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Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: 6 Ta 60/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
BRAGO § 10 |
LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
wegen: Sonstiges
hier: Streitwertbeschwerde
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Vetter ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 04.11.2003 - Az.: 9 Ca 598/03 A - wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
1.
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Beschwerdewert von 50,- € nach § 10 Abs. 3 S. 1 BRAGO ist ersichtlich nicht erreicht. Beim festgesetzten Vergleichswert von € 13.500,- beträgt eine Gebühr 566,- €, beim erwünschten Vergleichswert von ca. 11.050,- € beträgt die Gebühr 526,- €.
2.
Hinsichtlich des Beschwerdegegenstandes weist das Beschwerdegericht im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer zitierte generelle Handhabung des Arbeitsgerichts darauf hin, dass das Arbeitsgericht mit der Festsetzung des Wertes von einem Bruttomonatsgehalt sein bei der Streitwertfestsetzung gegebenes Ermessen überschritten hat. Das Arbeitsgericht hat nicht zwischen dem bloßen Zeugniserteilungsanspruch, über den in der Regel kein Streit zwischen den Parteien besteht und dessen Wert sich im Erhalt eines Titels erschöpft, und einem Zeugnisberichtigungsanspruch unterschieden. Dies ist jedoch erforderlich. Die bloße Erteilung des Arbeitszeugnisses sagt nichts über den Inhalt aus. Ist der Arbeitnehmer mit dem Inhalt des Zeugnisses nicht einverstanden, muss er einen gesonderten Berichtigungsanspruch geltend machen. Wäre die Auffassung des Arbeitsgerichts - und etlicher anderer Gerichte - richtig, müsste derselbe Wert auch für diesen Anspruch - der doch auf dasselbe Arbeitszeugnis gerichtet ist - nochmals festgesetzt werden. Schon dies zeigt, dass Erteilung und Berichtigung nicht dasselbe sein können. Es erscheint daher als gerechtfertigt, den Wert des reinen Erteilungsanspruches, der an sich gar nicht streitig ist, so dass er sich auf das Titulierungsinteresse erstreckt, auf 300,- € zu beschränken (ähnlich LAG Hamburg vom 12.01.1998, Az. 4 Ta 28/97 LAGE § 3 ZPO Nr. 9; LAG Thüringen vom 14.11.2000, Az. 8 Ta 134/00, MDR 2001, 538; LAG Hessen vom 09.07.2003, Az. 15 Ta 123/03, LAGE § 10 BRAGO Nr. 15; LAG Nürnberg vom 02.12.2003, Az. 9 Ta 190/03, MDR 2004, 718; Wenzel in GK-ArbGG § 12 Rn. 177a; Linck in Ascheid/Preis/Schmidt, Großkommentar zum Kündigungsrecht, 2. Aufl. 2004, § 12 ArbGG Rn. 51; Koch in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. 2004, § 12 ArbGG Rn. 33).
3.
Die Pflicht zur Tragung der Kosten der Beschwerde - Gerichtskosten, nicht Kosten für eventuelle Beschwerdegegner (vgl. Wenzel in GK-ArbGG, § 12 Rn. 213) - folgt aus § 97 ZPO analog (LAG Köln vom 31.03.2000, Az. 10 Ta 50/00, LAGE § 10 BRAGO Nr. 10; LAG Hessen vom 09.07.2003, Az. 15 Ta 123/03, LAGE § 10 BRAGO Nr. 15; LAG Nürnberg vom 01.08.2003, Az. 6 Ta 98/03, AR-Blattei ES 160.13 Nr. 248; Madert in Gerold/Schmidt u.a., BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 10 Rn. 9; Kalb in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrechtskommentar, § 12 ArbGG Rn. 31).
Ende der Entscheidung
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