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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 10.10.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 282/05
Rechtsgebiete: ZPO, VV RVG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
VV RVG Nr. 3104
Durch den Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO wird eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG verdient.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN BESCHLUSS

10 Ta 282/05

In dem Beschwerdeverfahren

Tenor:

wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 14.04.2005 - 1 Ca 757/04 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung wird auf 883,91 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben um Wirksamkeit einer Kündigung, die zum 31.12.2004 ausgesprochen war, gestritten. Mit Schriftsatz vom 11.03.2005 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beifügung der erforderlichen Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beantragt und zugleich mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich darauf geeinigt hätten, dass die Kündigung zum 31.12.2004 wirksam sei, die Klägerin jedoch ab dem 01.03.2005 wieder eingestellt werde. Mit Schreiben vom 11.03.2005, das am 14.03.2005 beim Arbeitsgericht einging, bestätigte der Beklagte den mitgeteilten Vergleichsinhalt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 14.03.2005 festgestellt, dass ein Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit dem von den Parteien mitgeteilten Inhalt zustande gekommen ist. Zugleich hat es rechtskräftig der Klägerin Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab 11.03.2005 bewilligt.

Auf den Antrag, nach dem festgesetzten Wert von 4.275,00 € je eine Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr sowie die Pauschale nach VV 7002 zuzüglich der Mehrwertsteuer festzusetzen, hat das Arbeitsgericht lediglich eine Vergütung von 342,90 €, d. h. eine Verfahrensgebühr zuzüglich der Pauschale nach VV 7002 zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin.

II.

Das Rechtsmittel ist als statthaft zu behandeln. Das Arbeitsgericht hat die unter dem 25.04.2005 gegen den PKH-Beschluss vom 04.04.2005 hilfsweise erhobene sofortige Beschwerde korrekt als Erinnerung gegen die Festsetzung der PKH-Vergütung gemäß § 56 RVG gewertet und nach Rechtskraft des PKH-Beschlusses über die Erinnerung durch Beschluss vom 10.08.2005 entschieden. Nunmehr hätte das Gericht des ersten Rechtszuges über die Erinnerung entscheiden und diese Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung förmlich zustellen müssen, da der Beschwerdewert von 200,00 € (§ 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 S. 1 RVG) erreicht war. Dies ist nicht geschehen, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs ist pragmatisch davon ausgegangen, dass die Beschwerde-führerin die Entscheidung nicht akzeptieren und Beschwerde erheben werde. Es hat durch seine Entscheidung vom 15.09.2005, mit der es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat, den Instanzenzug zwar verkürzt. Die Kammer teilt jedoch die dieser Verfahrensweise zugrunde liegende Einschätzung und entscheidet aus verfahrensökonomischen Erwägungen im Hinblick darauf, dass mangels förmlicher Zustellung Beschwerdefristen nicht laufen und die Beschwerde in der Sache Erfolg hat, durch.

III.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sowohl eine Terminsgebühr als auch eine Einigungsgebühr verdient.

1. Zwar hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass für die Wahrnehmung des Termins vom 06.01.2005 gegen die Landeskasse keine Gebühr festgesetzt werden konnte, weil für diesen Zeitpunkt keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat jedoch eine Terminsgebühr dadurch verdient, dass am 14.03.2005 und somit nach Prozesskostenhilfebewilligung ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.

Ob bei Abschluss eines Vergleiches nach § 278 Abs. 6 ZPO für den Rechtsanwalt eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG anfällt, ist streitig (zum Streitstand siehe OLG Nürnberg, 15.12.2004, 3 W 4006/04, NJW-RR 2005, S. 655 sowie Enders, Anm. zum o.g. Beschluss, JurBüro 2005, 250). Nach Auffassung der Kammer fällt eine Terminsgebühr an, wenn das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO durch Gerichtsbeschluss festgestellt wird. Dies beruht auf folgenden Überlegungen: Der Wortlaut der Regelung der Ziffer 3104 VV RVG Abs. 1 Nr. 1 ist nicht eindeutig. Diese Ziffer kann wie folgt gelesen werden: "Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird." Sie kann aber auch wie folgt verstanden werden: "Die Gebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird." Im Hinblick auf diese Mehrdeutigkeit des Wortlauts ist der mit der Neuregelung der Terminsgebühr im Allgemeinen und der dritten Alternative der Gebührenziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG im Besonderen verfolgte gesetzgeberische Zweck entscheidend. Nach der Vorbemerkung Nr. 3 zu den Anwaltsgebühren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten entsteht die Terminsgebühr u. a. bereits für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind und ohne Beteiligung des Gerichts erfolgen. Damit wollte der Gesetzgeber die Bereitschaft des Anwalts fördern, in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beizutragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch gütliche Regelung zielen. Den Parteien soll durch den erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben. Gerichtliche Verhandlungstermine, die nur deshalb angestrebt werden, um einen ausgehandelten Vergleich "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokollieren zu können, um die Verhandlungs- und Erörterungsgebühr zu verdienen, sollen vermieden werden (BT-Drucks. 15, 1971, S. 209). Aufgrund dieses dokumentierten gesetzgeberischen Willens verdient der Anwalt, der an einem Vergleich mitgewirkt hat, dessen Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO festgestellt wird, eine Terminsgebühr. Hat der Anwalt sich nicht nur mit dem Gegner mit dem Ziel einer gütlichen Einigung besprochen, sondern hat er sogar eine Einigung erzielt, die zum Zwecke der Vollstreckbarkeit gerichtlich dokumentiert wird, ist das Verfahren entsprechend dem Willen des Gesetzgebers beschleunigt und eine unnütze Belastung des Gerichts vermieden worden. Es ist daher kein Grund ersichtlich, dem so handelnden Anwalt eine Terminsgebühr zu versagen, diese jedoch dem Anwalt, der sich mit dem Gegner bespricht, ohne eine Einigung zu erzielen, auch dann zu gewähren, wenn es später zu einem Gerichtstermin nicht kommt, etwa weil der Gegner die Forderung anerkennt (ähnlich Gerold/Schmidt/von Eicken-Müller-Rabe, RVG, 1. Aufl., 2004, 3104 VV, Rz. 57 bis 58). Nur durch eine solche Auslegung lassen sich zudem die dem gesetzgeberischen Ziel der Entlastung der Gerichte zuwiderlaufende Vermeidungstaktiken, wie sie aus der Anmerkung von Enders zu der Entscheidung des OLG vom 15.12.2004, 3 W 4006/04 (JurBüro 2005, 250 f.) ersichtlich sind, vermeiden.

Da die Parteien hier auch wechselseitig nachgegeben haben, somit ein echter Vergleich vorliegt (zu diesem Erfordernis vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken-Müller-Rabe a.a.O. Rz. 55), ist eine Terminsgebühr durch den Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO verdient.

2. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht auch eine Einigungsgebühr zu. Das Arbeitsgericht hat rechtskräftig Prozesskostenhilfe auf den 11.03.2005 bewilligt. Zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch nicht beendet. Erst für einen Zeitpunkt nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Vergleich in der von den Parteien gewollten Form, nämlich gerichtlich festgestellt und damit vollstreckbar durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO, wirksam geworden (vgl. dazu auch LAG Niedersachsen, 16 Ta 439/05, n. v.).

IV.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 56 Abs. 2 S. 2 RVG).

V.

Ungeachtet der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob durch den Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO eine Terminsgebühr verdient wird, war die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich (§ 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 S. 4 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 S. 1 RVG).



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