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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 1221/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 398
BGB § 488
ZPO § 829
ZPO § 835
ZPO § 836
ZPO § 850
ZPO § 850 c
ZPO § 850 d
Ein Arbeitnehmer, der mit seiner Bank zur Sicherung von Darlehen eine Sicherungsabtretung seines Entgeltes vereinbart, handelt gegenüber der Pfändungsgläubigerin in einer gegen die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO verstoßenden Weise, wenn ihm gleichzeitig die Bank vereinbarungsgemäß die volle Verfügung über seine Konten auch in Höhe des abgetretenen Betrages einräumt.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 1221/02

Verkündet am: 14. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes, die ehrenamtliche Richterin Brockhaus und den ehrenamtlichen Richter Möller

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts (Lingen) vom 27.06.2002, Az. 3 Ca 12/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung von restlichem Arbeitsentgelt für die Monate von November 2001 bis März 2002.

Der am geborene Kläger war bei der Beklagten als Chirurg beschäftigt. Seine Bruttovergütung betrug zuletzt 4.290,01 € zuzüglich eines Ortszuschlags von 643,49 € , einer Tarifzulage in Höhe von 41,14 € sowie einer zusätzlichen Zulage in Höhe von 3.067,75 € . Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auf Grund eines Vergleiches vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az. 3 Sa 640/99) mit dem 31.03.2002. Der Kläger war auf Grund dieses Vergleiches bis zum Eintritt in seinen Ruhestand zum 31.03.2002 von der Arbeitsleistung freigestellt.

Der im streitbefangenen Zeitraum verheiratete Kläger lebt von seiner Ehefrau seit April 2001 getrennt. Im Zeitpunkt der Klagerhebung lief das Scheidungsverfahren. Auf Grund eines Beschlusses vom 30.08.2001 des Amtsgerichts wurde der Kläger verurteilt, an seine Ehefrau ab 23.05.2001 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 1.500,-- DM und ab 01.10.2001 eine monatliche im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von 2.200,-- DM zu zahlen. Dieser Beschluss erging auf Grund eines am 23.05.2001 eingereichten Antrags der damaligen Ehefrau auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und wurde am 22.10.2001 zugestellt. Darüber hinaus erwirkte die Ehefrau des Klägers unter dem 07.11.2001, zugestellt am 15.11.2001, einen Beschluss auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss in Höhe von 5.378,68 DM gegenüber dem Kläger.

Am 06.06.2001 schloss der Kläger mit seiner Bank, bei der er sein Girokonto unter der Nr. hatte, drei Kreditverträge. Ein Kreditvertrag erfolgte im Rahmen eines Dispositionskredits auf das Girokonto über 50.000,-- DM, zwei Rahmenkredite erfolgten jeweils in Höhe von 50.000,-- DM zu den Kredit-kontonummern sowie . Diese Kredite wurden im Rahmen einer Kontokorrentabrede geführt. Im Einzelnen sahen diese Kreditverträge folgende Regelungen vor:

- Rahmenkredit zur wechselnden Inanspruchnahme bis zum Höchstbetrag von 50.000,-- DM, auszuzahlender Kreditbetrag 50.000,-- DM

- Zinssatz 8,00 % p. a., gültig bis auf weiteres

- Der Kredit wird in laufender Rechnung geführt (Kontokorrentkonto)

- Laufzeit bis 30.06.2002

- Die jeweils auszuzahlenden Kreditbeträge sind auf das Konto Nr. (BLZ ) bei der bank zu überweisen. Die Zinsen werden jeweils dem Konto Nr. (BLZ ) bei der belastet.

- Einzelheiten zu den nachstehend genannten Sicherheiten wurden bzw. werden bei der Bestellung dieser Sicherheiten festgelegt.

Als Sicherheiten sind durch jeweils gesonderte Erklärungen zu bestellen:

Sicherungsübereignung: Kraftfahrzeug

Auch für diesen Kredit haften der Bank folgende bereits durch den/die Kreditnehmer bestellten Sicherheiten:

Verpfändung des Wertpapierdepots, Vertrag vom 7.06.2001.

Daneben haftet der Bank auch das Pfandrecht gemäß Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Der Wortlaut von Nr. 14 (Vereinbarung eines Pfandrechts zu Gunsten der Bank) und Nr. 16 (Begrenzung des Bereicherungsanspruchs und Freigabeverpflichtung) ist untenstehend abgedruckt.

Inwieweit der Kläger diese Rahmenkredite bzw. den Dispositionskredit in Anspruch nahm, ist nicht bekannt. Per 15.02.2002 wiesen die Konten folgende Kontobestände aus:

Soll 22.457,97 €

Soll 26.454,95 €

Soll 26.454,08 €.

Rückzahlungsvereinbarungen waren für diese Kredite nicht getroffen, wie die ........bank durch Schreiben vom 15.02.2002 ausdrücklich erklärt hat.

Gleichzeitig mit den Krediten vereinbarten der Kläger und die .......................bank die Abtretung von Ansprüchen auf Arbeits- einkommen und Sozialleistungen für den Dispositionskredit Nr. sowie den Rahmenkredit Nr. über DM 50.000,--. Wegen des Inhalts der Abtretungsurkunde wird auf diese (Blatt 37 d. A.) verwiesen. In Ziffer 4 dieser Abtretungsvereinbarung ist insbesondere Folgendes geregelt:

4. Inanspruchnahme der Zession

(1) Die Bank ist berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die abgetretenen Ansprüche beim Drittschuldner einzuziehen, wenn der Kreditnehmer mit einem Betrag, der mindestens zwei vollen Raten entspricht, in Verzug ist und mindestens zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert worden ist, wobei die erste Zahlungsaufforderung schon nach Verzug mit nur einer Rate erfolgen kann. Bei einem Kreditverhältnis ohne Ratenvereinbarung kann die Einziehung nach zwei vorangegangenen fruchtlosen schriftlichen Zahlungsaufforderungen erfolgen. Die Bank wird von der Einziehungsbefugnis nur in dem Umfange Gebrauch machen, wie es zur Erfüllung der rückständigen Forderungen erforderlich ist.

(2) Die Offenlegung wird die Bank dem Sicherungsgeber mit einer Frist von einem Monat androhen. Ist der Sicherungsgeber zugleich der Kreditnehmer, kann die Bank die Androhung mit einer Zahlungsaufforderung verbinden.

Gleichzeitig erklärte der Kläger unter dem Datum des 06.06.2001, dass er mit der sofortigen Offenlegung der Abtretung an seinen Arbeitgeber, dem, einverstanden sei. Wegen Form und Inhalt dieser Erklärung wird auf diese (Blatt 37 R d. A.) verwiesen.

Die...bank übersandte daraufhin ein Schreiben an die Beklagte betreffend Anzeige einer Lohn-/Gehaltsabtretung ihres Kreditnehmers, des Klägers.

Dieses lautet wie folgt:

Obengenannter Kreditnehmer ist unseren Informationen zufolge bei Ihnen beschäftigt. Als Sicherheit für von uns zur Verfügung gestellte Kreditmittel dient u. a. die Abtretung von Ansprüchen auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen.

Wir überreichen als Anlage eine Fotokopie der uns vorliegenden Abtretungserklärung vom 06.06.2001.

Hiermit zeigen wir Ihnen die vorgenannte Abtretung an und bitten, uns ihre Kenntnisnahme zu bestätigen.

Wir sind bis auf weiteres damit einverstanden, dass die Gehaltszahlungen weiterhin auf das bei uns geführte Konto des Herrn Dr. , Nr. , BLZ , erfolgen.

Falls vorrangige Forderungen bestehen, sind wir für eine entsprechende Mitteilung dankbar.

Die Beklagte bestätigte die Kenntnisnahme unter dem Datum des 20.06.2001.

Nach den Angaben des Klägers erhielt der Kläger spätestens im November 2001 die Ermächtigung der ...bank, die an sie abgetretenen Gehaltsforderungen gegenüber dem ......krankenhaus im eigenen Namen und auf eigenes Kostenrisiko gerichtlich geltend zu machen mit der Auflage, dass Zahlungen nur auf das bei ihr geführte Konto Nr. geleistet werden dürfen. Dieses bestätigte die ...bank nochmals mit Schreiben vom 28.02.2002. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf dieses (Blatt 40 d. A.) verwiesen.

Die damalige Ehefrau des Klägers erwirkte drei Pfändungs- und Überweisungs-beschlüsse, mit denen das gegenwärtige und künftige Arbeitseinkommen des Klägers gepfändet und an die damalige Ehefrau überwiesen wurde so lange, bis ihre Ansprüche gedeckt sind.

Der erste Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 01.11.2001 wurde der Beklagten am 22.11.2001 zugestellt (vgl. Blatt 219 bis 223 d. A.). Der zweite Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 22.11.2001 wurde der Beklagten am 10.12.2001 zugestellt (vgl. Blatt 189 bis 192 d. A.). Der dritte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.02.2002 wurde der Beklagten am 05.03.2002 zugestellt (vgl. Blatt 155 bis 157 d. A.).

Der dritte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27.02.2001 betraf Unterhaltsrückstände und zukünftigen Unterhalt, in dem festgesetzt war, dass als pfandfreier Betrag dem Kläger ein Betrag von 765,-- € verbleibt.

Die Beklagte behielt auf Grund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom Gehalt des Klägers November 2001 einen Betrag in Höhe von 6.206,14 € ein und überwies diesen an die damalige Ehefrau des Klägers. Die Beklagte behielt im weiteren im Dezember 2001 einen Betrag in Höhe von 3.134,45 € ein, im Januar 2002 einen solchen in Höhe von 1.997,32 € , im Februar 2002 einen solchen in Höhe von 1.124,85 € und im März 2002 einen solchen in Höhe von 1.392,05 €. Die einbehaltenen Beträge für Dezember 2001 bis März 2002 zahlte die Beklagte weder an den Kläger noch an die damalige Ehefrau des Klägers aus, zahlte diese vielmehr zur Hinterlegung auf ein eigenes Konto bei der Darlehnskasse des Bi. ein.

Diese Beträge verlangt der Kläger mit der Klage. Er hat insoweit mit Schreiben vom 12.12.2001 seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht unter Verweis darauf, dass die Abtretung den Pfändungen vorgehe.

Insoweit wird auf das Schreiben vom 12.12.2001 (Blatt 12/13 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18.12.2002 Kontoabrechnungen der ...bank eingereicht betreffend Abrechnungen für die Zeiträume 29.06.2001/12.07.2001 und 28.09.2001. Insoweit wird auf diese (Blatt 214/215 d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass eine Auszahlung der pfändbaren Beträge nicht an seine Ehefrau hätte erfolgen dürfen bzw. die Zahlung insgesamt an ihn hätte durchgeführt werden müssen, da die angezeigte Sicherungsabtretung vom 06.06.2001 vorrangig sei. Zweifel an der Rechts-wirksamkeit der Abtretung seien nicht begründet. Die Aktiv- legitimation des Klägers folge aus dem Schreiben der ...bank vom 28.02.2002 i. V. m. den mündlichen Vereinbarungen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 13.587,63 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

6.206,14 € seit dem 01.12.2001, aus

3.134,45 € seit dem 01.01.2002, aus

1.997,32 € seit dem 01.02.2002, aus

1.124,86 € seit dem 01.03.2002 und aus

1.124,86 € seit dem 01.04.2002

auf das Konto Nr. des Klägers bei der ...bank , Filiale , BLZ , zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, insbesondere, dass diese bereits im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Auszahlungen vorhanden gewesen sei.

Zudem habe die Vorausabtretung dazu gedient, die Unterhaltsansprüche der Ehefrau zu verhindern. Auf Grund der fehlenden Rückzahlungsvereinbarung bestünden keine offenen Forderungen der ...bank. Zudem habe der Kläger erhebliche Vermögenswerte auf den Depotkonten, so dass diese ausreichend gesichert sei.

Zudem habe die Ehefrau die Anfechtung des Abtretungsvertrages zwischen dem Kläger und der ...bank erklärt.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.06.2002 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt und der Streitwert auf 13.587,63 € festgesetzt. Wegen des Inhalts dese erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 106 bis 114 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 16.07.2002 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 16.08.2002 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.09.2002 am 26.09.2002.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, eine Gläubiger- benachteiligung habe nicht stattgefunden. Eine Belastung der Konten (Stand 15.02.2002) sei eingetreten. Am 12.07.2002 sei die Sicherungsübereignung des PKW's des Klägers erfolgt. Die Sicherungsabrede sei erfolgt vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis beendet werde. Zum Zeitpunkt des Vergleiches am 17.12.1999 sei bereits eheliches Grundeigentum verkauft worden. Auf dem Konto des Klägers hätten sich Negativsalden befunden. In dem Zeitraum von 1994 bis 1999 habe die Ehefrau auch erhebliche Gelder von den Konten ab- gehoben. Die ...bank habe ihre Kredite nicht mehr für ausreichend gesichert angesehen und habe den Kläger gedrängt, für weitere Sicherungen zu sorgen.

Bei diesen Gesprächen sei es dann zur Vereinbarung der Sicherungsabtretung der Gehaltsansprüche gekommen.

Eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht habe nicht bestanden. Vorrangig sei § 3 Anfechtungsgesetz zu betrachten, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Eine Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB könne nur vorliegen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die über den Normalfall des Anfechtungsgesetzes wegen Gläubigerbenachteiligung hinausgingen. Nur dann, wenn der Kläger mit eingeweihten Helfern gearbeitet hätte, um sein wesentliches pfändbares Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu retten, wäre von einer Sittenwidrigkeit auszugehen. Dieses sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Im Übrigen habe die Beklagte auch die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptungen, die Vereinbarungen mit der ...bank seien sittenwidrig.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 24.09.2002 (Blatt 132 bis 137 d. A.), vom 12.12.2002 (Blatt 173/174 d. A.) und (Blatt 183/184 d. A.), vom 18.12.2002 (Blatt 211 bis 213 d. A.), vom 20.01.2003 (Blatt 235 bis 237 d. A.), vom 22.01.2003 (Blatt 239 d. A.) sowie vom 12.02.2003 (Blatt 259 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.06.2002, Az. 3 Ca 12/02, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 13.587,63 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus

6.206,14 € seit dem 01.12.2001, aus

3.134,45 € seit dem 01.01.2002, aus

1.997,32 € seit dem 01.02.2002, aus

1.124,86 € seit dem 01.03.2002 und aus

1.124,86 € seit dem 01.04.2002

auf das Konto Nr. des Klägers bei der ...bank , Filiale , BLZ , zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 29.10.2002 (Blatt 147 bis 149 d. A.), vom 14.01.2003 (Blatt 217/218 d. A.), vom 05.02.2003 nebst Anlagen (Blatt 249 bis 256 d. A.) sowie vom 13.02.2003 (Blatt 260 d. A.). Hierauf wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung weiteren Arbeitsentgeltes gemäß § 611 BGB nicht zu. Der Kläger kann diesen Anspruch weder aus eigenem Recht geltend machen noch im Rahmen einer Prozessführungsbefugnis für die ...bank noch im eigenen Namen für Rechnung der ...bank. Das Arbeitseinkommen des Klägers ist wirksam auf Grund der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 01.11.2001, 22.11.2001 und 27.11.2001 gepfändet und an die damalige Ehefrau des Klägers überwiesen worden. Dieses hat gemäß §§ 829, 835 ZPO zur Folge, dass eine Auszahlung des Geldes an den eigentlich Berechtigten nicht zu erfolgen hat, vielmehr an den Pfändungsgläubiger zu zahlen ist.

Zwar geht grundsätzlich eine Sicherungsabtretung einer späteren Pfändung vor. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann dann keine vollstreckungs- rechtlichen Wirkungen mehr entfalten, wenn die gepfändete Forderung im Zeitpunkt der Pfändung abgetreten war. Der Vollstreckungs- gläubiger erhält dann nicht mehr die Befugnis gemäß § 836 Abs. 1 ZPO, die Forderung einzuziehen.

Vorliegend hat der Kläger den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens bereits vor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gemäß § 398 BGB an die ...bank abgetreten.

Diese Sicherungsabtretung gegenüber der ...bank ist jedoch gegenüber der Pfändungsgläubigerin unwirksam, soweit sie sich auf den Zeitraum von November 2001 bis März 2002 bezieht. Da das Arbeitsverhältnis danach beendet worden ist, kann diese Abtretung keine Wirksamkeit mehr gegenüber der Beklagten erzielen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Sicherungsabtretung bereits als solche als unwirksam darstellt. Zwar verstößt diese Vereinbarung nicht nach ihrem objektiven Inhalt gegen § 138 BGB. Die Tatsache jedoch, dass der Kläger ausdrücklich erklärt hat, dass er mit der sofortigen Anzeige der Gehalts-abtretung an seinen Arbeitgeber einverstanden ist, kann zu einer Übersicherung der ...bank führen, so dass eine Inhaltskontrolle ergeben kann, dass eine un- zulässige Vertragsgestaltung erfolgte. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass gemäß den Kreditverträgen eine Kontokorrentabrede erfolgte und entsprechend der Abtretungsvereinbarung die ...bank zu einer Offenlegung nur berechtigt war, wenn die Kredite notleidend wurden nach Einhaltung entsprechender Formalien. Die sofortige Anzeige der Abtretung führte jedoch dazu, dass eine zusätzliche Sicherung der Bank eintrat, auf die sie keinen Anspruch hatte. Hat nur der Kläger hierbei beabsichtigt, die Sicherung eintreten zu lassen, um Unterhalts-ansprüchen seiner Ehefrau im Rahmen einer Vollstreckung vorzubeugen, so handelte es sich um ein sittenwidriges Handeln des Klägers, der die nichtvorhandene Kenntnis der Bank ausgenutzt hätte zu seinem eigenen Vorteil, um eine nicht von der Rechtsordnung gedeckte Rechtsfolge zu erzielen. Hätte insoweit auch ...bank von dieser Tatsache gewusst, so läge bereits hierin ein Verstoß des Klägers gegen § 138 BGB. Hat die ...bank dagegen nichts von der Absicht des Klägers gewusst und selbst diese zusätzliche Erklärung des Klägers verlangt, so stellte sich das Problem der Übersicherung.

Letztlich kann die Kammer dieses jedoch dahingestellt sein lassen, denn die Vereinbarungen des Klägers mit der ...bank ergeben, dass objektiv ein Verstoß gegen den Zweck der Vorschriften über den Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO vorliegt und damit eine Unwirksamkeit gegen eine gesetzliche Vorschrift gemäß § 134 BGB gegeben ist.

Zwar haben die Parteien eine Sicherungsabtretung vereinbart, was zur Sicherung eines Darlehens grundsätzlich möglich ist. Gleichzeitig hat der Kläger mit seiner Bank vereinbart, dass Rückzahlungen auf die Darlehen nicht erfolgen müssen, vielmehr die Darlehen im Rahmen eines Kontokorrentes geführt werden, zu bestimmten Zeiten nur abgeglichen werden. Damit konnte der Kläger im Rahmen des Kontokorrentes über diese Gelder frei verfügen. Die ...bank hat es insoweit zugelassen, dass die Gelder seitens der Beklagten weiterhin auf das Gehaltskonto des Klägers erfolgten, wie sie ausdrücklich im Schreiben an die Beklagte vom 12.06.2001 erklärt hat. Sie hat es weiter zugelassen, dass der Kläger bereits im November 2001 und danach diese Gehaltsforderungen im eigenen Namen geltend machen kann, wobei als einzige Voraussetzung gegeben war, dass die Gehälter auf ein Konto bei der ...bank fließen. Folge dieser Regelungen ist, dass das Gehalt des Klägers durch die Beklagte weiterhin auf das Gehaltskonto des Klägers bei der ...bank gezahlt wird, dieser hiervon keine Zahlungen auf das Darlehen vorzunehmen hat, da diese im Kontokorrent geführt werden, und er in keiner Weise bezüglich der Verfügung über diese Gelder gehindert ist. Er konnte demnach vollständig diese Gelder für eigene Zwecke weiterhin verwenden, lediglich begrenzt auf die Obergrenzen der vereinbarten Darlehen. Da diese Darlehen erst im Juni 2002 zurückzuzahlen waren, konnte er deshalb in den hier streitbefangenen Monaten die Gelder für sich ohne Einflussnahme der ...bank verwenden. Die ...bank selber hatte auch kein Interesse daran, dass diese Gelder auf ein Konto flossen, auf das sie alleine Zugriff hatte, da sie entsprechend Ziffer 4 der Darlehensverträge nur dann berechtigt war zum Eingreifen, wenn das Kreditverhältnis in irgendeiner Form notleidend wurde. Dieses war aber unstreitig nicht der Fall. Folge dieser Vereinbarungen ist deshalb, dass Gläubiger, hier die damalige Ehefrau des Klägers, von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich des Einkommens gehindert war, während der Kläger in vollem Umfange über seine Gelder, die er monatlich von der Beklagten erhielt, ohne Beschränkung verfügen konnte. Dieses verletzt berechtigte Interessen der Pfändungsgläubigerin. Eine solche Regelung diente auch nicht zur Wahrung berechtigter Interessen des Klägers, der zur Zahlung an seine damalige Ehefrau verpflichtet war. Die ...bank als Zessionarin hatte entsprechend den Kreditverträgen kein Interesse an einer vorzeitigen Anzeige der Abtretung mit einem Zugriff auf den Lohn des Klägers. Dieses hat die ...bank auch dadurch deutlich gemacht, dass sie an die Beklagte geschrieben hat, dass sie bis auf weiteres damit einverstanden sei, dass die Gehaltszahlungen wie bisher erfolgten. Die ...bank als Zessionarin wäre allerdings berechtigt gewesen, die vorläufigen Vereinbarungen mit dem Kläger für den Fall, dass die Darlehen notleidend wurden, abzuändern, um von ihrer Abtretung, wie ursprünglich vereinbart, auch Gebrauch zu machen. Dieses ist jedoch im streitbefangenen Zeitraum nicht geschehen.

Der Zweck der Vorschriften über den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen nach dem § 850 ff. ZPO liegt nicht nur darin, einem Arbeitnehmer oder sonstigem Dienstverpflichteten soviel zu belassen, dass er mit dem, un- pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, sondern auch darin, den Gläubigern des Arbeitnehmers den Zugriff auf das Arbeitseinkommen insoweit zu gestatten, als es in der vom Gesetz festgelegten Höhe nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Arbeitnehmers oder Dienstverpflichteten erforderlich ist. Dieser Gesetzeszweck wird dadurch umgangen, dass der Kläger als eigentlicher Schuldner auf Grund der Ermächtigung der ...bank in die Lage versetzt wird, auch den Betrag, der über den pfändungsfreien Betrag hinausgeht, im eigenen Namen von der Beklagten einzufordern und diesen auch für eigene Zwecke zu verwenden, ohne dass der Gläubigerin eine Zugriffsmöglichkeit gestattet werden soll.

Dieses verletzt berechtigte Interessen der damaligen Ehefrau des Klägers.

Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in das Vermögen vollstrecken zu können. Zwar muss sie es grundsätzlich hin- nehmen, dass vorrangige Gläubiger vor ihr Zugriff auf das Vermögen des Klägers erhalten. Soweit diese Sicherungsabtretung aber in der Form statt- findet, dass der Kläger im eigenen Namen die Gelder auf sein Konto zur freien Verfügung ein- ziehen kann, sind grundlegende Vorschriften des Pfändungsschutzes verletzt (vgl. Urteil des BAG vom 24.10.1979, Az. 4 AZR 805/77, in AP Nr. 6 zu § 829 ZPO).

Damit haben weder der Kläger noch die ...bank einen Anspruch auf Zahlung des pfändbaren Teiles des Arbeitsentgeltes.

Ausweislich der Berechnung der Beklagten mit Schriftsatz vom 05.02.2003 ist jeweils der pfändbare Betrag noch höher als der Betrag, den die Beklagte tatsächlich vom Arbeitsentgelt einbehalten hat. Der Kläger hat damit von der insoweit nach den Abrechnungen nicht nachvollziehbaren Berechnung des pfändbaren Einkommens profitiert, indem er einen höheren Betrag ausgezahlt bekommen hat, als ihm tatsächlich zustand.

Die Berufung des Klägers erweist sich deshalb als nicht begründet.

Als unterliegende Partei hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG zu tragen.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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