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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 22.05.2007
Aktenzeichen: 1 TaBV 27/07
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 111 Satz 1
BetrVG § 111 Satz 3 Nr. 4
1. Der für die Offensichtlichkeitsprüfung nach § 98 ArbGG erhebliche Sachverhalt ist von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften über das Beschlussverfahren (§§ 80 - 84 ArbGG) zu ermitteln. Ein Abstellen auf Hilfstatsachen (Indizien) reicht dafür nicht aus.

2. Die grundlegende Änderung von Betriebsanlagen kann auch in der Einführung einer neuen Software liegen, soweit damit qualitative Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer verbunden sind. Es muss sich dabei regelmäßig um tiefgreifende Änderungen in der Software handeln. Die Ergänzung der bisherigen Software um ein Programm zur Unterstützung der bisherigen Arbeitsabläufe reicht dafür nicht aus.

3. Für eine mögliche Betriebsänderung iSv § 111 Satz 1 BetrVG bedarf es des zusätzlichen Vorbringens wesentlicher Nachteile für die Belegschaft, um eine Einigungsstelle einrichten zu können.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

1 TaBV 27/07

In dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aufgrund der Anhörung am 22. Mai 2007 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Lipke beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 9. Februar 2007 - 4 BV 12/07 - abgeändert.

Der Antrag des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob zu dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplans über die Einführung des Redaktionssystems D." eine Einigungsstelle einzurichten ist. Streitig ist, ob - gemessen am Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle - die geplante Einführung der Software D. im Zusammenhang mit der Buchherstellung den tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 2 Nr. 4 BetrVG genügt oder sich nur als Ergänzung und Modernisierung der bisher eingesetzten Software darstellt.

Im zweiten Rechtszug hat die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) das Pflichtenheft "Redaktionssystem für die W.-Verlagsgruppe in der Version 1.0 vom 22. Juni 2005" zu den Gerichtsakten gereicht. Dieses Pflichtenheft ist auch dem Betriebsrat und Beteiligten zu 1) nach Abschluss des Verfahrens vom Arbeitsgericht Braunschweig - 7 BVGa 13/06 - ausgehändigt worden.

Im Betrieb der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) sind ca. 230 Arbeitnehmer beschäftigt. Von der Einführung des Redaktionssystems D. sind etwa 110 Redakteure, 30 Produktmanager und 25 Hersteller und in einer größeren Zahl externe Mitarbeiter betroffen.

Für den Standort B. besteht für den Betrieb der Beteiligten eine Betriebsvereinbarung vom 14. Juli 2004, die insbesondere zum Zwecke der Umsetzung von Mitbestimmungsrechten gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG zur Planung, Erprobung, Einführung, Anwendung und Änderung von EDV-Anlagen einschließlich der damit verbundenen Bildschirmarbeitsplätze abgeschlossen worden ist (Bl. 153 bis 157 d. A.). Darin sind unter anderem die Pflichten der Arbeitgeberseite zur Unterrichtung und Beteiligung des Betriebsrats festgelegt. Außerdem ist dort die Einweisung und Schulung der betroffenen Arbeitnehmer, die Arbeitsplatzgestaltung, der Gesundheitsschutz und die Grundsätze der Personaldatenverarbeitung einschließlich der Regelungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle und zum Datenschutz und zur Datensicherheit einvernehmlich bestimmt. Es ist weiter in 3.3 der genannten Betriebsvereinbarung vorgesehen, dass die zur Erprobung und Verbesserung von Funktionen der EDV-Systeme möglichen Testsysteme einer vorläufigen Betriebsvereinbarung bedürfen. Diese haben die Betriebspartner unter dem 4. Dezember 2006 für den Test- und Probebetrieb der Redaktionssoftware D. geschlossen. Die Betriebsvereinbarung über den Test- und Probebetrieb endet danach spätestens am 7. September 2007 ohne Nachwirkung (Bl. 13 d. A.).

Die Entscheidung über das Ob der Einführung des neuen Redaktionssystems unter Zuhilfenahme von D. ist ausweislich des Pflichtenheftes bereits gefallen. Wann und wie die Umsetzung erfolgt, ist auf Grund der noch nicht abgeschlossenen Testläufe offen.

Das Arbeitsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 9. Februar 2007 antragsgemäß den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Müller-Glöge zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt und die Zahl der Beisitzer für beide Seiten auf je 3 festgesetzt. Dem weitergehenden Antrag des Betriebsrats, für beide Seiten je 5 Beisitzer in die Einigungsstelle zu entsenden, hat das Arbeitsgericht nicht entsprochen. In seiner Entscheidung, auf die auch hinsichtlich des Vorbringens im ersten Rechtszug Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass eine offensichtliche Unzuständigkeit der beantragten Einigungsstelle nicht gegeben sei. Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Einführung der Redaktionssoftware D. als interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG darstelle. Als Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG gelte die grundlegende Änderung von Betriebsanlagen. Hierzu zähle auch die Einführung und Änderung eines EDV-Systems, selbst dann wenn es nicht die Gesamtheit der Betriebsanlagen erfasse. Auch die Änderung einzelner Betriebsanlagen könne unter § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG fallen.

Allerdings setze dies voraus, dass die sächlichen Betriebsmittel, auf die sich die Änderung beziehe, im Verhältnis zu den Anlagen des gesamten Betriebes und damit für das betriebliche Gesamtgeschehnis von erheblicher Bedeutung sein müssten. Im Zweifelsfall sei die Zahl der von der Änderung betroffenen Arbeitnehmer maßgeblich. Diese habe indizielle Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob die neu zu installierenden Anlagen für den gesamten Betriebsablauf von erheblicher Bedeutung seien. Da hier ein zahlenmäßig erheblicher Teil der Belegschaft von der Änderung betroffen sei, spreche dies im Zweifel für die erhebliche Bedeutung der neuen Anlagen für den Gesamtbetrieb. Für den Begriff der "grundlegenden" Änderung der Betriebsanlagen, komme es entscheidend auf den Grad der technischen Änderungen an. Hier müssten die neuen Betriebsanlagen gegenüber den bisher eingesetzten Betriebsmitteln technisch etwas wesentlich Andersartiges darstellen. Eine Änderung der Betriebsanlagen sei insbesondere dann grundlegend, wenn sie qualitative Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer habe oder mit dem "Sprung" einer technischen Entwicklung verbunden sei. Auch die Einführung neuer oder die tiefgreifende Änderung der EDV-Software könne daher grundlegend sein. Hier spreche eine Reihe von Indizien dafür, dass es sich bei der Einführung des Redaktionssystems D. nicht bloß um eine übliche, alltägliche technische Fortentwicklung des bereits bestehenden EDV-Systems handele, sondern um eine tiefgreifende Änderung der EDV-Software, mit der ein qualitativer Sprung in der technischen Entwicklung verbunden sei und die Auswirkungen auf den Arbeitsablauf der Arbeitnehmer habe. Dies lasse sich daran ablesen, dass die Einführung des neuen Redaktionssystems im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung bekannt gegeben worden sei, die Arbeitgeberin ein Pflichtenheft habe erstellen lassen, dass ein spezifisches Anforderungsprofil der Software enthalte und mit der Erstellung der Software ein externes Unternehmen beauftragt worden sei. Auch der Umstand, dass die Entwicklungsphase bereits ein Jahr dauere, lasse die grundsätzliche Bedeutung der neuen Redaktionssoftware erkennen. Qualitativ bringe die neue Software mindestens insoweit einen technischen Entwicklungssprung mit sich, als nunmehr die Mitarbeiter zeitgleich an Inhalt-, Layout- und Verwaltungsinformationen arbeiten könnten. Nach dem Pflichtenheft solle das Redaktionssystem die organisatorische Klammer über alle Beteiligten des Produktionsprozesses bilden und die künftige Zusammenarbeit sowie die Sacharbeit der jeweiligen Prozessbeteiligten erleichtern und verbessern. Inwieweit weitere Veränderungen und Auswirkungen auf die Arbeitsbereiche der einzelnen Mitarbeiter vorlägen und inwieweit dies im unmittelbaren Zusammenhang mit der neuen Redaktionssoftware stehe, habe im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden können. Dies obliege auch nicht der Prüfung im Bestellungsverfahren, da hier nicht zu entscheiden war, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates tatsächlich bestehe. Jedenfalls sei eine Unzuständigkeit der Einigungsstelle nicht ohne weiteres erkennbar. Zum weiteren Inhalt der Beschlussgründe erster Instanz wird auf Blatt 78 bis 87 der Akten verwiesen.

Gegen den ihr am 14. Februar 2007 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig hat die Arbeitgeberin eingehend am 28. Februar 2007 (Bl. 92 d. A.) Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet.

Die Arbeitgeberin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie betont, dass die Einführung von D. als Verwaltungssoftware ein alltäglicher Vorgang sei, da diese Software nur den zahlreichen bereits bestehenden, weiterhin zu nutzenden Softwareprogrammen hinzutrete. Eine Veränderung der bestehenden EDV-Struktur sei damit nicht verbunden, da bereits die bisherigen Arbeitsvorgänge umfassend EDV-unterstützt seien. Es gehe hier nicht um einen technischen Sprung, sondern nur um eine bessere Koordination der Arbeitsabläufe. Das Arbeitsgericht Braunschweig habe verkannt, dass D. nur ein zeitversetztes Arbeiten von Redakteur und Hersteller ermögliche, kein zeitgleiches. Der Fortschritt sei darin zu sehen, dass der Stand des Buchprojektes jetzt leichter als zuvor zu erkennen sei. Ansonsten bleibe aber alles beim Alten. Die sich aus § 87 BetrVG ergebenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien bereits über die grundlegende Betriebsvereinbarung vom 14. Juli 2004 und die Betriebsvereinbarung zum Testlauf vom 4. Dezember 2006 gewahrt. Die vom Betriebsrat in seiner Hausmitteilung vom 28. November 2006 (Bl. 14 d. A.) beschriebenen Ziele des eingeforderten Interessenausgleichs und Sozialplans seien zum Teil bereits über die Betriebsvereinbarung vom 14. Juli 2004 (Bl. 153 bis 157 d. A.) geregelt. Soweit dort der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen unter Ausschluss weiterer Arbeitsverdichtung sowie die qualifizierte Mitarbeit von Herstellern verlangt werde, handele es sich um keine im Rahmen einer Einigungsstelle regelbaren Ziele. Die Indizienauswertung des Arbeitsgerichts Braunschweig zur Annahme "einer grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation oder der Betriebsanlagen" sei fehlerhaft. Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche würden nicht verschoben. Außerdem finde keine wesentliche Änderung der Tätigkeit im Sinne einer Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden (§ 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG) statt. Vor und nach Einführung von D. bleibe es bei der alltäglichen EDV-Bearbeitung am PC. D. steuere nicht, sondern visualisiere, vereinfache und informiere. Es handele sich um ein zusätzliches Softwarewerkzeug (Tool). Der Schulungsbedarf werde für den Nutzer auf 14 Stunden veranschlagt.

Der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) stellt den Antrag,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 9. Februar 2007 - 4 BV 12/07 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat und Beteiligte zu 1) stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er tritt den Beschlussgründen des Arbeitsgerichts bei und verweist zur grundlegenden Änderung der Betriebsorganisation auf das dem Gericht nunmehr vorliegenden Pflichtenheft (insbesondere auf die Seiten 5 bis 7 zu den Ziffern 3.1. und 3.2.1). Er unterstreicht nochmals den eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG. Nach den Vorgaben im Pflichtenheft müssten sich die Arbeitsabläufe den Softwarebedingungen anpassen und nicht umgekehrt. Außerdem handele es sich nach Angaben der Vertriebsfirma bei D. nicht nur um eine Verwaltungssoftware, sondern um eine neue Organisation des gesamten Arbeitsprozesses. Schließlich sei zu bedenken, dass für die beiden bisher getrennten betrieblichen Bereiche (S. alt und W. alt) eine grundlegende neue Datentechnik eingeführt werde, die sich als qualitativer Sprung in der Datenhaltung darstelle. Das System D. plane und führe den gesamten Herstellungsprozess. Arbeitsinhalte änderten sich daher wesentlich. So würde zum Teil der Redakteur Aufgaben aus dem Bereich der Hersteller und aus dem Bereich des Vertriebs übernehmen. Zu befürchten sei deshalb, dass es anhand veränderter Arbeitsinhalte zu einem Abbau von Wertigkeiten im Herstellerbereich und einer Dequalifizierung der Arbeitsinhalte komme. Der Schulungsbedarf für D. sei wesentlich höher als 14 Stunden. Bei der Betriebsvereinbarung vom 14. Juli 2004 handele es sich nur um eine Rahmenbetriebsvereinbarung, die konkret ausgefüllt werden müsse.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze vom 28. Februar, 26. März und 18. Mai 2007 sowie auf die Anhörungsniederschrift vom 22. Mai 2007 verwiesen.

II.

1.

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) hat in der Sache Erfolg. Die Einrichtung einer Einigungsstelle zu dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Abschluss eines Sozialplan über Einführung des Redaktionssystems D." scheitert an deren offensichtlichen Unzuständigkeit. Der arbeitsgerichtliche Beschluss war deshalb abzuändern und der Antrag des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

2.

a.

Das Arbeitsgericht hat alle entscheidungserheblichen Rechtsfragen geprüft und ist dabei vom eingeschränkten Prüfungsmaßstab der "offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle" im Sinne von § 98 ArbGG ausgegangen. Das Beschwerdegericht tritt dem Arbeitsgericht bei, soweit es zum genannten Prüfungsmaßstab voraussetzt, dass bei fachkundiger Beurteilung sofort erkennbar sein müsse, dass entweder ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage komme oder dem antragstellenden Betriebsrat ersichtlich die Trägerschaft für das beanspruchte Beteiligungsrecht fehle (Beschluss des Arbeitsgerichts zu II. 1a, Seite 6 mit weiteren Nachweisen).

b.

Allerdings ist bei voneinander abweichenden Vorbringen der Beteiligten der für die Offensichtlichkeitsprüfung erhebliche Sachverhalt von Amts wegen nach §§ 98 Abs. 1 S. 3, 83 Abs. 1 S. 1 ArbGG zu erforschen. Dazu kann, ungeachtet des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes des gerichtlichen Bestellungsverfahrens sogar eine Beweisaufnahme erforderlich sein (erk. Kammer vom 27. März 1997 - 1 TaBV 93/96 - unter Hinweis auf LAG Düsseldorf 21. August 1987 - 9 TaBV 132/86 = NZA 1988, 211; GMPM-G/Matthes, ArbGG 5. Aufl. § 98 Rz. 21a). Denn die Offensichtlichkeitsprüfung betrifft lediglich die Rechtsfrage, ob sich aus dem gegebenenfalls zu ermittelnden Sachverhalt ein Mitbestimmungsrecht ergeben kann. Ansonsten ist aber bei der Ermittlung des Sachverhalts nach den allgemeinen Vorschriften über das Beschlussverfahren (§§ 80 bis 84 ArbGG) zu verfahren (Düwell/Lipke-Koch ArbGG 2. Aufl. § 98 Rz. 15).

Damit verträgt es sich nicht, wenn das Arbeitsgericht eine mögliche Betriebsänderung anhand von Indizien zu einer "grundlegenden Änderung von Betriebsanlagen" prüft. Weder die Bekanntgabe des neuen Redaktionssystems im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung, noch die Erstellung eines Pflichtenhefts für eine neue anzupassende Software, noch deren Entwicklungsdauer lassen Rückschlüsse auf die grundsätzliche Bedeutung von D. auf die Arbeitsabläufe der betroffenen Arbeitnehmer zu. Dem Arbeitsgericht ist zwar zu folgen, wenn es eine grundlegende Änderung von Betriebsanlagen nicht ausschließt, soweit es sich nicht nur um eine übliche, allgemein technische Fortentwicklung der bereits bestehenden EDV-Systeme handelt, sondern es sich um eine tiefgreifende Änderung der EDV-Software handelt, mit der ein qualitativer Sprung in der technischen Entwicklung verbunden ist und welche Auswirkungen auf die Arbeitsabläufe der Arbeitnehmer hat. Diese Auswirkungen auf die Arbeitsbereiche der einzelnen Mitarbeiter bleiben aber nach eigenem Befund des Arbeitsgerichts offen.

c.

Die angezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Oktober 1982 (1 ABR 11/81 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 15 = AP Nr. 10 zu § 111 BetrVG 1972 = NJW 1983, 2838) hat im Zusammenhang mit der Einführung eines F.-Systems und der Installierung von Datensichtgeräten die Bestimmung von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG für einschlägig gehalten und - wie das Arbeitsgericht - die grundlegende Änderung an der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer festgemacht (vgl. dort Rz. 54). Indessen hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall, dass die zu installierenden neuen Anlagen für das betriebliche Gesamtgeschehen von erheblicher Bedeutung sind, ausgeführt, dass die Entscheidung für die Annahme einer Betriebsänderung weiter davon abhänge, ob es sich dabei um eine "grundlegende Änderung der Betriebsanlagen" handele. Insoweit soll die bloße Ersatzbeschaffung und Ergänzung nicht ausreichen (BAG aaO Rz. 57). Genau an diesem Punkt setzt aber der vorliegende Rechtsstreit auf. Die Beurteilung der technischen Änderung zur Frage ihrer Qualität - Modernisierung und Ergänzung oder technischer Sprung mit erheblichen Veränderungen der Arbeitsabläufe - gibt den Ausschlag, ob eine Betriebsänderung möglicherweise vorliegt oder offensichtlich auszuschließen ist.

Lässt sich diese Frage nicht zweifelsfrei beantworten, so ist hier wiederum auf die Ausgangsnorm des § 111 S. 1 BetrVG zurückzugreifen und auf das Ausmaß nachteiliger Auswirkungen der Änderungen auf die betroffenen Arbeitnehmer abzustellen. Es ist dann nach dem BAG (aaO Rz. 58) zu fragen, ob sich für die betroffenen Arbeitnehmer aus der Änderung der Betriebsanlagen wesentliche Nachteile ergeben könnten. Denn der Begriff "grundlegend" sei auch aus dem sozialen Schutzgedanken des § 111 BetrVG zu deuten. Das Ausmaß der nachteiligen Folgen der Änderung für die Belegschaft sei deshalb im Zweifelsfall ein wichtiger Anhaltungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Änderung der Betriebsanlagen "grundlegend" sei. Diese Prüfung kann nicht anhand der vom Arbeitsgericht herangezogenen Indizien vorgenommen werden, da diese hierzu keine Aussagekraft besitzen (Bsp.: Dauer der Softwareentwicklung).

3.

Nach Einsichtnahme in das vorgelegte Pflichtenheft "Redaktionssystem für die W.-Verlagsgruppe", das die neue Redaktionssoftware D. betrifft, ist zum derzeitigen Zeitpunkt eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG nicht zu erkennen und deshalb die Einrichtung der Einigungsstelle abzulehnen.

a.

Dem Betriebsrat stehen Mitbestimmungsrechte bei der Einführung und der Änderung der EDV einschließlich von Software nach §§ 87 Nr. 6, 91 BetrVG zu. Hier haben die Betriebspartner mit ihrer Betriebsvereinbarung vom 14. Juli 2004 (BV; Bl. 153 bis 159 d. A.) ausdrücklich auch die Änderungen von EDV-Anlagen einschließlich der damit verbundenen Bildschirmarbeitsplätze geregelt (vgl. Ziffer 1.2 der BV). Die Betriebspartner haben ebenfalls gemäß 3.1 der genannten BV eine gesonderte Betriebsvereinbarung zum Testbetrieb von D. abgeschlossen. Der Beschwerde ist insoweit zu folgen, wenn sie darauf verweist, dass die in der Hausmitteilung vom 28. November 2006 seitens des antragstellenden Betriebsrats aufgelisteten Ziele für einen Interessenausgleich und Sozialplan größtenteils bereits in der bestehenden Betriebsvereinbarung eine Regelung gefunden haben (insbesondere zu den Punkten unter 4 b, e und f) oder aber nicht ohne Weiteres spruchfähig sind (insbesondere a und c des Forderungskatalogs). Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeberin - zuletzt auch im Anhörungstermin vom 22. Mai 2007 - sich bereit erklärt hat, zu erklären, dass sie im Zusammenhang mit der Einführung von D. betriebsbedingte Kündigungen nicht plane. Der Betriebsrat war nicht bereit eine solche Erklärung entgegenzunehmen. Hintergrund dürfte dafür sein, dass - gerichtsbekannt - das Vertrauensverhältnis zwischen den Betriebspartnern seit längerer Zeit gestört ist. Jedenfalls ist festzuhalten, dass zu einem Teil die vom Betriebsrat verfolgten Forderungen bereits geregelt sind und zu einem anderen Teil nicht oder jedenfalls derzeit nicht geregelt werden können. Damit ist insoweit eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle gegeben.

b.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen, z. B. auch durch Einführung einer neuen Software, nur dann gegeben ist, wenn sie qualitative Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat oder mit einem "Sprung" in der technischen Entwicklung verbunden ist (ebenso Fitting u.a. BetrVG 23. Aufl. § 111 Rz. 95, Richardi BetrVG 10 Aufl. § 111 Rz. 115; Düwell BetrVG 2. Aufl. § 111 Rz. 36; GK-BetrVG/Oetker 8. Aufl. § 111 Rz. 119; Röder/Baeck Interessenausgleich und Sozialplan 3. überarbeitete Auflage 2001 S. 53; weitergehend DKK-Däubler 9. Aufl. § 111 Rz. 84). Die herrschende Meinung sieht jedenfalls nur tiefgreifende Änderungen in der EDV-Software mit einschneidenden und weitgehenden Änderungen für die Arbeitsabläufe als Betriebsänderung im Sinne von § 111 S. 3 Nr. 4 oder 5 BetrVG an.

Zieht man zu einer Beurteilung das überreichte Pflichtenheft heran, so spricht zunächst nach der Zielsetzung des Auftraggebers (1.1) einiges dafür, dass die "mit dem Übergang von der manuell gesteuerten Organisation der Buchherstellung auf eine IT-unterstützte Ablauforganisation" grundlegend sein könnte. Später heißt es aber, dass das Redaktionssystem den Anwender zusätzliche Werkzeuge bieten soll, um geeignete IT-Abläufe zu definieren und automatisiert ablaufen zu lassen (ebenso 1.1 am Ende). Richtig ist auch, dass nach 3.1 im Pflichtenheft ein Systemwechsel der Schulbuchproduktion auf das Layout-System "Adobe InDesign/InCopy CS" beschlossen ist und das Redaktionssystem D. zu beiden Layout-Programmen kompatibel sein soll. So heißt es weiter im Pflichtenheft unter 3.1: "Dabei soll ein Redaktionssystem die organisatorische Klammer über alle Beteiligten des Produktionsprozesses bilden und die künftige Zusammenarbeit sowie die Sacharbeit der jeweiligen Prozessbeteiligten erleichtern und verbessern.

Das Redaktionssystem muss die Produktionsplanung von redaktionellen Projekten, den redaktionellen Produktionsprozess, die Neuerstellung von Titeln ebenso wie Titelableitungen über alle Arbeitsläufe hinweg unterstützen, z.B. die Materialsammlung und die interne oder externe Materialbeschaffung.

Es muss allen Beteiligten jederzeit den Überblick über ihre eigenen Arbeitsbeiträge an Projekten gewähren und den Koordinatoren/Projektmanagern den Sachstand ihrer Projekte darstellen. Das Suchen, Identifizieren und geordnete Verwalten von Objekten aller Art (Titel, ISBN, Text und Bilder mit und ohne Dritt-Rechte, dto. Abbildungen) muss komfortabel unterstützt werden..."

Die Sichtung des Pflichtenheftes hat deshalb nicht ergeben, dass sich die bisherigen Arbeitsabläufe grundlegend verändern. Ziel der Software D. ist eine Unterstützung der bisherigen Arbeitsabläufe mit teilweise geringfügigen Anpassungen (Beispiele 3.2, 3.3, 3.6.1, 3.6.2.1.1, 3.6.2.3). Von daher stellt sich D. nach dem Pflichtenheft als eine Fortentwicklung der bereits eingesetzten Software zur EDV-unterstützten Buchherstellung dar. Es werden weder Arbeitsplätze noch Arbeitsabläufe einschneidend verändert. Es geht vorrangig um Informationsverbesserung und Erhöhung der Transparenz im Herstellungsprozess. Für diese Einschätzung spricht auch die von der Arbeitgeberin geschätzte Einarbeitungszeit auf D. von 14 Stunden je Mitarbeiter. Der Betriebsrat hat zwar im Anhörungstermin vom 22. Mai 2007 diesen Schulungsaufwand für zu gering erachtet, ohne den aus seiner Sicht erforderlichen Schulungsaufwand jedoch der Größenordnung nach zu beziffern. Doch selbst wenn man mit dem Betriebsrat den von der Arbeitgeberin geschätzten Schulungsaufwand verdoppelt, so fielen allenfalls 4 Arbeitstage für eine Einarbeitungszeit an. Da fernerhin der Großteil der bisher genutzten Software für die Arbeitsabläufe erhalten bleibt (vgl. Auflistungen Seite 7 bis 10 des Schriftsatzes der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 2) vom 28. Februar 2007 Bl. 131 bis 134 d. A.), lässt sich daran und an den Anforderungen des Pflichtenhefts eine grundlegende Änderung der Betriebsanlagen nicht festmachen.

4.

Der antragstellende Betriebsrat hat zu einer möglichen Betriebsänderung infolge grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren (§ 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG) nichts weiter vorgetragen. Dem ist daher nicht weiter nachzugehen.

Ebenso ist eine Änderung der Betriebsorganisation (Unterfall § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG) nicht erkennbar, denn der Betriebsablauf insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortungen bleibt im Wesentlichen erhalten (vgl. dazu BAG 26. Oktober 2004 - 1 AZR 493/03 = EzA § 113 BetrVG 2001 Nr. 5 = AP Nr. 49 zu § 113 BetrVG 1972 = NZA 2005, 237). Die Ergänzung der betrieblichen Software um ein weiteres Werkzeug (Tool) ist nicht mit der Umstellung des gesamten Vertriebs von bisher manueller Tätigkeit zu maschineller Tätigkeit einschließlich der Übermittlung von Daten zu vergleichen (hierzu LAG Hamburg Beschluss vom 5. Februar 1986 - 4 TaBV 12/85 = LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 5).

5.

a.

Danach wären als mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen nur noch Fallgestaltungen denkbar, die nicht unter Satz 3, sondern unter Satz 1 der Bestimmung fallen (Fitting aaO Rz. 44; GK-BetrVG aaO Rz. 34 bis 37; DKK aaO Rz. 33, 33a). Das Bundesarbeitsgericht lässt bisher nicht abschließend erkennen, ob es sich bei der Aufzählung in § 111 Satz 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG um eine abschließende Aufzählung handelt. So könnte darin eine "offene Rechtsfrage" zur Reichweite eines Mitbestimmungsrechts nach § 111 BetrVG vorliegen, die gegen eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle spräche (vgl. BAG 6. Dezember 1988 - 1 ABR 47/87 = EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 23 = AP Nr. 26 zu § 111 BetrVG 1972; erk. Kammer vom 11. November 1993 - 1 TaBV 59/93 = LAGE § 98 ArbGG Nr. 27; Düwell/Lipke-Koch ArbGG 2. Aufl. § 98 Rz. 17). Allerdings würde eine solche Annahme voraussetzen, dass "weitere Betriebsänderungen" nur solche sein können, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge hätten (BAG 6. Dezember 1988 aaO Rz. 24). Im Unterschied von der Fiktion von Nachteilen, die für den Katalog des Satzes 3 angenommen wird (vgl. Düwell-Steffan BetrVG 2. Aufl. § 111 Rz. 16) sind diese wesentlichen Nachteile für Satz 1 dann konkret zu belegen.

b.

Hierzu hat der antragstellende Betriebsrat keinerlei Angaben gemacht. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen auf die Befürchtung, dass es mit der neuen Software D. zu Herabqualifizierungen und damit zu Herabgruppierungen in der Entgelthöhe insbesondere im Bereich der Hersteller kommen könnte. Damit sind aber wesentliche Nachteile noch nicht belegt. Sollte es entgegen den Ankündigungen der Arbeitgeberin im Termin gleichwohl zur Herabgruppierung in größerer Zahl kommen, so stehen dem Betriebsrat und Beteiligten zu 1) die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG zur Verfügung. Ferner bleiben dem Betriebsrat in diesem Zusammenhang die Beteiligungsrechte nach §§ 92, 92 a BetrVG.

6.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 2 Abs. 2 GKG 2004 nicht zu treffen, da das Beschlussverfahren gerichtskostenfrei ist.

Gegen diese Entscheidung ist nach § 98 Abs. 2 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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