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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 13 Sa 2233/05
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 112
Die Betriebsparteien können rückwirkend Berechnungsfaktoren (hier: Monatseinkommen) für die Abfindung ändern, wenn die Änderung der Rechtssicherheit dient und kein unverhältnismäßiger Eingriff in Abfindungsansprüche vorliegt.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 2233/05

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter, den ehrenamtlichen Richter Herrn Starnitzke, die ehrenamtliche Richterin Frau Gies für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.08.2005, 5 Ca 232/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.675,55 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zusätzliche Abfindung nach dem Teilsozialplan II vom 23./24.06.2004. Er vertritt die Auffassung, nach Anlage 3 des Teilsozialplans sei für die Ermittlung der Abfindung das Bruttogehalt nach dem Jahresbruttoeinkommen der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses zu berechnen. Durch Protokollnotiz vom 25.10.2004 habe die Berechnung des Bruttogehalts nicht wirksam verändert werden können.

Der 1960 geborene Kläger war vom 13.06.1988 bis zum 31.07.2004 beschäftigt im Bereich Feuerwehr/Werkschutz. Neben monatlichen Überstundenvergütungen in wechselnder Höhe erhielt er einmal jährlich mit Oktoberabrechnung Stundenauszahlungen vom Stundenkonto (Oktober 2003: 4.112,64 €, Bl. 85 d.A.). Bezug genommen wird auf die Abrechnungen August 2003 bis Juli 2004, Bl. 82 - 97 d.A..

Durch Aufhebungsvertrag vom 20.07.2004 (Bl. 11 d.A.) wurde das Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum 31.07.2004 beendet, zum 01.08.2004 wechselte der Kläger in die Transfergesellschaft. In Ziffer IV des Aufhebungsvertrages ist die Zahlung einer Abfindung vereinbart, deren Höhe sich nach den Teilsozialplänen I und II richtet.

Die Beklagte betrieb eine Flugzeugwerft. Wegen Umstrukturierung und beabsichtigtem Personalabbau von 336 Mitarbeitern bei 546 Arbeitsplätzen schlossen die Betriebsparteien den Teilsozialplan II vom 23./24.06.2004. Das Sozialplanvolumen ist auf 13.693.500,-- € festgesetzt und umfasst die Kosten der Transfergesellschaft und Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter. Die Anlage 3 bestimmt folgendes System zur Abfindungsberechnung:

A-Punkte (Alter) Punkttabelle

BZ-Punkte (Betriebszugehörigkeit)

Bei feststehendem Sozialplanvolumen, welches dann entsprechend verteilt werden muss, errechnet sich der Abfindungsbetrag pro Mitarbeiter wie folgt:

Zunächst wird der Zwischenabfindungsbetrag festgestellt: Dabei wird die individuelle Gesamtpunktzahl (Addition der A- und BZ-Punkte) x individuelles Bruttogehalt (Jahresbruttoeinkommen : 12) multipliziert und für alle Arbeitnehmer die Addition der Gesamtzwischenabfindung festgestellt.

Dann wird der Faktor ermittelt, und zwar wie folgt:

Sozialplanvolumen: Gesamtzwischenabfindung

Es errechnet sich dann in der Regel ein Faktor von 0,... .

Die individuelle Abfindung wird dann ermittelt aus der Multiplikation: Bruttomonatsgehalt x individuelle Gesamtpunktzahl x Faktor

Ergänzend wird Bezug genommen auf den Teilsozialplan II, Bl. 6 - 10 d.A..

Mit Protokollnotiz vom 25.10.2004 vereinbarten die Betriebsparteien eine verbindliche Definition des Begriffs "individuelles Bruttogehalt" und legten u.a. fest, dass jährliche Stundenauszahlungen und Mehrarbeit nicht zur Berechnungsgrundlage des individuellen Bruttogehalts gehören.

Die Beklagte berechnete die Abfindungsbeträge entsprechend der Protokollnotiz vom 25.10.2004. Nach der Berechnung vom 28.10.2004 (Bl. 12, 13 d.A.) hat der Kläger eine Teilauszahlung der Abfindung in Höhe von 34.150,-- € erhalten, berechnet aus 79 Punkten x 3.502,45 € Monatsgehalt x Faktor 0,118.

Der Kläger hat vorgetragen, als Jahresbruttoeinkommen seien alle Bezüge der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses zu verstehen einschließlich der jährlichen Stundenauszahlung und der Überstunden. In Kenntnis dieser Regelung des Teilsozialplans II habe er den Aufhebungsvertrag geschlossen. Die nachfolgende Protokollnotiz sei keine wirksame Änderung der Berechnungsgrundlage. Für die Abfindungsberechnung sei deshalb ein Bruttogehalt von 4.164,94 € zugrunde zu legen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.675,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, was unter Jahresbruttoeinkommen zu verstehen sei, sei durch Auslegung zu ermitteln. Nach dem Willen der Betriebsparteien habe nur das dauerhaft gezahlte Entgelt als Berechnungsgrundlage dienen sollen. In der Protokollnotiz vom 25.10.2004 seien sodann die Entgeltbestandteile festgelegt worden, die für die Berechnung zugrunde zu legen seien. Es handele sich um eine wirksame und verbindliche Auslegung des zu berücksichtigenden Bruttogehalts.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Kläger vor, der Begriff "Jahresbruttoeinkommen" sei eindeutig und erfasse auch Überstundenvergütung und jährliche Stundenauszahlung. Für den Bereich Werkschutz/Feuerwehr sei zu berücksichtigen, dass eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden bestanden habe, nach Dienstplangestaltung aber wöchentlich 55 - 57 Stunden angefallen seien. Ein Abfeiern der zusätzlichen Stunden sei wegen der personellen Besetzung nicht möglich gewesen. Überhangstunden auf dem Stundenkonto und zusätzliche Überstunden seien deshalb als regelmäßige Vergütungsbestandteile anzusehen und zu berücksichtigen. Die Protokollnotiz vom 25.10.2004 sei nicht wirksam, durch sie sei rückwirkend und verschlechternd in den Sozialplan eingegriffen worden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 04.08.2005, Az. 5 Ca 232/05, nach den zuletzt gestellten Anträgen des Klägers zu entscheiden.

Hilfsweise beantragt er; 1. die Beklagte zu verurteilen, den Zwischenabfindungsbetrag gemäß Anlage 3 zum Teilsozialplan vom 23./24.06.2004 unter Berücksichtigung der sich aus den letzten 12 Monaten vor dem Ausscheiden des jeweiligen Arbeitnehmers ergebenden Gesamtbruttobeträgen nach den Abrechnungen der 336 vom Teilsozialplan vom 23./24.06.2004 betroffenen Arbeitnehmer zu ermitteln und dem Kläger die sich für diese 12 Monate jeweils ergebenden Gesamtbruttobeträge der betroffenen 336 Arbeitnehmer mitzuteilen.

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den sich aus Sozialplanvolumen dividiert durch den sich nach Ziffer 2 ergebenden Gesamtzwischen-abfindungsbetrag nach Anlage 3 zum Teilsozialplan vom 23./24.06.2004 ergebenden Faktor schriftlich darzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Wegen des Hauptantrages auf zusätzliche Abfindungszahlung ist die Berufung nicht begründet. Durch Protokollnotiz vom 25.10.2004 ist die Berechnung des Bruttogehalts wirksam und für den Kläger verbindlich festgelegt, sodass die Klage auf weitergehende Abfindungszahlung unbegründet ist. Über die hilfsweise gestellten Auskunftsansprüche war nicht zu entscheiden. Sie sind nur gestellt für den Fall, dass abweichend von der Berechnung nach Protokollnotiz weitere Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind und wegen der Begrenzung des Sozialplanvolumens zur Schlüssigkeit eine Neuberechnung des Faktors erforderlich ist. Dieser Eventualfall ist aber wegen Wirksamkeit der Protokollnotiz nicht eingetreten.

Die Beklagte hat die ausgezahlte Teilabfindung berechnet nach der Protokollnotiz vom 25.10.2004 und hat insbesondere Überstundenvergütung und jährliche Stundenauszahlung nicht berücksichtigt. Bei der Aufstellung eines Sozialplans haben die Betriebsparteien einen weiten Spielraum zur Bestimmung der Abfindungshöhe, sie können darüber befinden, ob und in welchem Umfang sie wirtschaftliche Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen (BAG vom 14.08.2001, 1 AZR 760/00, AP Nr. 142 zu § 112 BetrVG 1972). Wird eine Abfindung nach einer Formel berechnet, die als Faktor das Bruttomonatsentgelt beinhaltet, kann insbesondere festgelegt werden, welche Entgeltbestandteile zusätzlich zum Grundgehalt zu berücksichtigen sind. Die Nichtberücksichtigung von Überstunden und jährlicher Stundenauszahlung liegt deshalb im Rahmen des weiten Spielraums für die Abfindungsbemessung. Es wäre auch zulässig gewesen eine Regelung, die nur das tarifliche Grundgehalt als Faktor einsetzt.

Fraglich kann deshalb nur sein, ob nachträglich nach Entstehung des Abfindungsanspruchs durch eine ergänzende Betriebsvereinbarung die Abfindungshöhe inhaltlich geregelt werden kann. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: 1. Verbindliche Auslegung einer auslegungsbedürftigen Bestimmung bzw. Schließung einer Regelungslücke; 2. rückwirkende Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers.

Die Fallgruppe 1 ist unproblematisch. Aufgrund der dargestellten Regelungsmacht der Betriebspartner sind sie befugt, lückenhafte Regelungen zu ergänzen. Sie sind aus Gründen der Rechtssicherheit auch befugt, Auslegungsprobleme zu beseitigen und unklare Bestimmungen durch neue präzise Regelungen zu ersetzen.

Eine rückwirkende Änderung zum Nachteil des Arbeitnehmers (Fallgruppe II) ist dagegen nur in den Grenzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zulässig. Sie kann wirksam sein, wenn der Arbeitnehmer mit einer rückwirkenden Verschlechterung rechnen musste, wenn die bisherige Regelung unklar und verworren war oder wenn eine Anpassung an geänderte Umstände wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich ist. Die Eingriffe müssen gemessen am Zweck der Maßnahme geeignet, erforderlich und proportional sein (BAG vom 05.10.2000, 1 AZR 48/00, AP Nr. 141 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 10.08.1994, 10 ABR 61/93, AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972).

Die Festlegungen zur Ermittlung des Bruttomonatsgehalts - individuelles Bruttogehalt (Jahresbruttoeinkommen : 12) - sind auslegungsbedürftig und damit einer ergänzenden klarstellenden Regelung zugänglich. Die Protokollnotiz vom 25.10.2004 beschränkt sich aber nicht auf eine klarstellende Interpretation, sondern greift rückwirkend inhaltlich ändernd ein.

Der Begriff "Jahresbruttoeinkommen" ist nicht eindeutig. Hier kann gemeint sein Gesamtbruttoeinkommen oder steuerpflichtiges Einkommen. Fraglich ist auch, ob außergewöhnliche einmalige Bezüge wie z.B. Urlaubsabgeltung erfasst werden. Noch problematischer ist der Bezugszeitraum - ist das Einkommen des letzten Jahres vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend oder das Einkommen des letzten Kalenderjahres, hier 2003. Stellt man ab auf die letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses, kann die jährliche Stundenauszahlung zweimal erfasst sein, nämlich aus Oktober 2003 und zum Ende des Arbeitsverhältnisses in 2004. Anhaltspunkte für eine zwingende Auslegung ergeben sich nicht. C.1. des Teilsozialplans II enthält die Bestimmung:

Das Bruttomonatsgehalt errechnet sich aus dem Jahresgehalt 2003 dividiert durch 12.

Erfasst werden hier Abfindungen für Arbeitnehmer, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages vor Abschluss des Teilsozialplans II ausgeschieden sind. C.1. regelt eine andere Fallgestaltung, die Terminologie weicht ab von der der Anlage 3. Eine analoge Übertragung des Bezugszeitraums 2003 von C.1. auf die Anlage 3 ist dann zwar denkbar, aber nicht zwingend. Die Betriebsparteien waren damit befugt, zur Beseitigung von Auslegungsproblemen eine ergänzende Regelung zu vereinbaren.

Über eine Auslegungsregelung hinausgehend reduziert die Protokollnotiz vom 25.10.2004 das "Jahresbruttoeinkommen" auf die Grundbezüge der letzten drei Monate, die Sonderzahlung und dauerhafte Zulagen. Durch die Nichtberücksichtigung insbesondere von Überstundenvergütung und jährlicher Stundenauszahlung wird der Auslegungsrahmen verlassen, es handelt sich um eine rückwirkende inhaltliche Änderung.

Die Änderung ist verhältnismäßig und auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes wirksam. Die Regelung im Teilsozialplan war auslegungsbedürftig. Die betroffenen Arbeitnehmer mussten deshalb mit einer ergänzenden und präzisierenden Festlegung rechnen.

Im Teilsozialplan II ist ein feststehendes Sozialplanvolumen vereinbart. Aus Bruttogehalt und Punktzahl für Alter und Betriebszugehörigkeit errechnet sich ein Zwischenabfindungsbetrag. Mit Hilfe des Gesamtzwischenabfindungsbetrages aller betroffener Arbeitnehmer wird sodann der Faktor ermittelt, mit dessen Hilfe aus Bruttomonatsgehalt und Punktzahl die Abfindung errechnet wird. Die Beklagte ist verpflichtet, über diese Berechnung das Sozialplanvolumen vollständig zu verteilen, ohne den Gesamtbetrag überschreiten zu müssen. Sie benötigt Rechtssicherheit und hat ein berechtigtes Interesse an einer eindeutigen Festlegung der Berechnungsgrundlagen. Diesem berechtigten Interesse kommt die Protokollnotiz vom 25.10.2004 nach.

Durch die vorgenommenen Änderungen werden die Rechte des Klägers nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Ein vertraglicher Abfindungsanspruch ist nicht begründet. Der Aufhebungsvertrag verweist auf den Teilsozialplan II. Es besteht deshalb nur der betriebsverfassungsrechtliche Sozialplananspruch. Der Kläger musste wegen der auslegungsbedürftigen Regelung mit einer Ergänzung zur Berechnung des Bruttogehalts durch die Betriebsparteien rechnen. Die Berücksichtigung von Überstunden und jährlicher Stundenauszahlung hätte nicht nur beim Kläger, sondern auch bei anderen Arbeitnehmern zu einem höheren Bruttomonatsgehalt geführt mit der Folge, dass der Faktor neu zu berechnen wäre. Der Eingriff in die Abfindungshöhe ist damit geringer, als er sich bei einer Berechnung mit dem jetzigen Faktor 0,118 darstellt.

Vernachlässigt man die Überstundenvergütung als nicht gravierend, ergäbe sich unter Berücksichtigung der jährlichen Stundenauszahlung 2003 ein Bruttogehalt von 3.845,17 € und bei dem bisherigen Faktor von 0,118 ein zusätzlicher Abfindungsbetrag von 3.194,67 €. Dieser Betrag würde sich bei Veränderung des Faktors noch verringern. Es liegt damit kein erheblicher Eingriff in die Abfindungshöhe vor.

Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen nicht entgegen. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages war die Abfindung wegen der erforderlichen Gesamtberechnung nicht bezifferbar. Der Kläger hat nicht im Vertrauen auf einen bestimmten Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis beendet. Berücksichtigt man einerseits das berechtigte Interesse der Beklagten an Rechtssicherheit und Schaffung einer verlässlichen Berechnungsgrundlage und andererseits den relativ geringen Eingriff in die Abfindungshöhe, so muss die Protokollnotiz vom 25.10.2004 als wirksam bewertet werden.

Weil die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsmittels, § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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