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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 1899/05
Rechtsgebiete: BBiG


Vorschriften:

BBiG § 16 Abs. 1 aF
Hat der Ausbildende die Auflösung eines Ausbildungsverhältnisses zu vertreten, so ist der daraus folgende Verdienstausfallschaden des Auszubildenden begrenzt auf den Zeitraum, um den sich die Ausbildung konkret verlängert.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

11 Sa 1899/05

In dem Rechtsstreit

hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Voigt, den ehrenamtlichen Richter Herrn Deichmüller, den ehrenamtlichen Richter Herrn Tegtmeier für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.6.2005 - 1 Ca 362/04 - teilweise abgeändert.

Ziff. 1 und 2. werden insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 966,79 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2004 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Verdienstausfall-Schaden zu 50 % zu ersetzen, der ihr aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund ihrer Eigenkündigung vom 10.02.2004 entstehen kann, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 12 Monaten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses.

Der Beklagte betreibt ein Reisebüro. Dort war die Klägerin seit dem 1. August 2003 als Auszubildende zur Reiseverkehrskauffrau beschäftigt. Die Ausbildungsvergütung betrug 368,00 € brutto. Am 29. Januar 2004 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien, weil die Klägerin in einem Telefongespräch den Namen des Gesprächspartners nicht notiert hatte. In weiteren Verlauf rief die Klägerin ihren Vater zu Hilfe. Dessen Anwesenheit veranlasste wiederum den Inhaber der Beklagten, die Polizei zu holen und Strafanzeige zu erstatten. Ein weiteres Gespräch am Folgetag unter Beteiligung der Mutter der Klägerin und des Ausbildungsberaters Ederer endete ebenfalls im Streit. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 (Bl. 18 - 19 d.A.) hat die Klägerin das Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht. Der Beklagte hat mit Schreiben vom 19.03.2004 (Bl. 85 d.A.) das Ausbildungsverhältnis wegen angeblicher Falschangaben der Klägerin angefochten.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe von Beginn des Ausbildungsverhältnisses an in erheblichem Umfang seine Pflichten als Ausbilder verletzt. Sie begehrt Ersatz des ihr aus der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schadens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Ein weiterer Streitpunkt Zeugniserteilung (Antrag zu 3.) ist rechtskräftig erstinstanzlich erledigt.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.565,58 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu erstatten, der ihr aufgrund ihrer Eigenkündigung vom 10.02.2004 entstanden ist,

3. ...

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 368,00 € zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin G sowie des Zeugen K und E (Protokoll Bl. 200 - 2002 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Inhaber der Beklagten habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vertreten. Er habe einer Auszubildenden, die einen Fehler gemacht habe, in völlig unangemessener Weise zugesetzt. Ein derart unangemessenes, unkontrolliertes und unbeherrschtes aggressives Verhalten habe sich die Klägerin nicht bieten lassen müssen. Die Beklagte habe deswegen Schadensersatz zu leisten in Höhe der entgangenen Ausbildungsvergütungen für die Zeit von Februar bis Juli 2004. Das von der Klägerin durchgeführte kostenlose Praktikum in einem Reisebüro sei nicht zu beanstanden gewesen, weil es geeignet gewesen sei, um für die Berufsausbildung in Übung zu bleiben. Für die Zukunft sei festzustellen, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet sei, der Klägerin auch einen eventuell zukünftigen Schaden nach § 16 Abs. 1 aF BBiG zu ersetzen.

Gegen dieses ihm am 12. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2. November 2005 Berufung eingelegt und diese am 24. November 2005 begründet.

Zur Begründung hat er ausgeführt, das Gericht habe es unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt sorgfältig zu ermitteln, die Beweiswürdigung sei lückenhaft und hinsichtlich der Schadenshöhe sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum sogenannten Verfrühungsschaden außer Acht gelassen worden.

Der Beklagte ist der Ansicht, es habe an einem wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung durch die Klägerin gefehlt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung habe das Gericht ausschließlich die Interessen der Klägerin gewürdigt, aber nicht die der Beklagten. Insbesondere sei die Aussage des Zeugen K an dieser Stelle nicht ergiebig gewesen. Das Gericht habe auch nicht geprüft, ob mildere Mittel in Betracht gekommen wären. Hier wäre auch an einer Abmahnung zu denken gewesen. Die Klägerin hätte vor der Kündigung jedenfalls den Versuch einer Aussöhnung unternehmen müssen. Im Übrigen hätte sowohl die Klägerin als auch ihre Mutter den Beklagten mehrfach provoziert. Die Mutter habe als Zeugin selbst bestätigt, in einem Gespräch den Inhaber der Beklagten nach "persönlichen Problemen" gefragt zu haben. Dies sei zumindest unsachlich, wenn nicht gar ungehörig. Die Klägerin ihrerseits habe geäußert:

- "Stell Dich nicht so an wegen kleinerer Beträge."

- "Du bist ein Sklaventreiber."

- "Ich schließe Deinen Laden."

- "Ich sorge dafür, dass Du nie wieder ausbildest."

- "Du benutzt mich als billige Arbeitskraft."

- "Ich mache Dich kaputt."

- "Kai (Klein) ist auf meiner Seite; wir machen Dich zusammen kaputt."

Hinsichtlich der Schadenshöhe macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe nahtlos ihre Ausbildung fortsetzen oder 400,00 € - Tätigkeit aufnehmen können. Sie habe damit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 22.06.2005 aufzuheben, soweit

zu 1. die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin zu zahlen 1.565, 58 €brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2004,

zu 2. festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund ihrer Eigenkündigung vom 10.02.2004 zum 11.02.2004 entstehen wird,

zu 4. die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin weitere 368,00€ zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.08.2004 zu zahlen

und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei ganz außergewöhnlich, wenn selbst ein Ausbildungsberater erkläre, er habe eine solche Situation noch nie erlebt. Hinsichtlich der angeführten Äußerungen ihrer Mutter verweist sie darauf, dass diese bereits zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses im August 2003 gefallen sei. Die ihr selbst zugeschriebenen Äußerungen bestreitet sie.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, insbesondere die Berufungsbegründung vom 24. November 2005 und die Berufungserwiderung vom 29. Dezember 2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 519, 520 ZPO, §§ 64, 66 ArbGG zulässig.

Sie ist teilweise begründet. Das angefochtene Urteil war teilweise abzuändern. Zwar ist der Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, jedoch nur in einem begrenzten Umfang. Der Schadensersatzanspruch ist der Höhe nach auf 50 % zu begrenzen und hinsichtlich des Zukunftsschadens auf die zeitliche Verzögerung von 12 Monaten wegen Verlust eines Ausbildungsjahres begrenzt.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Beklagte der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist. Der Beklagte hat die von der Klägerin am 10.02.2004 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Ausbildungsvertrages zu vertreten gemäß §§ 16 Abs. 1 aF BBiG. Ob die Kündigung rechtswirksam war, ist unerheblich; es genügt die tatsächlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (BAG vom 17.08.2000 - 8 AZR 578/99 - AP § 3 BBiG Nr. 7).

Dem Arbeitsgericht ist darin zu folgen, dass nach der Beweisaufnahme der Beklagte den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme oder der Vernehmung ergänzender Zeugen bedurfte es insoweit nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, am Kern der Schilderung des Zeugen K zu zweifeln, dass der Beklagte aus Anlass eines relativ geringfügigen Fehlers der Klägerin - sie hatte den Namen einer Gesprächspartnerin am Telefon nicht notiert - mit mehrere Minuten lang anhaltenden und lautstarken Anwürfen reagiert hat. Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen K grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch wenn man annimmt, dass seine Sympathie mehr der Klägerin als dem Beklagten galt, so werden doch die Schilderungen des Zeugen K weitgehend bestätigt durch die des Zeugen E . Dass die Situation sowohl am 29. als auch am 30. Januar außer Kontrolle geraten ist, ist im Grundsatz unstreitig. Im weiteren Verlauf ist der Streit zwischen dem Beklagten und dem Vater der Klägerin so eskaliert, dass der Beklagte die Polizei gerufen hat. Ebenso wenig besteht Anlass im Kern an der Aussage des Zeugen E zu zweifeln, wonach auch am Folgetag der Versuch eines Schlichtungsgespräch dahin geendet, dass der Beklagte heftig laut geworden und damit das Gespräch "gesprengt" hat. Naturgemäß spielte der Beklagte als Geschäftsinhaber und Ausbilder dabei eine zentrale Rolle. Wäre die Provokation allein von der Klägerin ausgegangen, wäre von einem besonnenen Ausbilder eine ganz andere Reaktion zu erwarten gewesen. Das Berufsbildungsgesetz legt dem Ausbilder eine besondere pädagogische Verantwortung für die Ausbildung auf. Gegen diese Verpflichtung hat der Beklagte mit seinem Verhalten in so grober Weise verstoßen, dass für die Klägerin an einer Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses nicht zumutbar war.

Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass in der besonderen Konstellation einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden ebenfalls der Grundsatz gilt, dass Vertragspflichtverletzung seitens des Arbeitgebers zunächst durch Abmahnung zu beanstanden sind (vgl. nur APS-Dörner 2. Aufl. § 626 BGB Rn. 394). Es ist jedoch ein anerkannter Grundsatz des Kündigungsrechts, dass eine Abmahnung dann nicht erforderlich ist, wenn der Vertragsverstoß so gravierend ist, dass erkennbar ausgeschlossen ist, dass die Gegenseite diesen Verstoß wird hinnehmen können (etwa BAG vom 31.3.93 - AP § 626 BGB Ausschlußfrist Nr. 32). Ferner stellt es eine Verkehrung der Ursachenkette da, wenn der Beklagte, der eindeutig mit persönlich verletzendem Verhalten gegenüber der Klägerin begonnen hat, in der Berufungsbegründung meint, die Klägerin habe einen Versöhnungsversuch unternehmen müssen. Auch die in der Berufung angeführten und der Klägerin zugeschriebenen weiteren Äußerungen ändern daran im Ergebnis nichts. In der Aussage des Zeugen K ergeben sich dazu keine Anhaltspunkte; der im Termin zur Beweisaufnahme selbst anwesende Beklagte hat dem Zeugen K damals auch keine Fragen gestellt, die in diese Richtung deuten. Aber selbst wenn die Äußerungen der Klägerin im zeitlichen Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung so gefallen sein sollten, ist bei der Wertung zu berücksichtigen, dass sie eine Reaktion auf ein in dieser Form völlig unerwartetes und unentschuldbares Verhalten des Ausbilders zu verstehen sind. Sie wären nicht geeignet, die primäre Verantwortlichkeit des Beklagten als Ausbilder in Frage zu stellen.

Der der Klägerin zustehende Schadensersatzanspruch ist jedoch unter zwei Gesichtspunkten einzuschränken.

Zum einen ist der "Zukunftsschaden" zeitlich zu begrenzen auf den Verdienstausfall, der sich durch eine Verschiebung der Ausbildung um 12 Monate ergeben kann. Da andere mögliche Schadenspositionen nicht erläutert worden sind, ist in der Tenorierung der Anspruch der Klägerin insoweit auf den Verdienstausfallschaden konkretisiert worden. Es ist schon in der Rechtsprechung zu § 628 Abs. 2 BGB umstritten, ob bei der vergleichbaren Situation im unbefristeten Arbeitsverhältnis die Schadenszurechnung für die Zukunft zu begrenzen ist. Das Bundesarbeitsgericht stellt insofern primär auf den Verdienstausfall für die einzuhaltende Kündigungsfrist ab, ggf. ergänzt durch einen Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen der §§ 9, 10 KSchG (BAG vom 26.7.01 - 8 AZR 739/00 - BAGE 98, 275). Erst recht für die Sondervorschrift des § 16 Abs. 1 aF (= § 23 Abs. 1 nF) BBiG, ist dies bisher nicht eindeutig geklärt; das Abstellen auf eine ordentliche Kündigungsfrist kommt wegen § 15 Abs. 2 aF BBiG jedenfalls nicht in Betracht.

Für eine zeitliche Begrenzung für die Zukunft spricht insbesondere, dass das Ausbildungsverhältnis von vornherein zeitlich begrenzt ist. Die Frage, ob die oder der Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung einen adäquaten und entsprechend vergüteten Arbeitsplatz findet, liegt außerhalb des vertraglichen Regelungsbereiches und insofern auch des schadensersatzrechtlichen Schutzbereiches des Ausbildungsvertrages. Abstrakt formuliert ist schadensrechtlich maßgeblich der Vergleich des vorzeitig beendeten mit einem ordnungsgemäß erfüllten Berufsausbildungsverhältnis (vgl. BAG 17. August 2000 - 8 AZR 578/99 - AP BBiG § 3 Nr. 7 und vom 17. Juli 1997 - 8 AZR 257/96 - AP BBiG § 16 Nr. 2; Wohlgemuth/Lakies u.a. BBiG 3. Aufl. § 23 Rn. 24). Nach dem Gesetzeswortlaut ist nur der durch die "vorzeitige" Vertragsbeendigung eingetretene Schaden zu ersetzen. Daraus folgt zwar einerseits, dass der Auszubildende die Vergütungsdifferenz zur entsprechenden Vergütung einer Fachkraft, die er erst verspätet erreicht, verlangen kann (Wohlgemuth/Lakies BBiG § 23 Rn. 31). Dieser Schaden ist jedoch nur soweit auszugleichen, wie er durch die konkrete Verlängerung der Ausbildungszeit verursacht worden ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zum 1. August 2004 erneut einen Ausbildungsvertrag zum 1. Ausbildungsjahr begonnen. Die zeitliche Verschiebung, mit der die Klägerin eine Vergütung einer Fachkraft erlangen kann, beträgt daher maximal 12 Monate. Die konkrete Schadenshöhe kann erst beziffert werden, wenn die Ausbildung der Klägerin tatsächlich auch abgeschlossen ist. Sollte die Klägerin etwa ihre Ausbildung vorzeitig abschließen, würde das den maßgeblichen Zeitraum, für den die Vergütungsdifferenz eingefordert werden kann, verkürzen.

Für die Zeit vom 10. Februar bis 31. Juli 2004 kann die Klägerin, wie vom Arbeitsgericht entschieden, grundsätzlich Schadensersatz auf der Basis der von der Beklagten zahlenden Ausbildungsvergütung verlangen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin darstellt, dass sie sich darauf beschränkt hat, ein unbezahltes Praktikum in einem anderen Reisebüro aufzunehmen. Dass es schwierig ist, im laufenden Ausbildungsjahr einen neuen Ausbildungsplatz zu finden, bedarf keiner weiteren Erklärung. Ein weiterer konkreter Sachvortrag der Klägerin dazu, welche Maßnahmen sie zu Erlangung einer neuen Ausbildungsstelle oder einer entgeltlichen Beschäftigung unternommen hat, war nicht erforderlich. Denn jedenfalls war die Absolvierung eines Praktikums in derselben Branche eine geeignete Maßnahme, um jedenfalls den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres zu erreichen.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sowohl für die Zeit vom Februar bis Juli 2004 als auch für den durch Feststellungsantrag geltend gemachten zukünftigen Schaden war jedoch wegen Mitverschuldens der Klägerin um 50 % zu kürzen. Der Aspekt des Mitverschuldens nach § 254 BGB ist von Amts wegen zu prüfen, sofern der Sachverhalt dazu Anlass gibt (BGH vom 26.6.90 - NJW 91, 167; Wohlgemuth/Lakies BBiG § 23 Rn. 26). Im vorliegenden Fall kann anhand der festgestellten konkreten Umstände des Geschehensverlaufes nicht die alleinige Verantwortung an der Eskalation der Situation dem Beklagten zugeschrieben werden. So mag schon die unstreitige gegenseitige Verwendung des freundschaftlichen "Du" dazu geführt haben, dass in der Konfliktsituation die notwendige sachliche Distanz im Verhältnis zwischen Ausbilder und Auszubildender nicht mehr gegeben war. Darüber hinaus hat aber auch die Klägerin durch ihr eigenes konkretes Verhalten ebenfalls an der Zuspitzung der Situation teil gehabt .

So hat sie zunächst am Vorfallstag, dem 29. Januar, trotz ihrer 20 Lebensjahre ihren Vater per Telefon herbeigerufen. Das Erscheinen des Vaters hat die Situation objektiv so verschärft, dass der Beklagte darauf mit einer Alarmierung der Polizei reagiert hat. Der Zeuge K hat insofern in zurückhaltender Weise formuliert, das Verhalten des Vaters sei emotional gewesen. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass der Vater der Klägerin nicht zu einer ruhigen und sachlichen Klärung der Situation beigetragen, sondern diese ebenfalls zusätzlich noch angeheizt hat. Ebenso kann das Verhalten der Klägerin selbst am darauffolgenden Tage im Verlauf des Gespräches mit dem Ausbildungsberater und Zeugen Herrn E nur als weiterer Beitrag zu einer Konfliktverschärfung beurteilt werden. Anstatt sich auf die Klärung des Vorfalles vom Vortrag zu beschränken, hat die Klägerin unstreitig darauf bestanden, auch das Thema der Toilettenpflege zu diskutieren. Bei vernünftiger Überlegung hätte der Klägerin klar sein müssen, dass der Beklagte das als provozierend empfinden würde. Wenn die Klägerin tatsächlich die sanitären Verhältnisse und die ihr gegebenen Arbeitsanweisungen für so unerträglich hielt, wäre der richtige Weg bereits Monate früher gewesen, auf diese als Mängel empfundenen Punkte gegenüber dem Beklagten in sachlicher, aber eindeutiger Weise hinzuweisen und auf deren Änderung hinzuwirken. Es ist daher jedenfalls kein rechtlich anerkennenswertes Interesse auf Seiten der Klägerin erkennbar, dass sie nun in dem Gespräch am 30. Januar 2006 in der ohnehin schon gespannten Atmosphäre den Streitstoff noch um diese Fragen erweiterte und damit die Konfliktlösung erschwerte.

Nach allem hat die Kammer nicht feststellen können, dass eine der Prozessparteien ein deutlich überwiegendes Verschulden an der Situation trifft. Auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Entscheidung, dass dem Ausbilder im Berufsausbildungsverhältnis grundsätzlich eine besondere pädagogische Verantwortung zukommt, hält die Kammer eine hälftige Schadensteilung für angemessen.

Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht deswegen gänzlich entfallen, weil der Beklagte unter dem 19. März 2004 den Ausbildungsvertrag angefochten hat. Es kann insofern dahinstehen, welche Äußerungen die Klägerin in dem letzten Vorstellungsgespräch tatsächlich über ihr Abitur gemacht hat. Auch die Darlegungen des Beklagten zum exakten zeitlichen Ablauf sind insoweit unklar geblieben. Fest steht jedenfalls, dass der Beklagte bereits bei tatsächlichem Beginn der Ausbildung wusste, dass die Klägerin das Abitur nicht bestanden hatte. Wenn er in Kenntnis dieses Umstandes das Ausbildungsverhältnis nicht im Verlauf der Probezeit beendet, ist die Ausübung des Anfechtungsrechtes nach § 123 BGB nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwirkt.

Der Anspruch ist auch nach § 16 Abs. 2 aF BBiG rechtzeitig geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 ZPO.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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