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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 16.09.2005
Aktenzeichen: 16 Sa 225/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 2
Der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist nur solange gehemmt, als Aufklärungen mit der gebotenen Eile erfolgen. Dieses hat der Arbeitgeber substanziiert darzulegen. Ein Zeitraum von über 2 Monaten ist regelmäßig zu lang, soweit nicht besondere Umstände vorliegen.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 225/05

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 2005 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes, den ehrenamtlichen Richter Herrn Kamphausen, den ehrenamtlichen Richter Herrn Bathge für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.2004, Az. 1 Ca 346/03, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ihm gegenüber ausgesprochene fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der 1962 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.08.1979, zuletzt als Prokurist und Bereichsleiter in der Niederlassung L... der Beklagten zu einem durchschnittlichen Jahresbruttogehalt von zuletzt 76.700,-- € beschäftigt.

Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ab dem 28.05.2002 war der Kläger auf Grund einer schweren Krebserkrankung arbeitsunfähig krank. Am 10.12.2002 bescheinigte das Versorgungsamt dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 %.

Während der Arbeitsunfähigkeit des Klägers kam es am 28.02.2003 am Hauptsitz der Beklagten in B... zu einer Besprechung des Klägers mit der Geschäftsleitung der Beklagten. In diesem Gespräch warf die Geschäftsleitung der Beklagten dem Kläger vor, an den Kunden G... Ware übergeben zu haben bzw. Übergabe von Waren durch Mitarbeiter der Beklagten veranlasst zu haben, ohne dass diese Ware von dem Kunden G... bezahlt worden sei sowie ohne eine buchhalterische Erfassung des Vorgangs im Betrieb.

Der Kläger beabsichtigte, anschließend eine Aufklärung des Sachverhalts vorzunehmen, sodass ein weiteres Gespräch der Parteien am 05.03.2003 vereinbart wurde. Dieses wurde wegen einer Krankheit des Klägers abgesagt. Am 06.03.2003 fuhr der Kläger zur Kur. Mit Schreiben vom gleichen Datum erteilte die Beklagte dem Beklagte ein Hausverbot (Blatt 14 d. A.).

Das Arbeitsverhältnis wurde daraufhin von der Beklagten mit Schreiben vom 13.03.2003 fristlos gekündigt. Der Kläger erhob Klage gegen diese Kündigung vor dem Arbeitsgericht Osnabrück und teilte darin mit, dass er zu 100 % schwerbehindert sei. Ausweislich des Kündigungsschreibens ist diese Kündigung auf den dringenden Verdacht einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung durch den Kläger gestützt worden. Diese Kündigung ist von der Beklagten nicht mehr aufrechterhalten worden.

Mit Schreiben vom 09.04.2003 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Schadensersatzforderung geltend. Sie teilte in diesem Schreiben mit, dass durch die unerlaubte Handlung des Klägers der Beklagten ein Schaden von 112.582,07 € entstanden sei.

Wegen des Inhalts des Schreibens wird auf dieses (Blatt 251 d. A.) verwiesen.

Der Kläger erwiderte daraufhin mit Schreiben vom 12.04.2003, das von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom 22.05.2003 beantwortet wurde. In diesem Schreiben wurde erneut die Schadensersatzforderung inklusive Mehrwertsteuer geltend gemacht.

Ebenso mit Schreiben vom 22.05.2003 beantragte die Beklagte beim Integrationsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers (Blatt 81 bis 83 d. A.).

Durch Beschluss des Integrationsamtes vom 04.06.2003 wurde die Zustimmung zur Kündigung erteilt (Blatt 84 bis 87 d. A.).

Daraufhin kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.06.2003 das Arbeitsverhältnis außerordentlich auf (Blatt 15/16 d. A.). Die Beklagte macht im Kündigungsschreiben dem Kläger zum Vorwurf, der Kläger habe Waren an die Kundengruppe G... ausgeliefert, ohne diese in Rechnung zu stellen und ohne Lieferscheine auszuschreiben.

Der Kläger hat vorgetragen, dass ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben sei. Vielmehr habe er alle Waren, die er habe ausliefern lassen, ordnungsgemäß berechnen und bezahlen lassen. Im Übrigen habe die Beklagte die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2003 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es habe bei der Beklagten ungewöhnlich hohe Inventurdifferenzen gegeben. Bereits Anfang 2002 habe es Hinweise auf eine unkorrekte Verhaltensweise des Klägers gegeben. Überprüfungen hätten jedoch keinen Beweis für ein Fehlverhalten des Klägers ergeben, sodass dem Verdacht nicht weiter nachgegangen sei.

Zum 31.12.2002 sei erneut eine hohe Inventurdifferenz aufgetreten. Daraufhin sei der Zeuge J... mit der Klärung beauftragt worden. Diesem hätten mehrere Mitarbeiter vor Ort von unkorrektem Verhalten des Klägers berichtet und schließlich Listen ausgehändigt, auf denen Mitarbeiter Waren notiert hatten, die vom Kläger an die Firmengruppe G... ohne Lieferscheine bzw. Barverkaufsunterlagen ausgehändigt worden seien, obwohl eine solche Handhabung ausdrücklich untersagt worden sei. Insoweit wird auf die Listen (Blatt 41 bis 80 d. A.) verwiesen.

Keine der Lieferungen sei in den Lieferpapieren vermerkt worden. Weder seien Rechnungen vorhanden noch Barzahlungen.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Der Abschluss der Untersuchungen sei Ende der 20. Kalenderwoche 2003 gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr L..., habe in der 20. Kalenderwoche 2003 nochmals sämtliche einschlägigen Belege einer eingehenden Überprüfung unterzogen.

Am 28.02.2003 habe der Kläger in dem Gespräch erklärt, dass es sein könne, dass tatsächlich an Kunden Ware ohne Lieferschein herausgegeben worden sei. Es seien sodann nachträglich Lieferscheine erstellt worden, möglicherweise jedoch sollte, auf denen andere Waren als die tatsächlich gelieferten notiert worden seien. Sämtliche Waren seien deshalb auf späteren Rechnungen ausgewiesen.

Deshalb sei zunächst eine Verdachtskündigung ausgesprochen worden. Es seien sodann eingehende Überprüfungen vorgenommen worden und letztlich festgestellt worden, dass nur Rechnungen erteilt worden seien, für die es auch entsprechende Lieferscheine gebe. Dieses sei mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden gewesen.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.2004 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 10.06.2003 nicht beendet worden ist. Der Beklagten wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und der Streitwert auf 19.200,-- € festgesetzt. Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 216 bis 223 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 07.01.2005 zugestellt. Hiergegen legte diese am 03.02.2005 Berufung ein und begründete diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 29.03.2005 am 24.03.2005.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, die erste Instanz haben Verfahrensfehler dadurch begangen, dass sie keine ausreichenden Hinweise gegeben habe, dass nicht ausreichend Vortrag vorhanden sei zur Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB.

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten. Der Kläger habe am 28.02.2003 erklärt, nachträglich Lieferscheine erstellt zu haben mit anderen Waren als die, die geliefert worden seien. Jedenfalls habe eine Berechnung stattgefunden. In der Folgezeit hätten alle Rechnungen geprüft werden müssen unter den Aspekten, die der Kläger genannt habe. Sofort nach Abschluss der Untersuchungen sei die Zustimmung beim Integrationsamt zur Kündigung des Klägers beantragt worden.

Auf Grund der Angaben des Klägers sei es erforderlich gewesen, sämtliche im in Rede stehenden Zeitraum im Jahre 2002 im Betrieb L... der Beklagten erstellten Rechnungen unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob in ihnen Warenlieferungen berechnet worden seien, für die sich keine den Rechnungen zuzuordnenden Lieferscheine befunden hätten. Die Überprüfung habe nicht auf die Rechnungen beschränkt werden können, die an die Firmengruppe G... adressiert gewesen seien. Der Kläger habe nämlich auch darauf hingewiesen, dass häufig auf Veranlassung von Bauunternehmern von diesen bestellte bzw. bezogene Ware unmittelbar den jeweiligen Bauherren in Rechnung gestellt worden seien. Hierbei habe es sich letztlich um 12.043 Rechnungen gehandelt, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich zu einem großen Teil um sogenannte Sammelrechnungen gehandelt habe, was bedeute, dass in ihnen Waren berechnet worden seien, die wiederum auf mehreren Lieferscheinen basierten. Im Schnitt hätten etwa drei bis fünf Lieferscheine einer Rechnung zu Grunde gelegen. Ein Abgleich der Rechnungen mit den dazugehörigen Lieferscheinen habe ein sorgfältiges und aufwendiges Vorgehen erfordert. Diese Rechnungen seien in 59 sogenannten Leitzordnern abgeheftet.

Die Geschäftsführung habe diese Prüfung auch nicht einem einfachen Mitarbeiter überlassen können. Sie sei dem Regionalleiter J... übertragen worden, der trotz intensiven Einsatzes zum Zwecke der Überprüfung auch noch andere nicht aufschiebbare Tätigkeiten während dieser Zeit habe wahrnehmen müssen.

Da man dem Kläger in der Vergangenheit vertraut habe, sei eine besonders sorgfältige Überprüfung vorgenommen worden. Nach Abschluss der Überprüfung durch den Regionalleiter J... habe dann auch der Geschäftsführer L... persönlich noch eine Überprüfung vorgenommen. Erst nachdem auch dieser die Vorwürfe bestätigt gefunden habe, sei sodann der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung wegen begangener Straftat beim Integrationsamt gestellt worden.

Nach Abschluss der Ermittlungen am Ende der 20. Kalenderwoche 2003, also am 16.05.2003, also dann am 22.05.2003 ist der Antrag an das Integrationsamt gerichtet worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14.10.2004, Az. 1 Ca 346/03, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 16.04.2005. Hierauf wird verwiesen (Blatt 248 bis 250 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass die außerordentliche Kündigung deswegen unwirksam ist, weil die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten ist.

Gemäß § 626 BGB kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Gemäß § 626 Abs. 2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Vorliegend hat die Beklagte schriftsätzlich nichts dazu vorgetragen, inwieweit die Anhörung des Klägers vom 28.02.2003 und die nachfolgenden Untersuchungen die Frist gewahrt haben, da insoweit vorgetragen worden ist, dass der Zeuge J... nach Feststellung der Inventur per 31.12.2002 mit der Klärung des Sachverhalts beauftragt worden ist und sodann Feststellungen getroffen hat. Zwischen der Feststellung der Inventurdifferenz und dem 28.02.2003 sind bereits knapp zwei Monate verstrichen, ohne dass die Beklagte Erklärungen dazu abgegeben hat, wann welche Untersuchungen stattgefunden haben und diese abgeschlossen waren. Allerdings hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Voruntersuchungen erst kurz vor dem Gespräch vom 28.02.2003 beendet gewesen seien.

Dieses kann die Kammer letztlich aber dahingestellt sein lassen, denn zwischen dem Gespräch vom 28.02.2003 und der Kündigung vom 10.06.2003 ist ein erheblicher Zeitraum verstrichen. Da es aber für die Frist des § 626 Abs. 2 BGB darauf ankommt, wann der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, kommt es letztlich darauf an, wann die Beklagte die sichere und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen gehabt hat. Der Arbeitgeber ist insoweit berechtigt, Ermittlungen durchzuführen, um zu dieser Kenntnis zu gelangen. Insoweit durfte die Beklagte zunächst abwarten, ob das vereinbarte Gespräch vom 05.03.2003 zusätzliche Erkenntnisse erbrachte. Nachdem dieses abgesagt worden war und der Kläger zur Kur gefahren ist, musste die Beklagte ab dem 05.03.2003 die Ermittlungen durchführen, die nach eigenen Angaben erforderlich waren, da die Kündigung vom 13.03.2003 nur auf Grund eines Verdachts ausgesprochen worden ist.

Die Beklagte behauptet sodann, dass die Ermittlungen erst am 16.05.2003 abgeschlossen waren, sodass maßgeblich für den Zeitraum der Ermittlungen ist die Zeit vom 05.03.2003 bis 16.05.2003. Dieses ist ein Zeitraum von über zwei Monaten, der weit über der Frist des § 626 Abs. 2 BGB liegt.

Da es für den Fristbeginn auf eine positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen ankommt, sind im Sinne der Zumutbarkeitserwägungen sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände zu untersuchen. Es genügt somit nicht die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses. Dem Kündigungsberechtigten muss eine Gesamtwürdigung nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten möglich sein, wozu auch die für den Arbeitnehmer und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechenden Gesichtspunkte gehören, die regelmäßig ohne eine Anhörung des Arbeitnehmers nicht hinreichend vollständig erfasst werden können. Solange der Kündigungsberechtigte diese Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinende Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht beginnen. Der Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist insoweit gehemmt.

Der Beginn der Ausschlussfrist darf auf der anderen Seite nicht länger als unbedingt nötig hinausgeschoben werden. Sie ist nur so lange gehemmt, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (so grundlegend Urteil des BAG vom 10.06.1988, Az. 2 AZR 25/88, in NZA 1989, 105 bis 107).

Für die Ermittlungen kann keine Regelfrist gesetzt werden. Die Art und die zeitliche Folge der Durchführung für erforderlich erachteter Ermittlungen hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (so BAG a. a. O.).

Um diese Bewertung vornehmen zu können, ist ein konkreter Sachvortrag der Beklagten erforderlich. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Einhaltung der Frist trifft die Beklagte (vgl. BAG AP § 626 BGB Nr. 117). An den Nachweis der Fristwahrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt insoweit nicht, dass der Kündigende abstrakt vorträgt, dass er die maßgeblichen Tatsachen erst zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht habe. Der Arbeitgeber muss vielmehr substanziiert seine Kenntniserlangung darlegen, wozu gehört, dass der Kündigungsberechtigte konkrete Ausführungen dazu machen muss, welche Tatsachen im Anschluss an das Gespräch mit dem Kläger noch ermittelt werden sollten und ermittelt worden sind und weshalb die Ermittlungen trotz der gebotenen Beschleunigung derart viel Zeit erfordert haben, dass diese erst am 16.05.2003 abgeschlossen werden konnten. Hierzu reicht es nicht aus vorzutragen, dass ein erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand notwendig gewesen sei und dass eine bestimmte Menge von Rechnungen und Lieferscheinen durchgesehen werden musste, vielmehr muss insoweit konkret der Ablauf der Ermittlungen geschildert werden, dargelegt werden, wieviel Personen an der Ermittlung mitgewirkt haben bzw. weshalb weitere Ermittlungen durch einen größeren Personenkreis nicht möglich gewesen sind und wann ein konkreter Abschluss der Ermittlungen stattgefunden hat, wobei vorliegend zusätzlich vorzutragen gewesen wäre, wann die Ermittlungen durch Herrn J... abgeschlossen wurden, das Ermittlungsergebnis dem Geschäftsführer vorgetragen wurde und mit welcher Intensität die Prüfung durch den Geschäftsführer L... anschließend stattgefunden hat (vgl. Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 01.12.1998, Az. 5 U 1501/97, in NZG 1999, 1069 bis 1072; OLG Celle, Urteil vom 05.03.2003, Az. 9 U 111/02, in NZG 2003, 820 bis 821, BAG, Urteil vom 05.12.2002, Az. 2 AZR 478/01, in AP Nr. 63 zu § 123 BGB sowie BAG, Urteil vom 29.07.1993, Az. 2 AZR 90/93, in NZA 1994, 171 bis 175).

Konkrete Gründe dafür, dass die Tätigkeit des Zeugen J... trotz der gebotenen Beschleunigung den Zeitraum vom 05.03.2003 bis 16.05.2003 eingenommen haben, sind aber von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Zweck der Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist der, dass innerhalb begrenzter Zeit für den betroffenen Arbeitnehmer Klarheit darüber geschaffen werden soll, ob ein Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung genommen werden kann. Es muss deutlich sein, ob der Arbeitgeber vom Kündigungsrecht Gebrauch macht, sodass auch Terminschwierigkeiten in Kauf genommen werden müssen, die sich generell aus der starken zeitlichen Inanspruchnahme von mit der Ermittlung beauftragten Personen oder des Geschäftsführers ergeben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.05.1980, Az. 2 ZR 169/79, in NJW 1981, 166 bis 167).

Wenn die Beklagte auch im Berufungsrechtszuge vorgetragen hat, dass nach der Stellungnahme des Klägers über 12.000 Rechnungen mit noch mehr Lieferscheinen überprüft werden mussten und die Rechnungen in 59 Leitz Ordnern abgeheftet sind, so ergibt sich hieraus nicht, welche konkrete zeitliche Inanspruchnahme durch die beauftragten Personen der Beklagten tatsächlich vorhanden gewesen ist, zumal im Rahmen der Ermittlungen weitere Personen zur Zuarbeitung für den Zeugen J... hätten eingesetzt werden können.

Wie die Ermittlungen bei der Beklagten im Einzelnen abgelaufen sind, ist deshalb von dieser nicht ausreichend dargelegt. Es ergibt sich lediglich, dass letztlich ein Zeitraum von zwei Monaten und zehn Tagen benötigt worden ist, der letztlich von der Rechtfertigung und durch Tatsachen der Beklagten nicht belegt ist.

Hinzu kommt, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 09.04.2003 gegenüber dem Kläger eine Schadensersatzforderung gestellt hat, der eine genaue Berechnung des Schadens zu Grunde liegt und per Einschreiben gegenüber dem Kläger fordert, dass dieser Schaden zu begleichen ist. In diesem Schreiben wird auch formuliert, dass diese Waren aus dem Eigentum der Beklagten an Kunden abgegeben worden sind, jedoch nicht in Rechnung gestellt wurden.

Es ist insoweit widersprüchlich, wenn die Beklagte auf der einen Seite vorträgt, sie sei mitten in der Überprüfung der Rechnungen und Lieferscheine gewesen, und diese Überprüfung habe noch sich bis in die 20. Kalenderwoche 2003 hingezogen, auf der anderen Seite aber zu diesem Zeitpunkt bereits feststellt, dass in der entsprechenden Höhe Waren abgegeben, jedoch nicht in Rechnung gestellt worden sind. Entweder war die Beklagte noch in der Überprüfung, sodass ein genauer Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger noch nicht gestellt werden konnte, oder die Beklagte war der Überzeugung, dass die Schadensersatzforderung gerechtfertigt ist und sie diese damit vom Kläger fordern kann. Gerade angesichts dieses Vortrags der Beklagten war sie zu einem konkreten Tatsachenvortrag verpflichtet, da es nach eigener Darlegung trotz der Rechnungsstellung vom 09.04.2003 noch offen gewesen ist, ob diese Schadensersatzforderung letztlich gegenüber dem Kläger tatsächlich zu erheben ist.

Mangels ausreichendem Vortrags der Beklagten kann deshalb eine Überzeugung des Gerichts nicht begründet werden, dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten ist.

Der Beklagten war eine weitere Auflage nicht zu erteilen, da das Gericht erster Instanz bereits auf die Nichteinhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB abgestellt hatte und die Beklagte deshalb verpflichtet war, mit der Berufungsbegründung die Einwendungen vorzutragen, die sich gegen das erstinstanzliche Urteil richten, weshalb ein konkreter Sachvortrag zur Einhaltung der Frist hätte erfolgen müssen.

Eine Zurückweisung des Rechtsstreits ist gemäß § 68 ArbGG ausgeschlossen.

Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses in eine ordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht, da die Zustimmung bei der Hauptfürsorgestelle nur für die außerordentliche Kündigung beantragt worden ist. Ordentliche wie außerordentliche Kündigungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Da die Voraussetzungen für die Zustimmung des Integrationsamts zu den verschiedenartigen Kündigungen unterschiedlich sind, scheidet eine Umdeutung aus (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16.10.1991, Az. 2 AZR 197/91, in RZK I 6 b Nr. 12; Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 08.09.1998, Az. 1 Sa 111/98, in RZK IV 8 b Nr. 119).

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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