Tage als Ersatz dafür zu gewähren, dass der Zusatzurlaub für 2002 nicht mehr eingebracht werden kann.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Der Beklagte beantragt dagegen

die kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.

Er trägt vor, die Berufungsbegründung überzeuge nicht. Die Proben, die in den Laboren der W. untersucht würden, seien nicht als infektiöses Material im Sinne des § 5 UrlV anzusehen. Von infektiösem Material könne nur dann gesprochen werden, wenn die in ihm enthaltenen Krankheitserreger tatsächlich eine Infektion auslösen würden. Dies setze voraus, dass der Erreger eine entsprechende krankmachende Potenz (Virulenz) habe und dass er in ausreichender Menge (Dosis) enthalten sei. Eine hohe Keimbelastung einer Probe, sollte sie im Einzelfall gegeben sein, bedeute nicht zwangsläufig, dass diese auch infektiös sei. Soweit Labortätigkeit angesprochen werde, sei es Tatsache, dass bei Beachtung der Sicherheitsregeln im Labor geeignete Übertragungswege ausgeschlossen würden. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Analysen komme das Laborpersonal nicht mit den Proben in direkten Kontakt.

Die Klägerin vernachlässige mit ihren Ausführungen im Rahmen der Berufung nach wie vor die Tatsache, dass ihr Anspruch nur begründet sein könne, wenn eine Tätigkeit vorliege, die überwiegend Arbeit mit infektiösem Material erfordere und somit die Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Zusatzurlaub erfülle. Keinesfalls genüge es, wenn das Material möglicherweise infektiös sei.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 31.05.2004 (Bl. 110 - 121 d. A.) und auf die Schriftsätze des Beklagten vom 01.06.2004 (Bl. 162 - 165 d. A.) und vom 17.06.2004 (Bl. 171 - 177 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes Rosenheim vom 06.11.2003 ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch gemäß § 49 BAT i. V. mit § 5 UrlV auf Zusatzurlaub, da sie entgegen ihrer Auffassung nicht überwiegend mit infektiösem Material arbeitet.

1. Gemäß §§ 49 BAT, 5 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 UrlV besteht Anspruch auf Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen für Angestellte, die überwiegend mit infektiösem Material arbeiten.

Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Dr. T. vom T., Fachbereich Medizin und Technik in seiner Stellungnahme vom 13.02.2003 an das B., dass infektiöses Material dann vorliegt, wenn in ihm krankmachende Erreger in einer derart hohen Konzentration vorliegen, die beim Kontakt zu einer Erkrankung (Infektion) führen könne. Zum einen muss der Erreger eine entsprechend krankmachende Potenz (Virulenz) haben und zum anderen muss er in ausreichender Menge (Dosis) vorliegen.

Diese Auffassung wird auch von den Parteien geteilt.

Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Definition des "infektiösen Materials", sondern sie ist der Auffassung, dass es nach § 5 Abs. 1 Satz 1 UrlV ausreichend für die Gewährung des Zusatzurlaubes ist, wenn grundsätzlich infektiöses Material be- oder verarbeitet werde, wenn grundsätzlich der Kontakt mit infektiösem Material möglich und dies im Rahmen der Tätigkeit überwiegend der Fall sei, wenn nicht von vorneherein auszuschließen sei, dass der Arbeitnehmer in Kontakt komme mit infektiösen Substanzen, wenn die Gefahr bestehe, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit mit infektiösem Material überwiegend in Berührung komme.

2. Diese Rechtsauffassung kann nicht aus § 5 UrlV abgeleitet werden; sie ergibt sich weder aus dem Wortlaut dieser Norm noch aus deren Sinn und Zweck.

Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 UrlV ist für den Anspruch auf Zusatzurlaub von vier Arbeitstagen Voraussetzung, dass der Beamte bzw. Angestellte überwiegend mit infektiösem Material arbeitet. Dies besagt, dass mehr als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. hierzu BAG AP Nr. 1 zu § 49 BAT) mit tatsächlich infektiösem Material gearbeitet wird. Eine Arbeit mit einem möglicherweise infektiösem Material ist also nicht ausreichend. § 5 UrlV will den Zusatzurlaub nur gewähren für tatsächlich gesundheitsschädliche oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten und nicht für Tätigkeiten, die nur möglicherweise gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend sind. Dies ergibt sich zum einen aus der Überschrift der Norm, zum anderen aber auch eindeutig aus den in Ziff. 1 bis 4 aufgeführten Tätigkeitsbereichen. Bei Ziff. 1, unmittelbarer Kontakt mit an Tuberkulose Erkrankten, ist die Gesundheitsgefährdung nicht nur möglich, sondern sie ist offensichtlich gegeben; dies gilt auch für Ziff. 3, der ärztlich oder pflegerischen Betreuung von ansteckend Kranken; hier besteht nicht nur möglicherweise eine Ansteckungsgefahr für die Pflegepersonen, sondern die Gefahr ist offensichtlich und zweifelsfrei gegeben. Gerade aus Ziff. 3 ergibt sich klar, dass im Gegensatz hierzu eine ärztliche oder pflegerische Tätigkeit an Kranken, die nicht an ansteckenden Krankheiten leiden, im Sinne des § 5 UrlV keine gesundheitsgefährdende Tätigkeit ist, obwohl auch bei diesen Kranken die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung durch Übertragung von Krankheitserregern nicht ausgeschlossen ist. Dasselbe Ergebnis lässt sich aber auch aus Ziff. 4 des Abs. 1 des § 5 UrlV ableiten, wo gefordert wird, dass der Arbeitnehmer dem Einfluss ionisierender Strahlen oder von Neutronen ausgesetzt ist, und zwar nicht möglicherweise, sondern tatsächlich, weil nur dann die Gefährdung an der Gesundheit feststeht.

§ 5 der UrlV will sogar den Zusatzurlaub nur dann gewähren, wenn der Beamte bzw. Angestellte "überwiegend", also mehr als zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers den Gefährdungen in den Ziff. 1 bis 5 ausgesetzt ist; es ist also für den Anspruch auf Zusatzurlaub nicht einmal ausreichend, wenn Arbeiten ausgeführt werden, bei denen weniger als bei der Hälfte der Arbeitszeit die tatsächlichen Gefährdungen vorliegen.

Somit wäre für den von der Klägerin geforderten Zusatzurlaub Voraussetzung, dass die Klägerin überwiegend tatsächlich mit Material arbeitet, in welchem krankmachende Erreger in einer derart hohen Konzentration vorliegen, die beim Kontakt zu einer Erkrankung (Infektion) führen können; wobei hierzu erforderlich ist, dass der Erreger die entsprechende krankmachende Potenz (Virulenz) hat und in ausreichender Menge (Dosis) vorhanden ist.

3. Die Klägerin, die den Anspruch auf Zusatzurlaub geltend macht, hat die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsbegründenden Voraussetzungen. Es fehlt aber auch im Berufungsverfahren die schlüssige Darlegung, dass die Klägerin zu mehr als 50 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit tatsächlich infektiösem Material arbeitet. Die Klägerin hat zwar schlüssig dargelegt, dass sie zu mehr als 50 % mit Material arbeitet, das möglicherweise infektiös ist; dies ist aber, wie oben ausgeführt, für die Begründung des Anspruches auf Zusatzurlaub nicht ausreichend.

Da kein schlüssiger Vortrag vorliegt, dass die Klägerin tatsächlich überwiegend mit infektiösem Material in Berührung kommt, bedurfte es auch insoweit nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Im Übrigen sprechen die ganzen Umstände im Gegenteil dafür, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit überwiegend nicht mit infektiösem Material arbeitet. Die von der Klägerin selbst vorgelegten "Gefährdungsbeurteilungen nach § 7 BioStoffV" des Arbeitskreises präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitsgruppe Biostoffe der Bayerischen Staatsbau- und Umweltverwaltung bezüglich "Gewässergütelabor, Probenahme-Boden, Probenahme bei stark belasteten Gewässern, Abwässer und Kläranlagenüberwachung, Probenahme Oberflächen- und Grundwasser" schließen alle mit der Bewertung ab, dass eine Häufung allergischer, toxischer und infektiöser Erkrankungen aus den untersuchten Arbeitsbereichen aus der Literatur und eigenen Erfahrungen nicht bekannt ist. Dies spricht eher dafür, dass diese Arbeiten nicht zwangsläufig gesundheitsschädlich oder gesundheitsgefährdend sind.

Dies ergibt sich ferner auch aus dem vom Beklagten vorgelegten Bericht des Institutes für Arbeitsmedizin T., wo in einer Pilotstudie geprüft werden soll, inwieweit bei der Probenahme Abwasseranlagen und beim Laborpersonal, welches die entsprechenden Proben untersucht, Infektionsgefährdungen, insbesondere hinsichtlich Hepatitis-A und -B sowie einer Leptospirose auftreten. In dem vorläufigen Abschlussbericht ist ausgeführt, dass die zu untersuchenden Proben normalerweise nicht von vorneherein als infektiöses Material zu sehen seien; wohl seien Infektionserreger im Abwasser enthalten, dort aber in der Regel schon stark verdünnt und würden häufig auch nach gewisser Zeit unter den gegebenen Umgebungsbedingungen absterben.

Zusammenfassend wird dann in dem vorläufigen Abschlussbericht festgestellt: Bei den Untersuchungen hätte sich für die Bereiche Probenahmen und Laboruntersuchungen von Abwässern durch Beschäftigte der Wasserwirtschaftsämter kein erhöhtes Risiko für eine Hepatitis-A- und B-Erkrankung finden lassen.

Auch diese Untersuchung spricht eher dafür, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit wohl nicht überwiegend mit infektiösem Material arbeitet.

4. Der Umstand, dass der Beklagte in der Vergangenheit den Zusatzurlaub gem. §§ 49 BAT, 5 UrlV gewährt hat, führt nicht dazu, dass die Klägerin diesen Zusatzurlaub auch in Zukunft verlangen kann. Ein Arbeitgeber, der in rechsirriger Anwendung der Urlaubsverordnung Zusatzurlaub gewährt hat, ist nämlich trotz langjähriger Gewährung nicht gehindert, seinen Irrtum zu korrigieren und künftig den Zusatzurlaub zu versagen (vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; ZTR 1991, 121).

5. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen dieses Urteil kann die Klägerin Revision zum Bundesarbeitsgericht einlegen. Für den Beklagten ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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