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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 10.06.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 185/05 B
Rechtsgebiete: Betr AVG, GG


Vorschriften:

Betr AVG § 2 Abs. 5
GG Art. 12 Abs. 1
1. § 2 abs. 5 BetrAVG friert alle Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Betriebsrente eines vor Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschiedenen Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens ein. Daher ist für die Berechnung einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsobergrenze das letzte ruhegeldfähige Einkommen des Arbeitnehmers maßgeblich.

2. Diese Berechnungsweise verletzt den Arbeitnehmer nicht in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit.


LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 185/05 B

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge, den ehrenamtlichen Richter Herrn Scholz, den ehrenamtlichen Richter Herrn Höper für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2004 - 13 Ca 318/04 B - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der von der Versorgungsordnung festgelegte Höchstwert der Gesamtversorgung bereits durch die gesetzliche Rente überschritten ist, so dass dem Kläger keine Betriebsrente zu zahlen ist.

Der 1940 geborene Kläger hat am 15.08.1956 mit seiner beruflichen Ausbildung begonnen. Er war vom 01.04.1964 bis zum 30.11.1988 bei dem damaligen Trägerunternehmen des Beklagten beschäftigt. Die Richtlinien für die freiwilligen Leistungen an die Betriebsangehörigen der HBWE-Richtlinien, auf die Bezug genommen wird (Bl. 27 bis 42 d. A.), lauten, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, wie folgt:

§ 2

Voraussetzungen für die Gewährung von Renten

1. Renten werden gewährt, wenn der Betriebsangehörige

a) vor Vollendung des 55. Lebensjahres in die Dienste der Firma getreten ist; bei Frauen tritt an die Stelle des 55. das 50. Lebensjahr

und

b) eine anrechnungsfähige Dienstzeit (§ 4) von mindestens 10 Jahren (Wartezeit) erfüllt ist.

...

§ 3

Höhe der Renten

1. Vorbehaltlich der in § 6 Abs. 2 enthaltenen Regelung hinsichtlich der vorzeitigen Altersrente und der in § 8 geregelten Gesamtversorgung richtet sich die Höhe der Rente bei sämtlichen Rentenarten nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem rentenfähigen Einkommen.

2. Die Renten setzen sich zusammen aus einem Grundbetrag und aus Steigerungsbeträgen.

Es betragen der monatliche Grundbetrag 10 % der monatliche Steigerungsbetrag für jedes nach der Vollendung von 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren zurückgelegte weitere anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 % des rentenfähigen Einkommens, insgesamt jedoch höchstens 25 % des rentenfähigen Einkommens nach 40 Dienstjahren.

...

§ 4

Anrechnungsfähige Dienstzeit

Anrechungsfähig ist die Zeit

1. die der Betriebsangehörige nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit in den Diensten der Firma gestanden hat. Das gilt auch für ein Ausbildungsverhältnis.

Dienstjahre nach der Vollendung des 65. Lebensjahres sowie Praktikantenjahre werden dabei nicht mitgerechnet.

...

§ 5

Rentenfähiges Einkommen

Rentenfähig ist der monatliche Durchschnitt des Bruttoverdienstes einschließlich Provision, den der Betriebsangehörige in den letzten 24 Monaten vor seinem Austritt von der Firma bezogen hat. Monate, in denen keine oder wegen krankheitsbedingter Abwesenheit keine vollen Bezüge gezahlt worden sind, bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

...

§ 6

Altersrente

1. Altersrente wird an Betriebsangehörige gewährt, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und aus den Diensten der Firma ausgeschieden sind. Bei Frauen tritt an die Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

2. Wird Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, dann wird die sich nach § 3 in Verbindung mit § 8 errechnende Altersrente für jeden vollen Kalendermonat, um den sie vor Vollendung des 65.

Lebensjahres beginnt, um 0,4 v. H. ihres Wertes gekürzt. Das gilt nicht für Frauen, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben.

...

§ 8

Gesamtversorgung

1. Die Gesamtversorgung aus gesetzlicher Rente, öffentlich-rechtlicher oder anderweitiger betrieblicher Versorgung oder Zusatzversorgung, der Rente oder der nach der Tabelle von Heubeck-Fischer (5,5 %) verrenteten Leistung aus einer von der Firma oder einem anderen Arbeitgeber zur Hälfte bezuschußten Befreiungsversicherung und der Rente aus der HBWE, bei Berufungsunfähigen bzw. Erwerbsgeminderten einschließlich des Einkommens aus entgeltlicher Beschäftigung darf

a) nach 10 anrechnungsfähigen Dienstjahren 80 % und für jedes weitere anrechnungsfähige Dienstjahr zusätzlich 1 % bis zu 100 %

b) bei Erwerbsunfähigkeit, Berufungsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung, unabhängig von der Zahl der anrechnungsfähigen Dienstjahre 100 % des sich aus dem Durchschnitt des rentenfähigen Einkommens der letzten 12 Monate vor dem Austritt aus der Firma nach der in diesem Zeitpunkt gültigen Lohnsteuer- und der Sozialversicherungsbeitragstabelle ergebenden Nettoeinkommens des Betriebsangehörigen nicht übersteigen. Dabei werden in der Lohnsteuerkarte eingetragene steuerfreie Beträge nicht abgezogen. Das Ruhegeld aus der HBWE wird gegebenenfalls entsprechend gekürzt. Maßgebend ist der endgültige Renten- bzw. Versorgungsbescheid beim Eintritt bzw. einer späteren Erschwerung des Versorgungsfalles. Spätere Anpassungen der Sozialversicherungsrente bzw. der öffentlich-rechtlichen Versorgung bleiben unberücksichtigt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Gesamtversorgungsobergrenze gemäß § 8 der Richtlinien des Beklagten 95 % des Durchschnittsnettoeinkommens des rentenfähigen Einkommens des Klägers aus den letzten 12 Monaten vor seinem Ausscheiden bei dem Trägerunternehmen des Beklagten und damit 2.083,53 DM beträgt. Auf die Berechnung dieser Obergrenze auf Seite 3 des Schriftsatzes des Beklagten vom 14.06.2004 (Bl. 51 d. A.) wird Bezug genommen. Unstreitig ist zwischen den Parteien auch, dass dem Kläger gemäß § 5 der Richtlinien grundsätzlich eine Betriebsrente von 25 % des rentenfähigen Einkommens im Zeitpunkt seines Ausscheidens von 3.697,29 DM entsprechend 924,32 DM zusteht und infolge seines vorzeitigen Ausscheidens dieser Betrag ratierlich auf 551,61 DM zu kürzen ist. Auf die Berechnung dieses Betrages auf Seite 2 des Schriftsatzes des Beklagten vom 14.06.2004 (Bl. 50 d. A.) wird verwiesen.

Streitig ist zwischen den Parteien allein, wie die in die Berechnung der Gesamtversorgung des Klägers einzustellende fiktive Sozialversicherungsrente zu berechnen ist.

Die Beklagte berechnete am 15.03.1989 im Wege des Näherungsverfahrens die dem Kläger zustehende unverfallbare Anwartschaft. Auf diese Berechnung, die mit dem Ergebnis schließt, dass wegen der Höhe der zu erwartenden Sozialversicherungsrente dem Kläger keine Betriebsrente zu zahlen sein werde (Bl. 11/12 d. A.), wird Bezug genommen. Wie mit Schreiben vom 15.03.1989, auf das verwiesen wird (Bl. 80 d. A.), dem Kläger mitgeteilt, berechnete die Beklagte die Betriebsrente nach Vorlage des Rentenbescheides durch den Kläger, der als Schwerbehinderter am 01.06.2001 mit ungekürzter Altersrente von 2.229,27 DM in Rente gegangen war, neu. Auch diese Berechnung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 123 bis 125 d. A.), führte zu dem Ergebnis, dass dem Kläger aufgrund der Höhe der Rente, die er erhalten hätte, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Trägerunternehmen des Beklagten bis zum Jahr des Versorgungsfalls mit unveränderten Daten fortgesetzt worden wäre, keine Betriebsrente zusteht. Auf den Rentenbescheid (Bl. 13 bis 26 d. A.) wird Bezug genommen.

Mit seiner nach Aufforderung vom 03.04.2003 am 17.05.2004 erhobenen Klage begehrt der Kläger Zahlung einer monatlichen Rente von 282,04 € für die Zeit vom 01.06.2001 bis zum 31.05.2004 sowie Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm für die Zeit nach dem 01.06.2004 eine monatliche Rente von 282,04 € zu zahlen. Er ist der Auffassung, dass bei der Berechnung der in die Gesamtversorgung einfließenden fiktiven Sozialversicherungsrente nur die bis zum 30.11.1988 von ihm zurückgelegten 400 Monate Versicherungszeiten zu berücksichtigen, spätere Versicherungszeiten also nicht mehr hinzuzurechnen sind. Unter Zugrundlegung dieser Auffassung errechnet er eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung von 1.350,41 DM. Auf die Berechnung auf Seite 5 der Klagschrift (Bl. 5 d. A.) wird Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.10.2004 die Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 29.12.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 25.01.2005 eingelegten und am 16.02.2005 begründeten Berufung. Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe ungeprüft die Berechnungsweise des Beklagten, der Veränderungen in der Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 30.11.1988 berücksichtigt habe, übernommen. Zudem sei das Urteil des Arbeitsgerichts auch wegen eines Verstoßes gegen das in § 5 Abs. 1 BetrAVG niedergelegte Auszehrungsverbot rechtsfehlerhaft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 29.10.2004 - 13 Ca 318/04 B - abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger rückständige betriebliche Rentenleistungen in Höhe von 10.153,44 € zuzüglich Zinsen mit 5 % über dem Basiszins ab dem 02.06.2004 sowie eine laufende monatliche in Voraus ab 01.06.2004 fällige Rente von 282,04 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die von ihm zugrunde gelegte Berechnungsweise zur Ermittlung der fiktiven Sozialversicherungsrente für den Eintritt des Versorgungsfalles im Alter von 65 Jahren nach Maßgabe der Berufungserwiderung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 116 bis 120 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie genügt den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Für die Zulässigkeit der Berufung ist danach erforderlich, dass die Berufungsbegründung auf den Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG, stRspr, zuletzt 10.02.2005, 6 AZR 183/04, NZA 2005, S. 597 <II a d.Gr.>). Das der Konzentration des Streitstoffs in der Berufungsinstanz dienende Erfordernis einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung entfällt jedoch, soweit eine neue Klagbegründung bei identischem Streitgegenstand in den Prozess eingeführt wird. Dabei ist nicht erforderlich, dass die angeführten Erwägungen rechtlich haltbar oder schlüssig sind (vgl. BGH, 06.05.1999, III ZR 265/98, NJW 1999, S. 3126 <II 1 d.Gr.>; BGH, 04.10.1999, II ZR 361/98, NJW 1999, S. 3784).

An diesem Maßstab gemessen, ist die Berufung des Klägers zulässig. Erstmals in der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Rechtsansicht, die Berechnungsweise des Beklagten verstoße gegen das Auszehrungsverbot des § 5 BetrAVG. Mit diesem Berufungsangriff wird unabhängig davon, ob die Rechtsansicht des Klägers rechtlich vertretbar ist, jedenfalls die Entscheidung des Arbeitsgerichts insgesamt in Frage gestellt. Das reicht für die Zulässigkeit der Berufung aus (vgl. BGH, NJW 1999, S. 3126 <II 2 b d.Gr.>).

II.

Die Berufung ist unbegründet.

1.

Für das vorliegende Klagverfahren ist allein maßgeblich, ob die konkrete Berechnung der Betriebsrente unter Beachtung des Rentenbescheides des Klägers zu einem Betriebsrentenanspruch führt. Der Beklagte kann den Kläger nicht auf die bereits am 15.03.1989 im Wege des Näherungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG durchgeführte Berechnung verweisen. Gemäß § 8 Ziffer 1 der HBWE-Richtlinien ist für die Berechnung der Gesamtversorgung der endgültige Rentenbescheid beim Eintritt des Versorgungsfalles. Auf diese Rechtslage stellt das Schreiben des Beklagten vom 15.03.1989 (Bl. 80 d. A.) ab, mit dem er dem Kläger eine Nachberechnung seines Rentenanspruchs auf der Grundlage des tatsächlichen Sozialversicherungsrentenbescheides zugesagt hat. Der Beklagte hat damit unter dem 15.03.1989 dem Kläger lediglich eine Vorbehaltsauskunft erteilt.

2.

Bei Anwendung der Grundsätze für die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des vor Eintritt des Versorgungsfalles bei dem Trägerunternehmen des Beklagten ausgeschiedenen Klägers, die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG niedergelegt sind, steht dem Kläger keine Betriebsrente zu. Bereits die gesetzliche Rente übersteigt die Gesamtversorgungsobergrenze des § 8 Ziffer 1 der HBWE-Richtlinien.

a)

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat ein vor dem Versorgungsfall ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft fortbesteht, bei Erreichen der Altersgrenze einen Anspruch mindestens in Höhe des Teils der ohne das vorzeitige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht. Dabei sind nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG die Bemessungslagen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens festgeschrieben (Veränderungssperre). Die Einflussgrößen der Betriebsrente sollen sich nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb, der eine Altersversorgung zugesagt hat, richten und sodann auf dieser Grundlage hochgerechnet werden. § 2 Abs. 5 BetrAVG friert alle Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ein. Alle Veränderungen der Bemessungsgrundlagen für die Betriebsrente, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, bleiben außer Betracht. Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft ist von der weiteren Entwicklung, die der Arbeitnehmer in seinem Berufsleben nimmt, unabhängig. Die Anwartschaft und der später bei Eintritt des Versorgungsfalles auf ihr beruhende Anspruch sind ausschließlich so zu berechnen, als hätten die für die Höhe des Versorgungsanspruches maßgeblichen Bezugsgrößen bis zum Versorgungsfall unverändert fortbestanden. Ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach der Versorgungsordnung zu berücksichtigen, muss deshalb aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgebenden Tatsachen die voraussichtlich mögliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ermittelt werden. Im Grundsatz sind alle Daten, die für die Ermittlung dieser Rente im Zeitpunkt des Ausscheidens vorliegen, fortzuschreiben. Auf dieser Grundlage ist eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermitteln. Maßgebend sind deshalb auch hier ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. Zu ermitteln ist, wie hoch die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf dieser tatsächlichen Grundlage bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter, also mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wäre. Ist nach der Versorgungsordnung die Betriebsrente von Monatsgrundverdienst abhängig, ist gemäß § 2 Abs. 5 BetrAVG der Berechnung der Rente der Monatsgrundverdienst des Arbeitnehmers zugrunde zu legen, den er bei seinem Ausscheiden erhalten hat. Sieht die Versorgungsordnung eine Versorgungsobergrenze vor, ist für die Berechnung der Obergrenze ebenfalls das letzte ruhegeldfähige Einkommen, also der Monatsgrundverdienst bei Ausscheiden des Arbeitnehmers, maßgebend (vgl. BAG, 12.11.1991, 3 AZR 520/90, AP Nr. 26 zu § 2 BetrAVG <II 2 bis 4 d.Gr.>). Der Gesetzgeber unterstellt also für die Berechung der unverfallbaren Anwartschaft den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen. Das Risiko, kein gleichwertiges Arbeitsverhältnis mehr eingehen und keine gleichwertige Altersversorgung mehr erlangen zu können, trägt der Arbeitnehmer (vgl. BAG, 12.03.1991, 3 AZR 63/90, AP Nr. 68 zu § 7 BetrAVG <II 1 d.Gr.>). Ebenso wenig wirkt es sich zu seinem Nachteil aus, wenn der Arbeitnehmer nach dem Ausscheiden erheblich mehr verdient und somit eine höhere Rente erhält, als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre.

b)

Bei dieser Anwendung dieser Grundsätze erhält der Kläger keine betriebliche Altersversorgung, weil bereits die hochgerechnete Sozialversicherungsrente die Gesamtversorgungsgrenze übersteigt.

Die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt hochgerechnet auf den Versorgungsfall Alter 65 Jahre 2.454,82 DM. Die Hochrechnung ist dabei wegen der Verzerrung des Rentenwertes durch die in der Regel unterdurchschnittlich vergüteten Ausbildungszeiten aufgrund des Durchschnittseinkommens des Arbeitnehmers aus den letzten 3 bis 5 Jahren vor seinem Ausscheiden durchzuführen (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 3. Aufl. 2004, § 2, Rz. 447; Höfer, Betriebliche Altersversorgung, § 2, Rz. 3450). Der Kläger hat in den vier Jahren vom 01.01.1984 bis zum 31.12.1987 einen durchschnittlichen Wert an Entgeltpunkten von 1,34420 und damit einen Wert von 0,1120166 je Monat erzielt. Multipliziert mit den 588 Monaten vom Beginn des Arbeitslebens bis zum 65. Lebensjahr und dem Zugangsfaktor 1 gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VI sowie dem Rentenwert für das Jahr 1988, der ausweislich der Tabelle Anlage 3 zur Berufungserwiderung (Bl. 126 d. A.) 37,27 DM betrug, ergibt sich somit eine nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 30.11.1988 hochgerechnete fiktive Sozialversicherungsrente von 2.454,82 DM. Diese liegt über dem der unstreitigen Gesamtversorgungsobergrenze von 2.083,53 DM.

c)

Die vom Kläger gegen diese Berechnungsweise erhobenen Bedenken verfangen nicht.

aa)

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Rentenformel 1992 geändert worden ist, würde die Anwendung dieser Rentenformel gemäß der Anlage 3 (Bl. 126 d.A.) zu einem Rentenwert von 44,25 DM und damit zu einer noch höheren fiktiven gesetzlichen Rente führen.

bb)

Die vom Kläger herangezogene Regelung des § 5 BetrAVG ist in der hier vorliegenden Konstellation nicht einschlägig. § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG lässt ausdrücklich die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Wie sich diese Rente berechnet, ergibt sich allein aus § 2 Abs. 5 BetrAVG.

cc)

Allerdings führt die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 5 BetrAVG dazu, dass Arbeitnehmer, die auch nach langjähriger Betriebszugehörigkeit vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen, das ihnen eine Altersversorgung zugesagt hat, ausscheiden, in den Fällen, in denen die Versorgungsordnung eine Gesamtversorgungsobergrenze vorsieht, regelmäßig keine oder eine erheblich niedrigere Betriebsrente ausgezahlt bekommen, als dies bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Dies ergibt sich neben der zeitanteiligen Kürzung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG vor allem daraus, dass bei der Ermittlung der Gesamtversorgungsobergrenze auf das im Zeitpunkt des Ausscheidens gezahlte (Netto-) Entgelt abgestellt wird. Dieser Mechanismus, auf den der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 10.06.2005 zutreffend hingewiesen hat, ist jedoch systemimmanent und stellt keine Entwertung des Betriebsrentenanspruches dar, die unter dem Gesichtspunkt des Art. 12 GG Bedenken begegnen könnte. Der Arbeitnehmer wird durch diese Regelung nicht in seiner Entscheidung, den Arbeitgeber zu wechseln, beeinträchtigt.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt auch vor staatlichen Beeinträchtigungen, die die freie Arbeitsplatzwahl verhindern oder erheblich erschweren. Deshalb schützt die Berufsfreiheit den Arbeitnehmer vor einem Verfall von betrieblichen Versorgungsanwartschaften, soweit dadurch die freie Wahl eines anderen Arbeitsplatzes in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt wird. Ein Arbeitnehmer, dem eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden ist, darf bei vorzeitigem Ausscheiden keine solchen Verluste erleiden, dass er faktisch an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehindert wird. Arbeitgeber dürfen ihr berechtigtes Interesse, Arbeitnehmer durch eine zusätzliche Altersversorgung an den Betrieb zu binden, nicht ohne Rücksicht auf deren Berufsfreiheit durchsetzen. Durch den Verfall von Versorgungsanwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden eines Arbeitnehmers darf dem Arbeitnehmer keine Bindung auferlegt werden, die zu den Interessen des Arbeitgebers in keinem angemessenen Verhältnis mehr steht (BVerfG, 15.07.1998, 1 BvR 1554/89, 963/94, 953/94, BVerfGE 98, 365 <III 1 d.Gr.>). Diese Grundsätze sind auch bei der Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente im Rahmen einer Gesamtversorgungszusage zu berücksichtigen. Der Betriebsrentenanspruch darf durch das Einfrieren aller Bemessungsgrundlagen einschließlich des letzten Entgelts des Arbeitnehmers auf den Zeitpunkt des Ausscheidens nicht in einer Weise entwertet werden, die den Arbeitnehmer faktisch an einem Arbeitsplatzwechsel hindern, ohne dass dies in angemessenem Verhältnis zu dem Interesse des Arbeitgebers an einer möglichst hohen Betriebstreue steht.

An diesem Maßstab gemessen, begegnet die Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente unter Einstellung des letzten (Netto-) Entgelts des Klägers keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wäre bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Verdienst des Klägers unter Zugrundelegung der bisherigen Verhältnisse angestiegen und hätte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses stets im Durchschnitt ein Drittel über dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten gelegen. Dementsprechend wäre auch die Gesamtversorgungsobergrenze angestiegen. Dass der Kläger von diesem Anstieg der Gesamtversorgungsobergrenze nicht mehr profitierte, ist allein Folge seiner mangelnden Betriebstreue und damit systemkonform. Der Arbeitgeber schuldet allein eine Altersversorgung nach den Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus seinem Unternehmen. Dazu gehören auch die Einkommensverhältnisse nach dem Stand des Ausscheidens. Andernfalls könnten diese Bemessungsgrundlagen vom ausgeschiedenen Arbeitnehmer manipuliert werden (vgl. BAG, 12.11.1991, AP Nr. 26 zu § 2 BetrAVG <II 3 d d.Gr.>). Das Einfrieren der Gesamtversorgungsobergrenze auf 95 % des am 30.11.1988 vom Kläger bezogenen Nettoeinkommens greift damit nicht (nochmals) in das von den HBWE-Richtlinien vorgegebene Äquivalenzverhältnis aus Betriebstreue und Versorgungsleistung ein, sondern schreibt dieses Äquivalenzverhältnis lediglich fest. Insgesamt führt die gesetzliche Regelung im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers lediglich zu Bindungen des Arbeitnehmers, die zu den Interessen des Arbeitgebers an der Aufrechterhaltung der Betriebstreue im angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, 15.07.1998, BVerfGE 98, 365 <III 1 d, III 2 b d.Gr.>).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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