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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: 9 Ta 43/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1
ZPO § 3
Auch bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung. Bestimmend ist die Berühmung des Beklagten, weil das Nichtbestehen des Anspruches in Höhe der Berühmung festgestellt werden soll; ein Abschlag ist nicht vorzunehmen.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat die Neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl ohne mündliche Verhandlung am 16. Februar 2007 beschlossen:

Tenor:

auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 8.1.2007 - 6 Ca 2372/05 S - abgeändert:

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf

€ 13.146,86 für das Verfahren bis 31.1.2006,

€ 63.482,53 für das Verfahren ab 1.8.2006 und auf

€ 65.482,53 für den Vergleich

festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Klägervertreter richtet sich mit seiner Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichtes Regensburg vom 8.7.2007 insoweit, als das Arbeitsgericht die negative Feststellungsklage, dass der Beklagten keine Forderung in Höhe von € 50.335,67 gegen den Kläger zusteht, nur mit einem Wert von € 7.667,84 bewertet hat. Der Klägervertreter begehrt den Streitwert insoweit mit € 50.335,67 zu bewerten.

II.

Die Beschwerde des Klägervertreters ist zulässig und auch begründet. Auch bei einer negativen Feststellungsklage bemisst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG nach dem Interesse des Klägers an der Feststellung, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie groß die bekämpfte Gefahr der Inanspruchnahme durch die Beklagte ist (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar, Rz. 2031). Bestimmend für die Höhe des Streitwertes ist die Berühmung des Beklagten, weil das Nichtbestehen des Anspruches in Höhe der Berühmung festgestellt werden soll (Schneider/Herget a.a.O. Rz. 2036 m.w.N., insbesondere BGH NJW 1997, 1787).

Wie der Kläger in seiner Begründung zum Feststellungsantrag vortrug, berühmte sich die Beklagte eines Anspruches gegen den Kläger in Höhe von insgesamt € 50.335,67 (Schreiben der Beklagten vom 16.6.2006 mit einer Forderung von € 46.738,57 und € 3.597,10). Mit seinem Feststellungsantrag wollte der Kläger erreichen, dass er bezüglich des gesamten Betrages von € 50.335,67 nicht in Anspruch genommen wird; dies war das wirtschaftliche Interesse seiner Klage.

Für die Streitwertfestsetzung ist nicht von Bedeutung, ob diese Klage Aussicht auf Erfolg hat oder begründet ist. Deshalb kann nicht streitwertmindernd berücksichtigt werden, dass der Kläger bereits in einem Teilzahlungsvergleich von Oktober 2005 eine Schuld von € 46.738,57 anerkannt hat, bzw. dass der Kläger eine Grundschuld in Höhe von € 35.000,- für die Beklagte bestellt hat. Entscheidend für die Streitwertfestsetzung ist, dass der Kläger mit seiner Klage auf die Feststellung begehrt, trotz des Teilzahlungsvergleiches und der Grundschuldbestellung - der Beklagten den von ihr geltend gemachten Betrag von € 50.335,67 nicht zu schulden.

Bei einer negativen Feststellungsklage ist nach herrschender Ansicht, der sich das Beschwerdegericht anschließt, kein Abschlag zu machen (vgl. Schneider/ Herget a.a.O. Rz. 2032 bis 2035 mit einer Übersicht über Rechtsprechung und Literatur hierzu). Ein Abschlag verbietet sich, weil ein Urteil, das der negativen Feststellungsklage stattgibt, auch eine Erhebung einer entsprechenden Leistungsklage durch den vermeintlichen Anspruchsberechtigten ausschließt und den Streit über die Forderung gänzlich klärt (BGH WuM 2004, 352; Jur. Büro 1970, 949).

Der negative Feststellungsantrag des Klägers ist somit mit € 50.335,67 zu bewerten.

Damit war der Streitwertbeschluss vom 8.1.2007 entsprechend abzuändern. Der Streitwert ab Klageerweiterung (1.8.2006) durch den Feststellungsantrag beträgt somit € 63.482,53 (€ 13.146,86 + € 50.335,67) und der Streitwert für den Vergleich beträgt € 65.482,53 (€ 63.482,53 + € 2.000,-).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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