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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.07.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 1578/08
Rechtsgebiete: TV-Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung


Vorschriften:

TV-Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung
1. Bewusste Auslassungen der Tarifvertragsparteien können nicht durch die Gerichte ergänzt werden.

2. Unbewusste Tariflücken können nur dann gefüllt werden, wenn sichere Anhaltspunkte dafür vorliegen, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien die Lücken geschlossen hätten.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 1578/08

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2009 durch

den Direktor des Arbeitsgerichts Dreher, den ehrenamtlichen Richter Herrn Siekmann, den ehrenamtlichen Richter Herrn Hippler für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 11. September 2008 - 1 Ca 648/07 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen tariflichen Urlaubsgeldanspruch.

Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 21. April 2004, wegen dessen genauen Inhaltes auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 8 bis 13 d. A.) verwiesen wird, als Pförtner beschäftigt. Gemäß § 2 des Vertrages beträgt das Bruttoarbeitsentgelt 6,00 Euro pro Stunde zuzüglich einer als freiwillig und jederzeit widerruflich bezeichneten Zulage von 2,34 Euro brutto je Stunde. Der Kläger ist in Teilzeit mit 32 Wochenstunden beschäftigt; die Regelarbeitszeit beträgt 39 Stunden. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit richtet sich das Arbeitsverhältnis ferner nach dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im Folgenden: RTV).

Die Parteien des vorgenannten Tarifvertrages schlossen am 7. September 2007 den Tarifvertrag über ein zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im Folgenden: TV-Urlaubsgeld); er lautet auszugsweise:

"§ 1

Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag umfasst den räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Zusätzliches Urlaubsgeld

1. Nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten erhalten die Beschäftigten für nach dem 1. Januar 2007 erworbene Urlaubsansprüche einen Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen je Urlaubstag. Bemessungsgrundlage ist der bei Urlaubsantritt geltende Tarifstundenlohn der jeweiligen Entgeltgruppe.

2. Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.

...

5. Das zusätzlich Urlaubsgeld ist zusammen mit dem Urlaubslohn nach § 14 Ziff. 2 Rahmentarifvertrag auszuzahlen."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe unbeschadet des Umstandes, dass er unstreitig keiner Lohngruppe des RTV unterfällt, Urlaubsgeld zu. Bei der Berechnung trete an die Stelle des Tariflohnes der vertraglich geschuldete. Danach ergebe sich folgende Berechnungsformel:

8,34 Euro brutto x 1,85 x 22 Urlaubstage : 39 Std. x 32 Std. = 278,51 Euro brutto.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 278,51 Euro brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die tarifschließenden Parteien hätten mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld nur diejenigen Arbeitnehmer bedenken wollen, die in einer der Lohngruppen des RTV eingruppiert seien. Nur weil die Hereinnahme einer Lohnerhöhung in den RTV dessen Allgemeinverbindlichkeit gefährdet hätte, habe man sich für die Regelung im TV-Urlaubsgeld entschieden. Daher handele es sich um eine versteckte Lohnerhöhung für Reinigungspersonal, nicht jedoch für Arbeitnehmer, die ausschließlich reinigungsfremde Tätigkeiten durchführten und daher nicht in einer der Lohngruppen eingruppiert seien. § 2 TV-Urlaubsgeld sei keine bloße Berechnungsgrundlage, sondern eine Anspruchsnorm, deren Voraussetzungen der Kläger nicht sämtlich erfülle.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt: Der persönliche Geltungsbereich des TV-Urlaubsgeld entspreche demjenigen des RTV. Eine Herausnahme der nicht dem Lohngruppenverzeichnis unterfallenden Arbeitnehmer stellte keine vernünftige und sachgerechte Regelung dar. Der von der Beklagten behauptete entgegenstehende Wille der Tarifvertragsparteien müsse bei der Auslegung unberücksichtigt bleiben, weil er keinen Niederschlag im Tarifwortlaut gefunden habe. Bei verständiger Auslegung sei Berechnungsgrundlage des zusätzlichen Urlaubsgeldes der vertragliche Stundenlohn von 8,34 Euro brutto.

Gegen das ihr am 18. September 2008 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 17. Oktober 2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist am 18. Dezember 2008 begründet. Die Berufung führt aus: Der TV-Urlaubsgeld gebe nur denjenigen gewerblichen Beschäftigten einen Anspruch, die in der Gebäudereinigung tätig seien. Dies treffe auf Arbeitnehmer nicht zu, die wie der Kläger nur mit reinigungsfremden Tätigkeiten beschäftigt seien. Deshalb sei der Kläger auch in keiner der Lohngruppen des RTV eingruppiert. Die Lohntarifverhandlungen, die zum Abschluss des TV-Urlaubsgeld geführt hätten, seien nach dem Willen der Tarifvertragsparteien ausnahmslos auf die mit Reinigungstätigkeiten betrauten Arbeitnehmer bezogen gewesen; das Arbeitsgericht habe es versäumt, dem entsprechenden Beweisangebot nachzugehen. Der Wille der Tarifparteien finde im Wortlaut seine Stütze, da dieser ausdrücklich auf den Tarifstundenlohn abstelle.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hameln vom 11. September 2008 - 1 Ca 648/07 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, der TV-Urlaubsgeld erfasse alle gewerblichen Arbeitnehmer, so dass es keiner Auslegung bedürfe, um den Anspruch dem Grunde nach als gegeben zu erkennen. Nur die Höhe des Anspruchs sei durch Auslegung zu ermitteln. Diese ergebe, dass der individuelle Stundenlohn zur Berechnung heranzuziehen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte, vom Arbeitsgericht zugelassene Berufung der Beklagten ist von ihr frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO, § 6 Abs. 1 und 2 ArbGG) und damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld gemäß § 2 Nr. 1 TV-Urlaubsgeld, denn diese Norm enthält bezogen auf Ansprüche von Arbeitnehmern, die wie der Kläger keiner der Lohngruppen des RTV unterfallen, eine durch die Gerichte nicht auszufüllende Regelungslücke.

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich sein Anspruch nicht unmittelbar aus § 2 Nr. 1 TV-Urlaubsgeld.

Nach dem Tarifwortlaut besteht Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld "in Höhe von 1,85 Tarifstundenlöhnen". Abgestellt wird also nicht lediglich auf den "Stundenlohn". Nach dem für die Tarifauslegung in erster Linie maßgebenden Wortlaut (vgl. BAG 8.11.2006 - 4 AZR 558/05 - BAGE 120, 72 = AP BMT-G II § 2 Nr. 1 = ZTR 2007, 259 m. w. N.) kann hierunter also auch nur der Stundenlohn verstanden werden, der sich für die jeweilige Lohngruppe aus dem RTV ergibt. Zwischen den Parteien ist außer Streit, dass der Kläger als Pförtner nicht mit Tätigkeiten im Bereich der Gebäudereinigung betraut ist. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der das erkennende Gericht folgt, ist er damit in keiner der Lohngruppen des Rahmentarifvertrages eingruppiert. Es kommt keiner der Lohngruppen eine Auffangfunktion zugunsten der Arbeitnehmer zu, die ausschließlich mit reinigungsfremden Tätigkeiten betraut sind (BAG 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 9 = NZA-RR 2000, 142). Das Arbeitsentgelt des Klägers richtet sich daher ausschließlich nach der arbeitsvertraglichen Regelung. Die Tarifnorm verhält sich jedoch nicht über Ansprüche solcher Arbeitnehmer. Sie enthält mithin eine Lücke.

2.

Die Tariflücke kann nicht im Sinne des Klägers in der Weise geschlossen werden, dass ihm Urlaubsgeld auf der Basis der geschuldeten Vergütung von 8,34 Euro brutto je Stunde zustünde. Die Tariflücke war den Tarifvertragsparteien bewusst, so dass eine Lückenfüllung durch die Gerichte für Arbeitssachen ausscheidet. Aber auch im Falle einer unbewussten Tariflücke wäre eine gerichtliche Lückenfüllung vorliegend ausgeschlossen, weil sichere Anhaltspunkte dafür fehlen, wie die Tarifvertragsparteien die Lücke geschlossen hätten.

a)

Im Falle einer bewussten Auslassung der Tarifvertragsparteien sind die Gerichte nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu schaffen oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu prämieren, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird (BAG 24.9.2008 - 4 AZR 642/07 - AP TVG § 1 Nr. 57 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 46; Wiedemann/Wank, TVG, 7. Auflage, § 1 Rn. 1038). Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtliche geschützte Tarifautonomie (BAG 24.9.2008 - 4 AZR 642/07 - aaO; 26.8.1987 - 4 AZR 146/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 138 = ZTR 1988, 95).

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Tarifvertragsparteien Arbeitnehmern, die keiner der Lohngruppen des RTV unterfallen, bewusst keinen Anspruch auf Urlaubsgeld gewähren wollten. Dafür spricht vor allem der Tarifwortlaut. Hätte man hier nicht differenzieren wollen, so hätte nichts näher gelegen, die Bezugsgröße als "Stundenlohn" und nicht komplizierter als "Tarifstundenlohn" zu bezeichnen. Die einzige überzeugende Erklärung für die gewählte Formulierung liefert die von der Beklagten substantiiert unter Zugrundelegung der Auskunft des tarifschließenden Bundesinnungsverbandes dargelegte Entstehungsgeschichte des TV-Urlaubsgeld. Danach sollte der Urlaubsgeldanspruch bewusst auf diejenigen Arbeitnehmer beschränkt sein, die in einer der Lohngruppen des Rahmentarifvertrages eingruppiert sind, weil den Tarifvertragsparteien vom zuständigen Ministeriums signalisiert wurde, die Inkorporation von Lohnerhöhungen in den eigentlich dafür vorgesehenen Tarifvertrag gefährde dessen Allgemeinverbindlichkeit. Daher sei man auf den TV-Urlaubsgeld ausgewichen und habe dort konsequenterweise nur die Tariflohnempfänger bedenken wollen.

Dem schon erstinstanzlich detaillierten Vorbringen ist der Kläger nur mit einfachem Bestreiten entgegengetreten; auf den in der Berufungsinstanz um die Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes ergänzten Vortrag erklärt er sich überhaupt nicht mehr, sondern vertritt nur die Rechtsauffassung, das Arbeitsgericht habe zu Recht keine Tarifauskunft eingeholt. Dabei berücksichtigt der Kläger, der gewerkschaftlich vertreten und überdies Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist, nicht, dass er problemlos die Möglichkeit gehabt hätte, sich seinerseits den Ablauf der Tarifverhandlungen aus Gewerkschaftssicht schildern zu lassen und dies in den Rechtsstreit einzuführen. Die Behauptungen der Beklagten zur Entstehung des TV-Urlaubsgeld sind daher angesichts seines unsubstantiierten und unvollständigen Bestreitens gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden anzusehen.

b)

Aber auch die Voraussetzungen für das Schließen einer unbewussten Tariflücke wären vorliegend nicht erfüllt. Eine richterliche Ausfüllung der Tariflücke scheidet aus, weil nicht ersichtlich ist, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien die Lücke gefüllt hätten.

(aa)

Nicht jede unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte für Arbeitssachen geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich aus dem Tarifvertrag selbst sichere Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigt hatten, eine vollständige Regelung für alle im Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgeübten Tätigkeiten zu schaffen. Des weiteren müssen die Tätigkeitsmerkmale der vereinbarten Vergütungsordnung in ihrer Bewertung eindeutige Hinweise darauf ergeben, wie die Tarifvertragsparteien die nicht berücksichtigte Tätigkeit bewertet hätten (BAG 24.9.2008 - 4 AZR 642/07 - aaO; 5.10.1999 - 3 AZR 230/98 - BAGE 92, 310 = AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 51 = EzA BetrAVG § 17 Nr. 7; 18.5.1988 - 4 AZR 775/87 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 145 = EzBAT §§ 22, 23 C 1 VergGr. IVb Nr. 6). Fehlen sichere Anhaltspunkte, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden; eine Lückenschließung durch den Rechtsanwender ist dann unzulässig, weil sie in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingriffe. Die Neuregelung oder Ergänzung bleibt dann den Tarifvertragsparteien überlassen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 8.11.2006 - 4 AZR 558/05 - BAGE 120, 72 = AP BMT-G II § 2 Nr. 1 = ZTR 2007, 259; 4.4.2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251 = AP DienstVO ev. Kirche § 12 Nr. 2 = ZTR 2001, 1173; 5.10.1999 - 3 AZR 230/98 - aaO; 27.5.1992 - 5 AZR 252/91 - BAGE 70, 301 = AP JArbSchG § 8 Nr. 1 = EzA JArbSchG § 8 Nr. 1). (bb)

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die gerichtliche Tariflückenschließung vorliegend unzulässig. Es gibt keine sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Urlaubsgeld die Lücke geschlossen hätten, indem sie für Arbeitnehmer, die nicht in einer der Lohngruppen des Rahmentarifvertrages eingruppiert sind, an die Stelle des Tarifentgeltes den arbeitsvertraglich geschuldeten Stundenlohn gesetzt hätten. Es bestehen nämlich außer der vom Kläger vertretenen Lösung noch mehrere andere Möglichkeiten zur Lückenfüllung, ohne dass einer von ihnen aus Sicht der Tarifvertragsparteien der Vorzug gebührte.

(1)

So wäre es zum einen möglich, auf den Grundlohn ohne Zulagen abzustellen; danach träte vorliegend an die Stelle des Tarifstundenlohns ein Betrag von 6,00 Euro brutto; die Zulage von 2,34 Euro bliebe außer Betracht. Dies käme der tariflichen Regelung wohl näher als die vom Kläger vertretene Lösung. Aus § 2 Nr. 1 TV-Urlaubsgeld folgt nämlich, dass übertarifliche Zahlungen bei der Berechnung des Urlaubsgeldanspruchs außer Betracht bleiben. Gewährt ein Arbeitgeber einem in einer der Lohngruppen des RTV eingruppierten Arbeitnehmer übertarifliches Entgelt, schuldet er gleichwohl lediglich Urlaubsgeld, das nach dem Stundenlohn der jeweiligen Lohngruppe berechnet wird. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Tarifwortlaut ("Tarifstundenlohn"). Das spricht dafür, auch bei vertraglich bedungenem Entgelt die Zulagen, noch dazu freiwillige, nicht zu berücksichtigen.

(2)

Ferner ist es möglich, wenn auch nicht sicher, dass die dem Kläger gewährte Zulage bereits die Aufgabe hat, Unterschiede zum Tarifniveau ganz oder teilweise auszugleichen; dies könnte es nahelegen, einen Günstigkeitsvergleich zwischen dem Urlaubsgeld und der Zulage anzustellen und nur eine sich eventuell zum Nachteil des Klägers ergebende Differenz in Form von Urlaubsgeld auszugleichen.

(3)

Schließlich könnte auf die tarifliche Lohngruppe als Bezugsgröße abgestellt werden, die der Tätigkeit des Klägers am nächsten kommt; dies hätte den Vorzug, sich nicht so weit vom Tarifwortlaut zu entfernen wie bei den anderen Lösungen, wäre aber wegen der vom Bundesarbeitsgericht (BAG 18.11.1998 - 10 AZR 475/97 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 9 = NZA-RR 2000, 142) festgestellten fehlenden Vergleichbarkeit der nur mit reinigungsfremden Tätigkeiten betrauten Arbeitnehmer wenig praktikabel.

cc)

Hieraus folgt, dass es nicht nur einen Weg zur Lückenschließung gibt, den die Tarifvertragsparteien wählen könnten; den Gerichten für Arbeitssachen ist ein Eingreifen folglich verwehrt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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