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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 16 Sa 592/03
Rechtsgebiete: BeschFG, BGB


Vorschriften:

BeschFG § 1 Abs. 3 Satz 2
BGB § 613 a
1. Bei einem zeitlichen Abstand mehrerer befritster Verträge nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz von ca. 1/2 Jahr müssen besodnere zusätzliche Umstände hinzutretten, um einen engen sachlichen Zusammenhang zu bejahen.

2. Ein Betriebsübergang einer Abteilung des Jugendamtes auf eine private Einrichtung liegt auch dann vor, wenn die Mitarbeiterin wegen Fortbestehens des befristeten Arbeitsvertrages zunächst im Wege der Arbeitnehmerüberlassung in dieser Einrichtung arbeit und erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dieser einen Arbeitsvertrag schließt.


Landesarbeitsgericht Niedersachsen

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

16 Sa 592/03

Verkündet am: 23. Januar 2004

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Schaper und Gerland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.02.2003, Az. 4 Ca 774/02, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 26.12.2002 hinaus fortbesteht.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit dem 01.01.1999 als Sozialarbeiterin zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.582,-- € beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte auf Grund von fünf befristeten Arbeitsverträgen, die sich nach Abschlussdatum, vereinbarter Dauer sowie im schriftlichen Vertrag genannten Befristungsgrundes wie folgt darstellen:

 Vertragsdatumvereinbarte DauerGrund d. Befristung
17.12.199801.01.1999-31.12.1999BeschFG
22.12.199901.01.1999-30.04.2000Verlängerung/BeschFG
25.04.200001.05.2000-25.06.2000SR 2y BAT sachlicher Grund: Vertretung f. Frau H. wegen Mutterschutz
14.06.200026.06.2000-31.12.2001SR 2y BAT sachlicher Grund: Vertretung f. Frau H. wegen Mutterschutz
18.12.200027.12.2000-26.12.2002BeschFG

Im letzten befristeten Arbeitsvertrag vom 18.12.2000 vereinbarten die Parteien gleichzeitig die Aufhebung des Arbeitsvertrages vom 14.06.2000 mit Ablauf des 26.12.2000 und beschlossen die neue Vereinbarung ab 27.12.2000 für zwei Jahre nach dem BeschFG.

Grund hierfür war, dass ab dem 01.01.2003 das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in Kraft getreten ist und eine weitere befristete Beschäftigung mit der Klägerin deshalb über die ursprüngliche Vereinbarung bis 31.12.2001 nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Die Parteien streiten darüber, auf wessen Veranlassung dieses letztlich geschehen ist.

Die Tätigkeiten der Klägerin im Bereich Kinder- und Jugendhilfe sind zum 01.07.2002 auf die M...GmbH übertragen worden, die eine 100-prozentige Tochter der Beklagten ist. Dort ist die Klägerin seit dem 27.12.2002 mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt.

Im Zeitraum vom 01.07.2002 bis 26.12.2002, also während der letzten Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten, erfolgte die Beschäftigung der Klägerin auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Beklagten und der M...GmbH. Wegen des Inhalts dieses Vertrages wird auf diesen (Blatt 110 bis 112 d. A.) verwiesen.

Es erfolgte durch den Beklagten die Übertragung der Aufgaben der Abteilung "Jugendsozialarbeit/-berufshilfe" aus dem Fachdienst "Jugend" des Beklagten auf die M...GmbH. Der Ausschuss für Jugendhilfe hat am 24.04.2002 die Beschlussvorlage zu dieser Neuorganisation beschlossen. Der Kreisausschuss hat dem Beschluss am 13.05.2002 zugestimmt. Daraufhin wurde eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Beklagten und der M...GmbH geschlossen. Insoweit wird auf diese (Blatt 132/133 d. A.) verwiesen.

Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zuvor in der Abteilung beim Beklagten beschäftigt waren (11 Arbeitnehmer) sind entweder auf eigenen Wunsch beim Beklagten zum 01.07.2002 ausgeschieden oder haben, soweit ihr befristeter Vertrag noch nicht ausgelaufen war, einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag an die M...GmbH erhalten oder sind, soweit der Vertrag zum 30.06.2002 wegen der Befristung ausgelaufen war, mit einem neuen Vertrag bei der M...GmbH angestellt worden. Diejenigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die zunächst im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung entliehen worden sind wie die Klägerin, haben dann jeweils nach Ablauf ihres befristeten Vertrages beim Beklagten einen neuen Vertrag bei der M...GmbH erhalten. Der Bereich der Jugendsozialarbeit ist bei der M...GmbH angesiedelt worden. Die Kreisverwaltung hat insoweit den Bereich der Jugendsozialarbeit/Jugendberufshilfe nicht mehr in ihrem Organisationsplan.

Die M...GmbH hat neben der Aufgaben- und Personalübernahme vom Beklagten entsprechende Arbeitsräume gemäß Mietvertrag vom 19.12.2002 angemietet. Darüber hinaus sind die vorhandenen Büroeinrichtungen (Schreibtisch, Schränke) sowie die Arbeitsmittel (PC, Kommentare, usw.) vom Beklagten der M...GmbH übertragen worden.

Ergänzend wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 06.11.2003 (Blatt 119 bis 122 d. A.) nebst Anlagen (Blatt 123 bis 141 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hält die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum Beklagten für unwirksam.

Sie hat vorgetragen, bei dem letzten befristeten Arbeitsvertrag sei das Anschlussverbot verletzt, da ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen bestehe.

Eine Gesamtbetrachtung ergebe, dass ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Arbeitsverträgen vorhanden gewesen sei. Dieses ergebe sich aus der Dauer der Unterbrechung, der Art der ausgeübten Tätigkeit, dem Grund, warum das vorherige Arbeitsverhältnis beendet worden ist sowie aus den Beweggründen, die zu dem neuen Arbeitsverhältnis geführt haben. Tatsache sei, dass die Klägerin auch im letzten Arbeitsvertrag genau dieselbe Tätigkeit verrichtet habe wie den gesamten Zeitraum zuvor, am selben Schreibtisch gesessen habe und unter denselben materiellen Arbeitsbedingungen tätig geworden sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 26.12.2002 weiter fortbesteht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der letzte Arbeitsvertrag sei ausdrücklich auf Wunsch der Klägerin erfolgt.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen das Anschlussverbot bestehe nicht, was sich bereits daraus ergebe, dass der zeitliche Abstand zwischen den beiden nach dem BeschFG abgeschlossenen Verträgen fast acht Monate betrage.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.02.2003 wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 7.746,-- € festgesetzt.

Dieses Urteil wurde der Klägerin am 28.02.2003 zugestellt. Hiergegen legte diese am 28.03.2003 Berufung ein und begründete diese mit einem am 28.04.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie sei weiterhin der Auffassung, dass ein Verstoß gegen das Anschlussverbot bei dem letzten befristeten Arbeitsvertrag vorliege. Der Zeitraum zwischen den Verträgen nach dem BeschFG schließe einen engen Zusammenhang zwischen diesen Verträgen nicht aus. Die Tatsache, dass die Klägerin am selben Schreibtisch ohne Wechsel des Arbeitsortes unter denselben materiellen Arbeitsbedingungen dieselbe Tätigkeit verrichte, spreche für einen engen sachlichen Zusammenhang. Es komme hinzu, dass der Vertrag vor dem letzten Arbeitsvertrag auf Verlangen des Beklagten aufgehoben worden sei vor dem Hintergrund, dass eine weitere Befristung nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge nicht mehr möglich sei.

Zu diesem Zeitpunkt sei die Übertragung auf die M...GmbH noch nicht absehbar geworden.

Die Tatsache, dass eine Übertragung zum 01.07.2002 stattgefunden habe, habe keinen Einfluss auf die begehrte Feststellung, da die Klägerin ausweislich des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages nicht ins Arbeitsverhältnis zur M...GmbH über-nommen worden sei.

Ein Betriebsübergang liege nicht vor, sodass die Klägerin nach wie vor im Arbeitsverhältnis zum beklagten Landkreis stehe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.02.2003, Az. 4 Ca 774/02, abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 26.12.2002 weiter fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 05.06.2003 (Blatt 88 bis 92 d. A.) sowie vom 25.09.2003 (Blatt 101 bis 102 d. A.), vom 06.11.2003 (Blatt 119 bis 122 d. A.) sowie vom 03.12.2003 (Blatt 152 bis 153 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht ab 27.12.2002 nicht mehr zum Beklagten.

1.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit nach den Regelungen des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26.04.1985, in der im Jahre 2002 geltenden Fassung zutreffend entschieden. Hierauf kann verwiesen werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.10.2000 (Az. 7 AZR 537/99 in NZA 2001, 609 bis 612) zutreffend entschieden, dass für den Fall, dass der zeitliche Abstand zwischen zwei nach dem BeschFG befristeten Arbeitsverträgen mehr als das Doppelte des in § 1 Abs. 3 S. 2 BeschFG vorgesehenen Mindestzeitraumes beträgt, ein enger sachlicher Zusammenhang regelmäßig nicht, sondern allenfalls beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden kann. Die zwischenzeitlich auf einen Sachgrund gestützte befristete Beschäftigung auf demselben Arbeitsplatz genüge dafür nicht.

Vorliegend ist der zweite Arbeitsvertrag der Klägerin nach dem BeschFG zum 30.04.2000 abgelaufen. Der letzte befristete Arbeitsvertrag nach dem BeschFG ist ab 27.12.2000 geschlossen worden, sodass nahezu die doppelte Zeit des in § 1 Abs. 3 S. 2 BeschFG vorgesehenen Mindestzeitraumes verstrichen ist.

Die Tatsache alleine, dass die Klägerin in dem letzten Arbeitsverhältnis unter denselben materiellen Arbeitsbedingungen auf demselben Arbeitsplatz dieselben Arbeiten als Sozialarbeiterin verrichtet hat wie auf Grund der ersten beiden Arbeitsverträge, reicht angesichts des erheblichen zeitlichen Abstandes der Verträge nicht aus, um einen engen sachlichen Zusammenhang zu bejahen. Vielmehr müssten besondere zusätzliche Umstände hinzukommen, um einen engen sachlichen Zusammenhang gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 BeschFG zu bejahen.

Diese hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen.

Dieser liegt auch nicht darin, dass die Parteien mit dem Arbeitsvertrag vom 18.12.2000 den vorherigen Arbeitsvertrag abgelöst haben und einen neuen Vertrag nach dem BeschFG geschlossen haben. Dieses geschah ersichtlich deswegen, weil die Parteien wollten, dass eine längere Beschäftigung der Klägerin als bis zum 31.12.2001 ermöglicht werden sollte. Dieses geschah im beiderseitigen Interesse. Die insoweit vorhandenen Beweggründe der Parteien lassen aber nicht darauf schließen, dass damit ein enger Zusammenhang zu den vorherigen Arbeitsverhältnissen hergestellt werden sollte, diese waren vielmehr in die Zukunft gerichtet im Hinblick darauf, dass eine längere Beschäftigung ermöglicht werden sollte. Aus dieser Vereinbarung ist vielmehr ersichtlich, dass die Parteien ausdrücklich keinen engen Zusammenhang mit den vorherigen Arbeitsverhältnissen herstellen wollten, um die längerfristige Beschäftigung zu ermöglichen.

2.

Jedenfalls besteht aber auf Grund eines Betriebsübergangs des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur M...GmbH ab dem 27.12.2002 kein Arbeitsverhältnis mehr zum Beklagten.

Nach dem weitgehend unbestrittenen Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 06.11.2003 ist eine bisherige Abteilung des Jugendamtes des Beklagten aus dem Jugendamt ausgegliedert und in eine private Gesellschaftsform überführt worden. In diesem Betriebsteil war die Klägerin tätig.

Der Übergang erfolgte gemäß § 613 a BGB. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben steht dem Begriff des Betriebsübergangs nicht entgegen (so auch BAG, Urteil vom 27.04.2000, Az. 8 AZR 260/99, in RZK I 5 e Nr. 135).

Die Übertragung erfolgte ausweislich der vorliegenden Verträge nicht hoheitlich, sondern durch Vertrag mit der M...GmbH.

Bei der bisherigen Abteilung des Jugendamtes handelt es sich um eine eigenständige Arbeitsorganisation und damit um einen Betriebsteil innerhalb des Beklagten. Ersichtlich gibt es ausweislich des Organigramms des Beklagten eine Abteilungsleitung, eine hierzu gehörige Verwaltung sowie entsprechende sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Beklagten. Dieser Bereich ist nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin auf die M...GmbH übergegangen. Entscheidend für einen Betriebsübergang ist, ob die Einheit ihre Identität gewahrt hat, wobei sich dieser Begriff auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung bezieht, wobei es auf die Absicht einer Gewinnerzielung nicht ankommt. Im Wege einer Gesamtwürdigung ist die Art des betreffenden Betriebsteils, der etwaige Übergang materieller Betriebsmittel, der Wert der immateriellen Aktiva, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Vorliegend ist festzustellen, dass der Zweck der Abteilung bei der M...GmbH derselbe ge-blieben ist, es wurde die Hauptbelegschaft, nämlich insbesondere die sozialpädagogischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen übernommen und es wurden weiterhin dieselben Tätigkeiten wie zuvor verrichtet. Hieraus ist eindeutig auf einen Betriebsteilübergang zu schließen, der durch Rechtsgeschäft stattgefunden hat.

Dem kann von der Klägerin auch nicht entgegengehalten werden, dass sie zunächst bis zum 26.12.2002 noch weiterhin im Arbeitsverhältnis zum Beklagten gestanden hat und nur im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auf die M...GmbH übertragen wurde.

Zwar ist aus diesen Gründen das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht zum 01.07.2002 übertragen worden, vielmehr hat das Arbeitsverhältnis noch bis zur Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages zum Beklagten fortbestanden, wie ursprünglich im Vertrag vom 18.12.2000 auch vereinbart. Tatsächlich hat die Klägerin jedoch bereits in dem durch Betriebsübergang übergegangenen Teilbetrieb weitergearbeitet und hat dort am 27.12.2002 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ihre Tätigkeit fortgeführt. Spätestens zum Zeitpunkt des 27.12.2002 ist deshalb auch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit übergegangen, nachdem zuvor bereits ihre sämtlichen Tätigkeiten auf die M...GmbH übertragen worden sind. Die Verzögerung durch die vorherige Arbeitnehmerüberlassung steht dem Betriebsübergang grundsätzlich nicht entgegen. Entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der M...GmbH sind die Arbeitsverhältnisse, je nach Vertragsgestaltung, erst nach und nach auch juristisch auf die M...GmbH übertragen worden. Entscheidend sind jedoch die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die die Klägerin bereits ab 01.07.2002 für die M...GmbH geleistet hat. Rechtsfolge des Betriebsübergangs ist deshalb auch der Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu den insoweit vereinbarten Bedingungen.

Da die Klägerin deshalb ab 27.12.2002 nicht nur im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch arbeitsvertraglich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur M...GmbH steht, kann sie keine Feststellung mehr verlangen, dass das Arbeitsverhältnis noch zum Beklagten fortbesteht.

Die Klägerin hat auch dem Betriebsübergang nicht widersprochen, hat vielmehr in Kenntnis der Tatsachen mit der M...GmbH ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihr bekannt, dass eine Übertragung stattgefunden hat. Sie hat weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der M...GmbH ein Widerspruchsrecht ausgeübt.

Nach alledem ist die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.



Ende der Entscheidung

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