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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 2077/99 E
Rechtsgebiete: ARRGD, AVR-EKD, AVR-K


Vorschriften:

ARRGD § 1
AVR-EKD § 1 a
AVR-K § 1 a
1.

Der Geltungsbereich der AVR der Konföderation (AVR-K) wird abschließend durch § 1 a Abs. 1 Unterabs. 1 AVR-K bestimmt. Daher gelten die AVR-K nur für die Dienstverhältnisse der bei diakonischen Rechtsträgern, die dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie (ARRGD) vom 11.10.1997 beigetreten sind, Beschäftigten.

2.

Die Abschaffung der Berufsgruppeneinteilung H für die Mitarbeiter/Innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die in den Wirtschaftsbereichen der Diakonie tätig sind, verletzt nicht das Gebot gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Art. 141 GG). Diese Maßnahme ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 2077/99 E

Verkündet am: 15. November 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 15.11.2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge und die ehrenamtlichen Richter Winzker und Lehmberg

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 17.09.1999 - 3 Ca 38/99 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte die Klägerin seit dem 1. September 1998 zu Recht nach der Anlage 1 d der AVR - Berufsgruppeneinteilung W vergütet.

Die Klägerin ist seit 1981 bei der Beklagten als Küchenhilfe/Serviererin beschäftigt. Die Beklagte ist Trägerin des in und Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers e.V. Nach dem Arbeitsvertrag vom 4. Juni 1981 finden auf das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (künftig: AVR DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung (Bl. 7 d.A.). Die Klägerin wurde in die Berufsgruppeneinteilung H eingestuft. Infolge Bewährung wurde sie mehrfach höhergruppiert und war zuletzt in die Vergütungsgruppe H 3 a eingruppiert. Die Höhergruppierungen wurden in den Nachtragsverträgen vom 6. Mai 1992 und 18. März 1993 festgehalten. § 2 dieser Verträge bestimmte jeweils, dass sonstige Änderungen gegenüber dem bisherigen Vertragsverhältnis nicht eintreten (Bl. 8 f. d.A.).

Die AVR DW EKD beruhen auf Beschlüssen der paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche Deutschlands (künftig: AK DW EKD). Durch Rundschreiben Nr. 463 des Diakonischen Werks der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers e.V. vom 24. Juli 1998 wurde der von der AK DW EKD am 16. Juli 1998 gefasste Beschluss, in die AVR DW EKD mit Wirkung zum 1. September 1998 eine Anlage 18 aufzunehmen, wirksam. Darin wird die Abschaffung der Vergütungsgruppen H für Mitarbeiter/innen der Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf einschließlich der Vergütungsgruppe H 3 a und die Eingruppierung dieser Mitarbeiter/innen in eine neu in die Anlage 1 d AVR DW EKD aufzunehmende Berufsgruppeneinteilung W geregelt. Die Grundvergütung in den neuen Vergütungsgruppen W ist deutlich geringer als die in den bisherigen Vergütungsgruppen H. Die vor dem 1. September 1998 eingestellten, bisher nach den Vergütungsgruppen H 1 bis H 3 a bezahlten betroffenen Mitarbeiter erhalten eine Zulage in Höhe der Differenz zu ihrer bisherigen Vergütung, die nach und nach durch Vergütungserhöhungen abgeschmolzen wird. Geht das Dienstverhältnis von Mitarbeitern, die eine solche Zulage erhalten, im Wege des Betriebsübergangs auf einen nicht zur Diakonie gehörenden Betrieb über, erhalten diese Mitarbeiter gemäß § 4 Anlage 18 AVR eine Abfindung von 2% der ihnen am 31. August 1998 zustehenden Jahresvergütung. Neben der Klägerin sind bei der Beklagten von der Änderung der Vergütungsordnung 14 weibliche und drei männliche Arbeitnehmer betroffen.

Die Anlage 18 AVR ist als "Beschäftigungssicherungsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen" bezeichnet und enthält folgende Vorbemerkung:

Die Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen wurden in den letzten Jahres verstärkt ausgelagert oder fremdvergeben. Um die bestehenden Arbeitsplätze innerhalb der Diakonie zu erhalten, werden Eingruppierungsvorschriften von einigen H-Gruppen gestrichen und eine an der gewerblichen Wirtschaft orientierte Vergütungsstruktur geschaffen.

In den Erläuterungen der AK DW EKD zur Anlage 18 AVR heißt es:

Zu 2. Durch die Neuschaffung der Anlage 18 ... soll ... eine neue Eingruppierung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglicht werden, damit die Auslagerung derartiger Bereiche aus diakonischen Einrichtungen vermieden werden kann.

In § 4 der Anlage 18 wird festgelegt, daß für den Fall, daß trotz Umgruppierung ... in die Anlage 1 d ein Betriebsübergang ... gemäß § 613 a BGB stattfindet, diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Abfindung zusteht. Hierdurch soll die Bereitschaft zur Auslagerung der betroffenen Bereiche in diakonischen Einrichtungen nochmals verhindert werden. ...

Zu 9. Damit entsprechen die Monatsvergütungen ... denen, die in den entsprechenden gewerblichen Tarifen gezahlt werden. ...

Hinsichtlich der Einzelheiten des Rundschreibens und der Anlage 18 AVR wird auf Bl. 295-319 d.A. Bezug genommen.

Seit dem 1. September 1998 zahlt die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach der Berufsgruppeneinteilung W. Sie hat sie zunächst nach der Vergütungsgruppe W 2 vergütet. Die Tätigkeit der Klägerin ist - wie in der Berufungsinstanz unstreitig geworden ist - nach dieser Berufsgruppeneinteilung nach der Vergütungsgruppe W 4 (Tätigkeiten, für die eingehende Einarbeitung nötig ist, nach vierjähriger Bewährung) zu bewerten. Das letzte Gehalt der Klägerin in der Vergütungsgruppe H 3 a betrug 1.770,05 € brutto. Das Grundgehalt in der Vergütungsgruppe W 4 betrug 1.369,44 €. Im Oktober 2000 erhielt die Klägerin ein Grundgehalt von 1.411,90 € brutto zuzüglich einer Zulage von 379,38 € brutto, insgesamt somit 1.791,28 € brutto. Sie verdiente damit 70,13 € brutto weniger als bei einer weiter nach der Vergütungsgruppe H 3 a gezahlten Vergütung.

Die Klägerin macht im Berufungsrechtszug vorrangig geltend, die Neuregelung der Vergütung durch die Einfügung der Berufsgruppeneinteilung W in die AVR DW EKD sei auf ihr Dienstverhältnis nicht anzuwenden. Vielmehr seien die für die Konföderation der evangelischen Kirche in Niedersachsen geltenden AVR anzuwenden, die nach wie vor auch für die Mitarbeiter/innen ohne abgeschlossene Ausbildung eine Vergütung nach der Berufsgruppeneinteilung H vorsehen.

Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig und die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Oldenburg sind in der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zusammengeschlossen. Am 1. Oktober 1998 trat das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung des Arbeitsrechts für Einrichtungen der Diakonie vom 11. Oktober 1997 (Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie - ARRGD) in Kraft. § 1 ARRGD bestimmt:

(1) Einrichtungen der Diakonie im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Diakonischen Werke der beteiligten Kirchen der Konföderation sowie die ihnen angeschlossenen rechtlich selbständigen Rechtsträger mit ihren Einrichtungen und Diensten.

(2) Dieses Kirchengesetz gilt für alle Einrichtungen der Diakonie, soweit sie sich diesem Kirchengesetz angeschlossen haben. ...

Die gemäß § 2 ARRGD für die Einrichtungen der Diakonie im Sinne des ARRGD am 1. Januar 1998 gebildete Arbeitsrechtliche Kommission hat Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation (künftig: AVR-K) entwickelt und zum 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. Die AVR-K gelten gemäß § 1 a Abs. 1 AVR-K

- in den Gebieten der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen,

- für diakonische Rechtsträger mit allen ihren Einrichtungen, auf die das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Diakonie (ARRGD) Anwendung findet,

- für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit denen die AVR-K einzelvertraglich vereinbart sind oder für die die AVR-K aufgrund einer Dienstvereinbarung gelten.

Für Arbeitsverhältnisse, für die im Arbeitsvertrag auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AVR-EKD) Bezug genommen wird, sind die AVR-K die gliedkirchlich-diakonische Arbeitsrechtsregelung im Sinne des § 1 a Abs. 1 und 2 AVR-EKD in der Fassung vom 1.7.1997.

§ 1 a AVR DW EKD bestimmte in der Fassung vom 1. Juli 1997:

(1) Die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) gelten für alle Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind und die die Anwendung der AVR mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienstvertraglich vereinbaren.

(2) Ist für den Bereich eines oder mehrerer gliedkirchlich-diakonischer Werke eine Arbeitsrechtliche Kommission gebildet, gelten die AVR nach Maßgabe der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. ...

Durch Beschluss der AK DW EKD vom 3./4. Mai 2001 wurde § 1a AVR DW EKD folgender Absatz angefügt:

(3) Abs. 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechts fällt, weil

...

c) sie nicht dem Arbeltsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer entsprechenden Ordnung des gliedkirchlich diakonischen Werkes unterfällt.

Zur Begründung der Einfügung dieses Absatzes führte die AK DW EKD aus, dass in dem ARRGD bestimmt sei, dass das Recht der Arbeitsrechtlichen Kommission von Niedersachsen nur anzuwenden sei, wenn es die Einrichtung selbst entscheidet und mit ihrer Mitarbeitervertretung eine Dienst-Vereinbarung über die Anwendung der AVR-K abschließe. Liege eine solche Dienstvereinbarung nicht vor, gälten daher wie in der Vergangenheit die AVR DW EKD direkt.

Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ist gliedkirchlich-diakonisches Werk im Sinne von § 1 a Abs. 2 AVR. Die Beklagte hat sich dem ARRGD nicht angeschlossen. Sie hat auch keine Dienstvereinbarung über die Anwendung der AVR-K abgeschlossen und auch die Geltung der AVR-K mit den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern nicht einzelvertraglich vereinbart.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beschluss der AK DW EKD vom 16. Juli 1998 sei formnichtig, weil sie nach dem Rücktritt eines Mitglieds nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei. Die Änderung der AVR DW EKD verletze den Gleichheitsgrundsatz, weil fast ausschließlich weibliche Mitarbeiter in die gestrichenen Vergütungsgruppen eingruppiert seien. Jedenfalls stehe ihr eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe W 4 zu.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 31. August 1998 hinaus Vergütung nach der Vergütungsgruppe H 3 a der AVR DW EKD zu zahlen

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. September 1998 Vergütung nach den Sätzen der Vergütungsgruppe W 4 der AVR DW EKD zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 17. September 1999 nur dem Hilfsantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nur noch die Klägerin. Das Urteil ist ihr am 2. November 1999 zugestellt worden. Sie hat Berufung eingelegt am 2. Dezember 1999 und diese nach Fristverlängerung bis zum 3. Februar 2000 am 3. Februar 2000 begründet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, aus der Regelung des § 1 a Abs. 1 Ua. 2 AVR-K ergebe sich, dass für alle diakonischen Rechtsträger in Niedersachsen und damit auch für die Beklagte die AVR-K Anwendung fänden. Hilfsweise macht sie geltend, die Beklagte habe von der dienstvertraglich vereinbarten Vergütung nur durch Änderungsvertrag oder Änderungskündigung abweichen können. Jedenfalls müsse die Beklagte darlegen, dass der Beschluss der AK DW EKD ordnungsgemäß zustande gekommen und von der im Bereich der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission übernommen worden sei. Sie hält die Einführung der Berufsgruppeneinteilung W für unwirksam, weil dadurch weibliche Arbeitnehmer mittelbar diskriminiert würden. Von dieser Regelung seien weit überwiegend Frauen betroffen. Es sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass von der Änderung der Vergütung nur die Kräfte ohne abgeschlossene Ausbildung betroffen seien. Die Gefahr der Auslagerung der Wirtschaftsbereiche diakonischer Einrichtungen könne allenfalls eine Änderung der Vergütung aller in den Wirtschaftsbereichen tätigen Arbeitnehmer rechtfertigen. Sofern die W-Vergütungsregelung unwirksam sei, habe die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 8 (allgemeine Eingruppierungsmerkmale).

Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 142-146 d.A.) sowie auf ihre Schriftsätze vom 1. August 2000 (Bl. 205-209 d.A.), 7. August 2000 (Bl. 234-236 d.A.), 18. Oktober 2000 (Bl. 259-261 d.A.), 25. Juli 2001 (Bl. 266 f. d.A.) sowie vom 13. November 2002 (Bl. 338-343 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 17. September 1999 - 3 Ca 38/99 E - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den 1. September 1998 hinaus Vergütung nach Vergütungsgruppe H 3 a AVR-K zu zahlen und die sich ergebenden monatlichen Differenzbeträge mit 4%, seit dem 1. Mai 2000 mit 5% über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. September 1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII AVR-K zu zahlen und die sich ergebenden monatlichen Differenzbeträge mit 4%, seit dem 1. Mai 2000 mit 5% über dem jeweiligen Basiszins zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Einführung des neuen Vergütungssystems seit dem 1. September 1998 für wirksam.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG a.F., §§ 518, 519 ZPO a.F.). Sie ist jedoch unbegründet. Die Beklagte vergütet die Klägerin zu Recht nach der Berufsgruppeneinteilung W der AVR DW EKD.

A. Auf das Dienstverhältnis der Parteien finden die AVR-K, die auch für Mitarbeiter/innen in Wirtschafsbereichen ohne abgeschlossene Ausbildung eine Vergütung nach der Berufsgruppeneinteilung H vorsehen, keine Anwendung.

I. Der Geltungsbereich der AVR-K wird abschließend durch § 1 a Abs. 1 Ua. 1 AVR-K bestimmt. Die dort aufgeführten Voraussetzungen für die Geltung der AVR-K sind nicht erfüllt. Die Beklagte ist dem ARRGD nicht beigetreten. Es findet deshalb auf sie keine Anwendung. Sie hat auch keine Dienstvereinbarung über die Anwendung der AVR-K abgeschlossen und auch die Geltung der AVR-K mit den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern nicht einzelvertraglich vereinbart.

II. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus § 1 a Abs. 1 Ua. 2 AVR-K nicht, dass für alle diakonischen Rechtsträger in Niedersachsen die AVR-K Anwendung finden.

1. § 1 a Abs. 1 Ua. 2 AVR-K enthält keine über § 1 a Abs. 1 Ua. 1 AVR-K hinausgehende eigenständige Regelung des Geltungsbereichs der AVR-K. Vielmehr wird dadurch lediglich klargestellt, dass dann, wenn die AVR-K aufgrund von § 1 a Abs. 1 Ua. 1 AVR-K ohnehin gelten, sie und nicht die AVR DW EKD die maßgebliche Arbeitsrechtsregelung auch dann sind, wenn im Arbeitsvertrag auf die AVR DW EKD Bezug genommen ist. Die Norm regelt also im vorliegenden Zusammenhang nur die Kollision von AVR-K und AVR DW EKD bei diakonischen Rechtsträgern, die dem ARRGD beigetreten sind und für die daher die AVR-K gelten.

Dies ergibt sich aus der in § 1 a Abs. 1 Ua. 2 AVR-K in Bezug genommenen Regelung des § 1 a Abs. 2 AVR DW EKD. Danach gelten die AVR bei Bildung einer Arbeitsrechtlichen Kommission im Bereich eines gliedkirchlich-diakonischen Werkes "nach Maßgabe" der gliedkirchlich-diakonischen Arbeitsrechtsregelung. Diese Norm ist Folge des grundsätzlichen Vorrangs gliedkirchlichen Rechts. In den Gebieten, in denen Arbeitsrechtliche Kommissionen gebildet sind, gelten demnach die AVR nach Maßgabe der in diesen Kommissionen gefassten Beschlüsse. Aufgrund der Regelung des § 1 a Abs. 2 AVR DW EKD werden die Arbeitsrechtsregelungen der gliedkirchlichen Arbeitsrechtlichen Kommissionen unmittelbar Bestandteil des Dienstvertrages, ohne dass die Dienstverträge, in denen auf die AVR DW EKD Bezug genommen ist, geändert werden müssen (Scheffer/Mayer, AVR, 3. Aufl., Stand Oktober 1999, § 1 a, Anm. 2).

Dies stellt § 1 a Abs. 1 Ua. 2 AVR-K klarstellend fest.

Allerdings gilt dies nur, soweit die einzelnen Rechtsträger an der Bildung der gliedkirchlichen Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligt sind und durch sie repräsentiert werden. Andernfalls würden die Grundsätze des "Dritten Weges", wonach die allgemeinen Vertragsbedingungen durch paritätisch besetzte Kommissionen festgelegt werden, verletzt. Eine Einrichtung unterfällt also jeweils nur den Beschlüssen solcher Arbeitsrechtlicher Kommissionen, an deren Bildung sie beteiligt war (vgl. LAG Niedersachsen, 6.3.2002, 6 Sa 603/01 B, juris <II 1>).

§ 1 a Abs. 1 Ua. 2 AVR-K stellt also lediglich klar, dass im Zuständigkeitsbereich der aufgrund des ARRGD gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission die von dieser Kommission gefassten Beschlüsse die maßgebliche Arbeitsrechtsregelung sind. Zuständig ist diese Arbeitsrechtliche Kommission jedoch nur für solche diakonischen Rechtsträger, die dem ARRGD beigetreten sind (§ 1 Abs. 2 ARRGD). Nur für die Dienstverhältnisse der bei diakonischen Rechtsträgern, die dem ARRGD beigetreten sind, beschäftigten Mitarbeiter/innen sind demnach ungeachtet der einzelvertraglich vereinbarten Geltung der AVR DW EKD die AVR-K für die Ausgestaltung der Rechtsbeziehung maßgeblich (i. E. ebenso LAG Niedersachsen, a.a.O.; VG für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, 7.6.2001, I-0124/F1-01, Bl. 274-277 d.A. <II 3 d.Gr.>).

2. Diese Auslegung wird bestätigt durch den im Mai 2001 in § 1 a AVR DW EKD eingefügten dritten Absatz, wonach der Beitritt zum ARRGD Voraussetzung für die Anwendung der AVR-K als gliedkirchlich-diakonischer Arbeitsrechtsregelung ist. Dieser Absatz soll nach der Begründung der AK DW EKD die Rechtslage nicht neu regeln, sondern nur klarstellen.

B. Die Streichung der Berufsgruppeneinteilung H für Mitarbeiter/innen ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und ihre Ersetzung durch die Berufsgruppeneinteilung W ist wirksam.

I. Der Beschluss der AK DW EKD vom 16. Juli 1998 begegnet keinen formellen Bedenken.

1. Der Umstand, dass die Vertreter der Mitarbeiter durch große Verbände und nicht wie vor 1998 durch Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen entsandt werden, ändert an der paritätischen Besetzung der AK DW EKD, ihrer Unabhängigkeit und damit an der Verbindlichkeit ihrer Beschlüsse für das Dienstverhältnis der Klägerin nichts (vgl. BAG, 15.11.2001, 6 AZR 88/01, NZA 2002, S. 1055 (Leitsatz) <I 3 a d.Gr.>).

2. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass die AK DW EKD bei Fassung des Beschlusses vom 16. Juli 1998 nicht ordnungsgemäß besetzt war. Für die rechtsvernichtende Einwendung der Formnichtigkeit trifft die Klägerin die Darlegungslast. Der Beklagten obliegt keine sekundäre Behauptungslast. Eine solche Verpflichtung, dem eigentlich darlegungs- und beweispflichtigen Prozessgegner eine ordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die außerhalb der Wahrnehmung des Prozessgegners liegenden Umstände zu ermöglichen, besteht nur, wenn die nicht darlegungs- und beweispflichtige Partei nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen als der Prozessgegner besitzt (Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, 2002, Vor § 284, Rn. 34).

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil die Beschlüsse der AK DW EKD nicht aus der Sphäre der Beklagten herrühren und sie den Beschlüssen der paritätisch besetzten AK DW EKD nicht näher steht als die Klägerin.

Die Klägerin hat ihrer Darlegungslast durch die bloße Behauptung, ein Mitglied der AK DW EKD sei vor der Beschlussfassung zurückgetreten, nicht genügt. Sie hätte näher darlegen müssen, inwieweit dadurch die ordnungsgemäße Beschlussfassung berührt worden ist, insbesondere, inwieweit kein Ersatzmitglied an der Beschlussfassung mitgewirkt hat und der Kommission die Beschlussfähigkeit fehlte. Tatsächlich ergibt sich aus dem von der Klägerin eingereichten Beschluss der III. Diakonischen Kammer der Schlichtungsstelle vom 17. Januar 2000 (D III 7/98, Bl. 237-249 d.A.), dass eine Unterbesetzung bei der Beschlussfassung nicht vorlag (2.5 d.Gr.).

II. Der Beschluss der AK DW EKD vom 16. Juli 1998 bedurfte keiner Übernahme durch die aufgrund des ARRGD gebildete Arbeitsrechtliche Kommission. Vielmehr galten, wie dargelegt, für die Beklagte mangels Beitritt zum ARRGD ausschließlich die AVR DW EKD (§ 1 a Abs. 1 AVR DW EKD). Der Beschluss der AK DW EKD vom 16. Juli 1998 wurde aufgrund der Bezugnahme auf die AVR in ihrer jeweiligen Fassung im Dienstvertrag vom 4. Juni 1981 unmittelbar Bestandteil des Arbeitsvertrages, sobald der Beschluss durch Veröffentlichung im Rundschreiben Nr. 463 (Bl. 295 d.A.) wirksam geworden war. Daraus folgt zugleich, dass keine Änderungskündigung erforderlich war, um die Vergütung der Klägerin abzusenken.

III. Der Beschluss der AK DW EKD begegnet keinen inhaltlichen Bedenken.

1. Das BAG hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 ausgeführt, dass die Einführung der Berufsgruppeneinteilung W sowohl am Maßstab des § 319 BGB gemessen als auch nach den für die Inhaltskontrolle für Tarifverträgen geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Diesen Ausführungen (I 4 d.Gr.>) schließt sich die Kammer an und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Klägerin hat keine neuen, vom BAG nicht berücksichtigten Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer anderen Beurteilung der Vergütungsabsenkung Anlass gäben.

Prüfungsmaßstab ist allein die offenbare Unbilligkeit der Vergütungsabsenkung beziehungsweise ein darin liegender Verfassungsverstoß. Beides scheidet bereits dann aus, wenn - wie hier - die Vergütungsabsenkung für eine Gruppe von Beschäftigten erfolgt, die aufgrund ihrer Hilfsfunktion einem besonderen Risiko einer Auslagerung ausgesetzt ist und diese Maßnahme nicht von vornherein ungeeignet ist, Dienstgeber von Auslagerungen abzuhalten (vgl. BAG, a.a.O. <I 4 a bb d.Gr.>). Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sind also Sicherungsmaßnahmen zum tatsächlichen Erhalt der Arbeitsplätze durch die Absenkung der Vergütung für die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der AK DW EKD vom 16. Juli 1998 nicht erforderlich. Soweit die Klägerin auf die Ausführungen der III. Diakonischen Kammer der Schlichtungsstelle im Beschluss vom 17. Januar 2000 (Bl. 237-249 d.A., dort 2.13) verweist, hat die Schlichtungsstelle einen anderen Prüfungsmaßstab als den von den staatlichen Gerichten zu Grunde zu legenden angewandt.

2. Die Vergütungsabsenkung verletzt auch nicht das Gebot gleichen Entgelts für Männer und Frauen (Art. 141 <ex 119) EGV). Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts liegt nicht vor, weil die Unterscheidung des Beklagten nicht an das Geschlecht anknüpft. Auch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts scheidet aus. Eine für Männer und Frauen in gleicher Weise geltende Regelung enthält nur dann eine verbotene mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben (stRspr seit EuGH, 13.5.1986, Rs 170/84 - EuGHE 1986, 1607). Die Vergütungsabsenkung ist durch solche objektive Faktoren gerechtfertigt, so dass dahinstehen kann, ob die Beklagte beziehungsweise die AK DW EKD als kirchliche Arbeitgeber überhaupt zu den Normadressaten des Art. 141 EGV gehören.

a) In die Prüfung, ob eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, sind die Personen einzubeziehen, auf die sich das untersuchte Kriterium auswirken kann. Zu vergleichen ist die Gruppe derjenigen, die durch die Anwendung des überprüften Kriteriums belastet wird, mit der Gruppe derjenigen, die durch dessen Anwendung begünstigt beziehungsweise nicht belastet wird (ErfK-Schlachter, 3. Aufl., 2003, § 611 a BGB, Rn. 15 m.w.N.). Das ist hier die Gruppe der in den Wirtschaftsbetrieben der Diakonie beschäftigten Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, deren Vergütung in die Berufsgruppeneinteilung W überführt und dadurch abgesenkt worden ist, im Vergleich zur Gruppe der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung, die weiterhin nach der Berufsgruppeneinteilung H vergütet werden und keine Vergütungsabsenkung hinnehmen mussten.

Für die weitere Prüfung kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass in der nachteilig betroffenen Gruppe der Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung deutlich mehr Frauen als Männer beschäftigt sind.

b) Die Vergütungsabsenkung ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts zu tun haben.

aa) Ein die unterschiedliche Behandlung der Geschlechter rechtfertigender Grund ist dann gegeben, wenn die unterschiedliche Behandlung einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dient, für die Erreichung der unternehmerischen Ziele geeignet und nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist (BAG, 23.1.1990, 3 AZR 58/88, AP Nr. 7 zu § 1 BetrAVG Gleichberechtigung <B II 3 a d.Gr.>; vgl. auch EuGH, 26.9.2000, Rs.C-322/98, NZA 2000, S. 1155 <Rdnr. 30> - Kachelmann). Die Differenzierungskriterien müssen also sachangemessen sein, dürfen nicht auf das Geschlecht bezogen sein und müssen verhältnismäßig angewandt werden (ErfK-Schlachter, a.a.O. <Rdnr. 17).

bb) An diesem Maßstab gemessen, ist die Vergütungsabsenkung für die Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung gerechtfertigt.

(1) Die AK DW EKD verfolgte mit der Vergütungsabsenkung ein legitimes unternehmerisches Bedürfnis.

Die Vergütungsabsenkung dient dem Ziel, die Arbeitsplätze in den Wirtschaftsbereichen der diakonischen Einrichtungen, die vor 1998 vermehrt ausgelagert oder fremdvergeben wurden, zu erhalten. Dazu war nach Auffassung der paritätisch besetzten AK DW EKD eine Anpassung der Vergütungsstruktur in diesem Bereich an die der gewerblichen Wirtschaft erforderlich. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung zur Anlage 18 im Beschluss der AK DW EKD vom 16. Juli 1998. Die AK DW EKD sah gerade die Vergütung der Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung als im Vergleich zur freien Wirtschaft überhöht an und hat deshalb die Vergütung (nur) in diesem Bereich auf das Niveau der gewerblichen Tarife abgesenkt, wie sie in Ziffer 9 des Beschlusses vom 16. Juli 1998 festgehalten hat.

(2) Die Vergütungsabsenkung war zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet und erforderlich.

Aus den Tätigkeitsbeispielen der Vergütungsgruppen 1-3 der Berufsgruppeneinteilung H ergibt sich, dass es sich um Tätigkeiten im Haus-, Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien, Nähstuben oder ähnlichen Wirtschaftsbetrieben der diakonischen Einrichtungen handelt. Dabei handelt es sich, worauf schon das BAG (15.11.2000 <I 4 a bb d.Gr.>) hingewiesen hat, in der Tat um reine Hilfsfunktionen, die angesichts des im Vergleich zur freien Wirtschaft deutlich höheren Vergütungsniveaus in besonderem Maße der Gefahr der Auslagerung unterliegen. Dies gilt um so mehr, als diese Tätigkeiten nicht in den Kernbereich des diakonischen Auftrags fallen. Durch die Absenkung des Vergütungsniveaus auf das der freien Wirtschaft wird den Einrichtungen der Diakonie die Möglichkeit eröffnet, ihren Wirtschaftsbetrieben eine mit der freien Wirtschaft vergleichbare Kostenstruktur zu geben und diese daher selbst weiterhin zu unterhalten. Jedenfalls wird durch die Vergütungsabsenkung der Anreiz gesenkt, durch Auslagerung die Kosten zu senken (vgl. BAG, a.a.O.).

Ein milderes Mittel als die Absenkung der Vergütung der von der Gefahr der Auslagerung besonders betroffenen Beschäftigungsgruppen ist nicht erkennbar. Soweit die Klägerin auf die Möglichkeit hinweist, auch die Vergütung der in den Wirtschaftsbetrieben tätigen Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung abzusenken, lag die Vergütung dieser Arbeitnehmer nach der Beurteilung der paritätisch besetzten AK DW EKD nicht über dem Vergütungsniveau vergleichbarer Arbeitnehmer in der freien Wirtschaft und trug daher zur überhöhten Kostenstruktur der Wirtschaftsbetriebe nicht bei.

(3) Die Vergütungsabsenkung gerade und nur für die Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung ist auch verhältnismäßig angewandt worden. Diese Arbeitnehmer erhalten eine Besitzstandszulage, die nur allmählich abgeschmolzen wird und nehmen jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 auch noch zu 50% an allgemeinen Vergütungserhöhungen teil (§ 2 Abs. 1 Ua. 2 Satz 3 Anlage 18 AVR). Dadurch wird jedenfalls eine Absenkung des zuletzt erzielten Verdienstes verhindert und den betroffenen Arbeitnehmern in den auf die Einführung der Berufsgruppeneinteilung W folgenden fünf Jahren noch eine - wenn auch moderate - Einkommenserhöhung ermöglicht. Der Verlust des sozialen Besitzstands für die betroffenen Arbeitnehmer ist also erheblich abgefedert.

C. Der Hilfsantrag ist gegenstandslos, weil die Einführung der Berufsgruppeneinteilung W wirksam ist. Die Klägerin macht den Hilfsantrag, wie sich aus ihren Ausführungen auf S. 6 des Schriftsatzes vom 13. November 2002 (Bl. 343 d.A.) ergibt, nur für den Fall geltend, dass die Berufsgruppeneinteilung W unwirksam ist und wegen der Streichung der Berufsgruppeneinteilung H die Kammer keine Möglichkeit sehen würde, die Beklagte zur Zahlung der (gestrichenen) Vergütung nach der Vergütungsgruppe H 3 a AVR DW EKD zu verurteilen.

D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revisions- und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Die Revisionsschrift, die Revisionsbegründungsschrift und die sonstigen wechselseitigen Schriftsätze im Revisionsverfahren sollen 7-fach- für jeden weiteren Beteiligten ein Exemplar mehr - eingereicht werden.

Ende der Entscheidung

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