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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 1176/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 281
BGB § 307
BGB § 308 Nr. 4
Der in einem Formularvertrag vereinbarte Widerrufsvorbehalt für die Privatnutzung eines Dienstwagens ist nur wirksam, wenn die Widerrufsgründe angegeben sind. Für Vereinbarungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (im Anschluss an BAG vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04).
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 1176/05

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter, den ehrenamtlichen Richter Herrn Klinkow, den ehrenamtlichen Richter Herrn de Buhr für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.05.2005, 4 Ca 441/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.375,-- € brutto nebst 5 % Zinsen seit dem 01.12.2004 und 409,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagte zu 3/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.052,55 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen entgangener Privatnutzung eines Dienstwagens, Zahlung des Weihnachtsgeldes 2004 und Provision aus dem Verkauf eines Minibaggers im Januar 2005.

Der Kläger war vom 01.05.1995 bis zum 31.12.2004 als Außendienstmitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte vermietet und verkauft Baufahrzeuge. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Klägers vom 28.09.2004 zum 31.12.2004. Mit Schreiben vom 01.10.2004 (Bl. 20 d.A.) stellte die Beklagte den Kläger von der Arbeitsleistung frei, widerrief die Nutzung des Firmenfahrzeugs für private Zwecke und forderte den Kläger auf, das Fahrzeug herauszugeben.

Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag aus 1995. Unter IV haben die Parteien vereinbart:

Gratifikationen

Urlaubs- und Weihnachtsgeld unterliegen den firmeninternen Regelungen.

Ansonsten lehnt sich A... ... GmbH an die Gehalts- und Tarifregelungen des Verbandes der Metallindustrie Niedersachsen e.V. an.

Ergänzend zum Arbeitsvertrag haben die Parteien unter dem Datum vom 29.03.1995 eine Provisionsregelung vereinbart, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 8 und 9 d.A.). Schließlich haben sie am 14.08.2001 einen Dienstwagenvertrag geschlossen, in dem es unter Ziffer 5 heißt, dass der Wagen für berufliche Fahrten uneingeschränkt zur Verfügung steht und Privatfahrten dem Mitarbeiter bis auf Widerruf gestattet sind.

Nach Aufforderung durch die Beklagte gab der Kläger das Dienstfahrzeug zurück. Er begehrt für die Monate Oktober bis Dezember 2004 Entschädigung für die entzogene Privatnutzung des Fahrzeugs in Höhe von monatlich 422,84 € = insgesamt 1.268,52 €. Bis einschließlich 2003 zahlte die Beklagte dem Kläger Weihnachtsgeld in Höhe von 55 % seines Gehalts, zuletzt 1.375,-- € brutto. Für das Jahr 2004 erfolgte keine Weihnachtsgeldzahlung.

Der Kläger hatte die Vermietung eines Minibaggers an einen Kunden vermittelt. Der Kunde erwarb im Januar 2005 das Mietgerät. Der Kläger ist der Auffassung, dass er aus diesem Geschäft einen Provisionsanspruch in Höhe von 409,03 € hat.

Der Kläger hat vorgetragen, die Privatnutzung des Dienstwagens sei ihm zu Unrecht entzogen worden. Die entsprechende Vertragsklausel im Dienstwagenvertrag sei gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Anspruch auf Weihnachtsgeld sei begründet, er habe in der Vergangenheit mit November-Abrechnung stets ein Weihnachtsgeld erhalten. Auf die Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung könne sich die Beklagte nicht berufen, für das Weihnachtsgeld sei ausdrücklich bestimmt, dass es einer firmeninternen Regelung unterliege, die aber nicht bestehe. Der Provisionsanspruch sei begründet. Er habe einen Mietkauf veranlasst, in dem geregelt gewesen sei, dass der Mieter der Baumaschine am Ende der Mietzeit das Gerät zu einem bereits vereinbarten Kaufpreis übernehmen könne. Weil der Kunde diese Option ausgeübt habe, stehe ihm der Provisionsanspruch zu. Soweit die Beklagte meine, sie könne den Provisionsanspruch mit Garantieprovision aus dem Vorjahr verrechnen, sei hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Eine Vereinbarung über die Anrechnung sei nicht getroffen worden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.268,52 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 422,84 € brutto ab dem 01.11.2004, 01.12.2004 sowie 01.01.2005 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.375,00 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen ab dem 01.12.2004 zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 409,03 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Widerruf der Privatnutzung des Dienstwagens sei in Ziffer 5 des Dienstwagenvertrages wirksam vereinbart, die Privatnutzung sei wirksam entzogen worden. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld bestehe nicht. Entsprechend Ziffer IV des Arbeitsvertrages zahle sie Weihnachtsgeld nach den tariflichen Regelungen der Metallindustrie Niedersachsen. Danach bestehe kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung in einem gekündigten Arbeitsverhältnis steht. Ein Provisionsanspruch bestehe nicht, weil der Vertragsabschluss über den Verkauf erst im Januar 2005 erfolgt sei. Im Übrigen habe der Kläger im Jahre 2004 monatlich eine garantierte Provision in Höhe von 1.477,-- € erhalten, eine entsprechende Provision aber überwiegend nicht erzielt. Deshalb sei ein etwaiger Provisionsanspruch aus dem fraglichen Geschäft mit der Garantieprovision aus 2004 zu verrechnen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt die Beklagte vor, die Widerrufsklausel zur Privatnutzung des Dienstwagens sei wirksam, Schadensersatzansprüche bestünden nicht. Zum Weihnachtsgeld bestehe keine firmeninterne Regelung, vielmehr erfolge Zahlung nach den tariflichen Vorschriften. Es handele sich insoweit um eine betriebliche Übung. Der Provisionsanspruch bestehe nicht. Bei einem Meitkaufvertrag habe der Mieter lediglich eine Kaufoption. Der erfolgte Verkauf des Minibaggers sei sodann im Januar 2005 ohne Beteiligung des Klägers erfolgt. Eine Ursächlichkeit der Tätigkeit des Klägers werde bestritten. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Beklagtenschriftsatz vom 02.11.2005.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.05.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt insbesondere die Auffassung, dass die Widerrufsklausel zur Privatnutzung des Dienstwagens unwirksam sei. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung und die Schriftsätze des Klägers vom 09.11.2005 und 19.12.2005.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nur teilweise begründet. Ein Schadensersatzanspruch wegen Entzug des Dienstwagens zur privaten Nutzung besteht nicht, insoweit war die Klage auf Berufung abzuweisen (1.). Wegen der weiteren Streitgegenstände, Weihnachtsgeld (2.) und Provision (3.), ist die Berufung nicht begründet.

1. Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens.

Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB setzt voraus, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Privatnutzung für die Dauer der Kündigungsfrist zu widerrufen. Die Widerrufsklausel zu Ziffer 5 des Dienstwagenvertrages ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Weil der Vertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, ist jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung geboten. Es gelten die Widerrufsgründe, die bei Kenntnis der Unwirksamkeit zu Grunde gelegt worden wären.

Zum Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile hat das BAG (Urteil vom 12.01.2005, 5 AZR 364/04, EzA § 308 BGB 2002 Nr. 1) entschieden, dass eine solche Widerrufsklausel in vorformulierten Arbeitsverträgen den Anforderungen der §§ 308 Nr. 4, 307 BGB entsprechen muss. Danach muss die Anpassungsklausel für den anderen Vertragsteil unter Berücksichtigung von Art und Höhe der Leistung zumutbar sein. Die Regelung muss ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf, sondern hat die Widerrufsgründe in möglichst konkretem Umfang wiederzugeben.

Ziffer 5 des Dienstvertrages genügt diesen Anforderungen nicht. Bei dem Dienstwagenvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit vorformulierten Bedingungen, den die Beklagte für mehrere Fälle der Dienstwagengestellung zu Grunde gelegt hat. Es handelt sich um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Die Privatnutzung ist gewährt als Annex zur Überlassung des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke. Aus der Art der Leistung ergibt sich, dass grundsätzlich die Privatnutzung widerruflich ausgestaltet werden kann. Gemäß § 308 Nr. 4 BGB ist aber zu berücksichtigen, dass die Privatnutzung einen erheblichen Vermögensvorteil für den Arbeitnehmer darstellt und Entgeltbestandteil ist. Deshalb kann ein Widerruf nur vertraglich vereinbart werden, wenn er an sachliche Gründe geknüpft ist wie z.B. wirksamer Entzug des Fahrzeugs für dienstliche Zwecke oder Missbrauch der Privatnutzung. Entsprechend § 307 BGB ist zu verlangen, dass diese Widerrufsgründe im vorformulierten Vertrag enthalten sind.

Ziffer 5 des Dienstwagenvertrages ist unwirksam, weil ein Widerruf der Privatnutzung ohne Grund vereinbart ist.

Die §§ 305 ff. BGB finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien gemäß Artikel 229 § 5 EGBGB seit dem 01.01.2003 Anwendung. Der Dienstwagenvertrag ist am 14.08.2001 geschlossen worden. Zu diesen Altfällen hat das BAG (Urteil vom 12.01.2005, a.a.O.) entschieden, dass Bedenken bestehen gegen die rückwirkende Anwendung von formalen Anforderungen nach dem neuen AGB-Recht. Deshalb fielen die unwirksamen Klauseln nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB ersatzlos weg, sondern es sei eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich. Es sei zu fragen, welche Widerrufsgründe die Parteien vereinbart hätte, wenn die Unwirksamkeit der Widerrufsklausel bekannt gewesen wäre.

Diese Rechtsprechung zum Widerruf übertariflicher Entgeltbestandteile ist nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall der Widerrufsklausel für die Privatnutzung eines Dienstwagens zu übertragen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Beklagte im Jahr 2002 die Möglichkeit hatte, den Dienstwagenvertrag dem neuen AGB-Recht anzupassen. Weil Arbeitsverhältnis und Dienstwagennutzung in getrennten Verträgen geregelt waren, bedurfte es nicht der Umgestaltung des Arbeitsvertrages, sondern nur einer Anpassung des Dienstwagenvertrages. Eine sachgerechte Anpassung des Dienstwagenvertrages wäre wahrscheinlich möglich und durchsetzbar gewesen. Die Unwirksamkeit der Widerrufsklausel beruht aber nur darauf, dass sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügt. Die ergänzende Vertragsauslegung führt nur dazu, die Widerrufsklausel einzuschränken und den Widerruf an sachliche Gründe zu binden, die für den Kläger zumutbar sind und die er redlicherweise hinzunehmen hat. Auch für die vorliegende Fallgestaltung ist damit eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen.

Es ist bereits ausgeführt, dass die Privatnutzung einen Annex zur dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs darstellt. Daraus folgt, dass ein sachlicher Grund für den Widerruf vorliegt, wenn die dienstliche Nutzung wirksam eingestellt wird (BAG vom 17.09.1998, 8 AZR 791/96, juris).

Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger hat die Beklagte ihn wirksam von der Arbeit freigestellt. Der Kläger war Außendienstmitarbeiter. Zum Schutz ihrer Kundenbeziehungen hatte die Beklagte ein überwiegendes Interesse an der Nicht-beschäftigung des Klägers. Mit dem Wegfall der dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs konnte dann aber die Privatnutzung wirksam widerrufen werden.

Sonstige Unwirksamkeitsgründe für den Widerruf der Privatnutzung sind nicht gegeben. Zwar handelt es sich bei der Privatnutzung um einen Entgeltbestandteil, der aber nur ca. 15 % der Gesamtvergütung ausmacht. Eine Umgehung des Kündigungsschutzes nach § 2 KSchG liegt deshalb nicht vor (BAG vom 15.11.1995, 2 AZR 521/95, EzA § 315 BGB Nr. 45). Der Entzug der Privatnutzung entspricht auch billigem Ermessen gemäß § 315 BGB. Die Privatnutzung war für den Kläger erkennbar nur gewährt als Annex zur dienstlichen Nutzung des Fahrzeugs. Es ist deshalb nicht unbillig, sie bei Wegfall der dienstlichen Nutzung zu entziehen. Aus dem selben Grund musste die Beklagte auch keine Auslauffrist einräumen.

2. Weihnachtsgeld.

Der Kläger hatte in der Vergangenheit bis 2003 jährlich Weihnachtsgeld erhalten. Die Zahlungen sind ohne Vorbehalt erfolgt, sodass unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung in Verbindung mit IV des Arbeitsvertrages ein vertraglicher Anspruch auf Weihnachtsgeldzahlung entstanden ist.

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, nach Tarifregelung, die sie anwende, bestehe kein Anspruch bei gekündigtem Arbeitsverhältnis. Unter IV des Arbeitsvertrages ist ausdrücklich differenziert zwischen Urlaubs- und Weihnachtsgeld und übrigen Vertragsbedingungen ("ansonsten"). Für Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld ist damit gerade nicht die Anwendung tariflicher Regeln vereinbart, diese sollen vielmehr nach dem ausdrücklichen Vertragstext der firmeninternen Regelung unterliegen. Da es keine firmeninterne Regelung gibt, Zahlung des Weihnachtsgeldes nach tariflichen Vorschriften dem Kläger nicht in der erforderlichen eindeutigen Form mitgeteilt worden ist, besteht Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes.

3. Prosivion.

Der Kläger hat schlüssig dargelegt, dass er für den Minibagger einen Mietkaufvertrag vermittelt hat, der neben der Miete eine Kaufoption mit vereinbartem Kaufpreis enthält. Übt der Kunde eine solche Option aus, ohne dass es eines gesonderten Vertragsschlusses bedarf, entsteht ein Provisionsanspruch zugunsten desjenigen, der den Mietkauf vermittelt hat. Das Bestreiten der Beklagten ist unerheblich, sie hat insbesondere nicht ausreichend dargelegt, dass der Verkauf des Minibaggers nicht ursächlich auf die Tätigkeit des Klägers zurückzuführen war, sondern, dass es eines gesonderten Vertragsschlusses bedurfte. Für ein wirksames Bestreiten wäre insoweit substanziierter Vortrag erforderlich gewesen. Im Gegensatz zum Kläger verfügt die Beklagte über die Vertragsunterlagen zu Miete und Kauf und war in der Lage, näher vorzutragen und substanziiert zu bestreiten.

Dem Provisionsanspruch steht nicht entgegen, dass der Verkauf erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen ist. Ein Ausschluss einer nachvertraglich entstandenen Provision ist zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Deshalb besteht Provisionsanspruch auch für nachvertraglich zustande gekommene Geschäfte, soferrn sie ursächlich auf die Tätigkeit des Klägers zurückgehen.

Eine Verrechnung des Provisionsanspruchs mit Garantieprovision aus 2004, die nicht ins Verdienen gebracht wurde, ist nicht vorzunehmen. Die Beklagte hat insoweit lediglich vorgetragen, dass dem Kläger Provision in Höhe von 1.477,-- € pro Monat garantiert wurde. Eine Vereinbarung, dass Mehrverdienst aus Folgemonaten mit Minderdienst aus Vormaten verrechnet werden kann, ist nicht vorgetragen worden. Damit kann eine entsprechende Verrechnung nicht vorgenommen werden, zumal die Beklagte selbst einen monatlich garantierten Betrag und nicht nur einen garantierten Vorschuss vorträgt. Der Provisionsanspruch ist damit begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 GKG in Anwendung des § 3 ZPO.

Zu den Streitgegenständen Weihnachtsgeld und Provision bestand keine Veranlassung zur Revisionszulassung. Insoweit ist auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG zu verweisen.

Die Revision ist zugelassen worden, soweit wegen des Anspruchs auf Schadensersatz für den Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens die Klage abgewiesen worden ist. Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Der Kläger wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen.

Ende der Entscheidung

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