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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschluss verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: 1 TaBV 48/05
Rechtsgebiete: ArbGG, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 98
BetrVG § 74 Abs. 1
1) Die Betriebspartner entscheiden autonom darüber, ob sie es für sinnvoll erachten Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen bzw. weiterzuführen oder die Verhandlungen auf die Einigungsstelle zu delegieren.

2) Das gerichtliche Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG ist darauf angelegt bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden, § 98 ArbGG überlagert insoweit den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG 2001.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS

1 TaBV 48/05

In dem Beschlussverfahren

hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgericht Niedersachsen auf Grund der Anhörung am 25. Oktober 2005 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Prof. Dr. Lipke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Arbeitgeberin (Bet. zu 2) und des Betriebsrats (Bet. zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 8. Juni 2005 - 1 BV 5/05 - werden zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Flexibilisierung der betriebsüblichen Arbeitszeit" einzusetzen ist. Sie sind ferner darüber uneins, ob die Einigungsstelle mit 2 oder 3 Beisitzern von jeder Seite zu versehen ist.

Das Arbeitsgericht Lüneburg hat mit Beschluss vom 8. Juni 2005 dem Antrag des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) folgend eine Einigungsstelle zu dem oben genannten Regelungsgegenstand unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts ... eingerichtet und die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgesetzt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die zu regelnde Flexibilisierung der Arbeitszeit unterfalle den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle sei deshalb nicht gegeben. Soweit die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) beanstande, der Betriebsrat habe mit ihr zum Regelungsgegenstand nicht mit ernsthaftem Einigungswillen verhandelt, lasse sich dies im Bestellungsverfahren nach § 98 Abs. 1 ArbGG nicht abschließend klären. Es genüge jedoch, wenn einer der Betriebspartner im Beschlussverfahren ernsthaft behaupte, die Verhandlungen mit der Gegenseite seien gescheitert. Dafür spreche das Fehlen einer Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand, obwohl dieser bereits seit dem Jahre 2003 zwischen den Beteiligten problematisiert worden sei. Abweichend von den Vorstellungen des Betriebsrats und Beteiligten zu 1) sei die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festzusetzen. Dies sei nach der Eigenart des Falles und des zu erwartenden Umfangs der Tätigkeit der Einigungsstelle angemessen. Die Besetzung mit zwei Beisitzern auf jeder Seite reiche regelmäßig aus. Es müsse bedacht werden, dass je weniger Personen an einem Einigungsstellenverfahren teilnähmen, desto wirksamer und schneller würde die Einigungsstelle arbeiten können und taugliche Betriebsergebnisse hervorbringen. Soweit der Betriebsrat vier, wenigstens aber drei Beisitzer auf jeder Seite für erforderlich halte, habe er dazu nicht genug vorgetragen. Die Vereinbarung eines Verzichts auf betriebsbedingte Kündigungen und die damit zusammenhängenden Probleme der Standortsicherung beträfen nicht den von der Einigungsstelle zu verhandelnden Regelungsgegenstand; im Übrigen sei zweifelhaft, ob insoweit dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zustünde. Zu den weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung sowie dem erstinstanzlichen Vortrag der Beteiligten wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts (Bl. 47 bis 51 d. A.) und den Akteninhalt Bezug genommen.

Der arbeitsgerichtliche Beschluss ist den Beteiligten jeweils am 10. Juni 2005 zugestellt (Arbeitgeberin Bl. 54; Betriebsrat Bl. 53 d. A.) worden. Dagegen haben die Arbeitgeberin am 24. Juni 2005 (Bl. 58 d. A.) Beschwerde mit Begründung und der Betriebsrat am 12. Juli 2005 (Bl. 72 d. A.) Anschlussbeschwerde mit Begründung zum Landesarbeitsgericht erhoben.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass vor Einrichtung einer Einigungsstelle eine innerbetriebliche Einigung zu versuchen sei. Sie habe die Verhandlungen nicht abgelehnt und habe dem ihr vor geraumer Zeit übermittelten Entwurf einer Flexibilisierungsvereinbarung einen eigenen Entwurf gegenübergestellt, auf den der Betriebsrat sich nicht eingelassen habe. Schließlich sei man sich ausweislich eines Besprechungsprotokolls vom 4. April 2005 in den Eckpunkten einer Flexibilisierungsvereinbarung schon sehr nahe gewesen. Es gehe dem Betriebsrat in diesem Verfahren wohl vornehmlich darum, auf Kosten der Arbeitgeberin den verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt noch als Sachverständigen bestellt zu erhalten. Die Weigerung des Betriebsrats in Verhandlungen einzutreten, könne sich auch nicht daraus rechtfertigen, dass der Betriebsratsvorsitzende von ihr wegen vertragswidrigem Verhalten eine Abmahnung erhalten habe und ihm gegenüber Strafanzeige wegen wahrheitswidriger Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gestellt worden sei.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 8. Juni 2005 - 1 BV 5/05 - abzuändern und den Antrag des Betriebsrats auf Einrichtung einer Einigungsstelle zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 8. Juni 2005 - 1 BV 5/05 - dahingehend abzuändern, dass die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle auf drei je Seite festgesetzt wird.

Der Betriebsrat folgt soweit es um die Einsetzung der Einigungsstelle geht, den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts Lüneburg. Der Betriebsrat habe infolge der Verzögerungen in der Vergangenheit auf der Arbeitgeberseite eine mangelnde Bereitschaft zum Verhandeln erkannt und deshalb die Einsetzung einer Einigungsstelle für erforderlich halten können. Allein Verhandlungen in der Einigungsstelle könnten weiterhelfen, nachdem es ihm gegenüber durch Vertreter der Arbeitgeberseite zu Unterstellungen und Ausfälligkeiten, z. B. im Anhörungstermin vorm Arbeitsgericht Lüneburg vom 28. Juli 2005 sowie im Verhalten der Geschäftsführung auf der Betriebsversammlung vom 13. Oktober 2005 gekommen sei. Die Arbeitgeberin habe die Beiziehung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats als Sachverständigen zur Regelung der "Flexibilisierung der Arbeitszeit" abgelehnt. Der Gegenentwurf der Arbeitgeberseite zur Betriebsvereinbarung sei dem Betriebsrat erst am 26. Mai 2005, also nach Verfahrenseröffnung vorgelegt worden.

Mit der Anschlussbeschwerde werde die Bestellung eines dritten Beisitzers auf jeder Seite verfolgt, da neben dem Betriebsratsmitglied und dem Rechtsbeistand es erforderlich sei, dass ein Gewerkschaftssekretär der IG BCE die Vereinbarkeit einer zu schließenden Betriebsvereinbarung mit dem Manteltarifvertrag sicherstelle. Schließlich ergebe sich die Regelzahl drei auch aus den parallelen Vorschriften zum Personalvertretungsrecht (z. B. § 71 Abs. 1 S. 2 NdsPersVG).

Die Arbeitgeberin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass schon durch den rechtskundigen Einigungsstellenvorsitzenden die notwendige Rechts- und Sachkunde zur Vereinbarkeit einer zu schließenden Betriebsvereinbarung mit den Manteltarifverträgen gewährleistet sei. Das Modell des Personalvertretungsrechts sei nicht auf das Betriebsverfassungsrecht übertragbar, zwei Beisitzer auf jeder Seite würden regelmäßig ausreichen.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze der Arbeitgeberin vom 24. Juni, 27. Juli, 16. August, 20. September und 20. Oktober 2005 sowie des Betriebsrats vom 8. Juli und 9. September 2005 verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist ebenso unbegründet wie die zulässige (unselbstständige) Anschlussbeschwerde des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die beantragte Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern zu errichten ist. Die Beschwerden der Beteiligten waren daher insgesamt zurückzuweisen.

1.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich hier um einen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfallenden Regelungsgegenstand nach § 87 Abs. 1 BetrVG 2001 handelt. Ein Fall der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle kann mithin nicht vorliegen. Zweifelhaft ist allein, ob das Bestellungsverfahren an einem fehlenden Rechtsschutzinteresse scheitert, denn nach § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG 2001 besteht der wechselseitige Anspruch der Betriebspartner, über strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zu verhandeln.

2.

a)

Die Betriebspartner können autonom darüber entscheiden, ob sie es für sinnvoll erachten, Verhandlungen mit der Gegenseite aufzunehmen bzw. weiterzuführen oder diese auf die Einigungsstelle zu delegieren.

Ein Mangel der Einigung in der Sache ist nicht erst dann gegeben, wenn die Betriebspartner vergeblich um eine Lösung des Sachproblems gerungen haben. Es reicht vielmehr aus, wenn ein von beiden Seiten erkannter Regelungsgegenstand nach der subjektiven Einschätzung einer Seite nicht ohne "fremde Hilfe" einer möglichst einvernehmlichen Lösung zugeführt werden kann (erkennendes Gericht vom 7. Dezember 1998 - 1 TaBV 74/78; LAG Hamm vom 9. August 2004 - 10 TaBV 81/04 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 35, 43; Düwell/Lipke-ArbGG/Koch 2. Aufl. § 98 Rz 12; Schwab/Weth/Walker ArbGG § 98 Rz. 21 jeweils m. w. N.).

Das Bestellungsverfahren nach § 98 ArbGG dient dazu, in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten die "stockende" vertrauensvolle Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG 2001) unter Zuhilfenahme eines unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden schnell wieder in Gang zu bringen. Insoweit überlagert § 98 ArbGG den Verhandlungsanspruch aus § 74 Abs. 1 S. 2 BetrVG 2001. Das gerichtliche Bestellungsverfahren ist deshalb darauf angelegt, bei Konflikten die Errichtung einer Einigungsstelle zu beschleunigen und jede weitere Verzögerung von Verhandlungen zu vermeiden.

Hieran hat sich auch die Verhandlungspflicht der Betriebspartner vor Anrufung der Einigungsstelle oder Einleitung eines gerichtlichen Bestellungsverfahrens zu orientieren. Die förmliche Aufnahme von Verhandlungen vor Anrufung des Gerichts nach § 98 ArbGG ist deshalb dann nicht erforderlich, wenn eine Seite davon ausgehen kann, dass man aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage ist, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Diese Situation kann sich ergeben, wenn schon längere Zeit ergebnislos verhandelt worden ist, aber auch dann, wenn die Umstände, z. B. das schlechte Verhandlungsklima, eine Seite zu der Überzeugung gelangen lassen, dass man sich außerhalb des Einigungsstellenverfahrens nicht mehr verständigen kann. Unter diesen Voraussetzungen handelt die das Bestellungsverfahren betreibende Betriebspartei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich (weiteren) Verhandlungen verweigert. Es gilt nicht nur: "Wer Verhandlungen blockiert, kann die Einigungsstelle nicht verhindern", es gilt ebenso: "Wer Verhandlungen für aussichtslos hält, kann die Einrichtung einer Einigungsstelle beantragen". Nur eine solche Sicht wird dem das ganze Betriebsverfassungsrecht bestimmenden "Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit" gerecht.

b)

Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Betriebsrat im vorliegenden Fall auf die Einrichtung einer Einigungsstelle setzt. Auf weitere Angebote der Arbeitgeberseite, die z. B. in der Vorlage eines Gegenentwurfs zur Betriebsvereinbarung erfolgten, brauchte er sich nicht mehr einzulassen. Signalisiert der Antragsgegner später im Rahmen des 98er-Verfahrens Verhandlungsbereitschaft, entfällt dadurch nicht das Rechtschutzinteresse (vgl. LAG Baden-Württemberg vom 16. Oktober 1991 - 12 TaBV 10/91 = LAGE § 98 ArbGG 1979 Nr. 21). Ansonsten könnte dadurch eine erneute Verzögerung im Einigungsprozess eintreten.

Vorliegend kommt hinzu, dass Bemühungen der Betriebspartner um eine Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bereits seit 2003 im Raum standen, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat. Die Betriebspartner sind - dies war in dem Anhörungstermin vor dem Landesarbeitsgericht deutlich zu erkennen - total verstritten. Das ggf. berechtigte Abmahnungen und Strafanzeigen gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden, wechselseitige Unterstellungen und abwertende Bemerkungen untereinander keine günstige Atmosphäre für Verhandlungen schaffen, versteht sich von selbst. Insoweit zeigt die Unnachgiebigkeit beider Seiten in diesem Beschlussverfahren deutlich auf, dass nur eine Einigungsstelle weiterhelfen kann, die Verhandlungen wieder in Fluss zu bringen.

3.

Die eingesetzte Einigungsstelle hat sich indessen auf den Regelungsgegenstand "Flexibilisierung betriebsüblicher Arbeitszeit" im Betrieb der Beteiligten zu 2) zu beschränken. Fragen der Standortsicherung und des Verzichts auf betriebsbedingte Kündigung unterliegen nicht der Regelungsgewalt des Betriebsrats. Insoweit bestehen für den Betriebsrat nur Vorschlags- und Beratungsrechte (§ 92 a BetrVG 2001).

B.

Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats kann ihr Ziel, die Zahl der auf jeweils zwei festgelegten Beisitzer zu erhöhen, nicht erreichen. Die Regelbesetzung von zwei Beisitzern muss hier genügen und zwar herkömmlich mit einem betriebsinternen und einen betriebsfremden Beisitzer. Auf Seiten des Betriebsrats kann daher ein Mitglied des Betriebsrats und ein betriebsexternes Mitglied der zuständigen Gewerkschaft in die Einigungsstelle entsandt werden. Der Hinweis des Betriebsrats auf das Modell des Personalvertretungsrechts geht fehl. Die dortige Besetzung mit drei Beisitzern z. B. in § 71 Abs. 1 S. 2 BPersVG ist dem Umstand geschuldet, dass im öffentlichen Dienst Beamte und Arbeitnehmer beschäftigt sind und beide Beschäftigtengruppen deshalb in der Einigungsstelle regelmäßig vertreten sein müssen.

Die notwendigen Rechtskenntnisse zur Abgrenzung von Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag bringt der bestellte Vorsitzende der Einigungsstelle als langjähriger Richter am Arbeitsgericht ein. Schließlich steht es den Beteiligten frei sich vor der Einigungsstelle durch einen rechtskundigen Verfahrensbevollmächtigten vertreten zu lassen.

Im Übrigen bezieht sich das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen Beschluss und macht sich diese zu Eigen.

C.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (§ 98 Abs. 2 S. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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