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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 1847/07
Rechtsgebiete: EFZG, MTV Zuckerindustrie, GG


Vorschriften:

EFZG § 4
EFZG § 12
MTV Zuckerindustrie § 10 Nr. 1 Satz 1
GG Art. 3 Abs. 1
§ 10 Nr. 1 Satz 1 MTV Zuckerindustrie beinhaltet eine zulässige Abweichung vom Entgeltausfallprinzip des § 4 EFZG hinsichtlich des Geldfaktors und hinsichtlich des Zeitfaktors.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 Sa 1847/07

In dem Rechtsstreit

hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Löber, den ehrenamtlichen Richter Kohlstedt, den ehrenamtlichen Richter Langer für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.11.2007 - 4 Ca 214/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Zuckerindustrie, im Werk C1 als Schlosser beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Zuckerindustrie der alten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland vom 01.01.1988 in der Fassung vom 16.03.1999, Hülle Bl. 107 d.A. (MTV) Anwendung, der auszugsweise lautet:

§ 4 Arbeitszeitregelung

1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für Vollzeitbeschäftigte

37 Stunden.

......

2. Die Arbeitszeitverkürzungen werden für die Laufzeit der Arbeitszeitregelung in der Form durchgeführt, dass die Arbeitnehmer im Kalenderjahr

mindestens 6 freie Arbeitstage

erhalten.

........

3. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit wird durch Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 4 auf Monate, Wochen und Tage (normalerweise Montag - Freitag = 5-Tage-Woche) verteilt.

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gleichmäßig oder ungleichmäßig auf Monate, Wochen und Tage verteilt werden kann.

a) Die regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit darf - unter Berücksichtigung der freien Arbeitstage gem. Ziff. 2 - 36 Stunden nicht unterschreiten und 40 Stunden nicht überschreiten.

Bei Konti- oder Teilkonti-Arbeit kann eine abweichende Arbeitszeitregelung zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat vereinbart werden.

.......

4. Die Festlegung der regelmäßigen betrieblichen wöchentlichen Arbeitszeit, .........erfolgt durch Betriebsvereinbarung gem. § 87 BetrVG. ..... 5. Zum Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zum Ausgleich der freien Arbeitstage kann für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeit- Ausgleichskonto geführt werden.

Bei der Führung des Arbeitszeit- Ausgleichskontos werden nur effektiv geleistete Arbeitszeiten zum Ausgleich der freien Arbeitstage gemäß § 4 Ziff. 5 erfasst. Hierzu rechnen auch:

- Abwesenheitszeiten von Mandatsträgern

- Abwesenheitszeiten wegen betrieblicher Bildungsmaßnahmen.

Nicht dazu rechnen Abwesenheitszeiten gemäß §§ 9 und 10, soweit diese nicht ausdrücklich - wie oben - anders geregelt sind.

..........

8. Für die Dauer der Kampagne kann die betriebliche Arbeitszeit im Rahmen des notwendigen Bedarfs der Betriebe und Betriebsabteilungen auf bis zu 56 Stunden in der Woche ausgedehnt werden. Eine entsprechende Betriebsvereinbarung erfüllt die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes. Als Kampagne gilt die Zeit der Herstellung von Zucker aus Rüben, Rohzucker und Dicksaft.

§ 6 Arbeitsentgelte

14. Das monatliche effektive Arbeitsentgelt ist das tarifliche Entgelt gemäß Arbeitsentgelttarifvertrag einschließlich der Leistungszulage aus dem ETV zuzüglich aller laufend gewährten Zulagen.

Hierbei bleiben Sachbezüge, Mehrarbeitsvergütungen, Sonntags- und Feiertagsvergütungen, Nachtzuschläge, Schmutzzulagen, vermögenswirksame Leistungen, einmalige Zuwendungen jeglicher Art sowie vom Arbeitgeber übernommene Beitragsanteil zur Sozialversicherung außer Ansatz.

Das monatliche effektive Arbeitsentgelt bezieht sich auf die tarifliche monatliche Arbeitszeit.

...........

16. Das monatliche effektive Arbeitsentgelt gem. Ziff. 14 wird unabhängig von der jeweils vereinbarten betrieblichen Arbeitszeit (§ 4 Ziff. 4) gleichbleibend gezahlt.

In den Monaten, in denen die regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit von der festgelegten regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit abweicht, gilt folgendes:

a) Bei kürzerer betrieblicher Arbeitszeit gilt der Teil des Arbeitsentgelts, der zu viel gezahlt wurde, als Vorschuss.

Bei Beendigung des Arbeitsvertrages sind Vorschüsse mit der letzten Entgeltabrechnung zu verrechnen und ggf. ein noch ausstehender Differenzbetrag zurückzuzahlen/einzubehalten.

b) Bei längerer betrieblicher Arbeitszeit gilt der Teil des Arbeitsentgelts, der zu wenig gezahlt wurde, als Unterzahlung.

§ 10 Krankheit und Unfall

1. Bei Krankheit, Unfall und Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wird - unabhängig von der gesetzlichen Regelung - 100 % des Entgeltes fortgezahlt. Die Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bemisst sich nach dem tariflichen Grundlohn entsprechend §§ 5, 6 ETV und § 6 Ziff. 14.

.........

Im Werk C1 ist für die Produktion die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit unregelmäßig zwischen 37 und 40 Stunden pro Woche verteilt. Zum Nachweis der tatsächlich geleisteten Arbeit zum Ausgleich der freien Arbeitstage wird für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeit-Ausgleichskonto geführt, in dem die etwaige Differenz zwischen 37 und bis zum 40 Stunden pro Woche gutgeschrieben wird. In der Kampagne werden regelmäßig 40 Stunden pro Woche sowie darüber hinausgehend Überstunden geleistet.

Der Kläger, dessen monatliches effektives Arbeitsentgelt im Dezember 2007 2.756,00 € brutto betrug, war vom 01. bis 08.12.2006 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt für diese Zeit anteilig sein monatliches effektives Arbeitsentgelt.

Nach vergeblicher schriftlicher Geltendmachung vom 05.03.2007 (Bl. 8 f. d.A.) hat der Kläger mit seiner Klage vom 20.04.2007 für die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitstage restliche Entgeltfortzahlung in Höhe von 8 Arbeitstagen x 0,6 Stunden x 17,19 € Stundenentgelt = 82,51 € geltend gemacht, hilfsweise die Gutschrift von 0,6 Stunden x 8 Arbeitstage = 4,8 Stunden auf seinem Arbeitszeit-Ausgleichskonto, da es sich im Dezember 2006 bei der Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche um die regelmäßige Arbeitszeit und nicht um Überstunden gehandelt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 82,51 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Klagzustellung zu zahlen;

hilfsweise,

dem Arbeitszeitkonto des Klägers 4,8 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 14.11.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, auch wenn die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers im Sinne des § 4 Abs. 1 EFZG im Dezember 2006 40 Stunden pro Woche betragen habe, schulde die Beklagte lediglich Entgeltfortzahlung auf der Basis der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche, weil § 16 Ziff. 1 MTV i.V.m. § 6 Ziff. 14 und 16 MTV eine von § 4 Abs. 4 EFZG gedeckte Abweichung von der Berechnungsgrundlage des § 4 Abs. 1 EFZG beinhalte. Folglich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gutschrift von 0,6 Stunden je arbeitsbedingt ausgefallenem Arbeitstag in sein Arbeitszeits-Ausgleichskonto. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen, dass dem Kläger am 29.11.2007 zugestellt worden ist und gegen das er am 17.12.2007 Berufung eingelegt hat, die er am 18.02.2008 begründet hat, nachdem auf seinen Antrag mit Beschluss vom 16.01.2008 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.02.2008 verlängert worden war.

Der Kläger gesteht zu, dass § 10 Ziff. 1 MTV i.V.m. § 6 Ziff. 14 und 16 MTV eine Änderung der Berechnungsgrundlage hinsichtlich des Geldfaktors beinhalte, meint jedoch, es sei offen, welcher Zeitfaktor zugrunde zu legen sei, da im Betrieb in der Kampagne die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 56 Stunden pro Woche ausgedehnt werden könnte, so dass offen sei, welche Arbeitszeit regelmäßige Arbeitszeit und welche Arbeitszeit Überarbeit sei. Jedenfalls führe die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung der tariflichen Regelung dazu, dass in die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruch des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG eingegriffen werde, was jedoch gegen § 12 EFZG verstoße. Zudem verstoße es gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden im Krankheitsfalle lediglich 37 Stunden vergütet werden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 11.02.2008 Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen Klageanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auf ihre Berufungserwiderung vom 21.04.2008 wird gleichfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die infolge Zulassung statthafte Berufung (§ 64 Abs. 2 a ArbGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Sätze 1 und 5 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 3 ZPO).

Die mithin zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage als unbegründet abgewiesen, so dass gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf seine Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Zur Berufung bleibt auszuführen:

Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers bemisst sich gemäß § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV i.V.m. § 6 Ziff. 14 und 16 MTV nach dem monatlichen effektiven Arbeitsentgelt, dass sich gemäß § 6 Ziff. 14 Abs. 3 MTV auf die tarifliche monatliche Arbeitszeit bezieht, wobei gemäß § 6 Ziff. 16 MTV unabhängig von der jeweils ungleichmäßig verteilten wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4 Ziff. 3 a MTV) das Entgelt gleichbleibend auf der Basis von 37 Stunden pro Woche gezahlt wird. Das beinhaltet eine gemäß § 4 Abs. 4 EFZG zulässige Abweichung von der Berechnungsgrundlage des § 4 Abs. 1 EFZG sowohl hinsichtlich des Geldfaktors, aber auch hinsichtlich des Zeitfaktors.

Wie der Kläger selbst einräumt, ist der Geldfaktor abweichend vom Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG der tarifliche Grundlohn (§ 16 Ziff. 1 Satz 2 MTV), der sich gemäß § 6 Ziff. 14 Abs. 1 nach dem Tarifentgelt des Arbeitsentgelttarifvertrags einschließlich der Leistungslage nach dem ETV bemisst, bei dem aber gemäß § 6 Ziff. 14 Abs. 2 MTV die dort genannten weiteren Entgeltsbestandteile unberücksichtigt bleiben.

Entgegen der Berufung beinhaltet die tarifliche Regelung aber auch eine Abweichung von § 4 Abs. 1 EFZG hinsichtlich des Zeitfaktors. Zu Recht verweist das Arbeitsgericht darauf, dass sich aus dem in § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV enthaltenen Verweis auf § 6 Ziff. 14 Abs. 3 und Ziff. 16 Abs. 1 MTV ergibt, dass der Berechnung der Entgeltfortzahlung die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden zwingend zugrunde zu legen ist, weil das Entgelt nach dieser Zeit unabhängig von einer abweichenden Wochenarbeitszeit gleichbleibend gezahlt wird. Zwar ist auch bei einem am Lohnausfallprinzip ausgerichteten Zeitfaktor eine Entgeltfortzahlung in Höhe eines verstetigten Monatsentgelts möglich. Dann ist es jedoch erforderlich, darüber hinaus arbeitsunfähigbedingt ausgefallene Arbeitszeiten einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, weil die Gutschrift den Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem Entgeltausfallprinzip nur in anderer Form wiedergibt (BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00, AP Nr. 57 zu § 4 EntgeltFG = EzA § 4 EntgeltfortzG Nr. 5). In § 4 Ziff. 5 MTV ist jedoch geregelt, dass im Arbeitszeit-Ausgleichskonto nur die effektiv geleistete Arbeit erfasst wird und Ausfallzeiten nach § 10 MTV nicht dazu rechnen. Das bedeutet, dass arbeitsunfähigbedingt ausgefallene Arbeitszeit, die über die wöchentliche Arbeitszeit im Sinne des § 4 Ziff. 1 MTV, also über 37 Stunden hinaus geht, nicht gutgebracht wird. Das beinhaltet folglich eine Abweichung vom Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.

Soweit der Kläger dagegen Ausführungen dazu macht, welche Arbeitszeit in der Zuckerrübenkampagne die individuelle regelmäßige Arbeitszeit des Klägers und welche Arbeitszeit Überstunden darstellen, berücksichtigt er nicht, dass sich vorliegend die Höhe der Entgeltfortzahlung nicht nach § 4 Abs. 1 EFZG richtet, sondern nach der gemäß § 4 Abs. 4 EFZG abweichenden Tarifregelung des § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV. Beinhaltet die bis zu 56 Stunden pro Woche (§ 4 Ziff. 8 MTV) zu leistende Arbeit Überstunden, bleiben diese bereits nach § 4 Abs. 1 a EFZG bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung außer Betracht. Handelt es sich um tarifliche regelmäßige, aber ungleichmäßig verteilte Arbeitszeit im Sinne des § 4 Ziff. 3 a Satz 2 MTV, bleibt sie auf Grund der in § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV vereinbarten Abweichung vom Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG außer Betracht.

Soweit der Kläger auf § 27 der Satzung der Zuckerberufsgenossenschaft verweist, lässt sich aus dieser Norm nichts Gegenteiliges herleiten. Zum einen steht diese Norm nicht im Regelungszusammenhang des Manteltarifvertrags. Zum anderen ist dort für die Berechnung des Regelentgelts eine eigenständige Berechnungsmethode für den Fall der nichtkontinuierlichen Arbeitsverteilung und -vergütung normiert. Der MTV normiert aber gerade bei nichtkontinuierlicher Arbeitsverteilung eine gleichbleibende, also eine kontinuierliche Arbeitsvergütung.

Soweit der Kläger in § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV einen Verstoß gegen § 12 EFZG sieht, ist darauf hinzuweisen, dass eine faktische prozentuale Kürzung bei einer Abweichung vom Entgeltausfallprinzip für sich keinen Eingriff in die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs des § 3 Abs. 1 EFZG darstellt. Indem vorliegend die Tarifvertragsparteien auf die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit abstellen, haben sie eine ambivalente Gestaltung des Zeitfaktors gewählt. Es sind wegen der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 4 Ziff. 3 a MTV Fälle möglich, in denen im Entgeltfortzahlungszeitraum tatsächlich weniger, gleichviel oder mehr Arbeitszeit ausfallen kann. Das zielt nicht generell auf eine Reduzierung der Entgeltfortzahlung ab und greift folglich nicht in die Substanz des Anspruchs nach § 3 Abs. 1 EFZG ein (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2004 - 5 AZR 346/03, insbesondere Rdnr. 37, AP Nr. 66 zu § 4 EntgeltFG = EzA § 4 EntgeltfortzG Nr. 12).

Die tarifliche Regelung in § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV ist auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Wie das Bundesarbeitsgericht in dem eben zitierten Urteil ausgeführt hat (Rdnr. 41, 42) stellt es einen sachlich vertretbaren Grund dar, wenn die Tarifvertragsparteien die ausgefallene Arbeitszeit von vornherein in dem Sinne definieren, dass die tarifliche Arbeitszeit maßgebend ist.

Wegen der zulässigen Abweichung in § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV vom Entgeltausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG ist auch der Hilfsantrag unbegründet. Eine Gutschrift im ArbeitszeitAusgleichskonto des Klägers führte abweichend von § 10 Ziff. 1 Satz 2 MTV tatsächlich dazu, dass die Beklagte Entgeltfortzahlung hinsichtlich des Zeitfaktors nach dem Entgeltausfallprinzip leisten müsste. Dem steht, wie oben ausgeführt, aber § 4 Ziff. 5 letzter Satz MTV entgegen, der die Gutschrift von nicht geleisteter Arbeit ausschließt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen der Auslegung des Manteltarifvertrags, dessen räumlicher Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus reicht.

Ende der Entscheidung

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