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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 10 Sa 626/02
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 102
1.

Eine Tätlichkeit gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung auch eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers, weil der Arbeitnehmer dadurch zeigt, dass er den Arbeitgeber missachtet und dadurch dessen Autorität untergräbt.

2.

Das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats ist abgeschlossen, wenn dieser - ordnungsgemäß vertreten - mündlich die Zustimmung zur Kündigung erklärt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter des Betriebsrats bei Abgabe der mündlichen Zustimmungserklärung eine schriftliche Stellunnahme des Betriebsrats ankündigt, sofern diese die bereits mündlich erteilte Zustimmung nur noch einem schriftlich fixieren soll.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

10 Sa 626/02

Verkündet am: 27. September 2002

In dem Rechtsstreit

hat die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Spelge und die ehrenamtlichen Richter Kamphausen und Hoffmeister

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 28.03.2002 - 1 Ca 292/01 - wird kostenpflichtig nach einem Wert von 5.322,03 € zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer auf Tätlichkeiten der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten gestützten außerordentlichen Kündigung. Das Arbeitsgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 06.12.2001, auf den Bezug genommen wird (Bl. 56 d. A.), Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W und A. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 08.03.2002 (Bl. 77 bis 80 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat aufgrund dieser Beweisaufnahme durch das angegriffene Urteil vom 28.03.2002, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Würdigung dieses Vorbringens sowie der Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht Bezug genommen", wird, die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 29.04.2002 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.07.2002 am 03.07.2002 begründet hat.

Die Klägerin macht geltend, es liege kein tätlicher Angriff von einer Schwere vor, der die außerordentliche Kündigung rechtfertige. Es habe lediglich eine gegenseitige körperliche Auseinandersetzung stattgefunden, wobei die körperliche Attacke vom Geschäftsführer der Beklagten ausgegangen sei. Die Klägerin habe sich zudem wegen der Animositäten der Geschäftsführung der Beklagten seit Jahren in fachärztlicher Behandlung befunden. Ihr Gemütszustand sei daher angegriffen gewesen. Insoweit verweist sie auf eine Bescheinigung vom 04.07.2001, wonach sie an einer depressiven Verstimmung leide. Ihr Zustand sei dem Geschäftsführer der Beklagten bekannt gewesen, dem es ausschließlich darum gegangen sei, sie aus dem Betrieb zu entfernen. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten die Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der Faust, sondern mit der flachen Hand geschlagen haben solle. Dies begründe Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Insgesamt sei daher allenfalls eine Abmahnung gerechtfertigt.

Auch die Betriebsratsanhörung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Betriebsratsmitglieder hätten sich eine schriftliche Stellungnahme vorbehalten. Die Geschäftsführung der Beklagten habe daher nicht von einer abschließenden mündlichen Stellungnahme ausgehen dürfen. Ohnehin differierten die Aussagen der Zeugen, wer seitens des Betriebsrates die Geschäftsführung mündlich informiert habe. Auch die Unterrichtung des Betriebsrates sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die beiden vom Arbeitsgericht vernommenen Betriebsratsmitglieder hätten nicht bestätigt, dass die Klägerin den Geschäftsführer mit der Faust geschlagen habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 28.03.2002 -1 Ca 292/01 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.05.2001 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 151 bis 154 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64, 66 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.05.2001 hat das Arbeitsverhältnis mit dem 11.05.2001 beendet. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

I.

Der Beklagten war es unzumutbar, aufgrund des Vorfalls vom 10.05.2001 das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.11.2001 fortzusetzen (§ 626 Abs. 1 BGB). Dies hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher, sorgfältiger und voll inhaltlich zutreffender Begründung entschieden.

1.

Das Arbeitsgericht hat seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrundegelegt.

Die Klägerin hat den Geschäftsführer der Beklagten am 10.05.2001 wegen der in Aussicht stehenden Abmahnung aufgrund des Vorfalls vom 04.05. 2001 aufgesucht. Der Geschäftsführer der Beklagten lehnte ein Gespräch mit ihr ab, weil er keine Zeit hatte, und verwies die Klägerin auf einen späteren Zeitpunkt. Er forderte sie in ruhigem Ton auf, sein Büro zu verlassen. Die Klägerin weigerte sich, dies zu tun. Der Geschäftsführer der Beklagten versuchte daraufhin vergeblich, die Klägerin samt dem Stuhl, auf dem sie saß, aus seinem Büro zu ziehen. Er berührte dabei die Klägerin nicht, sondern fasste lediglich die Lehne des Stuhles an. Er ging anschließend auf den Flur, um so das Gespräch zu beenden. Die Klägerin folgte ihm, ging plötzlich auf ihn zu und schlug ihn mit der flachen Hand im Schulterbereich auf den Brustkorb. Dann fassten sich die Klägerin und der Geschäftsführer der Beklagten an den Armen an, bis die Zeugin W dazwischenging.

2.

Die Kammer legt ihrer Entscheidung ebenfalls diesen Sachverhalt zugrunde.

Er ergibt sich aus der Aussage der Zeugin W, der das Arbeitsgericht Glauben geschenkt hat. Angriffe auf die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin enthält die Berufung nicht. Anlass zur erneuten Vernehmung der Zeugin bestand daher für die Kammer nicht (vgl. BAG, ständige Rechtsprechung, zuletzt 06.12.2001, 2 AZR 396/00, NZA 2002, S. 732 <B III 2 b aa der Gründet.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorträgt, der Beweisaufnahme sei zu entnehmen, dass die körperliche Attacke vom Geschäftsführer der Beklagten ausgegangen sei, und dafür das Betriebsratsmitglied V als Zeugin benannt hat, gibt auch dieser Vortrag der Kammer keinen Anlass, in eine Beweisaufnahme einzutreten. Entgegen der Behauptung der Klägerin ergibt sich aus der Beweisaufnahme nicht, dass die körperliche Attacke vom Geschäftsführer der Beklagten ausgegangen sei. Nach der ausdrücklichen Bekundung der Zeugin W hat der Geschäftsführer der Beklagten lediglich versucht, die Klägerin nebst dem Stuhl, auf dem sich saß, aus dem Zimmer zu ziehen. Er hat sie dabei nicht einmal berührt. Dem Beweisangebot der Klägerin für ihren Vortrag musste die Kammer nicht nachgehen. An dem Gespräch zwischen Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten hat die benannte Zeugin V unstreitig nicht teilgenommen. Auch die Zeugin W hat ausdrücklich bekundet, dass außer der Klägerin, dem Geschäftsführer der Beklagten und ihr selbst bei diesem Gespräch niemand anwesend war (Bl. 77/ 77R d. A.). Die Zeugin V kann daher offenkundig die in ihr Wissen gestellte Behauptung nicht bestätigen. Sie ist ein ungeeignetes Beweismittel, das vom Gericht nicht gehört werden muss (vgl. BGH, 17.02.1970, III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 <260>).

3.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung.

a)

Tätlichkeiten sind an sich geeignet, einen Grund für eine außerordentliche Kündigung zu bilden (vgl. BAG, -12.01.1995, 2 AZR 456/94, RzK I 6 g Nr. 22 <B III 2 der Gründe>).

b)

Auch die Interessenabwägung ergibt im konkreten Fall kein anderes Ergebnis.

Die Klägerin hat den Geschäftsführer der Beklagten am 10.05.2001 grundlos attackiert. Dieser hatte in sachlichem Ton ein Gespräch vorerst verweigert und die Klägerin auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Die Klägerin weigerte sich hartnäckig, der berechtigten Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten, sein Büro zu verlassen, Folge zu leisten. Der Versuch des Geschäftsführers der Beklagten, die Klägerin samt dem Stuhl, auf dem sie saß, aus seinem Büro herauszuziehen, war Ausdruck seiner Hilflosigkeit, mit der Hartnäckigkeit umzugehen, mit der die Klägerin ihr Anliegen auf Entfernung der Abmahnung vortrug. Als der Versuch, die Klägerin aus dem Büro zu ziehen, gescheitert war, wollte der Geschäftsführer der Beklagten die Konfrontation durch Weggehen beenden. In dieser Situation hat die Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten mit der flachen Hand auf den Brustkorb geschlagen. Die Tätlichkeit ging eindeutig von ihr aus. Dabei ist für die Kammer unerheblich, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Schlag lediglich mit der flachen Hand und nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, mit der Faust erfolgt ist. Ebenso ist für die Kammer unerheblich, dass angesichts der Gewichts- und Größenunterschiede zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten diese nicht in der Lage war, diesem erheblichen körperlichen Schaden zuzuführen. Allein entscheidend für die Kammer ist nicht der mögliche Eintritt einer Verletzung, sondern die Tatsache, dass die Klägerin ihren Vorgesetzten angegriffen, dar durch ihre Missachtung seiner Vorgesetztenstellung gezeigt und ein hohes Ausmaß an Aggressivität bewiesen hat. Auch wenn die Klägerin erregt war, weil sie wegen des Vorfalls vom 04.05.2001 eine Abmahnung zu erwarten hatte, gab ihr dies nicht das Recht, den Geschäftsführer der Beklagten grundlos anzugreifen.

Der Hinweis der Klägerin auf ihren Gemütszustand infolge einer jahrelangen zermürbenden Auseinandersetzung mit dem Geschäftsführer der Beklagten, der beabsichtigt habe, sie aus dem Betrieb zu entfernen, ist viel zu unbestimmt, um der Kammer ausreichende Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass das Verhalten der Klägerin aus Krankheitsgründen oder unter dem Gesichtspunkt der Schuldausschließung milder zu werten wäre. Die Klägerin verweist als Beleg für den von ihr behaupteten Gesundheitszustand in der Berufungsinstanz lediglich auf eine Bescheinigung ihres behandelnden Arztes vom 04. 07.2001 (Bl. 143 d. A.). Diese enthält zum einen nur die völlig vage Diagnose einer "depressiven Verstimmung" und bezieht sich zum anderen ausschließlich auf die Zeit nach dem 04.07.2001, also auf einen Zeitraum etwa zwei Monate nach dem Vorfall, der Anlass zur streitbefangenen Kündigung gab.

Die Klägerin hat durch das von ihr am 10.05.2001 gezeigte Verhalten die Autorität des Geschäftsführers der Beklagten erheblich in Frage gestellt.

Dies ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Betriebsrats vom 11.05. 2001, wonach die Autorität der Geschäftsführung durch die Äußerung und das Verhalten untergraben und der Betriebsrat schon mehrfach angesprochen worden sei, was die Klägerin sich noch erlauben dürfe, ohne dass dies Konsequenzen für sie habe (Bl. 82 d. A.). Ein derartiges Verhalten muss der Arbeitgeber nicht sanktionslos hinnehmen, sondern darf darauf eine außerordentliche Kündigung stützen (vgl. BAG a.a.O.).

Auch im Hinblick auf den hohen sozialen Besitzstand der Klägerin war angesichts der vorstehend dargelegten Umstände bei einer Gesamtabwägung es der Beklagten nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen, zumal die Klägerin bereits kurz zuvor den Geschäftsführer der Beklagten erheblich beleidigt hatte. Auch darauf hat das Arbeitsgericht bereits hingewiesen.

4.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Abmahnung keine ausreichende Sanktion für das von ihr am 10.05.2001 gezeigte Verhalten. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung begeht, deren Rechtswidrigkeit ihm erkennbar ist und deren Hinnähme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, ständige Rechtsprechung, vgl. nur 10.02.1999, 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969). Bei Anlegung dieses Maßstabes war eine Abmahnung hier entbehrlich. Die Kammer macht sich diesbezüglich die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

II.

Die Betriebsratsanhörung ist ordnungsgemäß erfolgt. Die Kündigung ist daher auch nicht gemäß § 102 BetrVG unwirksam.

1.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht hat die Beklagte die Kündigung erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens ausgesprochen. Dabei kann nach der von der Kammer geteilten Auffassung des Arbeitsgerichts dahinstehen, ob der Beklagten in dem Moment, als sie das Kündigungsschreiben am 11.05.2001 der Arbeitnehmerin V zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin übergab, bereits die schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats vom 11.05.2001 (Bl. 82 d. A.) vorlag. Das Anhörungsverfahren war bereits durch die mündlich erteilte Zustimmung des Betriebsrats am 10.05.2001 abgeschlossen.

Am 10.05.2001 hat der Betriebsrat eindeutig erklärt, dass er der Kündigung zustimme. Das ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Betriebsratsmitglieder W und A. Der von der Klägerin in der Berufungsbegründung herangezogene Widerspruch in den Aussagen dieser beiden Zeuginnen, wer der Beklagten diese Zustimmung überbracht hat, besteht tatsächlich nicht. Auch die Zeugin A hat nämlich gegen Ende ihrer Aussage bekundet, dass sie selbst als Vorsitzende des Betriebsrates noch am Donnerstag, also dem 10.05.2001, der Beklagten erklärt habe, der Betriebsrat stimme der Kündigung zu (Bl. 79 R unten d. A.). Aus der ebenfalls von der Zeugin A bekundeten Ankündigung einer schriftlichen Stellungnahme am 10.05.2001 musste der Geschäftsführer der Beklagten angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht schließen, dass das Anhörungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr ergibt sich aus den Gesamtumständen, dass der Betriebsrat lediglich ein Protokoll des bereits gefassten und der Beklagten mitgeteilten Zustimmungsbeschlusses verfassen wollte, um sich abzusichern. Das hat der Geschäftsführer der Beklagten ausweislich seiner Erklärung zu Protokoll des Arbeitsgerichts am 08.03.2002 so verstanden. So war es auch gemeint, wie die am 11.05.2001 verfasste Stellungnahme des Betriebsrats belegt. Da die Beklagte angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles Bedenken oder gar einen Widerspruch des Betriebsrats nicht zu erwarten hatte, war bereits mit der mündlich erteilten Zustimmung, ungeachtet der Ankündigung einer schriftlichen Stellungnahme, das Verfahren zur Anhörung des Betriebsrats abgeschlossen, weil die schriftliche Stellungnahme die mündlich erteilte Zustimmung nur noch fixieren sollte.

2.

Der Betriebsrat ist auch vollständig informiert worden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat am 10.05.2001 dem Betriebsrat den Vorfall aus seiner Sicht geschildert. Diese Schilderung stimmt mit seiner Darstellung im Prozess überein. Sie entsprach seiner subjektiven Empfindung. Unerheblich ist daher, dass er dem Betriebsrat mitgeteilt hat, er sei mit der Faust geschlagen worden, während die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass er lediglich mit der flachen Hand attackiert worden ist. Diese Informationen versetzten den Betriebsrat in die Lage, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden. Das gilt um so mehr, als das Betriebsratsmitglied W den Vorfall unmittelbar miterlebt hatte. Die Anhörung des Betriebsrats war daher nach dem Grundsatz der subjektiven Determinierung ordnungsgemäß (vgl. BAG, ständige Rechtsprechung, zuletzt 27.09.2001, 2 AZR 236/00, NZA 2002, S. 750 <B II 1 der Gründe>).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Der Streitwert wurde auf drei Monatsgehälter der Klägerin festgesetzt, § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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