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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 16 Sa 694/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 174
Ein Personalleiter ist kraft der ihm übertragenen Tätigkeit auch grundsätzlich zur Kündigung eines Abteilungsleiters befugt, der auf derselben Ebene wie der Personalleiter arbeitet. Eine Zurückweisung der Kündigung wegen mangelnder Vollmacht kommt insoweit nicht in Betracht.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 694/03

Verkündet am: 19. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes und die ehrenamtlichen Richter Nagel und Friederichs

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 19.03.2003, Az. 2 Ca 574/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen zwei von der Beklagten ausgesprochene fristgemäße Kündigungen vom 27.09.2002 zum 31.12.2002 sowie vom 28.10.2002 zum 31.01.2003. Zudem hat der Kläger erstinstanzlich restliche Arbeitsvergütung geltend gemacht.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.06.2002 als Marketingleiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 27.03.2002 beschäftigt. Wegen des Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf diesen (Blatt 4 bis 8 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte hat auf der Grundlage des Umwandlungsgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2000 Teile ihres Betriebes auf verschiedene Tochtergesellschaften ausgegliedert. Insoweit wird auf die Hinweise für die Partner der E.... vom 14.02.2002 (Bl. 33 d. A.) verwiesen.

Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst fristgerecht mit Schreiben vom 27.09.2002 zum 31.12.2002 auf. Die Kündigung unterschrieb der Personalleiter, Herr B.... unter Hinweis auf seine Eigenschaft als Personalleiter. Zudem wurde die Kündigung von der Mitarbeiterin im Personalwesen, Frau S...., unterschrieben. Wegen des Inhalts der Kündigung vom 27.09.2002 wird auf diese (Blatt 9 d. A.) verwiesen.

Die Anhörung gegenüber dem Betriebsrat erfolgte mit Mitteilung vom 19.09.2002. Der Betriebsrat erklärte am 26.09.2002, eine Stellungnahme nicht abgeben zu wollen. Insoweit wird auf den Anhörungsbogen (Blatt 35 d. A.) verwiesen.

Vor Anhörung des Betriebsrats fertigte der Personalleiter B.... einen Vermerk für den geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn Dipl.-Ing. M.... unter dem Datum des 20.09.2002. Herr M....verfügte, dass die Kündigung des Klägers zum nächstmöglichen Termin erfolgen solle. Insoweit wird auf den Vermerk sowie die Erklärung des Herrn M.... (Blatt 34 d. A.) verwiesen.

Der Kläger wurde mit der Kündigung von der Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 01.10.2002 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten Folgendes:

Das obige Kündigungsschreiben ist von Herrn B.... und Frau S.... unterzeichnet. Mir ist nicht bekannt, dass diese beiden Arbeitnehmer berechtigt sind, ohne Vorlegen einer schriftlichen Vollmacht Kündigungen, d. h. einseitige Rechtsgeschäfte, vorzunehmen.

Aus diesem Grunde rüge ich die fehlende Vollmacht gemäß § 174 BGB und weise die Kündigung zurück. Sie ist unwirksam.

Alles Weitere wird Ihnen von meinem bevollmächtigten Rechtsanwalt mitgeteilt.

Wegen des Inhalts des Schreibens im Übrigen wird auf dieses (Blatt 10 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte kündigte daraufhin erneut das Arbeitsverhältnis zum Kläger mit Schreiben vom 28.10.2002 auf. Diesem Schreiben wurde die interne Hausmitteilung vom 24.10.2002 beigefügt. Wegen des Inhalts dieser Schreiben wird auf diese (Blatt 17/18 d. A.) verwiesen.

Bezüglich der zweiten Kündigung erfolgte zuvor eine Anhörung des Betriebsrats gemäß Anhörungsschreiben vom 11.10.2002. Am 16.10.2002 erklärte der Betriebsrat gegenüber der Beklagten, keine Stellungnahme zur Kündigung abgeben zu wollen (Blatt 39 d. A.).

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger darüber hinaus eine weitere Zahlung in Höhe von 900,-- € brutto geltend gemacht entsprechend § 4 seines Arbeitsvertrages, wonach ihm nach Ablauf der Probezeit eine Vergütung in Höhe von 6.000,-- € zustehe. Tatsächlich hatte der Kläger für den Monat Dezember 2001 nur einen Betrag in Höhe von 5.100,-. € erhalten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Kündigungen unwirksam seien, da sie nicht von einer vertretungsberechtigten Person der Beklagten unterschrieben worden seien. Weder Herr B.... noch Frau S.... seien zeichnungsberechtigt und hätten keine Vollmacht, sein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Personalleiter sei dem Kläger weitgehend unbekannt gewesen und sei bei seiner Einstellung auch nicht in Erscheinung getreten.

Auch die interne Hausmitteilung vom 24.10.2002 reiche nicht aus, um den Personalleiter B.... zu bevollmächtigen.

Herr B.... habe jedenfalls keine Vollmacht zur Kündigung für Arbeitnehmer der Beklagten, die Leitungsfunktionen hätten. Der Kläger sei der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen. Demgegenüber gehöre der Personalleiter der Geschäftsleitung nicht an. Der Personalleiter dürfe deshalb gegenüber anderen Abteilungsleitern keine Kündigung aussprechen. Jedenfalls habe der Kläger davon nicht ausgehen dürfen.

Im Übrigen werde die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten. Am 19.09.2002, im Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats zur ersten Kündigung, sei offenbar noch keine Entscheidung über die Kündigung gefallen, wie sich aus dem Vermerk vom 20.09.2002 ergebe.

Auch habe das Betriebsratsanhörungsschreiben lediglich die Mitarbeiterin S.... unterzeichnet, obwohl nach dem Vortrag der Beklagten eine Doppelzeichnungsregelung im Betrieb vorhanden sei.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2002 zum 31.12.2002 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht;

2.

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2002 zum 31.01.2003 nicht beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 900,-- € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, Herr B.... sei zur Beendigung eines jeden Arbeitsverhältnisses innerhalb der E.... berechtigt, und zwar alleine. Es bestehe im Betrieb der Beklagten eine Doppelzeichnungsregelung; diese habe den Zweck, dass nachvollzogen werden könne, welche Schriftstücke von welchem Mitarbeiter gefertigt worden seien. Es sei jedoch keine Gesamtvertretungsregelung mit Außenwirkung normiert worden. Auch hieraus ergebe sich keine Einschränkung der Kündigungsvollmacht des Herrn B.....

Der Personalleiter B.... sei nicht verpflichtet gewesen, dem ersten Kündigungsschreiben eine Kündigungsvollmacht beizufügen. Der Kläger habe auf Grund der Stellung des Personalleiters B...., die er auch gekannt habe, erkennen können, dass er zur Kündigung des Klägers berechtigt gewesen sei.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lingen (Ems) vom 19.03.2003 wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 900,-- € brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 24/25 und der Beklagten zu 1/25 auferlegt und der Wert des Streitgegenstandes auf 21.300,-- € festgesetzt.

Wegen des Inhalts des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Blatt 68 bis 80 d. A.) verwiesen.

Dieses Urteil wurde dem Kläger am 25.03.2003 zugestellt. Hiergegen legte dieser am 17.04.2003 Berufung ein und begründete diese mit einem am 19.05.2003 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagte habe den Kläger nicht von der Kündigungsvollmacht in Kenntnis gesetzt. Zwar sei Herr B.... seit dem 01.10.2001 als Personalleiter tätig, was auch durch Aushang bekannt gemacht worden sei. Dieser sei aber nur bis zum 19.10.2001 veröffentlicht worden und deswegen bereits vor Eintritt des Klägers in das Arbeitsverhältnis nicht mehr existent gewesen.

Auch sonst sei dem Kläger nicht bekannt gemacht worden, dass Herr B.... Personalleiter sei. Herr B.... sei weder an den Vertragsverhandlungen beteiligt noch bei Unterzeichnung des Vertrages zugegen gewesen. Er habe sich im Übrigen dem Kläger auch nicht vorgestellt und besitze auch keine Prokura.

Vorliegend beinhalte die Stellung als Leiter der Personalabteilung nicht die Befugnis, auch Arbeitnehmer zu kündigen, die sich auf der gleichen Ebene wie Herr B.... befänden, also vorliegend auf der Abteilungsleiterebene. Der Kläger sei als Marketingleiter der M.... Gruppe auch tochterunternehmensübergreifend tätig gewesen und ebenso wie der Personalleiter B.... der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen.

Im Übrigen ergebe sich aus dem Vermerk vom 20.09.2002, dass Herr B.... nicht zur Kündigung berechtigt gewesen sei, da er offensichtlich erst den geschäftsführenden Gesellschafter M.... habe fragen müssen.

Schließlich führe die Doppelzeichnungsregelung zur Unwirksamkeit der Kündigung. Jeder Arbeitnehmer könne sich darauf berufen, dass von der Beklagten eine solche Regelung getroffen sei. Das Kündigungsschreiben trage zwei Unterschriften, wobei jeder Unterzeichner kündigungsberechtigt sein müsse.

Im Übrigen ergebe sich aus der internen Hausmitteilung vom 24.10.2002, dass eine Kündigungsberechtigung für Herrn B.... nicht bestanden habe. Diese sei nämlich überflüssig gewesen, wenn bereits zuvor eine Befugnis zur Kündigung gegeben sei. Der geschäftsführende Gesellschafter M.... habe sich auch stets die letzte Entscheidung vorbehalten.

Darüber hinaus werde nach wie vor die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats bestritten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 19.03.2003, Az. 2 Ca 574/02, abzuändern und

1.

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.09.2002 zum 31.12.2002 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht;

2.

festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis der Parteien auch durch die Kündigung der Beklagten vom 28.10.2002 zum 31.01.2003 nicht beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 23.06.2003 (Blatt 117 bis 120 d. A.) sowie des weiteren Schriftsatzes vom 01.09.2003 (Blatt 131 bis 132 d. A.). Hierauf wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist vielmehr durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 27.09.2002 zum 31.12.2002 beendet worden.

Der Kläger kann sich mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht auf die soziale Ungerechtfertigkeit der Kündigung berufen.

Der Kläger war im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung noch keine sechs Monate im Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG).

Die Kündigung ist auch nicht gegenüber dem Kläger gemäß § 174 BGB rechtsunwirksam. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Der Kündigungsempfänger ist nach § 174 BGB danach zur Zurückweisung der Kündigung befugt, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich geltend lassen muss (vgl. Urteile des BAG vom 29.10.1992, Az. 2 AZR 460/92, in AP Nr. 10 zu 1§ 174 BGB sowie Urteil vom 06.02.1997, Az. 2 AZR 128/96, in AP Nr. 10 zu § 620 BGB, Kündigungserklärung sowie Urteil des BAG vom 22.01.1998, Az. 2 AZR 267/97, in AP Nr. 97 zu § 102 BetrVG 1972).

Eine solche Ungewissheit besteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer allgemein darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass ein bestimmter Mitarbeiter zu derartigen Erklärungen wie einer Kündigung bevollmächtigt ist. Dieses kann etwa dadurch geschehen, dass im Betrieb allgemein bekannt gemacht wird, dass eine bestimmte Person zur Kündigung berechtigt ist oder dadurch, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist (so schon Urteil des BAG vom 30.05.1972, Az. 2 AZR 298/71, in AP Nr. 1 zu § 174 BGB).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedeutet die Berufung eines Mitarbeiters in die Stellung als Leiter der Personalabteilung, als Prokurist oder als Generalbevollmächtigter in der Regel, dass die Arbeitnehmer des Betriebs auch im Sinne des § 174 S. 2 BGB davon in Kenntnis gesetzt sind, dass der Betreffende zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt ist (so Urteil des BAG vom 22.01.1998, a.a.O.).

Im Betrieb war allgemein bekannt gemacht worden durch Aushang vom 09.10.2001 (Blatt 36 d. A.), dass Herr B.... zum Personalleiter mit Wirkung zum 01.10.2002 ernannt worden ist und dieser auch weiterhin für den Bereich Rechtswesen verantwortlich ist.

Zwar war der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Betrieb der Beklagten tätig, jedoch stand bei Eintritt des Klägers in den Betrieb diese Position des Personalleiters seit geraumer Zeit fest.

Der Kläger, der sich darauf beruft, dass er auf derselben Ebene als Abteilungsleiter wie der Mitarbeiter B.... tätig ist, und der Geschäftsführung direkt zu berichten hat, weiss bzw. muss wissen, wie die Führungsstruktur bei der Firma M.... GmbH aufgebaut ist. Will er tatsächlich eine Führungsposition inne haben, so muss er zwangsläufig mit den übrigen Führungspersonen kommunizieren und im Team mit diesen tätig werden. Der Kläger muss sich deshalb zumindest so behandeln lassen, dass er die Hierachieebene bei der Beklagten und die insoweit handelnden maßgeblichen Personen kannte. Er muss deshalb als eine der Führungskräfte so behandelt werden, wie er sich selber sieht, auch wenn dieses mangels entsprechender Zusammenarbeit und der damit von der Beklagten beklagten nicht vorhandenen Teamfähigkeit tatsächlich nicht der Fall war.

Es kommt hinzu, dass das Kündigungsschreiben ausdrücklich ausweist, dass Herr B.... als Personalleiter tätig geworden ist. Dem Kläger war bereits dadurch bekannt, welche Person dieses Kündigungsschreiben unterschrieben hat.

Als Leiter der Personalleitung ist Herr B.... aber berechtigt, Arbeitsverhältnisse aufzukündigen.

Dabei spielt es auch keine Rolle, wenn der Personalleiter im Innenverhältnis mit der Vollmacht eingeschränkt war und bei einer Kündigung des Abteilungsleiters die Zustimmung des Geschäftsführers einholen musste. Es kommt vielmehr alleine darauf an, ob die Person in die entsprechende Stellung berufen worden ist, sie also im Außenverhältnis zur Vertretung berechtigt ist. Sofern der Personalleiter zu sämtlichen Kündigungen im Außenverhältnis berechtigt ist, was die Beklagte im Verfahren ausdrücklich erklärt hat, so ist deshalb eine interne Einschränkung unbeachtlich (so Urteil des BAG vom 29.10.1992, Az. 2 AZR 460/92, in AP Nr. 10 zu § 174 BGB).

Auch im konkreten Einzelfall sind keine Umstände ersichtlich, dass sich die Position des Personalleiters für einen objektiven Betrachter so darstellt, dass eine Kündigungsbefugnis auf der Abteilungsleiterebene nicht vorhanden ist. Dabei kann es die Kammer letztlich dahingestellt bleiben lassen, ob tatsächlich der Personalleiter B.... auf einer höheren Hierachieebene tätig ist als der Kläger, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Selbst wenn der Kläger und der Personalleiter B.... auf einer Ebene als Abteilungsleiter tätig waren, ergibt sich kein Grund anzunehmen, dass Herr B.... als Personalleiter nicht zur Kündigung eines anderen Abteilungsleiters berechtigt ist. Dem Personalleiter sind gerade die Tätigkeiten zugewiesen, die die Einstellung, die Leitung sowie die Kündigung des Personals betreffen. Im Rahmen einer internen Organisation werden dem Führungspersonal verschiedene Aufgaben zugewiesen, die sie letztlich in eigener Verantwortung wahrzunehmen haben. Dieses macht gerade die Eigenschaft des Führungspersonals im Rahmen eines Betriebs aus. Dem Personalleiter sind Aufgaben zugewiesen, die auch den Aufgabenbereich betreffen zu regeln, mit welchen und wieviel Personen der Betrieb geführt werden soll. Er ist für die Umsetzung derartiger Maßnahmen letztlich verantwortlich. Hat er aber derartige Aufgaben verantwortlich übertragen bekommen, so ist er auch berechtigt, Maßnahmen auf derselben Hierachieebene umzusetzen, auf der er sich selbst befindet. Einschränkungen einer solchen Befugnis sind aus objektiver Sicht nicht gerechtfertigt.

Dieses ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr B.... bei der Einstellung des Klägers nicht oder nicht umfangreich aus Sicht des Klägers beteiligt worden ist. Die Tatsache, dass sich die Geschäftsführung selbst vorbehält, die Auswahl von Mitarbeitern vorzunehmen, führt nicht dazu, dass Einschränkungen bei der Kündigungsbefugnis des Personalleiters vorhanden sind. Hierbei handelt es sich um zwei verschiedene Vorgänge, die unterschiedliche Wertungen zum Inhalt haben. Es gibt insoweit keinen Erfahrungssatz, dass die Befugnis zur Einstellung und die Befugnis zur Entlassung zusammen fallen müssen (vgl. Urteil des BAG vom 30.05.1972, a. a. O.).

Die im Betrieb vorhandene Doppelzeichnungsregelung steht der Wirksamkeit nicht entgegen. Entscheidend ist, dass zumindest eine derjenigen Personen, die die Kündigung unterschrieben haben, zur Kündigung alleine berechtigt ist. Dieses ist aber bei dem Personalleiter der Fall. Interne anderweitige Regelungen stehen dem nicht entgegen.

Auch die interne Hausmitteilung vom 24.10.2002 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ersichtlich ist diese Hausmitteilung im Hinblick auf das Verfahren des Klägers abgegeben worden. Die Beklagte war zur rechtlichen Vorsicht berechtigt, dieses für die Zukunft klarzustellen.

Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ist vorliegend nicht weiter zu überprüfen; insoweit kann auf die Entscheidung erster Instanz verwiesen werden. Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung einen Angriff gegen die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils nicht aufgeführt. Der alleinige Verweis auf das erstinstanzliche Verfahren ist insoweit nicht ausreichend.

Da auch weitere Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, ist die Kündigung insgesamt wirksam. Auf die Wirksamkeit der zweiten Kündigung vom 28.10.2002 kam es deshalb nicht mehr an (vgl. zur Kündigungsberechtigung auch Urteil des BAG vom 07.11.2002, Az. 2 AZR 493/01, in AP Nr. 18 zu § 620 BGB, Kündigungserklärung).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Gegen dieses Urteil ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe des § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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