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Gericht: Landesarbeitsgericht München
Beschluss verkündet am 31.01.2003
Aktenzeichen: 9 TaBV 59/02
Rechtsgebiete: PBefG, BetrVG, ArbGG


Vorschriften:

PBefG § 42
BetrVG § 1 Abs. 2
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3
BetrVG § 87
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1
ArbGG § 12 Abs. 5
ArbGG § 98
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2
ArbGG § 98 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

9 TaBV 59/02

Verkündet am: 31. Januar 2003

In dem Beschlußverfahren

hat die neunte Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Dunkl für Recht erkannt:

Tenor:

Der Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 12.9.2002 - 28 BV 251/02 - wird auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) abgeändert:

1. Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Tragen von Dienstkleidung" wird der Vorsitzende Richter am Landessozialgericht Herr bestellt.

2. Die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wird auf zwei festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Beteiligten zu 2) und 3) mit dem Regelungsgegenstand "Tragen von Dienstkleidung".

Die haben im Herbst 2001 die Beteiligte zu 3) gegründet. Sie ist als reine Management GmbH tätig; ihr wurden ab 1.1.2002 von der die Linienverkehrsgenehmigungen im Buslinienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) übertragen. Der Betrieb ... mit Fahrzeugen, Fahrern und Infrastruktur wurde nicht auf die Beteiligte zu 3) übertragen; dieser Betrieb ist bei der verblieben.

In einem so genannten Grundvertrag vom 9.11.2001 (Fotokopie Bl 5 -15 d. A.) hat die Beteiligte zu 3) (in Gründung) mit mehreren privaten Verkehrsunternehmen, darunter auch der Beteiligten zu 2) geregelt, dass die ihr übertragenen Linienverkehrsgenehmigungen "in Gemeinschaftsgenehmigungen in der Form, dass der und die privaten Verkehrsunternehmen gemeinsam Inhaber der Linienverkehrsgenehmigungen werden", umgewandelt werden (§ 1 Ziff. 2 des Grundvertrages). In § 2 des Grundvertrages ist vereinbart, dass die privaten Verkehrsunternehmen als Mitinhaber der Gemeinschaftsgenehmigungen die Betriebsführung auf die Beteiligte zu 3) übertragen, und dass die Beteiligte zu 3) und die privaten Verkehrsunternehmen gemeinsam die zur Durchführung dieses Verkehrs erforderlichen Fahrleistungen erbringen.

In § 5 des Grundvertrages ist geregelt, dass die Erbringung der Fahrleistung in Durchführungsverträgen geregelt wird, die zwischen der Beteiligten zu 3) und den jeweiligen privaten Verkehrsunternehmen abgeschlossen werden.

Zwischen der Beteiligten zu 3) und der Beteiligten zu 2) wurde am 21.12.2001 ein Durchführungsvertrag (Fotokopie Bl. 46 - 62 d. A.) abgeschlossen. In § 1 dieses Durchführungsvertrages ist geregelt, dass Gegenstand des Vertrages die Durchführung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien zur gemeinsamen Erfüllung der Pflichten aus den gemeinsamen Linienverkehrsgenehmigungen ist, die Betriebsführung bei der Beteiligten zu 3) liegt und die Fahrleistungen gemäß § 2 Abs. 2 des Grundvertrages gemeinsam erbracht werden.

In § 1 Abs. 4 ist ausgeführt, dass zwischen den Arbeitnehmern des privaten Verkehrsbetriebes, also hier der Beteiligten zu 2), und dem Betriebsführer, also der Beteiligten zu 3), kein Arbeitsverhältnis entsteht.

In § 7 Abs. 2 des Durchführungsvertrages ist vereinbart, dass für die zu erbringende Fahrleistung der dem privaten Verkehrsunternehmen ausgehändigte Fahrplan maßgebend ist, besondere Anordnungen des Betriebsführers zu befolgen sind und das Verkehrsunternehmen alle sachlichen und persönlichen Mittel für die ihm übertragene Fahrleistung zu stellen hat.

In § 7 Abs. 4 des Durchführungsvertrages ist geregelt, dass Dienstvorschriften sowie Verfügungen und Bekanntmachungen des Betriebsführers verbindlich sind. In § 7 Abs. 8 des Durchführungsvertrages ist geregelt, dass der Betriebsführer berechtigt ist, einen von einer Beschwerde oder einer Beanstandung durch die Aufsichtsbehörde betroffenen Fahrer vorzuladen.

In § 8 ist geregelt, dass das private Verkehrsunternehmen verpflichtet ist, nur geeignetes, den Anforderungen der BO-Kraft entsprechendes Fahrpersonal einzusetzen und in erforderlichem Umfange zu überwachen (§ 8 Abs. 1 des Durchführungsvertrages). In Absatz 2 ist vereinbart, dass vor dem ersten Einsatz beim Betriebsführer die Personalbogen des Fahrpersonals vorliegen müssen. La Absatz 3 ist geregelt, dass das Fahrpersonal auf Verlangen des Betriebsführers nach Absprache mit dem privaten Verkehrsunternehmen jährlich an einer Nachschulung des Betriebsführers teilzunehmen hat und in Absatz 4 ist geregelt, dass der Betriebsführer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangen kann, dass Fahrpersonal nicht mehr zur Durchführung von Fahrleistungen eingesetzt wird. In Absatz 5 ist geregelt, dass die Dienstkleidung unternehmenseinheitlich ist, dass Fahrpersonal zusätzlich zur Dienstleistung ein Namensschild mit Zusatz "im Auftrag der ... trägt und der Betriebsführer sich vorbehält, das Tragen der ... Dienstkleidung vorzugeben.

In § 9 des Durchführungsvertrages sind die Pflichten des Fahrpersonals geregelt. Danach ist das Fahrpersonal unter anderem verpflichtet, (Ziff. 1) zur Einhaltung des Fahrplanes oder der besonderen Anordnungen des Betriebsführers, (Ziff. 4) zur Führung der Fahrtmeldung nach Weisung des Betriebsführers und zur Vorlage auf Verlangen des Aufsichtsdienstes des Betriebsführers und (Ziff. 9) zur Befolgung von Anweisungen des Betriebsführers und seines Betriebspersonals zur Verkehrslenkung und Einhaltung der Betriebssicherheit, soweit diese nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder polizeiliche Anordnungen verstoßen.

Mit Schreiben vom 17.3.1998 hat die Beteiligte zu 2) dem bei ihr bestehenden Betriebsrat, dem Beteiligten zu 1) mmitgeteilt, dass auf Anweisung der ..., eine Dienstkleidung von den Busfahrern getragen werden muss. Der Beteiligte zu 1) hat die Beteiligte zu 2) mehrfach aufgefordert, zur Regelung der Dienstkleidung eine Betriebsvereinbarung abzuschließen. So ist der Beteiligten zu 2) unter anderem mit Schreiben vom 26.7.2002 der Entwurf einer Betriebsvereinbarung mit dem Regelungsgegenstand "Dienstkleidung" zugeleitet worden. Eine Betriebsvereinbarung ist bisher hierüber nicht zustande gekommen.

Mit der Antragsschrift vom 21. 8.2002 zum Arbeitsgericht München begehrt der Beteiligte zu 1) die Bestellung von Herrn als Vorsitzender einer Einigungsstelle mit den Beteiligten zu 2) und 3) mit dem Regelungsgegenstand "Tragen von Dienstkleidung" sowie die Festlegung von je zwei Beisitzern für diese Einigungsstelle.

Der Beteiligte zu 1) macht geltend, die Einführung einer Dienstkleidung sei mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Das Mitbestimmungsrecht richte sich sowohl gegen die Beteiligte zu 2) als auch gegen die Beteiligte zu 3), da beide einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet hätten, da sie die gemeinsame Führung des Betriebes unter Bildung eines einheitlichen Leitungsapparates vereinbart hätten, denn in § 2 des Durchführungsvertrages hätte die Beteiligte zu 2) ausdrücklich die Betriebsführung hinsichtlich der im Nahverkehr eingesetzten Arbeitnehmer und Fahrzeuge auf die Beteiligte zu 3) übertragen. Der Anspruch des Betriebsrates auf Beachtung seines Mitbestimmungsrechtes richte sich damit sowohl gegen den eigenen Arbeitgeber als auch gegen das Unternehmen, das die tatsächliche Leitungsmacht bezüglich der Umstände, auf die sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates beziehe, übertragen erhalten habe.

Das Arbeitsgericht München hat durch Beschluss vom 12.9.2002 die Anträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach Überzeugung des Gerichtes sei die Einigungsstelle im beantragten Falle offensichtlich unzuständig. Im Gegensatz zum Beteiligten zu 1) sehe das Gericht nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) ein gemeinsamer Betrieb vorliege. Die bloße Übertragung der Betriebsführung in § 2 des Grundvertrages auf die Beteiligte zu 3) begründe beileibe nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Es sei für das Gericht in keiner Weise erkennbar, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich auf eine gemeinsame Ebene der Beteiligten zu 2) und 3) übergegangen sei. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle, die auf Arbeitgeberseite einen gemeinsamen Betrieb der Beteiligten zu 2) und 3) voraussetze, sei somit nicht erkennbar und die Zuständigkeit einer solchen Einigungsstelle deshalb offensichtlich nicht gegeben.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen diesen Beschluss, der ihm am 15.11.2002 zugestellt wurde, bereits am 23.10.2002 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Beteiligte zu 1) begehrt im Beschwerdeverfahren weiter die Errichtung der Einigungsstelle mit den Beteiligten zu 2) und 3), hilfsweise mit der Beteiligten zu 2).

Bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Beteiligten zu 1) vom 22.10.2002 (Bl. 81 - 87 d. A.) und der Beteiligten zu 3) vom 11.12.2002 (Bl. 118 - 135 d. A.) verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes München vom 12.9.2002 ist zulässig und auch begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Beteiligten zu 1) zu Unrecht abgewiesen.

1. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG können Anträge nach § 76 Abs. 2 S. 2 und 3 BetrVG auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Bestimmung der Zahl der Beisitzer nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Arbeitsgericht grundsätzlich nicht die Vorfrage zu prüfen hat, ob eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für die anstehenden Streitfragen gegeben ist. Eine Prüfung dieser nicht selten schwierigen Fragen wäre nicht mit dem Zweck des Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG, die schnelle Bildung einer Einigungsstelle zu ermöglichen, vereinbar (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; GK-Kreutz § 76 BetrVG Rz. 50; Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 21). Die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit vor einer Sachentscheidung selbst zu prüfen (ständige Rechtsprechung des BAG: vgl. AP Nr. 2, 10 und 11 zu § 87 BetrVG 1972; AP Nr. 3 und 14 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung; AP Nr. 3 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitssicherheit).

Das Arbeitsgericht darf also gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG den Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Bestimmung der Anzahl der Beisitzer nur ablehnen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist.

2. Die Frage nach der Zuständigkeit der Einigungsstelle beinhaltet im Regelfalle und in erster Linie die Frage nach dem Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972; GK-Leineman § 98 ArbGG Rz. 30; Grunsky § 98 ArbGG Rz. 1; Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 21; GK-Kreutz § 76 BetrVG Rz. 70). Somit wäre ein Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und auf Festlegung der Zahl der Beisitzer nach § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG jedenfalls dann abzuweisen, wenn offensichtlich ist, dass das vom antragstellenden Betriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nicht besteht, d.h., wenn bei fachkundiger Beantwortung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in der fraglichen Angelegenheit unter keinen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten infrage kommt (vgl. Germelmann u.a. § 98 ArbGG Rz.122; LAG Berlin AP Nr. 1 zu § 98 ArbGG 1979; LAG Hamm BB 1986, 1359, LAG Düsseldorf NZA 1989, 146; LAG München ZTR 1990, 37).

Was die vom Beteiligten zu 1) begehrte Mitbestimmung beim Regelungsgegenstand "Tragen von Dienstkleidung" betrifft, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass insoweit ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates offensichtlich nicht besteht. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall; wie das BAG bereits mehrfach entschieden hat, besteht beim Erlass von Kleiderordnungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG (vgl. BAG AP Nr. 15 und 20 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes). Von den Beteiligten zu 2) und 3) wurde deshalb insoweit das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) auch nicht bestritten.

3. Die Beteiligte zu 3) bestreitet lediglich, dass sie die richtige Verhandlungspartnerin des Beteiligten zu 1) in der zu bildenden Einigungsstelle ist, da sie mit der Beteiligten zu 2) weder einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalte noch gegenüber den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2), für die der Beteiligte zu 1) zuständig ist, Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich ausübe. Hierüber dreht sich der Streit im Bestellungsverfahren zwischen den Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 3).

Die Frage, ob der Prüfungsgegenstand der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle in § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG sich nur auf die Frage des Mitbestimmungsrechtes bezieht, oder darüber hinaus auch auf andere rechtliche Vorfragen, die bei der Bildung der Einigungsstelle zu beantworten sind - und somit auch auf die Frage, wer Verhandlungspartner des Betriebsrates im Einigungsstellenverfahren ist - wird nicht einheitlich beantwortet. Das Beschwerdegericht schließt sich der Auffassung an, dass die Beschränkung der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit für alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen gilt (ebenso Fitting u.a. § 76 BetrVG Rz. 22; Däubler u.a. § 76 BetrVG Rz. 52; anderer Ansicht LAG Düsseldorf NZA 1988 211; NZA-RR 1998, 319; LAG München LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 5; Richardi § 76 BetrVG Rz. 64). Dies folgt zum einen bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG; wäre der Prüfungsmaßstab nur darauf beschränkt, dass offensichtlich kein Mitbestimmungsrecht besteht, so hätte der Gesetzgeber dies durch eine Regelung zum Ausdruck gebracht, "wenn ein Mitbestimmungsrecht offensichtlich nicht besteht". Stattdessen spricht der Gesetzeswortlaut aber davon, "wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist". Die Frage der Unzuständigkeit ist aber viel weiter als die Frage des Nichtbestehens eines Mitbestimmungsrechtes. Unzuständig kann die Einigungsstelle nämlich auch sein, wenn zum Beispiel kein wirksam gewählter Betriebsrat vorhanden ist (vgl. LAG Köln ArbuR 1997, 16) oder wenn eine Einigungsstelle mit anderen Beteiligten zuständig wäre, also zum Beispiel auf Seiten des Betriebsrates statt des antragstellenden Betriebsrates der Gesamtbetriebsrat oder umgekehrt (vgl. hierzu LAG Frankfurt AuR 1985, 61; LAG Hamburg DB 1991, 2195) oder wie hier, wenn auf Seiten des Arbeitgebers nicht der richtige Arbeitgeber am Einigungsstellenverfahren beteiligt wäre.

Aber nicht nur der Gesetzeswortlaut spricht dafür, unter § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen einzubeziehen, sondern auch der mit § 98 ArbGG verfolge Regelungszweck. Der Zweck der vom allgemeinen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren abweichenden Sonderregelung in § 98 ArbGG ist eine schnelle Bildung der Einigungsstelle zu erreichen; dies könnte man nicht erreichen, wenn auch nicht alle anderen, oftmals schwierigen rechtlichen Vorfragen nur am Maßstab der Offensichtlichkeit geprüft würden. Dem Arbeitsgericht soll eine schnelle Entscheidung ermöglicht werden. § 98 ArbGG ist weitgehend einem summarischen Eilverfahren angeglichen. Dies ergibt sich zum Beispiel aus dem Umstand, dass die Einlassungs- und die Ladungsfristen gemäß § 98 Abs. 1 S. 4 ArbGG nur 48 Stunden betragen, nicht die Kammer, sondern nur der Vorsitzende alleine entscheidet (§ 98 Abs. 1 S. 1 ArbGG) und der Beschluss den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen zugestellt werden soll (§ 98 Abs. 1 S. 6 ArbGG). Der Eilcharakter des Verfahrens nach § 98 ArbGG verbietet es also geradezu, streitige, rechtserhebliche Tatsachen einer umfassenden Sachaufklärung zu unterziehen, aber auch strittige und schwierige Rechtsfragen einer zeitaufwendigen und abschließenden Klärung zu unterziehen (vgl. hierzu auch LAG Berlin LAGE § 98 ArbGG Nr. 38).

4. Es ist nach einer summarischen Prüfung nicht offensichtlich, dass die Beteiligte zu 3), neben der Beteiligten zu 2) nicht zutreffend am zu bildenden Einigungsstellenverfahren beteiligt wäre. Es ist nämlich nicht bereits offensichtlich, dass die Beteiligte zu 3) keinen Gemeinschaftsbetrieb mit der Beteiligten zu 2) unterhält, und dass sie gegenüber den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) keine Arbeitgeberfunktionen in sozialen Angelegenheiten ausübt, sondern dies bedarf einer näheren Aufklärung und rechtlichen Wertung.

Die Frage, ob zwei oder mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten, ist im Regelfalle nicht einfach zu beantworten, insbesondere dann, wenn Vereinbarungen vorliegen, bei denen Elemente sowohl für als auch gegen das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes sprechen, aber auch dann, wenn geltend gemacht wird, dass tatsächliche Umstände gegeben sind, die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichen.

Der Begriff des Gemeinschaftsbetriebes ist gesetzlich nicht geregelt; auch in § 1 Abs. 2 BetrVG ist nur eine Vermutungsregelung enthalten. Nach der Rechtsprechung des BAG liegt ein Gemeinschaftsbetrieb mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung in der organisatorischen Einheit zu verfolgender arbeitstechnischer Zwecke geschaffen haben. Diese einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten erstrecken. Sie braucht nicht in einer einheitlichen vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Unternehmen geregelt zu sein. Vielmehr genügt es, dass sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten lässt. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, führt dies regelmäßig zu dem Schluss, dass eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt. Die Annahme einer solchen Führungsvereinbarung ist allerdings nicht schon dann gerechtfertigt, wenn mehrere Unternehmen etwa auf der Grundlage von Organ- oder Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten (vgl. BAG AP Nr. 49 zu § 15 KSchG 1969 m.w.N.). Der Annahme einer einheitlichen Leitung steht nicht entgegen, dass der jeweilige Vertragspartner der einzelnen Arbeitnehmer diesen gegenüber Rechte eines Arbeitgebers im individualrechtlichen Sinne ausübt (BAG AP Nr. 8 zu 1 BetrVG 1972 Gemeinsamer Betrieb).

Obwohl sich aus dem Grundvertrag als auch aus dem Durchführungsvertrag durchaus entnehmen lässt, dass die Arbeitgeberrechte im formalen Sinne von der Beteiligten zu 2) gegenüber ihren Fahrern ausgeübt werden, ergeben sich andererseits durchaus Anhaltspunkte für eine gemeinsame Führung des Fährbetriebes der Beteiligten zu 2) auf den ihr übertragenen Linien; dies kommt am deutlichsten zum Ausdruck in der Regelung in § 1 Abs. 2 des Grundvertrages, wonach die Beteiligten zu 3) und 2) gemeinsam Inhaber der Linienverkehrsgenehmigungen sind und in § 2 des Grundvertrages, wonach die Betriebsführung auf die Beteiligte zu 3) übertragen ist. Dies sind Regelungen, die es durchaus erforderlich machen, eine nähere Prüfung der tatsächlichen Ausgestaltung der Betriebsführung vorzunehmen und es verbieten, auf den ersten Blick von einem offensichtlich getrennt geführten Betrieb auszugehen.

Aber auch die Regelung in § 1 Abs. 2 des Durchführungsvertrages, dass die Fahrleistungen gemeinsam erbracht werden und die Regelung der Pflichten des Fahrpersonales in § 9 des Durchführungsvertrages enthalten durchaus Punkte, die eine nähere Prüfung erforderlich machen, inwieweit hier von einer Abgabe von personellen Befugnissen von der Beteiligten zu 2) auf die Beteiligte zu 3) auszugehen ist.

Ferner die Regelung in § 8 Abs. 5 des Durchführungsvertrages legt eine Prüfung nahe, ob hier die Befugnis, bei der Beteiligten zu 2) Dienstkleidung einzuführen, auf die Beteiligte zu 3) übertragen ist und ob die Beteiligte zu 3) hier nicht direkt im Rahmen der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG der soziale Mitbestimmungspartner des Betriebsrates der Beteiligten zu 2) wird.

Alle diese Fragen bedürfen einer näheren Klärung und es kann somit nicht von einer offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle ausgegangen werden, an der neben der Beteiligten zu 2) auf der Arbeitgeberseite auch die Beteiligte zu 3) beteiligt ist. Es ist somit Sache der Einigungsstelle zu klären, ob anhand der gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse die Regelung des "Tragens von Dienstkleidung" nur zwischen dem Beteiligten zu 1) und der Beteiligten zu 2) oder zwischen den Beteiligten zu 1), 2) und 3) vorzunehmen ist.

5. Da gegen die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer keine Einwendungen seitens der Beteiligten und 2) und 3) vorgebracht wurden, ist das Beschwerdegericht insoweit den Anträgen des Beteiligten zu 1) gefolgt. Was die Anzahl der Beisitzer angeht, wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) nur gemeinsam insgesamt zwei Beisitzer benennen können; sie sind insoweit nämlich gemeinsam der Widerpart des Beteiligten zu 1) in der Einigungsstelle.

6. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 12 Abs. 5 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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