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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil verkündet am 12.12.2008
Aktenzeichen: 16 Sa 901/08 E
Rechtsgebiete: TV-Ärzte/VKA, TVöD, TVÜ-VKA, TVÜ-Ärzte/VKA


Vorschriften:

TV-Ärzte/VKA
TVöD
TVÜ-VKA
TVÜ-Ärzte/VKA
Ein Chefarztvertrag, der eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT regelt und eine Regelung im Falle der Ersetzung des BAT trifft, ist so auszulegen, dass künftig eine Bezahlung nach Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu erfolgen hat.
LANDESARBEITSGERICHT NIEDERSACHSEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 Sa 901/08 E

In dem Rechtsstreit

hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Hannes, den ehrenamtlichen Richter Herrn Spohr, den ehrenamtlichen Richter Herrn Schierding

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2008, Az.: 5 Ca 30/08 E wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger ab 01.08.2006 eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe IV des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) zu zahlen.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1990 als Chefarzt der medizinischen Klinik der Beklagten tätig. Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist der Dienstvertrag vom 16.06.1990/22.06.1990, mit dem der Kläger als leitender Abteilungsarzt (Chefarzt) der medizinischen Klinik der Stadt A-Stadt, die nunmehr in eine gemeinnützige GmbH übergeleitet worden ist, eingestellt wurde.

In § 8 dieses Dienstvertrages ist u. a. Folgendes geregelt:

(1)

Der Arzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich folgende Vergütung:

a)

Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I BAT der Anlage I a zum BAT (VKA), d. h. Grundvergütung nach 3 27 BAT, Ortszuschlag nach Maßgabe des § 29 BAT sowie eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld entsprechend der tariflichen Regelung zum BAT in de jeweils gültigen Fassung.

Wird der BAT oder der maßgebende Vergütungstarif im Bereich der VKA durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt, so tritt an die Stelle der vereinbarten BAT-Vergütungsgruppe die entsprechende Vergütungsgruppe des neuen Tarifvertrages unter Berücksichtigung etwaiger Überleitungsbestimmungen.

Neben dieser Vergütung ist eine Zulage für Überstunden sowie Mehr-, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit jeder Art sowie Rufbereitschaftsdienst vereinbart wie auch das Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen bei denjenigen Kranken, die diese Leistungen gewählt, mit dem Krankenhaus vereinbart und in Anspruch genommen haben sowie das Liquidationsrecht für das Gutachterhonorar bei Aufnahmen zur Begutachtung. Wegen des Inhalts des Dienstvertrages im Übrigen wird auf diesen (Bl. 6 - 41 d. A.) verwiesen.

Die Regelungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) sind durch die Neuregelungen des Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes (TVöD) vom 13.09.2005 ersetzt worden. Dem TVöD ist ein besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) beigefügt, der konkrete Regelungen für Ärztinnen und Ärzte beinhaltet, in seinem § 51 auch Eingruppierungen für Ärztinnen und Ärzte. Die Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD erfolgte über den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechtes (TVÜ-VKA) vom 13.09.2005.

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) vom 13.09.2005 wurde durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 01.08.2006 geändert (Bl. 147 - 149 d. A.). Nach Ablösung des BAT durch den TVöD hat die Beklagte eine Überleitung der Dienstvergütung des Klägers in den Bereich des TVöD vorgenommen und den Kläger in die Entgeltgruppe 15 Ü übernommen, was der bisherigen Vergütungsgruppe I entspricht. Die Stufenzuordnung erfolgte gemäß § 6 TVÜ-VKA i. V. m. der Anlage 1 TVÜ-VKA.

Der TVöD wie der TVÜ-VKA ist abgeschlossen zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und der Gewerkschaft ver.di sowie der dbb Tarifunion.

Bei Abschluss dieses Tarifvertrages war die Tarifgemeinschaft mit dem M. B. bereits zerbrochen. Der M. B. schloss mit der VKA unter dem Datum des 17.08.2006 mit Wirkung ab 01.08.2006 den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) ab, dessen Geltungsbereich sich erstreckt auf Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in Krankenhäusern, medizinischen Instituten von Krankenhäuser oder in sonstigen Einrichtungen und Heimen beschäftigt sind, in denen die betreuten Personen in teilstationärer oder stationärer ärztlicher Behandlung stehen und die ärztliche Behandlung in Einrichtungen selbst stattfindet. Auch für diesen Bereich wurde ein Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Ärzte/VKA) unter dem Datum des 17.08.2006, gültig ab 01.08.2006, geschlossen. Gemäß § 4 dieses Tarifvertrages ist die Zuordnung zu den Entgeltgruppen normiert, wobei diese nur für die Entgeltgruppen I und II geregelt ist. Die Eingruppierung gemäß § 16 TV-Ärzte/VKA erfolgt aber insgesamt nach vier Entgeltgruppen, wobei die Entgeltgruppe IV diejenige ist für leitende Oberärzte ist als diejenigen, denen die ständige Vertretung der leitenden Ärzte (Chefärztinnen/Chefarzt) vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen worden ist.

Die Beklagte wendet für den Chefärzten nachgeordnete Ärzte, soweit keine gesonderten Vereinbarungen oder Tarifbindungen bestehen, weitgehend den TV-Ärzte/VKA an, nicht jedoch für die Chefärzte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass unter dem Gesichtspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung des Dienstvertrages davon auszugehen sei, dass die Parteien bei Kenntnis der Tatsache, dass die Tarifgemeinschaft mit dem M. B. zerbreche und damit zwei mögliche Tarifverträge für Ärzte angewandt werden könnten, die Parteien eine Gehaltsregelung in Anlehnung an den spezielleren, arztspezifischen TV-Ärzte/VKA vereinbart hätten. Die vorhandene Regelungslücke sei durch eine entsprechende ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Da weder der BAT noch der TVöD noch der TV-Ärzte/VKA für Chefärzte gegolten habe bzw. gelte, könne nicht von einer automatischen Tarifanwendung ausgegangen werden, vielmehr nur von dem hypothetischen Willen der Vertragsparteien. Da vorher die Vergütungsgruppe BAT I der Vergütung des leitenden Oberarztes entsprochen hätte, müsse nunmehr auch die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA auf Grund der vertraglichen Regelungen zu Grunde gelegt werden.

Die Ersetzungsklausel in § 8 des Dienstvertrages könne auch nicht nur ein einziges Mal Anwendung finden, sondern immer dann, wenn ein Tarifvertrag durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt werde. Dies sei gemäß § 2 Abs. 1 TVÜ-Ärzte/VKA der Fall, da nach dieser Vorschrift dieser sowohl den TVöD wie auch den BAT ersetze.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01.08.2006 eine Dienstvergütung entsprechend der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie nicht verpflichtet sei, eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA zu zahlen. Die Ersetzung der Regelung sei vereinbarungsgemäß durch die Überleitung der Dienstvergütung vom BAT in den TVöD vorgenommen worden. Die Existenz eines weiteren Tarifvertrages müsse insoweit ohne Bedeutung bleiben.

Wegen des klaren Wortlautes des § 8 des Dienstvertrages bestehe keine Regelungslücke, da der TVöD und der Überleitungsvertrag tatsächlich eine entsprechende Eingruppierung zu der Vergütungsgruppe I BAT vorsehe, nämlich die Vergütungsgruppe 15 Ü, so dass diese Regelung vorrangig sei und nur eine Überleitung in die Vergütungsgruppe 15 Ü des TVöD in Betracht komme.

Selbst bei Anwendung des TV-Ärzte/VKA könne der Kläger wegen der Überleitungsvorschriften der §§ 4 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA nur nach der Entgeltgruppe 2 Vergütung erhalten.

Durch Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2008 wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.08.2006 eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt und der Streitwert auf 27.000,00 € festgesetzt. Hinsichtlich der Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf dieses (Bl. 86 - 93 d. A.) Bezug genommen.

Dieses Urteil wurde der Beklagten am 02.06.2008 zugestellt. Hiergegen legte diese am 20.06.2008 Berufung ein und begründet diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 04.09.2008 mit einem am 03.09.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung sei bei Ausfüllung der Vertragslücke zu berücksichtigen, welche Zielsetzung die Parteien mit der Bezugnahme auf die Vergütungsgruppe des BAT und der Ersetzungsklausel verfolgt hätten. Fraglich sei insoweit bereits, ob eine Lücke entstanden sei. Sinn und Zweck sei gewesen, den festen Vergütungsbestandteil zu dynamisieren, um keine Vertragsverhandlungen untereinander führen zu müssen. Ein statisches Verbleiben im BAT habe vermieden werden sollen. Bei Überleitung in den TVöD und den besonderen Teil BT-K nehme der Kläger an der Tarifentwicklung teil, weil er nunmehr nach Vergütungsgruppe 15 Ü bezahlt werde.

Da für Chefärzte der Tarifvertrag nicht gegolten habe, die Entgeltgruppe I für Ärzte nicht ersetzt worden sei, da in keinem der Überleitungstarifverträge derartige Regelungen vorhanden seien, könnten nur die allgemeinen Überleitungen des TVöD von Bedeutung sein, die eine Entsprechung der Vergütungsgruppe I BAT zu der Vergütungsgruppe 15 Ü vorsehe. Weder der TVÜ-VKA noch der TVÜ-Ärzte/VKA sehe Überleitungen in die Vergütungsgruppe IV vor. Die Anwendung der Überleitungsregelungen ergebe deshalb zu Recht, dass eine Bezahlung nach Vergütungsgruppe 15 Ü TVöD zu erfolgen habe.

Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den TV-Ärzte/VKA um den spezielleren Tarifvertrag handele. Der TVöD sei zunächst vereinbart worden und löse alle Regelungen des BAT ab. Auch der TVöD habe in seinem besonderen Teil BT-K Sonderregelungen für Ärzte enthalten und diese nach dem 1. Änderungstarifvertrag in vergleichbarer Weise wie im TV-Ärzte/VKA vorgesehen.

Durch das Auseinanderfallen der Tarifgemeinschaft mit dem M. B. habe sich das gesamte Tarifsystem verändert. Die Entgeltgruppen III und IV im Bereich des TV Ärzte/VKA hätten exorbitante Erhöhungen enthalten, was sich daraus herleite, dass die Jahressonderzahlungen und das Leistungsentgelt in die Entgeltgruppen eingepflegt worden seien. Zuwendungen und Urlaubsgeld würden aber nicht von der Ersetzungsklausel erfasst, so dass die Entgeltgruppen III und IV nicht der Entgeltgruppe BAT I entsprechen könnten.

Schließlich müsse auch die gesamte Bezahlung der Chefärzte gesehen werden. Der Kläger habe weitere Einkommen nach seinem Dienstvertrag. Diese müssten weiterhin im gleichen Verhältnis zu der Grundvergütung stehen, so dass insoweit auch der wirtschaftliche Gesamtzusammenhang von Bedeutung sei.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 03.09.2008 (Bl. 120 - 127 d. A.) sowie vom 26.11.2008 (Bl. 191 - 194 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 06.05.2008, Az.: 5 Ca 30/08 E, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 19.09.2008 (Bl. 167 - 174 d. A.) sowie vom 08.12.2008 (Bl. 202 bis 206 d. A.). Hierauf wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Kläger hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, einen Anspruch auf eine Vergütung ab 01.08.2006 entsprechend der Entgeltgruppe IV TV-Ärzte/VKA.

Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass bei Abschluss des Dienstvertrages zwischen den Parteien nicht erkennbar gewesen ist, dass die Tarifgemeinschaft der Gewerkschaft ver.di, dbb und M.B. im Bereich der Ärzte zerbrechen würde. Beide Parteien sind vielmehr von dem damals einschlägigen Tarifvertrag des BAT ausgegangen. Auf Grund der Tatsache, dass eine Neuregelung des BAT seit geraumer Zeit in der politischen Diskussion gewesen ist, haben die Parteien vorausschauend zwar geregelt, dass eine Ersetzung des BAT im Bereich der VKA möglich sein könne, sind aber weiter davon ausgegangen, dass dann eine Überleitung der BAT-Vergütung in eine andere einheitliche Vergütungsordnung übergeht.

Dieses ist auf Grund der Tatsache, dass ab dem 01.08.2006 zwei Tarifverträge für Ärztinnen und Ärzte im Krankenhaus im Bereich des öffentlichen Dienstes bestehen, nicht mehr der Fall, so dass die Regelung des § 8 a Satz 2 des Dienstvertrages auszulegen ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung, was bedeutet, dass der hypothetische Wille der Vertragsparteien ermittelt werden muss. Die ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen Regelung zu schließen.

Vorliegend handelt es sich um eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages, da die Parteien davon ausgegangen sind, dass eine Nachfolgeregelung im Bereich des BAT für die Vergütung einheitlich existiert. Hätten sie gewusst, dass es unterschiedliche Vergütungsregelungen geben wird, ist davon auszugehen, dass eine Regelung in den Vertrag aufgenommen worden wäre, so dass die Unvollständigkeit sich als planwidrig herausstellt.

Da auf das Arbeitsverhältnis grundsätzlich beide Tarifverträge anwendbar seien können mit den dort vorhandenen Vergütungsregelungen, ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2008, III ZR 79/07 in NJW-RR 2008, 562 m.w.N.).

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sowohl der TVöD mit seinem besonderen Teil für Ärztinnen und Ärzte wie auch der TV-Ärzte gleichermaßen Regelungen auch über das Entgelt für Ärzte beinhalten und dass damit nicht nur im Bereich der Tarifverträge, die mit dem M. B. abgeschlossen sind, sondern auch in Tarifverträgen, die mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen sind, spezielle Regelungen für Ärzte vorhanden sind.

Entscheidend für die Feststellung eines hypothetischen Willens ist, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages davon ausgegangen sind, dass der Kläger so zu vergüten ist, wie der im Krankenhaus beschäftigte und ihm unterstellte Oberarzt, also dem Arzt, der als ständiger Vertreter des leitenden Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt ist. Der Kläger als Chefarzt sollte deshalb wie sein ihm unterstellter Oberarzt bezahlt werden und zusätzlich weitere Vergütung insbesondere über das ihm zugestandene Liquidationsrecht erhalten.

Entscheidend ist deshalb für die Frage, welche Vergütung maßgeblich ist, die Feststellung, welche Vergütung die Oberärzte in seinem Krankenhaus überwiegend erhalten, da dieses der Maßstab für die Eingruppierung in die entsprechende Vergütungsgruppe sein sollte.

Da der M. B., wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, im Bereich der Ärzteschaft an Krankenhäusern einen sehr viel höheren Organisationsgrad hat als die Gewerkschaft ver.di und deshalb die Beklagte überwiegend den TV-Ärzte/VKA auf die Oberärzte anwendet, ist davon auszugehen, dass die Parteien bei Abschluss des Vertrages übereinstimmend gewollt haben, dass der Kläger an die Bezahlung dieser Ärzte sowohl bezüglich der Eingruppierung wie auch der Höhe des Grundverdienstes gleichgestellt werden sollte. Die Parteien hätten zur Überzeugung der Kammer, wie sich aus der Vergütungsregelung selbst ergibt, sich für den Fall, dass zwei Tarifverträge Anwendung finden, daran orientiert, in welcher Weise überwiegend die ihm nachgeordneten Ärzte (Oberärzte) vergütet werden.

Entgegen der Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts geht die vorliegende Kammer deshalb davon aus, dass aus dem Arbeitsvertrag selbst hergeleitet werden kann, welche Regelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie das Problem bei Abschluss des Arbeitsvertrages gesehen hätten. Es gibt ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass sowohl dem Grunde wie auch der Höhe nach der Maßstab der Vergütung der der Oberärzte sein sollte. Da diese tatsächlich weitgehend die Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA erhalten, kann mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, wie sich der hypothetische Wille bei Vertragsabschluss dargestellt hatte (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 15.08.2008, 3 Sa 1798/07, zitiert nach juris).

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der TVöD zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist als der TV-Ärzte/VKA. Bei Abschluss des TVöD am 13.09.2005 war die Tarifgemeinschaft bereits aufgekündigt. Ein ersetzender Tarifvertrag zum BAT liegt letztlich nicht vor, da ein Tarifvertrag nur ersetzt werden kann durch einen anderen, wenn dieselben Tarifvertragsparteien den neuen Tarifvertrag schließen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass weder der eine noch der andere Tarifvertrag als tatsächlicher Nachfolger des BAT im Bereich der Ärzte angesehen werden kann.

Die Beklagte hat auch nicht etwa dadurch die Vergütungsansprüche erfüllt, dass sie bereits eine Überleitung in den TVöD vorgenommen hat. Die Überleitung war vielmehr entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelung vorzunehmen. Wenn zunächst auch eine Überleitung in den TVöD stattgefunden hat, hindert dieses nicht, eine weitere Überführung in den Tarifvertrag vorzunehmen, der von den Tarifvertragsparteien letztlich als vereinbart gelten sollte.

Die Tatsache, dass nur der TVöD sowie der dazugehörige Überleitungstarifvertrag letztlich eine konkrete Überleitung der Vergütungsgruppe I in die Entgeltgruppe 15 Ü vorsieht, ist dabei unbeachtlich, da vorliegend nicht maßgeblich ist die tarifliche automatische Überleitung, vielmehr die Regelung, die die Parteien im Wege ergänzender Vertragsauslegung vereinbart hätten. Hierzu kann auf das oben Gesagte verwiesen werden. Der TVöD ist deshalb nicht der speziellere Tarifvertrag gegenüber dem TV-Ärzte/VKA, zumal die Vergütungsgruppen für Ärzte auch gemäß dem Änderungstarifvertrag Nr. 1 für den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, besonderer Teil Krankenhäuser, eine anderweitige Vergütung vorsieht und deshalb eine weitere Überleitung erforderlich geworden ist.

Der Vortrag der Beklagten, die Jahressonderzahlung und das Leistungsentgelt sei in die Entgeltgruppen des TV-Ärzte/VKA eingepflegt, und deshalb seien die Erhöhungen im Bereich der Entgeltgruppen III und IV des TV-Ärzte/VKA besonders hoch, spielt für das vorliegende Verfahren keine Rolle, da dem Kläger mit seinem Dienstvertrag auch eine Zuwendung und ein Urlaubsgeld zugesagt war, das aber, da der TV-Ärzte/VKA keine Sonderzahlungen vorsieht, nunmehr auch wegfällt, so dass es nachvollziehbar ist, wenn die Jahressonderzahlung und ein eventuelles Urlaubsgeld in die Entgeltgruppen eingepflegt ist, eine höhere Vergütung nur das ausgleicht, worauf der Kläger zuvor Anspruch hatte.

Soweit die Beklagte vorträgt, es müsse die gesamte Bezahlung der Chefärzte gesehen werden und eine erhöhte Bezahlung müsse Einfluss auf die Regelungen des Liquidationsrechtes des Klägers in seinem Dienstvertrag haben, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen sind die Abgaben, die der Kläger an das Krankenhaus zu machen hat, prozentual geregelt (vgl. § 10 des Dienstvertrages), zum anderen sind im Dienstvertrag selbst eine Entwicklungsklausel im § 17 und eine Anpassungsklausel im § 18 vereinbart, woraus sich auch Veränderungen bei der Vergütung des Klägers ergeben können, die das Liquidationsrecht des Klägers von der Höhe nach einschränken. Aus den Vereinbarungen der Parteien kann deshalb entnommen werden, dass Veränderungen im Bereich der Grundvergütung des Klägers keinen direkten Einfluss haben sollen auf das Liquidationsrecht des Klägers auf der einen Seite, und Veränderungen im Bereich des Liquidationsrechtes des Klägers auf der anderen Seite keinen direkten Einfluss auf die Grundvergütung haben sollen. Ansonsten hätten bereits in der Vergangenheit durch Veränderungen Anpassungen stattfinden müssen. Die Regelung im § 17 Abs. 2 des Dienstvertrages beinhaltet nämlich, dass der Kläger keine Entschädigungsansprüche besitzt für Einkommenseinbußen, wenn Maßnahmen auf einer unabweisbaren Vorgabe des Gesetz- oder Verordnungsgebers oder der Krankenkassen beruhen. Die Vergütungsanhebung in der Entgeltgruppe IV im Vergleich zu der Vergütungsgruppe I BAT bzw. 15 Ü TVöD führt nicht zu so erheblichen Veränderungen im Bereich der Vergütung des Klägers, dass die in § 17 Abs. 2 des Dienstvertrages genannten Zahlen erreicht werden und deshalb eine Anpassung des Vertrages zu erfolgen hätte.

Der Kläger war auch nicht nur der Entgeltgruppe II zuzuordnen, da der Tarifvertrag vorsieht, dass nach Zuordnung zu der Entgeltgruppe II eine Eingruppierung nach den Tarifmerkmalen stattzufinden hat und deshalb dem Oberarzt erneut einen Anspruch auf Vergütungsgruppe IV zusteht. Dieser ist aber der maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Vergütung des Klägers.

Nach alledem ist festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bezahlung nach der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA zusteht. Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 97 ZPO i. V. m. § 64 6 ArbGG.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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