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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 03.07.2002
Aktenzeichen: 15 Sa 1706/01 E
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242 Gleichbehandlung
Fremdfinanzierung von übertariflichen Vergütungen als Sachgrund für eine Ungleichbehandlung bei der Vergütung.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 Sa 1706/01 E

Verkündet am: 03.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 07.08.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber, den ehrenamtlichen Richter van der Wall und die ehrenamtliche Richterin Klawitter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 16.10.2001 - 5 Ca 515/01 E - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine übertarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist Zahnarzthelferin mit Abschlussprüfung und als solche zu tariflichen Bedingungen seit dem 01.11.1994 bei der Beklagten unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII BAT teilzeitbeschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 15./3l.10.1994 (Bl. 8, 9 d.A.) und die Änderungsverträge (Bl. 10 - 13 d.A.) wird Bezug genommen.

In Befolgung des Runderlasses des Niedersächsischen Sozialministers vom 15.07.1987 (Bl. 52 ff. d.A.) führt die Beklagte im Rahmen der Jugendzahnpflege eine Gruppenprophylaxe durch, die die Aufklärung über zweckmäßige Ernährung, die Aufklärung, Unterweisung und das Einüben der erforderlichen Mundhygiene und die Fluoridierung umfasst. Für diese Aufgabe stellte sie zum 01.05.1988 die Zahnarzthelferin W unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT ein, wobei die die Personalkosten übernahm. Mit Schreiben vom 14.01.1991 (Bl. 71 d.A.) teilte die Arbeitsgemeinschaft der Beklagten mit, dass sie auf Empfehlung der Arbeitsgruppe Zahnprophylaxe beschlossen habe, Frau W ab dem 01.01.1991 nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zu bezahlen und bat darum, Frau W von dieser Höhergruppierung zu unterrichten und die Personalkosten wie bisher mit ihr, der Arbeitsgemeinschaft, abzurechnen. Wegen ihrer Mitgliedschaft im beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 03.04.1991 bei diesem die Zustimmung zur übertariflichen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b BAT. Mit Schreiben vom 22.04.1991 (Bl. 73 d.A.) genehmigte der entsprechend einer geplanten Tarifänderung für Prophylaxehelferinnen die übertarifliche Eingruppierung nach einer vierjährigen Bewährung. Mit Schreiben vom 11.06.1992 (Bl. 75 f. d.A.) beantragte die Beklagte gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 NGO die Zustimmung des Landes Niedersachsen zur übertariflichen Eingruppierung der Angestellten W in die Vergütungsgruppe VI b BAT, die das Niedersächsische Innenministerium mit Erlass vom 24.07.1992 erteilte (Bl. 74 d.A.). Daraufhin gruppierte die Beklagte die Angestellte W rückwirkend zum 01.05.1992 nach vierjähriger Bewährung in ihrer Tätigkeit in die Vergütungsgruppe VI b BAT ein.

In den folgenden Jahren ergab sich der Bedarf für weitere Prophylaxehelferinnen in der Gruppenprophylaxe für Kinder und Jugendliche. Nachdem die sich bereit erklärt hatte, auch für weitere zwei Teilzeitkräfte die Kosten für eine Vergütung bis zur Vergütungsgruppe VI b BAT zu übernehmen und die Kommunalaufsicht keine Einwände gegen die weiteren übertariflichen Bezahlungen erhoben hatte, stellte die Beklagte zum 01.10.1994 die Zahnarzthelferin A und zum 01.04.1995 die Zahnarzthelferin M unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT ein und beschäftigte sie ebenfalls in der Gruppenprophylaxe. Nach Ablauf der jeweils vierjährigen Bewährungszeit wurden die Zahnarzthelferinnen A mit Wirkung zum 01.10.1998 und die Zahnarzthelferin M mit Wirkung zum 01.04.1999 in der Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert. Dabei wurde gegenüber beiden klargestellt, dass es sich um eine übertarifliche Vergütung handele, die nur für die Dauer der Tätigkeit als Prophylaxehelferinnen gezahlt werde und im Übrigen jederzeit widerrufbar sei (Bl. 25, 26 d.A.).

Anders als die Zahnarzthelferinnen A und M hatte sich die Klägerin nicht auf eine Stelle als Prophylaxehelferin beworben, sondern auf eine Stelle mit dem Aufgabengebiet der Assistenz bei den schulzahnärztlichen Untersuchungen sowie der Dokumentation der Untersuchungsergebnisse. Entsprechend wurde sie zunächst auch ausschließlich eingesetzt. Neben ihr beschäftigt die Beklagte zwei weitere Mitarbeiterinnen im zahnarzthelferischen Dienst, die zunächst auch nur außerhalb der Gruppenprophylaxe eingesetzt waren. Nachdem die Beklagte die Gruppenprophylaxe ausgedehnt hatte, werden die Klägerin und diese beiden Helferinnen auch in der Gruppenprophylaxe eingesetzt, während die Prophylaxehelferinnen auch in der Assistenz und Dokumentation eingesetzt werden. Die Klägerin wird seit dem 01.02.1996 mindestens zu 50 % ihrer Arbeitszeit in der Gruppenprophylaxe eingesetzt.

Am 01.05.1998 begann der Mutterschutz der vollzeitbeschäftigten Prophylaxehelferin W, die seit dem beurlaubt ist. Als Ersatz stellte die Beklagte die Zahnarzthelferin K zum 01.09.1998 unter Einreihung in die Vergütungsgruppe VII BAT mit 19 Stunden pro Woche ein. Die restlichen Stunden der beurlaubten Helferin W wurden auf die übrigen Helferinnen verteilt. Mitte 1990 sagte die die Kostenerstattung für eine weitere teilzeitbeschäftigte Prophylaxehelferin zu. Diese Stelle wurde mit der Helferin K besetzt. Ihre bisherigen 19 Stunden pro Woche als teilweisen Ersatz für die beurlaubte Helferin W wurden wiederum auf alle vorhandenen Helferinnen verteilt.

Frau K erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe VII BAT, da sie seit der Einstellung am 01.09.1998 noch keine vier Jahre beschäftigt ist. Die Beklagte will sie allerdings nicht nach Ablauf der Bewährungszeit höhergruppieren, da die vom in der Vergangenheit angekündigte Tarifänderung nicht in Kraft getreten und auch bei Kostenerstattung keine übertarifliche Vergütung für alle Zukunft gerechtfertigt sei, mit der Höhergruppierung der Helferin M am 01.04.1999 sei ein Schlussstrich unter das Kapitel der übertariflichen Eingruppierung von Zahnprophylaxehelferinnen gezogen worden.

Die Klägerin hat nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 06.12.1999 (Bl. 16 d.A.) unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT seit dem 01.02.2000 zu zahlen.

Mit Urteil vom 16.10.2001, auf dessen Tatbestand Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei tarifgerecht in die Vergütungsgruppe VII BAT eingruppiert. Eine übertarifliche Eingruppierung könne sie nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Der Aspekt der Fremdfinanzierung rechtfertige eine unterschiedliche Vergütung. Eine übertarifliche Vergütung nur insoweit vorzunehmen, als hierdurch nicht der eigene Haushalt belastet werde, stelle ein sachlich zulässiges Differenzierungskriterium dar. Entgegen der Ansicht, der Klägerin sei es unerheblich, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Fremdfinanzierung weit verbreitet sei. Entscheidend sei, dass vorliegend die Zahnarzthelferinnen gegenüber den Zahnprophylaxehelferinnen gerade nicht drittfinanziert werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, das der Klägerin am 29.10.2001 zugestellt worden ist und gegen das sie am 23.11.2001 Berufung eingelegt hat, die sie am 30.11.2001 begründet hat.

Die Klägerin greift das Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 29.11.2001 an, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Berufungserwiderung vom 03.01.2002 wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Für die Berufung ist das bis zum 31.12.2001 geltende Verfahrensrecht anzuwenden, weil das angefochtene Urteil auf Grund der Verhandlung vom 16.10.2001 ergangen ist (Art. 3 ZPO-RG, § 26 Nr. 5 EG ZPO).

Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG a.F.). Die Berufungsschrift ist frist- und formgerecht eingereicht worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a.F. i.V.m. § 518 ZPO a.F.). Gleiches gilt für die Berufungsbegründungsschrift (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG a.F. i.V.m. § 519 ZPO a.F.), insbesondere enthält sie Berufungsgründe im Sinne des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.. Sie wiederholt nicht nur die im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 25.09.2001 auf Seite 2 letzter Absatz und Seite 3 Absatz 1 geäußerte Rechtsansicht, ohne sich mit der Argumentation des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.

In ihrem Schriftsatz vom 25.09.2001 hat sich die Klägerin gegen das Argument der Beklagten gewandt, die Refinanzierung der übertariflichen Eingruppierung sei ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung, indem sie ausgeführt hat, das Argument überzeuge nicht. Soweit der öffentliche Dienst im sozialen Bereich tätig sei, erfolge überwiegend eine Refinanzierung durch Sozialträger. Dieses Argument, dass zum Beispiel Krankenkassen über Pflegesätze auch die KR-Besoldung einer Krankenschwester bezahlen, könne nicht herangezogen werden, wie zum Beispiel zwei Krankenschwestern, die gleiche Tätigkeiten ausüben, ungleich zu besolden, wenn eine auf Grund eines geschichtlichen Vorgangs über einen Dritten refinanziert wird und die andere nicht oder nur in geringerem Umfang. Das Arbeitsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen dazu ausgeführt, die Ansicht der Klägerin sei unerheblich, dass im Bereich des öffentlichen Dienstes eine Fremdfinanzierung weit verbreitet sei. Entscheidend sei, dass vorliegend bestimmte Stellen gerade fremdfinanziert seien. In ihrer Berufungsbegründungsschrift wendet die Klägerin dagegen ein, dass die von der Beklagten angeführte Fremdfinanzierung ein sachfremder Grund zur Differenzierung sei. Die Kalkulierung des Personalhaushaltes hänge nicht nur von den vorhandenen Haushaltsmittel, sondern auch durch unterschiedliche Zuschüsse von anderen Körperschaften und Institutionen ab. Daraus eine unterschiedliche Besoldung herzuleiten, sei abwegig und damit sachfremd. Auch Mitarbeiter in Krankenhäusern würden zum Beispiel zum einen über Pflegesätze und andere Mitarbeiter aus dem allgemeinen Verwaltungshaushalt finanziert. Daraus unterschiedliche Eingruppierungen herzuleiten sei bisher nicht die Regel gewesen.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts beinhalten die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründungsschrift ausreichende Berufungsgründe. Zwar reicht es für sich nicht aus, die von dem Arbeitsgericht übernommene Argumentation der Beklagten für den Sachgrund der Ungleichbehandlung als abwegig zu bezeichnen. Reine Formalbegründungen reichen nicht für eine notwendige argumentative Auseinandersetzung mit der die gerichtliche Entscheidung tragenden Rechtsansicht aus. Jedoch muss bei den zu stellenden Anforderungen an die Berufungsbegründung beachtet werden, wie das Gericht seine Rechtsansicht in dem angefochtenen Urteil begründet hat. Hier hat es den erstinstanzlichen Einwand der Klägerin gegen den Sachgrund der Ungleichbehandlung lediglich als unerheblich bezeichnet, ohne näher auf die Argumentation der Klägerin einzugehen. Wenn die Klägerin deshalb ihre erstinstanzliche Argumentation im Wesentlichen wiederholt, macht sie damit inzident geltend, dass das Arbeitsgericht sich mit ihren Argumenten nicht auseinander gesetzt habe und seine Entscheidung unter diesem Mangel leide.

Die mithin zulässige Berufung ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat auf Grund ihres Arbeitsvertrags, der die tariflichen Bestimmungen in Bezug nimmt, keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Sowohl die Assistenztätigkeit am Stuhl und die entsprechenden Dokumentationsarbeiten als auch die Prophylaxetätigkeiten sind Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 23 und Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 34 der Vergütungsordnung zum BAT/VKA - medizinische Hilfsberufe. Auf die von der Beklagten eingereichten Blätter zur Berufskunde, Zahnarzthelfer/Zahnarzthelferinnen (Bl. 107 f. d.A.) kann Bezug genommen werden. Nach der Vergütungsordnung erfordert die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 38 BAT darüber hinaus, dass der Zahnarzthelferin mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit mindestens fünf zahnärztliche Helferinnen oder Angestellte in der Tätigkeit von zahnärztlichen Helferinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Das ist bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin kann ihren Klageanspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Unzulässig ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist. Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Ein derartiger Vorrang besteht aber nur für individuell getroffene Vereinbarungen. Das Gebot der Gleichbehandlung greift jedoch immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbaren generalisierenden Prinzip auf Grund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er den Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (BAG, Urteil vom 06.08.1998 - 6 AZR 45/97, AP Nr. 10 zu § 1 BAT-O).

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht ausgeschlossen ist, weil es sich bei den Vergütungen der Zahnarzthelferinnen/Zahnprophylaxehelferinnen um keine individuell ausgehandelte Vergütung handelt. Die Beklagte vergütet ihre Angestellten nach abstrakt generellen Regelungen, nämlich nach der Vergütungsordnung zum BAT/VKA. Auch die übertarifliche Vergütung der Zahnprophylaxehelferinnen erfolgt nach einem abstrakt generellen System, wie es ihr von ihrem Arbeitgeberverband im Vorgriff auf eine beabsichtigte Tarifänderung genehmigt worden ist. Sie differenziert nach der Tätigkeit als Zahnprophylaxehelferin und der übrigen Tätigkeit einer Zahnarzthelferin. Angestellte in der Tätigkeit als Zahnprophylaxehelferinnen gruppiert sie nach vierjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit übertariflich in die Vergütungsgruppe VI b BAT ein.

Die Klägerin befindet sich auch in einer vergleichbaren Lage, wie die bisher mit Gruppenprophylaxetätigkeiten betrauten Zahnarzthelferinnen, die nach der von der Beklagten gesetzten Ordnung nach vierjähriger Bewährung übertariflich in die Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert worden sind. Wie von der Beklagten in der Berufungsverhandlung ausdrücklich unstreitig gestellt, übt die Klägerin seit Februar 1996 mindestens zu 50 % ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten in der Gruppenprophylaxe aus. Ihre Ungleichbehandlung ist trotz vergleichbarer Lage jedoch gerechtfertigt, weil es für die Abgrenzung der bevorzugten Gruppe und der nichtbevorzugten Klägerin billigenswerte Gründe gibt, nämlich die Fremdfinanzierung der begünstigten Gruppe. Die Mitglieder der begünstigten Gruppe sind jeweils auf die Stellenbewilligung der für die Gruppenprophylaxe eingestellt worden, die ihre Vergütung finanziert und sich als ihre mittelbare Arbeitgeberin sieht, wie ihr Schreiben vom 14.01.1991 dokumentiert.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat zumindest in zwei Fällen eine Fremdfinanzierung als Sachgrund für die vergütungsmäßige Ungleichbehandlung anerkannt. In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 06.08.1998 (a.a.O.) zu entscheiden hatte, gewährte die beklagte Gemeinde den im Amt zur Regelung offener Vermögensfragen beschäftigten Juristen einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Vergütung nach BAT-O und BAT, den ihr das Land durch Gewährung eines Personalkostenzuschusses erstattete. Diesen Zuschuss zahlte die Gemeinde dem Juristen in ihrem Rechtsamt nicht, weil sie dafür keinen Personalkostenzuschuss von dem Land erhielt. Das hat das Bundesarbeitsgericht als Sachgrund für die Ungleichbehandlung anerkannt, zumal es den von dem Personalkostenzuschuss gewährenden Land genannten Grund als billigenswert anerkannt hat, nämlich ein Abwandern der Mitarbeiter der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zu verhindern, weil es deren Aufgaben für besonders bedeutsam erachtete. In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht am 19.06.2001 (3 AZR 557/00, AP Nr. 50 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung) zu entscheiden hatte, hat es befunden, dass ein Arbeitgeber, der eine genehmigte Ersatzschule und ein Internat betreibt, nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, wenn er die Refinanzierungsmöglichkeit des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes ausschöpfe und nur den in der Schule, nicht aber den im Internat beschäftigten Arbeitnehmern eine Zusatzversorgung zusage.

Wenn sich auch der vorliegende Fall von den vom Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fällen dadurch unterscheidet, dass vorliegend alle Zahnarzthelferinnen im schulzahnärztlichen Dienst der Beklagten mit gleichen Aufgaben befasst sind, während in jenen Fällen die Angestellten in unterschiedlichen Bereichen mit zum großen Teil unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt waren (Amt zur Regelung offener Vermögensfragen und Rechtsamt beziehungsweise Schule und Internat), rechtfertigt auch hier die Refinanzierung die unterschiedliche Vergütung. Wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19.06.2001 (a.a.O.) in seinen Gründen II 2 c ausgeführt hat, stellt die Ausschöpfung der Refinanzierungsmöglichkeit dergestalt, dass sich die Kosten für den Arbeitgeber bei einer wirtschaftlichen Betrachtung kostenneutral als "durchlaufende Posten" darstellen, einen im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes beachtlichen Sachgrund für die Ungleichbehandlung dar. Auch vorliegend sind die Kosten für die von der bewilligten Stellen durchlaufende Posten. Die Arbeitsgemeinschaft spricht selbst von ihren Angestellten, die sie vergütet. Wenn die Beklagte diese Angestellten, die sie auf Grund der Stellenbewilligung der Arbeitsgemeinschaft eingestellt hat, entsprechend deren Vorgaben übertariflich vergütet, ist das sachlich gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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