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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 22.11.2005
Aktenzeichen: 12 Sa 1882/04 E
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 3 Satz 2
BGB § 315 Abs. 1
Der Eingruppierungserlass, der im öffentlichen Dienst die Eingruppierung der angestellten Lehrer regelt, verstößt nicht gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

12 Sa 1882/04 E

In dem Rechtsstreit

hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Röder und die ehrenamtlichen Richter Baldenhofer und Lehmann für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 22. September 2004 - 1 Ca 581/03 E - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der geborene Kläger ist brititscher Staatsbürger und studierte mit dem Hauptfach Deutsch zwischen Oktober 1973 und Juni 1975 an der ... University. Er beendete das Studium am 01. August 1975 mit dem Abschluß "Qualified Teacher Status". Im Anschluß daran absolvierte der Kläger von 1975 bis 1977 eine Ausbildung an der University ... und erwarb dort das Diplom "Applied Linguistics".

Seit dem 01. April 2002 steht der Kläger gemäß Arbeitsvertrag vom 05. Februar 2002 (Fotokopien Bl. 162, 163 d. A.) als angestellter Lehrer in den Diensten des beklagten Landes. Die Parteien haben arbeitsvertraglich die Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) nebst den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie des Eingruppierungserlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung vereinbart.

Zunächst unterrichtete der Kläger an der Haupt- und Realschule Kloster B... in H.... Sodann wurde er mit Wirkung vom 01. Februar 2003 an die Haupt- und Realschule mit OS in M... versetzt und ist schließlich seit dem 01. August 2004 an den berufsbildenden Schulen in N... tätig. Anfangs erhielt der Kläger Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT und ab 01. August 2004 wird er nach Vergütungsgruppe IV a BAT bezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach Beendigung der 6-monatigen Probezeit sei er ab 01. Oktober 2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT einzustufen. Seine in Großbritanien absolvierte Lehrerausbildung müsse mit einer in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehrerausbildung als gleichwertig angesehen werden. Im übrigen sei die begehrte Eingruppierung auch im Wege der Gleichbehandlung zu gewähren, da andere Lehrer mit demselben Leistungen entsprechend vergütet würden.

Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, seine Tätigkeit als Lehrer seit dem 01. Oktober 2002 nach der Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es hat angenommen, der Kläger erfülle die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe nicht, denn seine Ausbildung sei nach der Entscheidung des Kultusministers nicht gleichwertig. Auch komme eine Gleichstellung nach einem Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung nicht in Betracht, weil der Kläger kein mindestens 3-jähriges Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen habe.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 91, 92 d. A.) sowie den Inhalt der zu den Akten I. Instanz gelangten Schriftsätze und Anlagen und ferner die erstinstanzlichen Sitzungsniederschriften vom 17. Oktober 2003 (Bl. 6, 6 R. d. A.), 19. Mai 2004 (Bl. 62, 62 R. d. A.) und 22. September 2004 (Bl. 84, 84 R. d. A.) gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG verwiesen.

Das Arbeitsgericht Emden hat durch das am 22. September 2004 verkündete, hiermit in Bezug genommene Urteil (Bl. 90 bis 98 d. A.) die Klage kostenpflichtig abgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes auf 34.000,00 € festgesetzt.

Es hat angenommen, das beklagte Land sei nicht verpflichtet, den Kläger ab 1. Oktober 2002 nach Vergütungsgruppe II a BAT zu vergüten. Die Vergütung des Klägers bestimme sich nach den Eingruppierungserlassen des Kultusministers des beklagten Landes. Nach dem einschlägigen Eingruppierungserlaß vom 15. Januar 1996 setze eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe II a BAT für Lehrkräfte an Realschulen an Realschulzweigen der Haupt- und Realschulen und an 10. Klassen von Grund- und Hauptschulen oder Hauptschulen die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Realschulen voraus. Bei Lehrkräften an berufsbildenden Schulen sei die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Schuldienstes für eine Einstufung in Vergütungsgruppe II a BAT erforderlich. Für Lehrkräfte mit einer im Ausland absolvierten Ausbildung sei die Eingruppierung gemäß Nr. 4. des Runderlasses vom 15. Januar 1996 vorzunehmen. Die dort geforderte Gleichwertigkeit der klägerischen Ausbildung mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sei durch das vom Kläger in England absolvierte Studium nicht gegeben. Der Kultusminister des beklagten Landes habe die Gleichwertigkeit der Ausbildung des Klägers verneint, weil es sich dabei letztlich nicht um ein wissenschaftliches Hochschulstudium sondern um eine nicht akademische Ausbildung gehandelt habe. Es sei auch nicht festzustellen, daß diese vom Kultusminister getroffene Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ermessensfehlerhaft sei. Die vom Kultusminister eingeholte Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 27. Januar 2004 komme zu der Bewertung, daß mit der dreijährigen Ausbildung an den Lehrerbildungs-Colleges mit dem Abschluß des "Certificate in Education" bzw. "TeacherŽs Certificate" und den Nachweis des "Qualified Teacher Status" zwar eine anerkannte Lehrerausbildung nachgewiesen worden sei. Nach dem Status der Ausbildungsstätten, dem Rang der Ausbildung und der Abschlußqualifikation sei diese Lehrerausbildung aber nicht mit einer Hochschulausbildung zu vergleichen wie sie in Großbritannien in den mit der Verleihung der akademischen Grade Bachelor, Master und Doctor abschließenden Hochschulstudiengängen an den Universitäten und gleichrangigen Hochschulinstitutionen vermittelt werde. Sie sei vielmehr im tertiären Ausbildungssektor außerhalb des Hochschulausbildungsbereiches in Großbritannien anzusiedeln. Die Entscheidung des Kultusminister über die Verneinung der Gleichwertigkeit der klägerischen Ausbildung entspreche nur dann nicht billigem Ermessen, wenn nicht alle wesentlichen Umstände der Stellungnahme der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen vom 27. Januar 2004 berücksichtigt worden wären, oder die Zentralstelle von Unrichtigen oder unvollständigen Unterlagen ausgegangen wäre oder die vorgelegten Unterlagen nicht sachgemäß verwertet hätte. Davon könne aber nicht ausgegangen werden.

Auch im Hinblick auf seinen weiteren beruflichen Werdegang könne der Kläger die erstrebete Vergütung nicht verlangen. Zwar habe die Zentralstelle anheim gestellt, aufgrund eines Fachgespräches zu klären, ob die langjährige außerschulische Unterrichtserfahrung den Anforderungen einer regulären niedersächsischen Lehramtsqualifikation genüge und von daher eine einzelfallbezogene Entscheidung ermöglicht werden könne. Demgemäß sei aber in Ziffer 4. 2 des Eingruppierungserlasses ausdrücklich bestimmt, daß eine angemessene andere Vor- und Ausbildung oder eine nur dem Rang nach gleichwertige Befähigung für die Gleichwertigkeit nicht ausreiche. Des weiteren komme ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach der Richtlinie 89/48/EWG nur beim Abschluß eines mindestens 3-jährigen Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule in Betracht, welche vorliegend aber fehle.

Gegen das ihm am 21. Oktober 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. November 2004 (Montag) Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Januar 2005 am nämlichen Tage begründet.

Der Kläger macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 21. Januar 2005 (Bl. 114 bis 118 d. A. nebst Anlagen Bl. 119 bis 124 d. A.) geltend, der klägerische Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II a BAT ergebe sich aus Artikel 39 Abs. 2 EGV i. V. m. dem Eingruppierungserlaß des Kultusministers vom 15. Januar 1996 sowie i. V. m. dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Soweit der Eingruppierungserlaß die Eingruppierung von Lehrkräften mit einer im Ausland absolvierten Ausbildung bei gleicher Tätigkeit davon abhängig mache, daß ihre Ausbildung uneingeschränkt gleichwertig sei, verstoße dies gegen Artikel 39 EGV. Die in Artikel 39 Abs. 1 EGV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer umfasse gemäß Absatz 2 dieses Artikels die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten in Bezug auf u. a. die Entlohnung. Artikel 39 Abs. 2 EGV enthalte ein Diskriminierungsverbot, auch für den hier vorliegenden Fall einer mittelbaren Diskriminierung. Bei Anwendung des Eingruppierungserlasses gemäß dem erstinstanzlichen Urteil führe die britische Lehramtsausbildung zu einer geringeren Vergütung bei gleicher Tätigkeit als angestellter Lehrer beim beklagten Land. Es sei mit Artikel 39 Abs. 2 EGV nicht zu vereinbaren, wenn bei gleicher Tätigkeit als Realschullehrer ein Arbeitnehmer mit britischer Lehrerausbildung niedriger Vergütet werde, als ein Arbeitnehmer mit einer deutschen Lehrerausbildung. In gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung sei dem Kläger deshalb die beanspruchte Vergütung zu zahlen.

Des weiteren sei das Urteil auch fehlerhaft, weil die Ausbildung des Klägers der deutschen Befähigung für eine Laufbahn als Lehrkraft an Realschulen gleichwertig sei. Der im Jahre 1975 erworbene Abschluß als "Qualified Teacher" sei mit dem heutigen Bachelor vergleichbar. Im übrigen sei bei der Beurteilung der klägerischen Qualifikation auch sein postgraduiertes Studium und der Abschluß als Diplomlinguist zu berücksichtigen.

Schließlich entspreche die Leistungsbestimmung des beklagten Landes auch nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB. Die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen habe die ihr vorgelegten Unterlagen nämlich nicht sachgemäß verwertet. Zum einen habe sie ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der ausstellenden Universität gesetzt und außerdem habe sie das Linguistikdiplom nicht beachtet. Schließlich habe die Zentralstelle im Schreiben vom 27. Januar 2004 anheim gestellt, bei einer Gesamtwürdigung aufgrund eines Fachgespräches zu klären, ob die langjährige außerschulische Unterrichtserfahrung den Anforderungen einer regulären niedersächsischen Lehramtsqualifikation genüge und von daher eine Einzelfall bezogene Entscheidung über die Eingruppierung möglich sei. Diese Frage sei damals schon insoweit positiv beantwortet gewesen, als in der Vergangenheit festgestellt und entschieden worden sei, daß beim Kläger keine fachlichen Defizite bestünden und er deshalb keinen Anpassungslehrgang durchlaufen mußte. Das Land hätte deshalb sein Ermessen ausüben müssen, was aber unterblieben sei. Schließlich habe der Kläger sich auch zu dem vorgeschlagenen Fachgespräch bereit erklärt. Dieses Angebot habe das beklagte Land jedoch nicht angenommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 22.03.2004 - 1 Ca 581/03 E - abzuändern und festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.10.2002 nach der Vergütungsgruppe II a BAT (Bund/Länder) zu vergüten und die Differenzbeträge zur tatsächlich gezahlten Vergütung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt das angefochtene Urteil gemäß Schriftsatz vom 29. März 2005 (Bl. 142 bis 143 R. d. A. nebst Anlagen Bl. 144 bis 146 d. A.). Das beklagte Land hält die Ausführungen des Arbeitsgerichts für richtig und meint, der Kläger sei zutreffend in der Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppiert. Bei seiner in England absolvierten Ausbildung handele es sich nicht um ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Ein Anspruch auf Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II a BAT ergebe sich auch nicht aus Artikel 39 Abs. 2 EGV, denn der Kläger werde nicht wegen seiner Staatszugehörigkeit niedriger eingruppiert sondern allein wegen der nicht vorhandenen Gleichwertigkeit seiner Ausbildung. Bei Zweifeln über die Gleichwertigkeit sei er gehalten gewesen, ein besonderes Verfahren auf Gleichstellung durchzuführen. Zwar habe er einen Antrag auf Gleichstellung gemäß 2. 10 des Eingruppierungserlasses gestellt, jedoch gegen den daraufhin ergangenen negativen Bescheid des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 04. März 2002 keine Rechtsbehelfe eingelegt. An die Ablehnung des Antrags seien die Arbeitsgerichte gebunden. Auch sei der Vorwurf des Klägers, daß die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen die eingereichten Unterlagen nicht sachgerecht verwertet und ihre eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der ausstellenden Universität gesetzt hätte, nicht nachzuvollziehen. Ebenso liege kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Der Arbeitgeber könne eine unterschiedliche Ausbildung der Beschäftigten im Rahmen einer Eingruppierung als Differenzierungskriterium heranziehen. Schließlich entspreche die Leistungsbestimmung des beklagten Landes billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. Außerschulische Erfahrungen seien bei der Frage der Eingruppierung nicht zu berücksichtigen, da das beklagte Land auf die Ausbildungsabschlüsse abstelle.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT hat. Zu Recht hat es daher die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe II a BAT weder aus dem arbeitsvertraglich vereinbarten Eingruppierungserlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 15. Januar 1996 (im folgenden: Eingruppierungserlaß) zu noch aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, daß als Anspruchsgrundlage für das Eingruppierungsbegehren des Klägers auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Eingruppierungserlaß abzustellen ist. Soweit der Kläger meint, die in Ziffer 4. 1 des Eingruppierungserlasses geforderte uneingeschränkte Gleichwertigkeit der Ausbildung verstoße gegen Gemeinschaftsrecht (Artikel 39 Abs. 2 EGV) und insoweit sei der Rechtsstreit zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, folgt dem die Kammer nicht, denn der Kläger wird nicht wegen seiner Staatsangehörigkeit niedriger eingruppiert - worauf das beklagte Land zutreffend hinweist - sondern wegen der fehlenden Gleichwertigkeit der Abschlüsse. Eine mittelbare europarechtliche Diskriminierung ist nicht gegeben, denn die vorhandene Ungleichbehandlung findet ihre sachliche Rechtfertigung durch die unterschiedliche Ausbildung. Mangels eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht kommt deshalb auch keine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des Eingruppierungserlasses dahingehend in Frage, daß dem Kläger die begehrte Vergütung nach Gruppe II a BAT zuzusprechen wäre.

Dem Kläger kann auch nicht gefolgt werden wenn er geltend macht, das Urteil I. Instanz sei deshalb fehlerhaft, weil seine Ausbildung der deutschen Befähigung für eine Laufbahn als Lehrkraft an Realschulen gleichwertig sei. Dem steht der Bescheid des niedersächsischen Kultusministeriums vom 04. März 2002 entgegen, welcher unstreitig rechtskräftig geworden ist. Danach ist die Gleichstellung der vom Kläger in Großbritannien absolvierten Lehrerausbildung mit der Niedersächsischen Lehramtsausbildung für ein Lehramt abgelehnt worden.

Des weiteren hat das Niedersächsische Kultusministerium mit Erlaß vom 08. März 2004 die Gleichwertigkeit der klägerischen Ausbildung erneut verneint. Derartige Entscheidungen des Niedersächsischen Kultusministers, welcher sogleich Erlaßgeber als auch Arbeitgeber des Klägers ist, sind zwar nicht unüberprüfbar, sondern müssen der Billigkeit entsprechen (vgl. § 315 BGB). Das vom Arbeitsgericht insoweit nach Überprüfung gewonnene Ergebnis ist nicht zu beanstanden. Es kann nämlich nicht angenommen werden, daß die Ablehnung der Gleichwertigkeit durch den Kultusminister nicht billigem Ermessen entspricht. Die ministeriellen Entscheidungen werden durch die Auskünfte der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 19. Februar 2002 sowie 27. Januar 2004 gestützt, wonach die volle Gleichwertigkeit der absolvierten britischen Lehramtsausbildung des Klägers nicht der geforderten Lehramtsbefähigung in Niedersachsen entspricht. Berücksichtigt man dies, dann kann jedenfalls die Ablehnung der Gleichwertigkeit nicht als derart fehlerhaft angesehen werden, daß die begehrte Eingruppierung zuzusprechen wäre. Daß die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen das Linguistik-Diplom nicht beachtet hat, kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht angenommen werden, denn gemäß Bewertung vom 19.02.2002 lag ihr die entsprechende Urkunde der University ... vom 04.05.1977 vor und sie hat dazu auch auf Seite 2 am Ende Ausführungen gemacht.

Nach alledem ist das erstinstanzliche Urteil nicht zu beanstanden und die Berufung war deshalb mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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