Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Urteil verkündet am 06.02.2008
Aktenzeichen: 4 Sa 266/07
Rechtsgebiete: GG, TVÜ-VKA, BAT


Vorschriften:

GG Art. 3
TVÜ-VKA § 5
BAT § 29 Abschnitt B
Die Bildung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Ist der Ehegatte des in den TVöD übergeleiteten Mitarbeiters zum Stichtag 01.10.2005 ortzuschlagsberechtigt i.S.v. § 29 Abschnitt B BAT, erhält der Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TVÜ-VKA nur noch den Ortszuschlag der Stufe 1. Beim Ehegatten eintretende Veränderungen, die nach dem Stichtag liegen, bleiben unberücksichtigt.


LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 Sa 266/07

Verkündet am 06. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

wegen Arbeitsentgelt

Die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Roth und die ehrenamtlichen Richter Arlt und Dabovic aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05. Dezember 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 28.02.2007, Az.: 1 Ca 931/06, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Ortszuschlags bei der Überleitung des Klägers in den neuen Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD).

Der am 20.08.1960 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.02.1987 als Verwaltungsangestellter beschäftigt und wurde bis September 2005 nach der Vergütungsgruppe VII BAT vergütet.

Die Ehefrau des Klägers ist seit dem 01.12.1984 beim C...-Kreisverband Weiden beschäftigt und wird ebenfalls nach den Bestimmungen des BAT vergütet. Entsprechend der Regelung in § 29 Abschnitt B Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 5 S. 1 BAT erhielten beide Ehegatten den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und Stufe 2 jeweils zur Hälfte ausbezahlt.

Bei Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 wurde bei der Bildung des zu zahlenden Vergleichsentgelts gemäß § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auf die vom Kläger im Monat September 2005 erhaltenen Bezüge abgestellt. Hierbei ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 nur noch die Stufe 1 des Ortszuschlags berücksichtigt worden, da die Ehefrau des Klägers weiterhin nach § 29 Abschnitt B Abs. 2 und 5 BAT ortszuschlagsberechtigt war und nicht zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden ist.

Zwischen dem C... und der Gewerkschaft ver.di wurde am 26.10.2005 ein Übergangstarifvertrag geschlossen (künftig C...-ÜTV), nach dessen § 3 Abs. 2 die Teilung des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags bei Eheleuten auch dann beibehalten wird, wenn der andere Ehepartner bei einem Anwender des TVöD angestellt ist.

Der Kläger machte mit Schreiben vom 08.02.2006 und 25.04.2006 den bei seiner Überleitung nicht berücksichtigten hälftigen Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in Höhe von monatlich EUR 50,91 brutto geltend. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 26.07.2006 den Anspruch zurückgewiesen hatte, verfolgt ihn der Kläger mit seiner am 02.11.2006 zum Arbeitsgericht Weiden erhobenen Zahlungsklage nunmehr gerichtlich weiter.

Wegen der Anträge der Parteien und ihres näheren Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Endurteil vom 28.02.2007 der Klage stattgegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, sei daher gemäß § 134 BGB unwirksam. Die Regelung führe deshalb nicht zum Wegfall des dem Kläger bisher gewährten hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags.

Gegen das der Beklagten am 28.03.2007 zugestellte Urteil haben deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.04.2007, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg eingegangen am 12.04.2007, Berufung eingelegt und sie mit Telefax vom 22.05.2007 begründet.

Die Beklagte meint, dem Kläger stehe nach § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA lediglich ein Anspruch auf die Einbeziehung des Ortszuschlags der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt zu. Es komme nämlich alleine auf die vergütungsrechtliche Situation des Klägers und seiner Ehefrau im Bezugsmonat September 2005 an. Zu diesem Zeitpunkt habe der Ehefrau des Klägers ein Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 und 5 BAT zugestanden. Da deren Arbeitsverhältnis sei nicht mit Wirkung zum 01.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden sei, habe ihr am 01.10.2005 ein Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden. Infolge der Überleitung des Arbeitsverhältnisses des Klägers in den TVöD und der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA sei nämlich sein Anspruch auf Auszahlung des hälftigen Differenzbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags entfallen. Der Umstand, dass aufgrund eines späteren Ereignisses, hier des Abschlusses des C...-ÜTV am 26.10.2005, mit Wirkung zum 27.10.2005 bei der Ehefrau des Klägers eine Änderung der vergütungsrechtlichen Situation eingetreten sei, habe unberücksichtigt zu bleiben. Es komme nämlich alleine auf die Situation im Bezugsmonat September 2005 an. Würde man dem Kläger zum Stichtag 01.10.2005 neben dem vollen Anspruch seiner Ehefrau auf die Stufe 2 des Ortszuschlags einen Anspruch auf den hälftigen Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 zubilligen, hätten beide Ehegatten zusammen einen Anspruch in Höhe von 150 % des Ortszuschlags der Stufe 2. Sinn und Zweck der Übergangsvorschriften sei es lediglich, eine kostenneutrale Überleitung sicherzustellen, dagegen nicht, zu einer Mehrung des Familieneinkommens zu führen. Wie bei jeder Stichtagsregelung könnten Härtefälle auftreten, wenn nach dem entscheidenden Stichtag Änderungen einträten. Solche ließen sich jedoch nicht vermeiden, sondern seien systemimmanent. Es sei sachgerecht, bei Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen kollektivrechtlichen Regelungswerkes abzustellen. Insoweit seien der Bezugsmonat September und der Stichtag 01.10.2005 sachgerecht gewählt. Selbst wenn die vergütungsrechtliche Änderung bei der Ehefrau des Klägers noch zu berücksichtigen sei, würde sich hinsichtlich der Anwendung der Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA nichts ändern. Die Ehefrau sei noch immer ortszuschlagsberechtigt im Sinne des § 29 Abschnitt B Abs. 5, denn ihr stünde weiterhin zumindest die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags zu.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 28.02.2007, Az.: 1 Ca 931/06, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt:

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt er vor, Sinn und Zweck der Überleitungsvorschrift in § 5 TVÜ-VKA sei, dass infolge der Abschaffung der familienbezogenen Vergütungsbestandteile, insbesondere auch des Verheiratetenzuschlags, keine Vermindung der Familieneinkommens eintrete. In diesem Sinne sei auch § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA zu verstehen. Diese Regelung gehe nämlich davon aus, dass nach Überleitung eines Ehepartners in den TVöD eine weitere Konkurrenzsituation im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT nicht mehr gegeben sei und der andere Ehegatte deshalb in voller Höhe ortszuschlagsberechtigt werde. In diesem Fall trete tatsächlich keine Vermindung des Familieneinkommens ein. Anders sei aber die Situation im vorliegenden Fall, denn nach Inkrafttreten des C...-ÜTV sei wegen des dort geregelten Einfrierens des Betrages des Ortszuschlags die Ehefrau des Klägers als nicht mehr ortszuschlagsberechtigt i.S.d. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT anzusehen. Sie erhalte nämlich nicht mehr mindestens die Hälfte des aktuellen Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2.

Bezüglich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2a ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO.

II.

Die Berufung ist sachlich begründet.

Das Ersturteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen, denn in das dem Kläger ab dem 01.10.2005 zu zahlende Vergleichsentgelt ist gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 und 2 TVÜ-VKA die hälftige Differenz der Stufen 1 und 2 des bisher gezahlten Ortszuschlags nicht einzubeziehen.

Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig.

1. Dem Kläger steht unter Zugrundelegung der Regelungen in § 5 Abs. 2 S. 1, S. 2 Halbsatz 1 TVÜ-VKA nur ein Vergleichsentgelt zu, das sich aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 zusammensetzt. Er hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung des hälftigen Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 TVÜ-VKA.

a) Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Tarifregelung, denn die Ehefrau des Klägers war im maßgeblichen Bezugsmonat September 2005 (§ 5 Abs. 1 TVÜ-VKA) gemäß § 1 Abschnitt 1 Abs. 1 MTV-C... i.V.m. § 29 Abschnitt B Abs. 2 und 5 BAT ortszuschlagsberechtigt. Insoweit ist nach § 5 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 TVÜ-VKA in das Vergleichsentgelt nur die Stufe 1 des Ortszuschlags einzubeziehen.

Da das Arbeitsverhältnis der Ehefrau zum Stichtag 01.10.2005 nicht der Anwendung des TVöD unterfällt, geht nicht gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 TVÜ-VKA der hälftige Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.

Die anzuwendenden tarifvertraglichen Übergangsregelungen sind sprachlich und inhaltlich klar und eindeutig. Sie orientieren sich sachlich zutreffend an den vergütungsrechtlichen Gegebenheiten unmittelbar vor und mit Inkrafttreten des neuen tarifvertraglichen Regelungswerks zum 01.10.2005.

b) Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts ist weder die gesamte Regelung in § 5 Abs. 2 noch in § 5 Abs. 2 S. 2 oder § 5 Abs 2 S. 2 Halbsatz 2 TVÜ-VKA verfassungswidrig und deshalb nichtig.

Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA durften von der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie dergestalt Gebrauch machen, dass sie bei der Überleitung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den Fällen des § 5 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 TVÜ-VKA ausdrücklich und unterschiedslos bei der Bildung des Vergleichsentgelts nur den Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde legten. Eine solche Regelung widerspricht nicht billigem Ermessen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG (vgl. LAG Niedersachsen v. 08.08.2007 - 2 Sa 1768/06 E - ZTR 2008, 46).

Dies hat ausdrücklich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 (6 AZR 95/07 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) klargestellt. In der Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten haben. Hierbei sind sie als Vereinigung des privaten Rechts zwar nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, allerdings folgt ihre Grundrechtsbildung aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können. Da den Tarifvertragsparteien ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, bräuchten sie nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm nur dann verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt hätten, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam seien, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssten. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (so das BAG, a.a.O.).

Gemessen an einem vollzeitbeschäftigten in den TVöD überzuleitenden Angestellten, dessen Ehegatte nicht im Sinne von § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist, findet durch § 5 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 1 TVÜ-VKA eine Ungleichbehandlung des Klägers statt. Statt der Stufe 2 erhält er nämlich nur die Stufe 1 des Ortszuschlags.

Es besteht jedoch ein ausreichender Unterschied zu diesem Angestellten, da die Ehefrau des Klägers im Bezugsmonat September 2005 einen Anspruch auf die Stufe 2 des Ortszuschlags gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Ziff. 1 BAT hat und sich dieser Anspruch zum Stichtag 01.10.2005 nicht gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 S. 1 BAT auf den hälftigen Differenzbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags reduziert. Mit Wegfall des Anspruchs des Klägers auf die Stufe 2 des Ortszuschlags zum 01.10.2005 liegen zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Anspruchs gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 5 S. 1 BAT bei seiner Ehefrau nicht mehr vor. Zum Stichtag 01.10.2005 fließt in das Familieneinkommen des Klägers weiterhin zu 100 % die Stufe 2 des Ortszuschlags über die Vergütung der Ehefrau ein. Die Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens rechtfertigt insofern die Ungleichbehandlung des Klägers.

Eine Ungleichbehandlung erfährt der Kläger auch durch die Regelung in § 5 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 TVÜ-VKA im Verhältnis zu den Angestellten, deren Ehegatte ebenfalls zum Stichtag 01.10.2005 in den TVöD überzuleiten ist. Im Gegensatz zu diesen Angestellten erhält der Kläger nämlich ab dem 01.10.2005 nicht zumindest den hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags.

Auch hierfür sprechen ausreichende sachliche Gründe.

Ohne die Sonderregelung des Halbsatzes 2 würden beide Ehepartner, die im Monat September 2005 ortszuschlagsberechtigt waren, nach dem Halbsatz 1 des § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA auf die Stufe 1 zurückgesetzt und damit für beide der Verheiratetenzuschlag gänzlich entfallen. Diese Schlechterstellung soll vermieden werden.

Es ist andererseits aber auch keine Besserstellung beabsichtigt. Diese träte ein, wenn mangels Überleitung des Ehepartners dessen Anspruch auf die Stufe 2 des Ortszuschlags wegen Wegfalls der Kollisionssituation gem. § 29 Abschnitt B Abs. 5 S. 1 BAT ab dem 01.10.2005 nicht mehr auf 50% reduziert wird sondern nun in Höhe von 100 % der Stufe 2 besteht. Insoweit macht es einen Unterschied, ob auch der Ehepartner in den TVöD übergeleitet wird, dann soll eine Schlechterstellung vermieden werden, oder nicht, dann soll einer Besserstellung entgegengewirkt werden.

2. An dem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass aufgrund der am 26.10.2005 vereinbarten Regelung in § 3 Abs. 2 C...-ÜTV die Teilung des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags beibehalten wird, auch wenn ein Ehepartner bei einem Anwender des TVöD angestellt ist. Es handelt sich hierbei nämlich um einen Umstand, der nach dem maßgebenden Bezugsmonat September 2005 und dem Stichtag 01.10.2005 liegt und deshalb gänzlich unberücksichtigt bleiben kann.

a) Der C...-ÜTV regelt erst mit Wirkung ab dem 26.10.2005 den Anspruch der Ehefrau des Klägers auf den Ortszuschlag. Grundsätzlich beginnt die Tarifwirkung und damit das Inkrafttreten des Tarifvertrages mit diesem Abschluss (vgl. Wiedemann-Wank, TVG, 7. Aufl., § 4 Rz. 230). Eine gesonderte Regelung des Inkrafttretens enthält dieser Tarifvertrag nicht, er sieht keine Rückwirkung auf den Bezugsmonat September 2005 oder den Stichtag 01.10.2005 vor.

b) Es stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn infolge einer Stichtagsregelung des Tarifvertrages tatsächliche und rechtliche Umstände berücksichtigt werden, die in einem bestimmten Bezugsmonat oder vor einem bestimmten Stichtag eingetreten sind, jedoch nicht gleichartige Umstände, die zeitlich danach liegen (vgl. LAG Köln v. 07.09.2007 - 4 Sa 683/07 - zitiert in Juris).

Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, für bestimmte Leistungsvoraussetzungen Stichtagsregelungen einzuführen. Vielmehr sind Stichtage Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Eine Umstellung von Vergütungssystemen wäre ohne Stichtagsregelung nicht durchführbar (vgl. BAG vom 25.06.2003 - 4 AZR 405/02 - EzA Nr. 99 zu Art. 3 GG; v. 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 - AP Nr. 7 zu § 4 TzBFG; vom 19.04.1983 - 1 AZR 498/81 - BAGE 42, 217, 222).

Auch in seiner Entscheidung vom 25.10.2007 hat das Bundesarbeitsgericht (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, dass die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet sind, bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich wäre. Aus diesem Grund lassen sich Härten infolge einer erst kurz nach dem Stichtag eintretenden Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Situation nicht vermeiden und eine vollständig "gerechte" Behandlung aller Fälle nicht erzielen (so das BAG a.a.O.).

c) Es entspricht der normalen Praxis tarifvertraglicher Regelungen, dass Bezugszeiträume und Stichtagsregelungen an den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines neuen Tarifwerks, insbesondere einer neuen Vergütungsregelung, anknüpfen. Die zeitliche Nähe zu dem Inkrafttreten der Neuregelung orientiert sich an dem zu regelnden Sachverhalt und ist deshalb nicht nur sachlich vertretbar, sondern stellt die logisch konsequenteste Alternative dar. Insoweit konnte in zulässiger Weise bei der Regelung des ab dem 01.10.2005 zu zahlenden Vergleichsentgelts auf den Bezugsmonat September 2005 und den Stichtag 01.10.2005 abgestellt werden.

III.

1. Der unterlegene Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück