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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 13 Sa 680/02 E
Rechtsgebiete: DÜG, ArbGG, TV AL II, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
ArbGG § 12 Abs. 7
ArbGG § 64
ArbGG § 66
ArbGG § 72 a
TV AL II § 51
ZPO § 97
ZPO § 3
Ein Angestellter der Stationierungsstreitkräfte, dem 89 Arbeitnehmer des Wachdienstes (bewaffnete Wachleute, Hundeführer) unterstellt sind und dessen Tätigkeit in der Personalführung und fachlichen Überwachung des Personals besteht, erfüllt nicht die Anforderungen der Gehaltsgruppe ZB 8 TV AL II.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 Sa 680/02 B

Verkündet am: 29.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter und die ehrenamtlichen Richter Schomäker und Preuß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Celle vom 14.02.2002, 1 Ca 567/01 E, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 23.064,19 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er ab 01.04.2000 Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 TV AL II hat. Der weitergehende erstinstanzliche Klageantrag, Vergütung nach ZB 9, wird im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Außerdem begehrt der Kläger Erstattung der Fahrtkosten für die Fahrten vom Wohnort in zur Dienststelle in H für die Monate Juli und August 2001 in Höhe von 3.006,43 €.

Der Kläger ist seit dem 20.06.1975 bei den in Deutschland beschäftigt. Die Anwendung der Tarifverträge für die Beschäftigten der Stationierungsstreitkräfte ist vertraglich vereinbart. Der Kläger begann seine Tätigkeit als Hundeführer, ZB 2, und war schließlich vom 01.03.1989 bis zum 30.08.1999 Chief Superintendent, ZB 8, am Standort.

Im Zusammenhang mit Truppenreduzierung und Standortschließungen wurde das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31.08.1999 gekündigt.

Die Parteien schlössen im Kündigungsschutzprozess Arbeitsgericht Hameln, 2 Ca 56/99, einen Vergleich, in dem u.a. bestimmt ist:

1) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kündigung vom 11. Januar 1999 mit dem Inhalt wirksam wird, dass der Kläger ab dem 01. September 1999 als "H Garrison GGS Manager ZB6 - 38,5 Stunden" beschäftigt wird. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Schreiben vom 10. Juni 1999 beigefügte deutschsprachige Arbeitsplatzbeschreibung verwiesen.

2) Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass die Eingruppierung des Klägers in die Vergütungsgruppe ZB6 nach dem Anhang Z zum TV AL II bis zum 31. März 2000 überprüft und ggf. neu bewertet wird.

3) In Absprache mit der neuen Dienststelle wird der Kläger bereits ab sofort auf dem neuen Arbeitsplatz eingesetzt. Reisekosten werden nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen abgerechnet.

Der Kläger ist verantwortlich für den zivilen Wachdienst der Garnison H mit den Standorten C, H und F. Er ist einem Sicherheitsoffizier unterstellt und Vorgesetzter von ursprünglich 79, jetzt seit Juli 2002 89 im Wachdienst beschäftigten Arbeitnehmern. Dabei handelt es sich um mit Pistolen bewaffnete Wachleute und Hundeführer. An den Standorten H und F ist jeweils ein Angestellter ZB 6 eingesetzt. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das mit der Klageschrift eingereichte Organigramm, Bl. 24 d.A..

Für den Arbeitsplatz des Klägers ist eine Arbeitsplatzbeschreibung erstellt worden, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage zur Klage, Bl. 21 ff. d.A.). Die Beklagte hat eine Eingruppierung nach ZB 7 angenommen.

Die Tätigkeit des Klägers besteht in einer beratenden Funktion in allen den Wachdienst und die Sicherheit betreffenden Fragen. Er ist bei der Personalauswahl beteiligt, empfiehlt Höhergruppierungen des Wachpersonals, kontrolliert Dienstausführung und Training des Wachpersonals, überprüft Schichtpläne und Anwesenheit, überwacht und meldet Disziplinarverstöße. Der Schwerpunkt der Tätigkeit zu etwa 80 % liegt in der Personalführung und fachlichen Überwachung des Personals.

Der Kläger hat vorgetragen, aufgrund der umfassenden Zuständigkeit für einen großen Arbeitsbereich mit 79 unterstellten Mitarbeitern sei eine Eingruppierung nach ZB 9, zumindest nach ZB 8 begründet. Der Anspruch auf Fahrtkosten ergebe sich aus Ziffer 3 des Vergleichs. Im Übrigen sei der Anspruch begründet nach dem Abkommen über Mobilitätsbeihilfe.

Der Kläger hat beantragt,

1) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2000 Vergütung nach der Vergütungsgruppe ZB 9, hilfsweise ZB 8, nach dem Gehaltstarifvertrag für die Stationierungsstreitkräfte in Deutschland zu zahlen und die aus den jeweiligen Differenzbeträgen sich ergebenden Nettobeträge mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Fälligkeit zu verzinsen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.006,43 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab dem 05.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keine Anordnungsbefugnisse, Entscheidungen würden von militärischen Vorgesetzten oder der Personalabteilung getroffen. Der Aufgabenbereich sei durch Dienstvorschriften geregelt, so dass eine Eingruppierung nach ZB 8 oder ZB 9 nicht erfolgen könne. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bestehe nicht. Insbesondere liege kein Härtefall im Sinne des Abkommens über Mobilitätsbeihilfe vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Kläger vor, der Schwerpunkt der Arbeit liege im Personalmanagement für eine Vielzahl unterstellter Mitarbeiter. So sei die Dienstplangestaltung nicht beschränkt auf wenige Mitarbeiter, sondern betreffe 89 Mitarbeiter und müsse als sehr schwierig bezeichnet werden. Er müsse zweisprachig arbeiten und Kenntnisse aus zwei unterschiedlichen Rechtssystemen haben. Weil er Anwesenheitsnachweise kontrollieren müsse, habe er auch Budgetverantwortung. Schließlich sei persönliche Initiative erforderlich. Er habe nicht nur 89 Mitarbeiter einzuteilen, sondern sie auch zu überwachen und benötige eigene Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis. Seine jetzige Tätigkeit in H sei weitgehend identisch mit der vorausgegangenen Tätigkeit am Standort. Weil die Tätigkeit in mit ZB 8 bewertet worden sei, obliege es der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass eine Eingruppierung nach ZB 8 nicht gerechtfertigt sei. Die Mitarbeiter M (Standort O) und F (R) seien mit identischen Tätigkeiten betraut und würden nach ZB 8 eingruppiert und vergütet. Auch daran müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung folge aus Ziffer 3 des abgeschlossenen Vergleichs. Unter VII des Anhanges R TV AL II sei vorgesehen, dass Kosten der täglichen Fahrt zum und vom Arbeitsplatz gezahlt werden können. Eine entsprechende Regelung sei im Vergleich getroffen worden. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und die Klägerschriftsätze vom 14.10.2002 und 28.10.2002.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.04.2000 Vergütung nach Vergütungsgruppe ZB 8 nach dem Gehaltstarifvertrag für die Stationierungsstreitkräfte in Deutschland zu zahlen und die sich gegenüber der unstreitig erfolgten Besoldung nach ZB 7 ergebenen Bruttodifferenzbeträge mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Fälligkeit zu verzinsen;

sowie

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.006,43 @ nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab dem 05.11.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8. Gemäß § 51 TV AL II erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind jeweils für sich zu bewerten, eine Zusammenfassung zu einer Gesamttätigkeit oder eine Zusammenfassung zu Arbeitsvorgängen kommt nicht in Betracht. Maßgebend ist vielmehr, dass zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit die Tätigkeiten anfallen, die den Tätigkeitsmerkmalen der beanspruchten Gehaltsgruppe entsprechen. Die Tätigkeitsmerkmale der einzelnen Gehaltsgruppen bauen derart aufeinander auf, dass in höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen etwa an Schwierigkeit oder auch an persönliche Qualifikation gestellt werden. Die Anforderungen der beanspruchten Gehaltsgruppe sind deshalb unter Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Gehaltsgruppen zu bestimmen und abzugrenzen (BAG vom 11.09.1991, 4 AZR 64/91, AP Nr. 7 zu § 51 TV AL II; BAG vom 28.04.1993, 4 AZR 314/92, AP Nr. 10 zu § 51 TV AL II).

Die weitaus überwiegenden Tätigkeiten des Klägers betreffen den Bereich der Personalführung und fachliche Überwachung des Personals. Für die Eingruppierung in Betracht kommen die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen ZB 6, ZB 7 und ZB 8. Die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Gehaltsgruppe ZB 8 lauten:

Gehaltsgruppe ZB 8

Angestellte, die unter allgemeiner Aufsicht sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im technischen Dienst oder in der Verwaltung verrichten, die eine spezielle Ausbildung sowie persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit und Eignung zu Beaufsichtigungsarbeiten mit Entscheidungsbefugnis erfordern.

Eine Auslegung der einzelnen Qualifikationsmerkmale, nämlich sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten, spezielle Ausbildung und persönliche Initiative mit selbständiger eigener Urteilsfähigkeit, unter Berücksichtigung der Anforderungen der Gehaltsgruppen ZB 7 und ZB 6 ergibt, dass ein Anspruch auf Vergütung nach ZB 8 nicht besteht.

Aufstellung/Kontrolle von Schichtplänen.

Entsprechend dem Organigramm ist die Gesamtzahl der Mitarbeiter von jetzt 89 Arbeitnehmern aufgeteilt in 5 Gruppen, entsprechend sind Dienstpläne nicht für den Gesamtbereich, sondern für kleinere Einheiten zu erstellen. Die Erstellung dieser Dienstpläne kann als schwierige Arbeit im Sinne von ZB 6 gewertet werden, erforderlich sind insoweit besondere Fähigkeiten auf dem Fachgebiet des Wachdienstes, anzuerkennen ist auch, dass persönliche Entscheidungen zu treffen sind. Soweit in Verbindung mit der Dienstplangestaltung die Kontrolle der Anwesenheit erfolgt, ist die identische Bewertung nach ZB 6 gerechtfertigt. Soweit der Kläger in diesem Tätigkeitsbereich Überwachungsaufgaben wahrnimmt, Dienstpläne kontrolliert, Anwesenheiten kontrolliert, sind zwar die Anforderungen von ZB 7 erfüllt, und zwar mit Rücksicht darauf, weil er diese schwierigen Arbeiten in einem größeren Verantwortungsbereich verrichtet. Es handelt sich dagegen nicht um sehr schwierige und verantwortliche Arbeiten im Sinne der Gehaltsgruppe ZB 8. Durch die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter, deren Diensteinteilung zu überwachen und zu prüfen ist, ergibt sich gerade keine Steigerung der Anforderungen in qualitativer Hinsicht. Wie ausgeführt, sind Dienstpläne für 5 Bereiche zu erstellen, die Anforderungen sind damit erhöht im rein quantitativen Bereich und abgedeckt durch das Merkmal des größeren Verantwortungsbereichs nach ZB 7.

Die Kammer verkennt nicht, dass gegebenenfalls einzelne Dienstpläne aufeinander abzustimmen sind, Personal bei Ausfall umzusetzen ist bzw. Überstunden anzuordnen sind. Auch diese Aufgaben rechtfertigen nicht die Annahme sehr schwieriger und verantwortlicher Arbeiten, erst recht kann nicht festgestellt werden, dass insoweit eine spezielle Ausbildung erforderlich ist. Im Kern geht es weiterhin um die Gestaltung der einzelnen Dienstpläne für die 5 angesprochenen Bereiche, die Fachkenntnisse beschränken sich auf das engbegrenzte Gebiet des Wachdienstes, verbunden mit der Umsetzung von Kenntnissen arbeitsrechtlicher Art zur Umsetzung von Personal. Sachgerecht und angemessen erfasst ist diese Tätigkeit als schwierige Arbeit in einem größeren Verantwortungsbereich entsprechend ZB 7.

Personalrechtliche Befugnisse.

Der Kläger ist als Fachvorgesetzter in das Einstellungsverfahren eingebunden, er empfiehlt Höhergruppierungen, untersucht und meldet Disziplinarverstöße. Die personalrechtlichen Befugnisse sind damit begrenzt auf vorbereitende und mitberatende Tätigkeit für Entscheidungen, die anderweitig getroffen werden. Es handelt sich damit um die Tätigkeit eines Fachvorgesetzten, der in seinem Fachbereich Kontrollaufgaben wahrzunehmen und umzusetzen hat und zwecks fachlicher Beratung in Personalangelegenheiten eingebunden ist. Der Tätigkeitsbereich ist als schwierige Arbeit in einem größeren Verantwortungsbereich ausreichend qualifiziert, es kann weder sehr schwierige Tätigkeit noch das Erfordernis einer speziellen Ausbildung festgestellt werden.

Fachliche Kontrolle und Anleitung des Personals.

Die Zuständigkeit ist auf den Wachdienst begrenzt, der durch Dienstvorschriften geregelt ist. Umzusetzen sind hier besondere Fähigkeiten auf einem Fachgebiet (Gehaltsgruppe ZB 6), die allerdings mit Rücksicht auf den größeren Verantwortungsbereich die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB 7 erfüllen. Dass es sich insoweit um sehr schwierige Arbeiten handelt, dass hier eine spezielle Ausbildung, und zwar eine Ausbildung höherwertigerer Art im Verhältnis zu Gehaltsgruppe ZB 6 und ZB 7 erforderlich ist, kann nicht festgestellt werden.

Die Gehaltsgruppe ZB 6 führt als Beispielsfälle auf: Aufsichtsführender Dolmetscher, Bauinspektor, Obermeister, Bauführer. Im Vergleich zu diesen Beispielsfällen ist es nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt, die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe ZB 7 als erfüllt anzusehen, insbesondere wegen des größeren Verantwortungsbereichs. Eine weitere qualitative Steigerung der Anforderungen, wie sie ZB 8 verlangt, kann aber nicht festgestellt werden. Die Tätigkeit des Klägers ist mit Gehaltsgruppe ZB 7 tariflich korrekt bewertet.

Der Kläger macht geltend, für eine weitgehend identische Tätigkeit am Standort habe er Vergütung nach Gehaltsgruppe ZB 8 erhalten, deshalb trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Nichterfüllung der Gehaltsgruppe ZB 8. Auf die Darlegungs- und Beweislast kam es vorliegend nicht an, die Tätigkeit des Klägers ist anhand der vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibung unstreitig. Diese übertragene Tätigkeit war zu bewerten und führt dazu, dass die Eingruppierung in Gehaltsgruppe ZB 7 als korrekt bewertet werden muss.

Der Kläger hat auch nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die begehrte Vergütung. Dies gilt auch dann, wenn zwei weitere Arbeitnehmer der britischen Streitkräfte mit identischer Tätigkeit, aber bei anderen Dienststellen, nach Gehaltsgruppe ZB 8 vergütet werden. Aus einer fehlerhaften Eingruppierung von Arbeitnehmern bei anderen Dienststellen folgt kein Anspruch auf Gleichbehandlung (BAG vom 12.11.1986, 4 AZR 718/85, AP Nr. 129 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bewusst in Abweichung von den tariflichen Grundlagen eine übertarifliche Eingruppierung vornimmt und damit übertarifliche Vergütung gewährt für eine Gruppe von Arbeitnehmern. Für eine bewusste übertarifliche Eingruppierung, die zur Gleichbehandlung zwingt, fehlen hier aber jegliche Anhaltspunkte.

Ein Anspruch des Klägers auf Fahrtkostenerstattung für die Fahrten vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle besteht nicht. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung einen Anspruch aus dem Abkommen über Mobilitätsbeihilfen verneint. Da die Berufungsbegründung insoweit keine Einwände enthält, wird verwiesen auf 2 a der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Der Anspruch ist auch nicht begründet gemäß Ziffer 3 des Vergleichs vom 25.08.1999. Die Vereinbarung besagt, dass Reisekosten nach den einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen abgerechnet werden. Damit ist nicht ein Fahrtkostenersatzanspruch dem Grunde nach festgelegt mit dem ergänzenden Verweis für die Berechnung und Höhe des Anspruchs auf tarifvertragliche Regelungen. Die Vereinbarung enthält vielmehr nur den deklaratorischen Hinweis, dass Ansprüche auf Reisekosten bestehen, soweit die entsprechenden tarifvertraglichen Voraussetzungen gegeben sind. Ziffer 3 des Vergleichs begründet damit nicht losgelöst von den tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte.

Da die Berufung insgesamt zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsmittels, § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 12 Abs. 7 ArbGG, 3 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestanden nicht. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird verwiesen.

Ende der Entscheidung

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